Anti-Korruptionsgesetz: Sachstand und Auswirkungen auf Kooperationen

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1 Netz-Konferenz der Agentur deutscher Arztnetze Anti-Korruptionsgesetz: Sachstand und Auswirkungen auf Kooperationen Netz-Konferenz der Agentur deutscher Arztnetze am Dr. Christoph Weinrich, Rechtsabteilung

2 Netz-Konferenz der Agentur deutscher Arztnetze Agenda Kurze Einleitung in die Gesetzgebungsgeschichte Der Tatbestand des 299a StGB mit seinen Merkmalen Probleme und Folgen aus der Neuregelung Besonderheiten für Kooperationen Initiativen der KBV zur Abmilderung unerwünschter Folgen

3 Netz-Konferenz der Agentur deutscher Arztnetze Kurze Einleitung in die Geschichte einer Regelung Ausgangspunkt: Beschluss des BGH vom Kernaussage: Niedergelassene Ärzte sind keine tauglichen Täter der Korruptionsdelikte (BGHSt 57, 202) Gesetzgebungsinitiativen in der 17. Legislaturperiode ( Bestechlichkeit und Bestechung von Leistungserbringern, BT-Drs. 17/14184/ Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen BR) Gesetzgebungsinitiative der 18. Legislaturperiode seit dem Referentenentwurf vom Position der KBV: Jedwede Neuregelung darf nicht dazu führen, dass erwünschte Kooperationsformen erschwert werden oder (neue) Unsicherheiten entstehen.

4 Bestechlichkeit im Gesundheitswesen Netz-Konferenz der Agentur deutscher Arztnetze a StGB Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er 1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, 2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder 3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

5 Tatbestandsmerkmal: Tätergruppen Netz-Konferenz der Agentur deutscher Arztnetze Taugliche Tätergruppen Angehörige eines Heilberufes, mit staatlicher Ausbildung Damit erfolgt ein Rekurs auf das 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz (dort Definition des Heilberufs) Folgende Berufsgruppen sind betroffen: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychotherapeuten, Apotheker sowie die Gesundheitsfachberufe (z. B. Gesundheits- und Krankenpfleger, Logopäden, Altenpfleger, Hebammen, Masseure, Ergotherapeuten, MTA, MFA)

6 Tatbestandsmerkmal: Vorteil Netz-Konferenz der Agentur deutscher Arztnetze Vorteil weit zu verstehen, d. h. ein Vorteil ist alles, was die Lage des Täters verbessert und auf das er keinen Anspruch hat. (Ständige Rechtsprechung sowie herrschende Meinung zu 299 StGB) Gemeint sind damit sowohl materielle als auch immaterielle Vorteile. Beispiele: Übernahme der Kosten für Kongressreisen, Abschluss eines Vertrages, Vereinbarung von Preisnachlässen Problembeispiel: Drittmittel für Universitäten Nicht erfasst sind sozialadäquate Vorteile (Problem: Konkretisierung)

7 Netz-Konferenz der Agentur deutscher Arztnetze Tathandlung: Fordern, Versprechenlassen, Annehmen Möglichkeiten zur Anknüpfung an Handlungen Fordern: Verhandlungsstufe Versprechenlassen: Vereinbarungsstufe Annehmen: Leistungsstufe Damit sehr weitreichende Strafbarkeit in die Vorbereitungshandlung hinein.

8 Marktbezug der Tathandlung Netz-Konferenz der Agentur deutscher Arztnetze Es muss ein Wettbewerbsrahmen gegeben sein Verordnung von Arznei-, Heil- oder Medizinprodukten Hilfsmitteln oder von Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

9 Netz-Konferenz der Agentur deutscher Arztnetze Unrechtsvereinbarung Unlautere Bevorzugung Rechtsdogmatisch schwieriger Begriff, der allerdings durch die Rechtsprechung zu 299 StGB weitgehend konkretisiert wurde. Bedeutet im Ergebnis, dass die Bevorzugung geeignet und bestimmt sein muss, Mitbewerber durch Umgehung der Regeln des Wettbewerbs und durch Ausschaltung der Konkurrenz zu schädigen. Es muss gegen die Grundsätze des redlichen Rechtsverkehrs verstoßen werden. Bedeutet dem Grunde nach: Alles was gesundheitsrechtlich erlaubt ist, ist auch strafrechtlich nicht verboten..

