Aktuelle Rechtsfragen der Klinikund Heimversorgung von A bis Z: Von der Auslagerung von Apothekenräumen bis zur Zusammenarbeit von Arzt und Apotheker

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1 Prof. Dr. Hilko J. Meyer Zentrum für Gesundheitswirtschaft und -recht Aktuelle Rechtsfragen der Klinikund Heimversorgung von A bis Z: Von der Auslagerung von Apothekenräumen bis zur Zusammenarbeit von Arzt und Apotheker Bundesverband klinik- und heimversorgender Apotheker BVKA-Jahrestagung 2014 Bad Homburg, 6. Mai 2014

2 Zusammenarbeit Apotheker Ärzten in der Heimversorgung Urteil des OLG Saarland vom : Unzulässige Rezeptsammelstelle, wenn ohne hinreichenden medizinischen Grund Rezepte von Arztpraxis an Apotheke übermittelt oder gebracht werden. Fehlinterpretation von 12a SGB V: Versorgungsvertrag setzt die Zuweisung aller Rezepte zur Versorgungs apotheke voraus, soweit nicht Patient andere Apotheke wählt. Versorgung umfasst Medikationsmanagement: Analyse der gesamten Medikation des Patienten, Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit, Therapietreue, Erkennen arzneimittelbezogener Probleme, Laufzeitkontrolle der Verordnungen, Erkennen/Ausräumen arzneimittelbezogener Probleme Stärkere Einbindung des Arztes in die Heimversorgung ist gewollt: 114 I SGB XI - Gesundheitsversorgung in Pflegeheimen 119b SGB V - Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen BVKA-Jahrestagung Meyer 2013 Seite 2

3 114 I SGB XI Gesundheitsversorgung in Pflegeheimen Vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind ab dem 1. Januar 2014 verpflichtet, die Landesverbände der Pflegekassen unmittelbar nach einer Regelprüfung darüber zu informieren, wie die ärztliche, fachärztliche und zahnärztliche Versorgung sowie die Arzneimittelversorgung in den Einrichtungen geregelt sind. Sie sollen insbesondere hinweisen auf 1. den Abschluss und den Inhalt von Kooperationsverträgen oder die Einbindung der Einrichtung in Ärztenetze sowie 2. den Abschluss von Vereinbarungen mit Apotheken. Wesentliche Änderungen hinsichtlich der ärztlichen, fachärztlichen und zahnärztlichen Versorgung sowie der Arzneimittelversorgung sind den Landesverbänden der Pflegekassen innerhalb von vier Wochen zu melden. BVKA-Jahrestagung Meyer 2013 Seite 3

4 119b SGB V - Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen Neufassung durch GKV-Versorgungsstrukturgesetz 2011 und Pflege- Neuausrichtungs-Gesetz 2012: Auf Antrag der Pflegeeinrichtung hat die Kassenärztliche Vereinigung zur Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in der Pflegeeinrichtung Kooperationsverträge mit dafür geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern zu vermitteln. Kommt ein Kooperationsvertrag nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Zugang des Antrags der Pflegeeinrichtung zustande, ist die Pflegeeinrichtung vom Zulassungsausschuss zu ermächtigen, eine Ärztin oder einen Arzt anzustellen. Das Recht auf freie Arztwahl der Versicherten in der Pflegeeinrichtung bleibt unberührt. Der in der Pflegeeinrichtung tätige Arzt ist bei seinen ärztlichen Entscheidungen nicht an Weisungen von Nichtärzten gebunden. Er soll mit den übrigen Leistungserbringern eng zusammenarbeiten. BVKA-Jahrestagung Meyer 2013 Seite 4

5 119b II SGB V Honorarzuschläge Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren bis spätestens 30. September 2013 im Benehmen mit den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte ärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. ( 119b II SGB V) Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich können nach Abschluss der Vereinbarung nach 119b II SGB V Zuschläge auf den Orientierungswert gemäß 87 Absatz 2e SGB V befristet für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2015 vereinbaren zur Förderung 1. der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen oder 2. von Kooperationsverträgen gemäß 119b I 1 SGB V. BVKA-Jahrestagung Meyer 2013 Seite 5

