Entlassungsmanagement aus Sicht der Sozialen Arbeit
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- Inge Reuter
- vor 7 Jahren
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1 Entlassungsmanagement aus Sicht der Sozialen Arbeit 1
2 Sibylle Kraus Dipl.- Sozialarbeiterin (FH) Sozialmanagerin Zertifizierte Case Managerin (DGCC) Leiterin Sozialdienst & Case Management St. Hedwig Kliniken Berlin Vorstandsmitglied - DVSG Leitung Fachbereich Gesundheit - DBSH Mitherausgeberin: Zippel/Kraus (2011): Soziale Arbeit für alte Menschen, Mabuse-Verlag Tel.: 030/ (d.) s.kraus@alexius.de oder bille_kraus@yahoo.de 2
3 Versorgungsmanagement 11 Abs. 4 SGB V Neu: Versicherte haben Anspruch auf ein Versorgungsmanagement insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche; dies umfasst auch die fachärztliche Anschlussversorgung. Die betroffenen Leistungserbringer sorgen für eine sachgerechte Anschlussversorgung des Versicherten und übermitteln sich gegenseitig die erforderlichen Informationen. Sie sind zur Erfüllung dieser Aufgabe von den Krankenkassen zu unterstützen... 3
4 Versorgungsmanagement 11 Abs. 4 SGB V... In das Versorgungsmanagement sind die Pflegeeinrichtungen einzubeziehen; dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit den Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen gem. 7 a SGB XI zu gewährleisten. Das Versorgungsmanagement und eine dazu erforderliche Übermittlung von Daten darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information der Versicherten erfolgen, 4
5 Versorgungsmanagement 11 Abs. 6 SGB V Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom G-BA nicht ausgeschlossenen Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität im Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation ( 23,40),. bei der Versorgung mit Heilmitteln ( 32) und Hilfsmitteln ( 33), im Bereich der häuslichen Krankenpflege ( 37) und der Haushaltshilfe ( 38) sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsehen 5
6 Versorgungsmanagement 11 Abs. 6 SGB V Die Satzung muss insbesondere die Art, Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen; sie hat hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln. Die zusätzlichen Leistungen sind von den Krankenkassen in ihrer Rechnungslegung gesondert auszuweisen. 6
7 GKV-VersorgungsstrukturGesetz 2012 Ergänzung in 39 Abs. 1 SGB V: Die Krankenhausbehandlung umfasst auch ein Entlassmanagement zur Lösung von Problemen beim Übergang in die Versorgung nach der Krankenhausbehandlung. Das Entlassmanagement und eine dazu erforderliche Übermittlung von Daten darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. 11 Absatz 4 Satz 4 gilt. 7
8 Koalitionsvertrag CDU/CSU/SPD Stand: Entlassungsmanagement (S. 76).Leistungslücken beim Übergang vom stationären in den ambulanten Versorgungsbereich wollen wir überwinden, indem das Entlassungsmanagement durch eine gesetzliche Koordinationsfunktion der Krankenkassen ergänzt wird.. 8
9 Koalitionsvertrag CDU/CSU/SPD Stand: Entlassungsmanagement (S. 76).. Die Möglichkeiten der Krankenhäuser bei einer Entlassung Leistungen zu verordnen, werden ausgeweitet. Krankenhäuser können eine pflegerische Übergangsversorgung veranlassen. Wirtschaftlichkeitsvorgaben sind zu beachten, eine vorrangige Berücksichtigung von Einrichtungen der verordnenden Krankenhäuser ist auszuschließen.. 9
10 Versorgungsmanagement/ Entlassungsmanagement Umsetzung i.r. von Verträgen gem. 140 a-d SGB V oder in vertraglichen Vereinbarungen mit sonstigen Leistungserbringern der gesetzlichen Krankenversicherung und mit Leistungserbringern nach SGB XI, sowie mit den Pflegekassen. Wichtig! Sektorenübergreifende Prozesssteuerung auf Handlungs- und Strukturebene (Case Management) 10
