Schnittstellenmanagement Strukturierte Zusammenarbeit mit Komplementäreinrichtungen
|
|
- Manuela Küchler
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Schnittstellenmanagement Strukturierte Zusammenarbeit mit Komplementäreinrichtungen in der Zusammenarbeit zwischen Krankenhaus und Pflege Dieter Eichler Landesbeauftragter Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e.v. - Landesgruppe Mecklenburg-Vorpommern - (c) bpa MV - Nov 2007 (D. Eichler) 1 Überblick Anspruch auf Versorgungsmanagement Integrierte Versorgung Vertrag nach 3 Landespflegegesetz Innovative Ansätze vs. bessere Zusammenarbeit Zusammenfassung (c) bpa MV - Nov 2007 (D. Eichler) 2 Versorgungsmanagement Überleitung: Aufgabe des Krankenhauses und Herausforderung für die Pflegeeinrichtungen Rechtsgrundlage: 11 Abs. 4 SGB V (4) Versicherte haben Anspruch auf ein Versorgungsmanagement insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in verschiedene Versorgungsbereiche. Die betroffenen Leistungserbringer sorgen für eine sachgerechte Anschlussversorgung des Versicherten und übermitteln sich gegenseitig die erforderlichen Informationen. Sie sind zur Erfüllung dieser Aufgabe von den Krankenkassen zu unterstützen. (c) bpa MV - Nov 2007 (D. Eichler) 3 1
2 Versorgungsmanagement Überleitung: Aufgabe des Krankenhauses und Herausforderung für die Pflegeeinrichtungen Rechtsgrundlage: 11 Abs. 4 SGB V Anspruch des Versicherten auf ein Versorgungsmanagement, wenn er der Übermittlung von Daten zustimmt insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche. Die betroffenen Leistungserbringer sorgen für eine sachgerechte Anschlussversorgung des Versicherten und übermitteln sich gegenseitig die erforderlichen Informationen. Sie sind zur Erfüllung dieser Aufgabe von den Krankenkassen zu unterstützen. Vertragliche Regelung in den einschlägigen Leistungsverträgen gem. SGB V und SGB XI. (c) bpa MV - Nov 2007 (D. Eichler) 4 Versorgungsmanagement Umsetzung Leistungsanspruch der Versicherten (Versorgungsmanagement). Leistungserbringer sorgen für Anschlussversorgung. Ziel: Reibungsloser Übergang zu Reha- + Pflegeeinrichtung, Vermeidung Pflegebedürftigkeit, Wiedereinweisung. Maßnahmen: Infoaustausch, Gewährung von Unterstützung und Vermittlung von Hilfen unterstützt durch Kassen Chance: ggf. Abschluss von Verträgen zur Überleitungspflege; ggf. auch Kooperation mit ambulanten Pflegediensten, die entsprechende Verträge abgeschlossen haben (c) bpa MV - Nov 2007 (D. Eichler) 5 Versorgungsmanagement Chance & Risiko Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Leistungsbereichen Verbindliches Überleitungsmanagement (Ansprechpartner, Überleitungsbogen, ggf. gemeinsame Pflegevisiten bei Aufnahme und Entlassung) Bessere Einbeziehung der niedergelassenen Ärzte Schnellere Krankenhausentlassung kürzere Verweildauer hier insb. Unter Berücksichtigung der weiteren neuen Leistungen ggf. Abschluss von Verträgen zur Überleitungspflege; ggf. auch Kooperation mit ambulanten Pflegediensten, die entsprechende Verträge abgeschlossen haben vgl. bpa Vereinbarungen nach 45 SGB XI (c) bpa MV - Nov 2007 (D. Eichler) 6 2