6 Einführung eines neuen Korruptionstatbestands Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD heißt es: Wir werden einen neuen Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen im Strafgesetzbuch schaffen. Sowohl der Regierungsentwurf 70 III, 307c SGBV als auch der Bundesratsentwurf 299a, 300 StGB sind mit dem Ende der 17. Legislaturperiode der Diskontinuität anheimgefallen. Mit der Überführung aus dem Nebenstrafrecht ins Kernstrafrecht wechselt die Zuständigkeit vom Gesundheitsminister zum Justizminister: Maas, SPD Dort wird ein neuer Entwurf erarbeitet. Voraussichtliche Eckpunkte: Ausgangspunkt Bundesratsentwurf Systematische Angleichung an 299, 331 ff. StGB Einheitliche Regelung für alle Heilberufe Inkrafttreten innerhalb von 2 Jahren BVKA-Jahrestagung Meyer 2013 Seite 6

7 Wo ist die von BGH und Politik monierte Strafbarkeits-Lücke? 331, 333 StGB Vorteilsannahme, Vorteilsgewährung Erfasst die Vorteilsgewährung an öffentlich Bedienstete, z.b. an angestellte Ärzte oder Apotheker einer Universitätsklinik 332, 334 StGB Bestechlichkeit, Bestechung Erfasst die Bestechung von öffentlichen Bediensteten, z.b. von angestellten Ärzten oder Apothekern einer Universitätsklinik 299 StGB Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr Erfasst die Bestechung von Angestellten und Beauftragten eines Unternehmens, z.b. von angestellten Apothekern und Ärzten einer Arztpraxis, Apotheke oder eines MVZs Nicht strafbar: die Vorteilsnahme eines Betriebsinhabers bezüglich seines eigenen Betriebes Strafbarkeit wurde vom Gesetzgeber bei Überführung des 12 UWG a.f. in 299 StGB durch das KorruptionsBekG 1997 ausdrücklich abgelehnt. Führt (auch) zur Straffreiheit bei selbständigen Ärzten und Apothekern. BVKA-Jahrestagung Meyer 2013 Seite 7

8 Beschluss des Bundesrates vom 5. Juli 2013 Der Bundesrat hat am 5. Juli 2013 beschlossen, den beigefügen Gesetzentwurf gem. Art. 76 Abs. 1 GG beim Deutschen Bundestag einzubringen: Nach 299 wird folgender 299a eingefügt: 299a StGB Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (1) Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung dieses Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder bei der Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial 1. einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb bevorzuge oder 2. sich in sonstiger unlauterer Weise beeinflussen lasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. BVKA-Jahrestagung Meyer 2013 Seite 8

9 299a StGB Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (2) (2) Ebenso wird bestraft, wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des Absatzes 1 im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder bei der Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial 1. ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb bevorzuge oder 2. sich in sonstiger unlauterer Weise beeinflussen lasse. Ferner: Strafverschärfung für besonders schwere Fälle in 300 StGB Änderung der Strafprozessordnung: Die Telekommunikationsüberwachung gem. 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe r) StPO wird auf die Fälle des 299a StGB erstreckt, die Grundrechte des Brief-,des Post- und des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt. BVKA-Jahrestagung Meyer 2013 Seite 9

10 Tatbestand des Bundesratsentwurfs: Bestechlichkeit I. Objektiver Tatbestand 1. Täter: Angehörige eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert (insbes. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker) 2. Tathandlung: a) Handeln im Zusammenhang mit der Ausübung dieses Berufs b) Fordern, Sich versprechen lassen oder Annehmen eines Vorteils für sich oder einen Dritten 3. Unrechtsvereinbarung II. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz III. Rechtswidrigkeit, Schuld IV. Ggf. Regelbeispiel, 300 StGB Komplementär: Bestechung BVKA-Jahrestagung Meyer 2013 Seite 10

11 Unrechtsvereinbarung Vorteil: materiell und immateriell, in groben Umrissen bestimmte Bevorzugung bzw. entsprechende Beeinflussung, aber mehr als allgemeines Wohlwollen Bevorzugung: jede anvisierte Besserstellung des Täters oder eines von ihm begünstigten Dritten, auf die er oder der Dritte keinen Anspruch hat Dieser Vorteil als Gegenleistung dazu, dass er bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder bei der Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial 1. einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb bevorzuge oder 2. sich in sonstiger unlauterer Weise beeinflussen lasse Zumindest stillschweigende Übereinkunft über Austauschverhältnis BVKA-Jahrestagung Meyer 2013 Seite 11

