Rahmenbedingungen des Verfahrens QS-Wundinfektion

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1 Geschäftsstelle Qualitätssicherung im Krankenhaus bei der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft e.v. Rahmenbedingungen des Verfahrens QS-Wundinfektion Informationsveranstaltung der GeQiK am zur Einführung des sektorübergreifenden QS-Verfahrens nosokomiale Wundinfektion

2 Rechtliche Grundlage? SGB V 92 Abs.1 Satz 2 Nr. 13 i. V. m. 136 Abs. 1 Nr GeQiK 2

3 Der Gemeinsame Bundesausschuss G-BA Dr. med. Christiane Langendörfer, MBA 3

4 Richtlinien des G-BA QSKH-RL regelt die Leistungsbereiche der externen stationären Qualitätssicherung (z.b. 21/3; 09/1; HEP; DEK, PNEU.) Qesü-RL regelt die neuen Verfahren der sektorübergreifenden QS (PCI seit ; ab QS-WI) QM-RL allgemeine Vorgaben zum internen QM im KH und niedergelassenen Bereich Qb-R Regelungen zum Qualitätsbericht Name, Vorname 4

5 Qesü-Richtlinie (I) Name, Vorname 5

6 Qesü-Richtlinie (II) - Geltungsbereich nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser zur vertragsärztlichenoder vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigteärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und ermächtigte ärztlich oder zahnärztlich geleitete Einrichtungen. Krankenkassen Der Geltungsbereich umfasst alle von Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern für Patientinnen und Patienten erbrachten, in den themenspezifischen Bestimmungen näher benannten Leistungen. Verfahren I = PCI, Verfahren II = QS-WI 6

7 Qesü-Richtlinie (III) an der Durchführung eingebundene Organisationen Bundesebenen: das Institut nach 137a SGB V IQTIG Vertrauensstelle Landesebene: Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) Träger der LAG : KV, KZV, LKG, Kassen Landesgeschäftsstellen für Qualitätssicherung 7

8 Qesü-Richtlinie (IV) Landesarbeitsgemeinschaft(LAG) LAG wird auf Länderebene von KV, KZV, Kassen und Krankenhausgesellschaften gegründet Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) trifft ihre Entscheidungen durch ein Lenkungsgremium LAG richtet eine Geschäftsstelle ein LAG richtet zur Durchführung ihrer Aufgaben Fachkommissionen ein. (Experten aus dem ambulanten und stationären Bereich.) Fachkommissionen zuständig für fachliche Bewertung der Auswertungen, Durchführung kollegialer Beratung, von Kolloquien oder von Peer-Review-Verfahren. 8

9 Qesü-Richtlinie (V) Bundesauswertestelle (=IQTIG) Das IQTIG ist die Bundesauswertungsstelle Veröffentlichung der Spezifikationen und Rechenregeln Auswertung der geprüften Daten nach bundeseinheitlichen Kriterien Auswertung erfolgt vierteljährlich u. jährlich Auswertungen werden den LAG/LQSen zur Verfügung gestellt Leistungserbringer erhalten von den Datenannahmestellen (DAS) ihre jeweiligen Auswertungen übermittelt 9

10 Qesü-Richtlinie (VI) - Patienteninformation Patienteninformation durch den Leistungserbringer 10

11 Qesü-Richtlinie Verfahren QS-WI 11

12 Datenübermittlung im Verfahren QS-WI (I) Leistungserbringer (KH, ambulante Einrichtungen.) fallbezogene Dokumentation (NWIF) mit PID Einrichtungsbefragung Krankenkassen (Sozialdaten) Festlegung der zu übermittelnden Daten in der Spezifikation Spezifikation wird von IQTIG veröffentlicht 12

13 Datenübermittlung im Verfahren QS-WI (II) Quelle: Vermeidung nosokomialer Infektionen: Postoperative Wundinfektionen Synopse der Ergebnisse des Abschlussberichts, der erweiterten Machbarkeitsprüfung und der empirischen Überprüfung der Sozialdaten; Stand: 17. April 2015, AQUA-Institut Göttingen 13

14 Datenübermittlung im Verfahren QS-WI (III) Leistungserbringer müssen die Daten der fallbezogenen QS- Dokumentation des jeweils vorherigen Quartals bis zum 15. Mai, 15. August, 15. November und 28. Februar an die für sie zuständige Datenannahmestelle (DAS) übermitteln GeQiK ist DAS für KH Für die Daten des gesamten Erfassungsjahres besteht eine Korrekturfrist bis zum 15. März des Folgejahres. Konformitätserklärung und die Sollstatistik sind bis zum Ende der Korrekturfrist (15.März) zu übermitteln. Sozialdaten der Kassen müssen ebenfalls vierteljährlich übermittelt werden. 14

15 Auswertungen im Verfahren QS-WI (I) Rechenregeln und Referenzbereiche bundesweit einheitlich prospektiv veröffentlicht (bis des Vorjahres der Erfassung) vierteljährliche Zwischenberichte und jährlicher Rückmeldebericht 15

16 Rechenregeln QS-WI 2016 GeQiK 16

17 Auswertungen im Verfahren QS-WI (II) Dokumentationsrate Basisauswertung Indikatorergebnisse Vorjahresergebnisse 17

18 Auswertungen im Verfahren QS-WI (III) Bewertung der Ergebnisse durch Fachkommission ggf. Einleitung eines Strukturierten Dialoges (Hinweis, schriftliche Stellungnahme, Gespräch) spätestens Ende Oktober muss SD für veröffentlichungspflichtige Indikatoren abgeschlossen sein 18

19 QS-WI -noch nicht geregelte Fragenstellungen ein mögliches Datenvalidierungsverfahren muss/kann vom G-BA noch beschlossen werden nicht dokumentierte, aber dokumentationspflichtige Datensätze lösen Maßnahmen finanzielle Sanktionen aus. Für das Erfassungsjahr 2017 werden keine Vergütungsabschläge in QS-WI erhoben. G-BA beschließt bis zum 31. Dezember 2017 Regelungen zur fehlenden Dokumentation von Datensätzen Regelungen zur Einrichtungsbefragung muss vom G-BA noch festgelegt werden 20

20 Wie könnte Einrichtungsbefragung aussehen? GeQiK 21

21 Fragen? Dr. med. Christiane Langendörfer, MBA 22

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