3 Versorgungsmanagement (c) bpa MV - Nov 2007 (D. Eichler) 7 Integrierte Versorgung Umsetzung Die Integrationsversorgung soll ausgebaut werden, die Anschubfinanzierung gilt bis Das Konzept ist auf größere Regionen (Flächendeckung) ausgedehnt und umfasst anstatt Einzelleistungen, Leistungen des gesamten Behandlungsverlaufs insbesondere bei chronischen Erkrankungen bzw. die Gesamtversorgung. (c) bpa MV - Nov 2007 (D. Eichler) 8 Integrierte Versorgung Umsetzung In Zukunft können auch mit Pflegekassen und zugelassenen Pflegeeinrichtungen IV-Verträge abgeschlossen werden, 140 b Abs.1 Satz 5 SGB V. Die Krankenkassen müssen für die Versicherten, die an einer Integrierten Versorgung teilnehmen, besondere Tarife anbieten, 53 Abs. 3 SGB V. Hierfür kann die Krankenkasse Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen vorsehen. (c) bpa MV - Nov 2007 (D. Eichler) 9 3
4 Rechtsgrundlage 3 Landespflegegesetz Zusammenwirken von Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen Die zugelassenen Krankenhäuser ( 108 des Fünftes Buches Sozialgesetzbuch) und Rehabilitationseinrichtungen ( 111 des Fünftes Buches Sozialgesetzbuch) im Land sind verpflichtet, mit zugelassenen Pflegeeinrichtungen ( 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) eng und vertrauensvoll mit dem Ziel zusammenzuwirken, den unmittelbaren Übergang von der Krankenhaus- und Rehabilitationsbehandlung unter Wahrung der Wahlfreiheit der Pflegebedürftigen zu einer notwendigen Pflege im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung sicherzustellen. Hierüber schließen die Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam und einheitlich mit den Vereinigungen der Träger und, soweit solche nicht existieren, mit den Trägern von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und Pflegeeinrichtungen Vereinbarungen ab. Diese Vereinbarungen sind für die zugelassenen Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen sowie die Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen im Land unmittelbar verbindlich. (c) bpa MV - Nov 2007 (D. Eichler) 10 (c) bpa MV - Nov 2007 (D. Eichler) 11 1 Ziel Die zugelassenen Krankenhäuser ( 108 SGB V) und die Rehabilitationseinrichtungen mit Versorgungsvertrag nach 111 SGB V im Land M-V verpflichten sich, eng und vertrauensvoll mit zugelassenen Pflegeeinrichtungen nach 72 SGB XI zusammenzuwirken mit dem Ziel, den unmittelbaren Übergang Pflegebedürftiger von einer Krankenhausoder Rehabilitationsbehandlung in andere Pflege- bzw. Betreuungsformen sicherzustellen. Die Wahlfreiheit des Pflegebedürftigen zu einer notwendigen Pflege im Sinne des SGB XI ist dabei zu gewährleisten. (c) bpa MV - Nov 2007 (D. Eichler) 12 4
5 (c) bpa MV - Nov 2007 (D. Eichler) 13 2 Pflegeeinrichtungen Die notwendige und erforderliche Pflege wird durch ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste), teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege) oder stationäre Pflegeeinrichtungen im Rahmen der häuslichen Pflege, der teilstationären Pflege, der Kurzzeitpflege und der vollstationären Pflege erbracht. Voraussetzung ist die Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag ( 72 SGB XI). (c) bpa MV - Nov 2007 (D. Eichler) 14 3 Zusammenwirken (1) Die Ausgestaltung des engen und vertrauensvollen Zusammenwirkens zur Zielerreichung durch Information, Unterrichtung und Beratung obliegt den Krankenhäusern, den Rehabilitationseinrichtungen, den Vertragsärzten, den medizinischen Einrichtungen sowie den Pflegeeinrichtungen gemeinsam. Den zugelassenen Pflegeeinrichtungen nach 72 SGB XI ist die Möglichkeit einzuräumen, auf Wunsch des Pflegebedürftigen bzw. dessen Angehörigen diese in Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen sowie medizinischen Einrichtungen über ihr Leistungsangebot im Sinne des Wunsch- und Wahlrechtes zu informieren. (c) bpa MV - Nov 2007 (D. Eichler) 15 5