12 Unlauterkeit - was ist das? Gute Sitten ( 138 BGB) -> passt nicht Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ( 3 UWG) / EU-Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken -> passt nicht Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr ( 299 StGB): Maßstäbe des redlichen Geschäftsverkehrs, fairen Wettbewerb, nicht der Branchenüblichkeit > passt nicht Die Einordnung in die Straftaten gegen den Wettbewerb ist nicht sachgerecht: Ungleichbehandlung von Arzt und Apotheker gegenüber anderen Betriebsinhabern Rechtfertigung hierfür kann nicht im Wettbewerbsschutz liegen Besonderes Schutzgut ist das Vertrauen des Patienten in die Unabhängigkeit und Sachbezogenheit des Heilberuflers Maßstab ist die ordnungsgemäßen Berufsausübung Wettbewerbsschutz darf keine Priorität vor Gesundheitsschutz haben BVKA-Jahrestagung Meyer 2013 Seite 12

13 Auswirkungen der Kriminalisierung (1) Höchstpersönliche Verantwortung Höchstpersönliche Konsequenzen Geldstrafe, Freiheitsstrafe Reputationsverlust Berufsunwürdigkeit Approbationsverlust Ausschluss von Ausschreibungen BVKA-Jahrestagung Meyer 2013 Seite 13

14 Nicht jedem strafrechtlich Verurteilten ergeht es so: Ich kommentiere natürlich Gerichtsentscheidungen nicht, kann aber sagen: Die Tatsache, dass Uli Hoeneß jetzt dieses Urteil so angenommen hat, nötigt mir hohen Respekt ab. BVKA-Jahrestagung Meyer 2013 Seite

15 Auswirkungen der Kriminalisierung (2) Staatsanwaltschaft ist Herr des Verfahrens Strafrechtliche Maßstäbe der Bestechung Ggf. Scharfschalten geltender Verbote Probleme: Strafrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz Unterschiedliche Maßstäbe von Sozialrecht, Zivilrecht, Wettbewerbsrecht und Strafrecht Unklare Regelungen und Verantwortungsbereiche Komplexität des Gesundheitsmarktes Abgrenzungsprobleme und Grauzonen BVKA-Jahrestagung Meyer 2013 Seite 15

16 Beispiel 1: Entlassmanagement Ziel: Weiterbehandlung eines Patienten nach der Entlassung aus dem Krankenhaus durch Ärzte, Apotheker, Pflege. Problem: Sektorengrenze stationär ambulant, Grenze GKV-Pflegevers., Zusammenwirken unterschiedlicher wirtschaftlicher Einheiten, Grenze zwischen unterschiedlichen Professionen, inkompatible IT Systeme Verschärfung durch DRGs: ökonomischer Anreiz zur frühen Entlassung Rechtliche Zusammenarbeitsverbote, z.t. traditionell (z.b. Rezept zuweisung), z.t. aktuelle (Zuweisungsverbot Arzt Krankenhaus) Jahrelange Versuche des Gesetzgebers, dennoch ein Entlassmanagement zu etablieren bis heute mit sehr dürftigem Erfolg Zur Abwechslung sind jetzt wieder die Kassen zuständig (vorher: KH) Wettbewerbsrechtliche Lösung des BGH: Ein Unternehmen, an dem laut Presse Klinik und drei Sanitätshäuser beteiligt sind, darf Rezepte zuweisen. Das hieße: statt fachlich gebotener Kooperation der Heilberufe wettbewerbsschützende Einschaltung unqualifizierter Dritter Rezeptsammlung als neues Geschäftsmodell für Pflegedienste??! BVKA-Jahrestagung Meyer 2013 Seite 16

17 Koalitionsvertrag: Leistungslücken beim Übergang vom stationären in den ambulanten Versorgungsbereich wollen wir überwinden, indem das Entlassungsmanagement durch eine gesetzliche Koordinationsfunktion der Krankenkassen ergänzt wird. Die Möglichkeiten der Krankenhäuser, bei einer Entlassung Leistungen zu verordnen, werden ausgeweitet. Krankenhäuser können eine pflegerische Übergangsversorgung veranlassen. Wirtschaftlichkeitsvorgaben sind zu beachten, eine vorrangige Berücksichtigung von Einrichtungen der verordnenden Krankenhäuser ist auszuschließen. BVKA-Jahrestagung Meyer 2013 Seite 17

18 Beispiel 2: Großhandelsrabatte Komplexes Regelungsgeflecht von 78 Arzneimittelgesetz, 2 Arzneimittelpreisverordnung, 7 Heilmittelwerbegesetz Verkorkste, nicht justiziable Formulierung des Rabattverbots: (1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass 2. die Zuwendungen oder Werbegaben in a) einem bestimmten oder auf best. Art zu berechnenden Geldbetrag oder b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden; Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des AMG gelten. BVKA-Jahrestagung Meyer 2013 Seite 18