11 Konkrete Ansatzpunkte (Standardisiertes!) Entlassmanagement in den Krankenhäusern Leitlinien- und Standardentwicklung Sektorenübergreifende Prozessperspektive Sektorenübergreifende Qualitätssicherung (insbesondere Evaluation) Versorgungsforschung 11
12 Gem. Empfehlung 13 Abs. 2 Nr. 10 SGB IX Sozialdienste = wichtige Ansprechpartner und Dienstleister bzgl. Leistungen zur Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft Grundsätze: Ganzheitlicher Ansatz der Sozialarbeit Fundierte sozialrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen in der Rehabilitation Beratungskompetenz Interdisziplinäre Perspektive und ganzheitliche Arbeitsweise
13 Gem. Empfehlung 13 Abs. 2 Nr. 10 SGB IX Aufgaben der Sozialdienste: Information und Beratung in sozialen, persönlichen, finanziellen und sozialrechtlichen Fragen. Unterstützung bei den Folgen der Krankheit bzw. Behinderung Auskunft zu, Beantragung, Anregung und in Abstimmung mit Rehabilitationsträgern Einleitung von Teilhabeleistungen Erarbeitung von Perspektiven Erschließen der zur Verfügung stehenden Ressourcen Organisation der weitergehenden Maßnahmen
14 Aufgaben/Leistungen des Sozialdienstes Psychosoziale Beratung und Unterstützung bei der Bewältigung der Krankheitsfolgen und den Auswirkungen auf den Alltag der Patienten & Angehörigen Organisation der medizinischen & beruflichen Rehabilitation Sozialrechtliche Beratung und Beantragung entsprechender Leistungen Organisation der ambulanten & stationären Nachsorge Beratung zu Fragen bzgl. Arbeitsplatzsicherung und ggf. Alternativen
15 Expertise der Sozialen Arbeit Systemebene: (Mit-)Entwicklung von Lösungsmöglichkeiten & neuen Konzepten Analyse, Information & Wissenstransfer bei Gesetzesänderungen Analyse von Veränderungen im Versorgungssystem & Wissenstransfer
16 Expertise der Sozialen Arbeit Systemebene: Servicefunktion/Kundenorientierung/Außenwirkung (Wettbewerb!) Initiierung von Kooperationsbeziehungen/ Netzwerkarbeit Aufzeigen/Analysieren von Prozessen/ Versorgungslücken 16
17 Anhörung Versorgungslücken Antrag Versorgungslücke nach Krankenhausaufenthalt und ambulanter medizinischer Behandlung schließen BT-Drs. 17/2924, Bündnis 90/Die Grünen am Fokus: Häusliche Krankenpflege/Haushaltshilfe Forschungsbedarf Beispiele für weitere Versorgungslücken: Noch nicht rehabilitationsfähige, aber hilfsbedürftige Patienten Patienten mit Pflegebedarf weniger als 6 Monate, Mangelnde Versorgungsangebote (Frühreha, SAPV- Angebote,.) 17
18 Fazit Gesundheitsversorgung kann nur nachhaltig sein, wenn individuelle Bedarfe nicht eindimensional wahrgenommen werden, sondern eine multiprofessionell abgestimmte Bedarfserhebung und Versorgungsplanung erfolgt. Die weitere Versorgung gilt es sektorenübergreifend abzustimmen in Augenhöhe mit dem Patienten (und seinem sozialen Umfeld), sowie den verschiedenen Leistungserbringern des Gesundheits- und Sozialsystems. Dies erfordert Netzwerkstrukturen und eine sektorenübergreifende Versorgungsplanung unter Einbezug der Sozialen Arbeit. 18
19 Homepages Bundesministerium für Gesundheit Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen Spitzenverband Bund der Krankenkassen Gesundheitsziele Deutschland 19
20 Homepages Deutsche Vereinigung für Sozialarbeit im Gesundheitswesen (DVSG) Deutscher Berufsverband für Soziale Arbeit (DBSH) bzw. Deutsche Gesellschaft für Care und Case Management (DGCC) Deutsche Gesellschaft für Soziale Arbeit (DGSA) 20
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