6 3 Zusammenwirken (2) Die Aufklärungs- und Beratungsverpflichtung der Versicherten durch die Pflegekassen ( 7 SGB XI) bleibt von diesem Vertrag unberührt. (3) Die Landesverbände der Pflegekassen stellen dem Sozialministerium MV monatlich eine aktuelle Leistungserbringerübersicht der zugelassenen Pflegeeinrichtungen nach 72 SGB XI mit Pflegeschwerpunkten und Spezialisierungen (Leistungs- und Preisvergleichsliste) per zur Verfügung. (4) Das Sozialministerium richtet eine Internetseite ein, in welcher die Leistungs- und Preisvergleichslisten aufgeführt sind. (c) bpa MV - Nov 2007 (D. Eichler) 16 (c) bpa MV - Nov 2007 (D. Eichler) 17 4 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit Das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit richtet sich nach 18 SGB XI. (c) bpa MV - Nov 2007 (D. Eichler) 18 6
7 5 Unterrichtung der Vertragsärzte (1) Bei Beratung der Patienten und der Angehörigen gemäß 6 des Vertrages hat eine frühzeitige Einbeziehung des Hausarztes bzw. etwaiger sonstiger behandelnder Fachärzte durch die Krankenhäuser/Rehabilitationseinrichtungen (Ärzte/Sozialer Dienst) zu erfolgen. (2) Der Hausarzt bzw. der einweisende Facharzt ist unverzüglich über den bevorstehenden Übergang von der Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung in eine Pflegeeinrichtung durch das Krankenhaus oder die Rehabilitationseinrichtung (Ärzte / Sozialer Dienst) zu informieren. (3) Die dem Hausarzt bzw. von sonstigen den Patienten behandelnde Fachärzte gegebenen Empfehlungen sollen in die nach 6 des Vertrages vorgesehenen Beratungen mit einfließen. (c) bpa MV - Nov 2007 (D. Eichler) 19 (c) bpa MV - Nov 2007 (D. Eichler) 20 6 Beratung der Pflegebedürftigen und der Angehörigen (1) Patienten, bei denen sich während der Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung Pflegebedürftigkeit abzeichnet oder eintritt, ggf. deren Angehörige, sind frühzeitig umfassend über das Ende der Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung und den bevorstehenden Übergang in andere Pflegeangebote zu beraten. Hierbei soll über Pflegeangebote entsprechend des Hilfe- und Pflegebedarfs sowie spezialisierte Leistungsangebote bzw. Pflegeund Betreuungsformen und soweit erforderlich auch über geeignete Pflegeeinrichtungen mit den jeweiligen pflegefachlichen Schwerpunkten für besondere Krankheits- und Behinderungsformen informiert werden. Soweit erforderlich, wird dem Patienten bzw. den Angehörigen Hilfe bei der Stellung von Anträgen zur Erlangung von Pflegeleistungen angeboten. Mit Einverständnis des Patienten ist der zuständige Sozialhilfeträger im Einzelfall ebenfalls zu informieren. (c) bpa MV - Nov 2007 (D. Eichler) 21 7
8 6 Beratung der Pflegebedürftigen und der Angehörigen (2) Die Beratung der Patienten / Angehörigen erfolgt durch die in den jeweiligen Krankenhäusern/Rehabilitationseinrichtungen zuständigen Stellen (Arzt/Sozialer Dienst) zusammen mit VertreterInnen der geeigneten Pflegeperson/Pflegeeinrichtung. Die Möglichkeiten der individuellen Angebote zur Anleitung, Übung und Beratung im Rahmen von Verträgen nach 45 SGB XI sowie bestehende Pflegeverträge sollen, sofern diese bekannt sind, berücksichtigt werden. (c) bpa MV - Nov 2007 (D. Eichler) 22 (c) bpa MV - Nov 2007 (D. Eichler) 23 7 Unterrichtung