19 Wie ist die strafrechtliche Beurteilung? Fakt ist: Der Großhandelsrabatt wird gewährt, damit beim jeweiligen Großhändler eingekauft wird. Wir wissen: solange sich der Rabatt innerhalb des Höchstzuschlags gem. 3 AMPreisV von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro, bewegt, entspricht er den preisrechtlichen Vorschriften. Versteht das auch ein Staatsanwalt bzw. ein Strafrichter so? Und was ist mit Skonto, Werbekostenzuschuss etc.? Strafrechtlicher Maßstab: Sozialadäquate Vorteilszuwendungen sind nicht tatbestandsmäßig. BVKA-Jahrestagung Meyer 2013 Seite 19

20 Vergleich Drittmitteleinwerbung durch Hochschullehrer Hochschulen und Professoren haben den gesetzlichen Auftrag, Drittmittel einwerben, und erhalten hierfür zusätzliche staatliche Gelder. Zugleich unterliegen Professoren den Verboten der Vorteilsannahme und Bestechlichkeit im Amt. In zwei Urteilen von 2002 hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich zu dem Verhältnis zwischen Drittmitteleinwerbung und Vorteilsannahme Stellung genommen. o o o Der Tatbestand der Vorteilsannahme im Amt muss mit Blick auf die hochschulrechtlich verankerte Dienstaufgabe eines Hochschullehrers zur Einwerbung von Drittmitteln einschränkend ausgelegt werden, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. (BGHSt 47, 295) Zentral: Einhaltung vorgeschriebener Verfahrensvorschriften Prinzipien Trennung, Transparenz, Dokumentation und Äquivalenz BVKA-Jahrestagung Meyer 2013 Seite 20

21 Wertungswidersprüche im Gesundheitsrecht Förderung des Entlassmanagements überzogenes Zusammenarbeitsverbot Arzt/Krankenhaus Apotheke Detaillierte Regelungen zu Heimversorgung, Medikationsmanagement - überzogenes Zusammenarbeitsverbot Arzt Apotheke Enge Auslegung Rezeptsammelstelle bei Zusammenarbeit mir Arzt weite Auslegung bei Drogerie-Pick-up-Stelle und Entlassmanagement-GmbH Erweiterung der Ausnahme von der Raumeinheit auf die Versorgung von Heimbewohnern Behinderung der Auslagerung durch Landesbehörden unter Verweis auf Begriff Lagerräume Detaillierte Regelung des patientenindividuellen Verblisterns durch Apotheken Behinderung des patientenindividuellen Verblisterns durch Abgabevorschriften und Lieferverträge Striktes Zuwendungsverbot im Heilmittelwerbegesetz untaugliche/fehlende Honorierungsregelungen für das patientenindividuelle Verblistern BVKA-Jahrestagung Meyer 2013 Seite 21

22 Strafrecht als ultima ratio Der Gesundheitsmarkt besteht überwiegend aus Grauzonen, in denen das Strafrecht mit der gebotenen Zurückhaltung anzuwenden ist, damit es seine verfassungsrechtlich zugeschriebene ultima-ratio-funktion bewahrt. Hendrik Schneider, Festschrift für Manfred Seebode, 2008, S. 331 BVKA-Jahrestagung Meyer 2013 Seite 22

23 Aufgaben Verbände Grauzonen aufräumen : Was ist sach- und fachgerecht, und was nicht? Best practice, Leitlinien, Musterverträge, Aufklärung der Vertragspartner Gestaltungsspielräume nutzen, z.b. die sozial- und arzneimittelrechtliche Ermächtigung zum Abschluss kollektiver Verträge, z.b. 1 AMPreisV Forderung an Gesetzgeber: Wertungswidersprüche ausräumen! Gesundheitspolitik: Präzisierung der bisher vorliegenden StGB-Entwürfe Eigene strafrechtliche Maßstäbe statt Umwidmung apotheken-, sozialoder wettbewerbsrechtlicher Maßstäbe zu Straftatbeständen Klare Verantwortungsabgrenzung und vernünftige Zusammenwirkungsregelungen im Gesundheitsrecht (SGB, AMG, ApoG) Leistungserbringer: Prüfung bestehender Geschäftsmodelle Dokumentation, Ablauforganisation BVKA-Jahrestagung Meyer 2013 Seite 23

24 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: Sektorenübergreifender Masterstudiengang: Management und Vertragsgestaltung in der Gesundheitswirtschaft 3. Jahrgang, Start September 2014 BVKA-Jahrestagung Meyer 2013 Seite 24

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