51. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See

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1 51. Nachtrag zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom in der Fassung des 50. Satzungsnachtrages wird wie folgt geändert: Artikel wird wie folgt geändert: 19 - Geschäftsverteilungsplan Die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See werden im Rahmen des vom Vorstand auf Vorschlag der Geschäftsführung erlassenen Geschäftsverteilungsplans von der Hauptverwaltung in Bochum und den nachgeordneten Regionaldirektionen Berlin, Chemnitz, Cottbus, Frankfurt am Main, München, Nord und Saarbrücken durchgeführt. Die jeweilige regionale Zuständigkeit ergibt sich aus Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist Abs. 3 wird wie folgt geändert: 22 - Zusammensetzung der Widerspruchsausschüsse (3) In Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung ( 28 p Abs. 1a, 36 a Abs. 2 Satz 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) entscheidet der Widerspruchsausschuss Nordrhein I unter zusätzlicher Beteiligung von jeweils einem Mitglied aus dem Kreis der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten und der zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten, die - abweichend von 23 - von der Künstlersozialkasse vorgeschlagen werden. Im Übrigen bleibt Absatz 1 unberührt. (4) und (5) unverändert

2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 25 - Widerspruchsausschuss der Seemannskasse (1) Für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in den Angelegenheiten der Seemannskasse nach 137 a bis e Sechstes Buch Sozialgesetzbuch wird bei der Regionaldirektion Nord ein Widerspruchsausschuss eingerichtet. (2) - (4) unverändert. 4. Anlage 1 zu 19 der Satzung wird wie folgt geändert: Anlage 1 (zu 19 der Satzung) Soweit sich aus dem Geschäftsverteilungsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See keine andere Zuständigkeitsregelung ergibt, sind die Hauptverwaltung und die nachgeordneten Regionaldirektionen wie folgt regional zuständig: Geschäftsverteilungsplan Zuständigkeit für Bundesland, Region Hauptverwaltung Bochum Regionaldirektion Berlin Regionaldirektion Chemnitz Regionaldirektion Cottbus Regionaldirektion Frankfurt am Main Regionaldirektion München Regionaldirektion Nord Regionaldirektion Saarbrücken Nordrhein-Westfalen Berlin, nördlicher Teil von Brandenburg Sachsen Sachsen-Anhalt, südlicher Teil von Brandenburg Hessen, Thüringen Bayern, Baden-Württemberg Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg- Vorpommern, Bremen, Niedersachsen Saarland, Rheinland-Pfalz

3 Anlage 6 (zu 94 der Satzung) 9 Abs. 3 der Anlage 6 (zu 94 der Satzung) wird wie folgt geändert: 9 - Umlage 1: Krankheit (3) Der Umlagesatz für die Umlage 1 wird auf 1,0 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nach 7 Abs. 2 Aufwendungsausgleichsgesetz festgesetzt. 6. Anlage 6 (zu 94 der Satzung) 10 Abs. 3 der Anlage 6 (zu 94 der Satzung) wird wie folgt geändert: 10 - Umlage 2: Mutterschaft (3) Der Umlagesatz für die Umlage 2 wird auf 0,3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nach 7 Abs. 2 Aufwendungsausgleichsgesetz festgesetzt. 7. Anlage 8 (zu 22 Abs. 1 der Satzung) wird wie folgt geändert: Anlage 8 (zu 22 Abs. 1 der Satzung) Besetzung der Widerspruchsausschüsse Berlin Bochum Chemnitz I Chemnitz II Chemnitz III Chemnitz IV Chemnitz V Chemnitz VI Chemnitz VII Cottbus I Cottbus II Cottbus III Cottbus IV Cottbus V Cottbus VI

4 - 4 - Cottbus VII Frankfurt I Frankfurt II Frankfurt III Frankfurt IV Frankfurt V Frankfurt VI Hamburg I Hamburg II Hamburg III Hannover I Hannover II Hannover III Hannover IV München I München II München III München IV München V Nordrhein I Nordrhein II Nordrhein III Nordrhein IV Nordrhein V Nordrhein VI Nordrhein VII Nordrhein VIII Nordrhein IX Nordrhein X Nordrhein XI Nordrhein XII Saarbrücken I Saarbrücken II Saarbrücken III Saarbrücken IV Saarbrücken V Westfalen-Lippe I Westfalen-Lippe II Westfalen-Lippe III Westfalen-Lippe IV Westfalen-Lippe V Westfalen-Lippe VI Westfalen-Lippe VII Westfalen-Lippe VIII Westfalen-Lippe IX

5 - 5 - Westfalen-Lippe X Westfalen-Lippe XI Westfalen-Lippe XII Artikel 2 1. Artikel 1 Nrn. 1 bis 4 und 7 treten rückwirkend zum in Kraft. 2. Artikel 1 Nrn. 5 und 6 treten mit Wirkung zum in Kraft. Einstimmig beschlossen in der Sitzung der Vertreterversammlung am Kummerow Vorsitzender der Vertreterversammlung Genehmigung Der von der Vertreterversammlung am 16. Juli 2015 beschlossene 51. Nachtrag zur Satzung wird mit Ausnahme von Artikel 1 Nrn. 1 bis 4 und 7 und insoweit Artikel 2 gemäß 195 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) in Verbindung mit 90 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches Viertes Buch (SGB IV) genehmigt. Bonn, den 01. September 2015 Bundesversicherungsamt /2007 Im Auftrag (Greuel) Nachträgliche Genehmigung Der von der Vertreterversammlung am 16. Juli 2015 beschlossene 51. Nachtrag zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Artikel 1 Nummern 1 bis 5 und 7 sowie Artikel 2 werden mit der Maßgabe genehmigt, dass die Satzungsänderungen erst am Tag nach Bekanntmachung in Kraft treten. Bonn, den 17. September 2015 Bundesversicherungsamt Im Auftrag /2005 (van Doorn)

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