der Pflegekasse (1) Die zuständige Pflegekasse ist durch das Krankenhaus oder die Rehabilitationseinrichtung unverzüglich über den bevorstehenden Übergang von der Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung in eine Pflegeeinrichtung nach 71 SGB XI zu informieren. (2) Stellt der Patient im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung (Erstantrag), erfolgt die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) innerhalb von einer Woche nach Eingang des Antrags bei der Pflegekasse ( 18 Abs. 3 SGB XI). Die Pflegekasse stellt die unverzügliche Weiterleitung des Antrages an den MDK sicher. (c) bpa MV - Nov 2007 (D. Eichler) 24 8
9 7 Unterrichtung der Pflegekasse (3) Wegen der Dringlichkeit in der abschließenden Bearbeitung der Anträge auf Pflegeleistungen ist eine bevorzugte Bearbeitung der Anträge auf Pflegeleistungen und die Information an den Versicherten, an das Krankenhaus / Rehabilitationseinrichtung und, sofern bekannt, die gewählte Pflegeeinrichtung nach Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) durch die zuständige Pflegekasse zu gewährleisten. (c) bpa MV - Nov 2007 (D. Eichler) 25 (c) bpa MV - Nov 2007 (D. Eichler) 26 8 Dauer des Vertrages / Geltung des Vertrages (1) Dieser Vertrag tritt am in Kraft und gilt für die zugelassenen Krankenhäuser gemäß 108, 109 SGB V, Rehabilitationseinrichtungen mit Versorgungsvertrag nach 111 SGB V und die Pflegeeinrichtungen mit Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI in Mecklenburg-Vorpommern unmittelbar. (2) Dieser Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende von einer Vertragspartei gekündigt werden. (3) Für den Fall der Kündigung verpflichten sich die Vertragspartner in Verhandlungen über einen neuen Vertrag einzutreten. (4) Sollten sich die Rechtsgrundlagen, die diesem Vertrag zugrunde liegen ändern, werden die Vertragspartner den Vertrag auch ohne Kündigung entsprechend anpassen. (c) bpa MV - Nov 2007 (D. Eichler) 27 9
10 Innovative Ansätze Innovative Ansätze vs. bessere Zusammenarbeit Überleitungsmanagement Abgestimmte Überleitungsbogen Zusammenarbeit durch regelmäßige gemeinsame Fallbesprechungen Strukturierte und vereinbarter Informationsaustausch Nutzung der Vor- und Nachsorge Abgestimmte Reha-Angebot (AHB, geriatrische Reha) Pflegotel - Konzepte Kurzzeitpflege einfaches Krankenhaus medizinische Pflegeeinrichtung (c) bpa MV - Nov 2007 (D. Eichler) 28 Innovative Ansätze Innovative Ansätze vs. bessere Zusammenarbeit Grundlagen der Pflege Pflegeplanung im Heim vs. Pflege im Krankenhaus Durchführung von jährlichen Pflegekonferenzen Stärkere Einbindung der niedergelassenen Ärzte im Schnittstellenbereich Krankenhausaufnahme / -entlassung von Patienten, die durch Pflegeeinrichtungen betreut werden. (c) bpa MV - Nov 2007 (D. Eichler) 29 Innovative Ansätze (c) bpa MV - Nov 2007 (D. Eichler) 30 10
11 Zusammenfassung Zu beachten ist: Die Zusammenarbeit ist gesetzlich als auch schon vertraglich geregelt Die Form der Zusammenarbeit sollte so konkret wie möglich vereinbart werden. Die agierenden Personen müssen einander vertrauen. (c) bpa MV - Nov 2007 (D. Eichler) 31 11
BFW - Fachtagung der Kliniksozialdienste 22. Oktober 2013
BFW - Fachtagung der Kliniksozialdienste 22. Oktober 2013 Das Entlassmanagement nach dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz STAATLICH ANERKANNTE FACHHOCHSCHULE Programm A. Einführung B. Die Hintergründe C.