10 Netz-Konferenz der Agentur deutscher Arztnetze Gesundheitsrechtliche Maßstäbe für die Unlauterkeit Ergeben sich u. a. aus dem SGB V und dem Berufsrecht 128 SGB V, 73 Abs. 7 SGB V (Depotverbot, Verbot der Zuweisung gegen Entgelt) (Muster-) Berufsordnung (Ärztliche Unabhängigkeit, unerlaubte Zuweisung, unerlaubte Zuwendung, Zuwendung bei vertraglicher Zusammenarbeit)

11 Probleme der Neuregelung Netz-Konferenz der Agentur deutscher Arztnetze Uneinheitliche wettbewerbliche Rahmenbedingungen (z. B. im Zusammenhang mit der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen) durch Landesrecht Erlaubte Kooperationen am Beispiel der Honorarärzte Die Vergütung muss sich in einem angemessenen Rahmen bewegen. Fortbildungssponsoring Dann, wenn mit Fortbildungssponsoring z. B. Verordnungen gesteuert werden, ist es unzulässig. Verbrauchsmaterialien Jedenfalls, wenn die Zurverfügungstellung von Verbrauchsmaterialien erfolgt, um eine Markthandlung auszulösen, ist von der Unzulässigkeit auszugehen.

12 Netz-Konferenz der Agentur deutscher Arztnetze Folgen der Neuregelung Aufgrund der Komplexität der Regelungen der vertragsärztlichen Versorgung, insbesondere auch im Hinblick auf Leistungsaustausche, besteht die Gefahr der Rechtsentwicklung auf dem Rücken der Vertragsärzte. Dies ist zur Sicherstellung der Versorgung unbedingt zu vermeiden. Es entsteht ein zusätzlicher Bedarf an Rechtsberatung, der im Zusammenhang mit der Finanzallokation im deutschen Gesundheitswesen kritisch zu hinterfragen ist.

13 Netz-Konferenz der Agentur deutscher Arztnetze Problemstellungen der Neureglung in Bezug auf Kooperationen Hohe Komplexität der gesundheitsrechtlichen Regeln am Beispiel der Kooperationen. Gerade bei Kooperationen und damit auch bei den Arztnetzen kommt es massenweise zum gewünschten Leistungsaustausch. Dann, wenn Kooperationen nicht dazu dienen, bestehende Verbote zu Umgehen, sind sie im Lichte des 299a StGB unproblematisch. Problematisch kann aber insbesondere die Frage der Angemessenheit von Leistungsaustauschen werden.

14 Netz-Konferenz der Agentur deutscher Arztnetze Initiativen der KBV zur Abmilderung unerwünschter Folgen Es fällt in die Verantwortung der Verfolgungsbehörden, mit Augenmaß mit der Regelung umzugehen. Erlaubte Kooperationen dürfen nicht durch (unnötige) Ermittlungsmaßnahmen gefährdet werden. Die KBV unterstützt durch die Neuauflage der Broschüre Richtig Kooperieren noch in diesem Jahr den Klärungsprozess und bietet Sicherheit. Es bedarf regelmäßiger Erfahrungsaustausche zwischen KBV, KVen, Kammern und Staatsanwaltschaften um unerwünschte Folgen zu mindern. Es wird darauf ankommen zu beobachten, ob sich die Regelung in der Praxis als tauglich und verhältnismäßig erweist. Die Sicherstellung der Versorgung muss insgesamt im Zentrum der Bestrebungen bleiben.

15 Netz-Konferenz der Agentur deutscher Arztnetze

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