MehrErfordernisse und Ansätze für ein Entlassungsmanagement und Stolpersteine bei der Umsetzung
Entlassen und was dann? 12. Plattform Gesundheit IKK, 18.03. 2015 Erfordernisse und Ansätze für ein Entlassungsmanagement und Stolpersteine bei der Umsetzung Prof. Dr. Michael Sailer . Gesetzliche Grundlagen
MehrKooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V
Kooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V Pflegeeinrichtung Vertragsärztin/Vertragsarzt Adresse Praxisanschrift Institutskennzeichen (IK) LANR BSNR 1 Gegenstand und Ziele des Kooperationsvertrages (1)
MehrSTATISTISCHES LANDESAMT. Verzeichnis. im Freistaat Sachsen. Stand: 15. Dezember VZ AMBPFLEG - 2j/13
STATISTISCHES LANDESAMT Verzeichnis im Freistaat Sachsen Stand: 15. Dezember 2013 VZ AMBPFLEG - 2j/13 Inhalt Vorbemerkungen 3 Seite Erläuterungen 3 Tabellen Teil I Ambulante Pflegedienste NUTS 2-Region
MehrSteffi s Pflegeteam. Der Pflegeberater. Spinnereiinsel 1 83059 Kolbermoor Mobil 01 74 / 30 20 624
Steffi s Pflegeteam Der Pflegeberater Spinnereiinsel 1 83059 Kolbermoor Mobil 01 74 / 30 20 624 1 Die Pflegeversicherung Mit der Einführung der Pflegeversicherung wurde für die gesamte Bevölkerung eine
MehrAktuelle Aspekte zum Entlassungsmanagement. Bad Elster 11. September Dr. Reza F. Shafaei
Aktuelle Aspekte zum Entlassungsmanagement Bad Elster 11. September 2009 Dr. Reza F. Shafaei Vertretungsprofessor an der Hochschule Neubrandenburg Rechtsanwalt in Hamburg Gliederung Rechtliche Ausgangslage
MehrDirk Ruiss Leiter der Landesvertretung des vdek in Nordrhein-Westfalen
Umsetzung des Aufnahme- und Entlassmanagements in Krankenhäusern Welche Vorteile sehen die Krankenkassen in der Verbesserung der Versorgung ihrer Versicherten? Dirk Ruiss Leiter der Landesvertretung des
MehrVertrag. zwischen. der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße 4, Magdeburg
Mit folgenden Rehabilitationseinrichtungen bestehen Verträge zur Einbindung der stationären Rehabilitationseinrichtungen in das strukturierte Behandlungsprogramm DM1: - Paracelsus-Harz-Klinik Bad Suderode
MehrInformationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
NIEDERSÄCHSISCHE VERSORGUNGSKASSE Stand: 01.01.2015 Informationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit im häuslichen und teilstationären Bereich Dauernde Pflegebedürftigkeit
MehrQualität des ambulanten Pflegedienstes
Qualität des ambulanten Pflegedienstes Häusliche Alten- und Krankenpflege Volker Krause KG Tel.: 0214-26004500 Fax: 0214-260045130 info@volker-krause-kg.de www.volker-krause-kg.de Gesamtergebnis Pflegerische
MehrKooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 Satz 1 SGB V
Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 Satz 1 SGB V entsprechend der Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären
MehrAntrag auf Leistungen der Pflegeversicherung
Antwort: BKK Rieker Ricosta Weisser Stockacher Str. 4-6 78532 Tuttlingen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung Erstantrag auf Leistungen der Pflegeversicherung Änderung der Pflegestufe (Höherstufungsantrag)
MehrAntrag auf Leistungen der Pflegeversicherung Erstantrag Änderung der Pflegestufe (Höherstufung) Änderung der Pflegeleistung ab
Pflegekasse bei der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung Erstantrag Änderung der Pflegestufe (Höherstufung) Änderung der Pflegeleistung ab Antragsdatum Angaben zum Antragsteller / zur Antragstellerin:,
MehrAnlage 1 gemäß 17 Abs. 3 des Rahmenvertrags für vollstationäre Pflege nach 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg
Anlage 1 gemäß 17 Abs. 3 des Rahmenvertrags für vollstationäre Pflege nach 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg Präambel 1 Versorgungsvertrag 2 Personenkreis und persönliche Zugangsvoraussetzungen
MehrDas neue Hospiz- und Palliativgesetz, ein Beitrag zur würdevollen Versorgung am Ende des Lebens. Till Hiddemann Bundesministerium für Gesundheit
Das neue Hospiz- und Palliativgesetz, ein Beitrag zur würdevollen Versorgung am Ende des Lebens Till Hiddemann Bundesministerium für Gesundheit Sterbende Menschen gehören in die Mitte der Gesellschaft
MehrWorkshop 4: Medizin trifft Recht Sozialrechtliche Verankerung der DNQP-Expertenstandards
Workshop 4: Medizin trifft Recht Sozialrechtliche Verankerung der DNQP-Expertenstandards Jan Richter, Qualitätssicherungskonferenz 2010 09.12.2010 Agenda -Sozialgesetzbuch I bis XII - Qualitätssicherung
MehrDatenzugang Kennzahlen und Inhalte der kontinuierlichen Berichterstattung Potentielle. 4. Quartal Quartal 2017
Pflegekassenverbänd GKV-SV Daten zu Anpassung und Daten zu Anpassung und Datenlieferung des e auf Landesebene, Neuausrichtung der Neuausrichtung der GKV-SV; Pflegekassenverbänd Rahmenverträge nach 75 SGB
MehrGesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI
Gesamtversorgungsvertrag nach 72 Abs. 2 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, den Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse
MehrDas Krankenhaus Märkisch Oderland sagt Guten Tag. Präsentation von A. Burkhardt, C. Raether
Das Krankenhaus Märkisch Oderland sagt Guten Tag Präsentation von A. Burkhardt, C. Raether Sozialdienst in Strausberg Annette Burkhardt Sozialdienst in Wriezen Annika Blum Rechtliche Grundlagen Gesetz
MehrSelbstauskunft der ambulanten Pflegeeinrichtung für die Regelprüfung
Angaben zu Ihrer Pflegeeinrichtung: Die DCS* (*Datenclearingstelle) übermittelt Ihnen den vorläufigen Transparenzbericht, nachdem Sie den Prüfbericht erhalten haben. Zur Sicherstellung einer zeitnahen
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrKliniksozialdienst als Schaltstelle der Nachsorge. S. Kraus DVSG Vorstand
Kliniksozialdienst als Schaltstelle der Nachsorge S. Kraus DVSG Vorstand Sibylle Kraus Dipl.- Sozialarbeiterin (FH) Sozialmanagerin Zertifizierte Case Managerin (DGCC) Leiterin der sozialen und therapeutischen
MehrMustervertrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. für einen Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 i.v.m. 87a Abs. 2 S. 3 Nr.
(Stand 2014) Mustervertrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für einen Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 i.v.m. 87a Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB V entsprechend der Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V
MehrQualität des ambulanten Pflegedienstes
Qualität des ambulanten Pflegedienstes advita Pflegedienst GmbH Niederlassung Großenhain Tel.: 03522 62198 Fax: 03522 525970 grossenhain@advita.de www.advita.de Gesamtergebnis Pflegerische Leistungen Ärztlich
MehrQualität des ambulanten Pflegedienstes
Qualität des ambulanten Pflegedienstes Pflegedienst Bethel Bad Oeynhausen ggmbh Tel.: 05731-983983 Fax: 05731-983984 PDOE@BethelNet.de www.bethelnet.de Gesamtergebnis Pflegerische Leistungen Ärztlich verordnete
MehrKooperationsvereinbarung. zwischen dem ambulanten Hospiz. und. (SAPV-Team)
Kooperationsvereinbarung zwischen dem ambulanten Hospiz und (SAPV-Team) Präambel Im Mittelpunkt palliativer Arbeit stehen schwerkranke und sterbende Menschen und die ihnen Nahestehenden. Ziel ist es, Menschen
MehrVertrag. nach 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft K.I.S.S.
Vertrag nach 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft K.I.S.S. zwischen der BIG direkt gesund Markgrafenstraße 62 10969 Berlin und der Arbeitsgemeinschaft
Mehruni-pvplus Pflegeergänzungsversicherung Einfach mehr Pflege! Angepasst an das Pflegestärkungsgesetz II
uni-pvplus Erhöhen Sie die Leistungen Ihrer gesetzlichen Pflegeversicherung. Einfach mehr Pflege! Angepasst an das Pflegestärkungsgesetz II Einfach mehr Pflege Pflegebedürftigkeit ist nicht nur eine Frage
MehrAmbulanter Pflegedienst Peter Tauber Station: Atzbacher Str.10-35633 Lahnau - Tel.: 06441/66198 Fax: 963500 - Mobiltel.
Das auf Basis des Pflegeleitbildes entwickelte Konzept definiert das pflegerische Angebot und ist Handlungsorientierung für alle Mitarbeiter, es präzisiert unsere Zielsetzungen und regelt Organisation
MehrBestandsaufnahme und Perspektiven der deutschen Pflegeversicherung
Bestandsaufnahme und Perspektiven der deutschen Pflegeversicherung Gunnar Peeters Referatsleiter Pflege Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) Landesvertretung Nordrhein-Westfalen 14. Oktober 2015, Düsseldorf
Mehr(2) Gemäß 75 Abs. 3 SGB XI werden folgende Personalrichtwerte für Pflege und Betreuung in Form folgender Bandbreiten vereinbart:
Änderung des Rahmenvertrages über die vollstationäre pflegerische Versorgung gem. 75 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 10.07.1997 Fassung vom 06.12.2003 Abschnitt III Maßstäbe und Grundsätze
MehrRechtliche Grundlagen für Entlastungs-/Kurzzeitangebote Stand: Februar 2016
Informationsblatt für Angehörige von Menschen mit geistiger und/oder körperlichen Behinderungen Rechtliche Grundlagen für Entlastungs-/Kurzzeitangebote Stand: Februar 2016 1. Pflegeversicherung (Sozialgesetzbuch
MehrPflegevertrag. zwischen. Herrn / Frau... Adresse: Telefon:... Fax:... Herrn / Frau... Adresse: Telefon:... Fax:...
Pflegevertrag zwischen Herrn / Frau... Adresse:...... Telefon:... Fax:... vertreten durch Zutreffendes bitte ankreuzen: - im Folgenden Leistungsnehmer / in genannt ( ) Betreuer / in ( ) Bevollmächtigte
MehrVereinbarung. zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. (Katarakt-Vereinbarung) zwischen
Vereinbarung zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen (Katarakt-Vereinbarung) zwischen der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin,,,,,,,,, der Bundesknappschaft
MehrDas Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) in Kraft ab 01.01.2013
Das Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) in Kraft ab 01.01.2013 Schwerpunkte 1. Verbesserte Leistungen für Demenzerkrankte 2. Betreuungsleistung 3. Zeitleistung und Kombileistung 4. Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Mehr31. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See
31. Nachtrag zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 01.10.2005 in der Fassung des 30. Satzungsnachtrages
Mehr- andererseits. Präambel
Rahmenvereinbarung gem. 86 Abs. 3 SGB XI zur Umsetzung der Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung vom 22.11.2011 sowie zur Refinanzierung der Ausgleichsbeträge
MehrRahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V
Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V 1 Anwendungsbereich (1) Die nachstehenden Regelungen enthalten für den vertraglich geregelten Bereich der Qualitätssicherung
MehrWie Sie die Nutzerinnen und Nutzer Ihrer Pflegeeinrichtung korrekt über die neuen Entgelte informieren
Wie Sie die Nutzerinnen und Nutzer Ihrer Pflegeeinrichtung korrekt über die neuen Entgelte informieren Eine Handreichung für stationäre Einrichtungen www.wir-stärken-die-pflege.de Sehr geehrte Damen und
MehrRichtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie / SAPV-RL) vom 20. Dezember 2007,
MehrEmpfehlungen zum Entlassungsmanagement aus dem Krankenhaus
Empfehlungen zum Entlassungsmanagement aus dem Krankenhaus Heike Ulrich Koordination Fachkonferenz Soziale Arbeit im Gesundheitswesen Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen, Bremen 2. Vorsitzende
MehrBeihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO); hier: Anwendung von Teil 3 der BVO
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO); hier: Anwendung von Teil 3 der BVO Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - P 1820 A 416 vom 08. Januar 2015 Mit dem Ersten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen
MehrGeschäftsstelle des Zulassungsausschusses für Ärzte - Hamburg -
Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses für Ärzte - Hamburg - Humboldtstraße 56 (040) 22 80 2-342 oder 22 80 2-320 22083 Hamburg (040) 22 80 2-420 U N T E R L A G E N zur Antragsstellung auf Z U L A
MehrEntlassungs- /Überleitungsmanagement der Medizinischen Klinik und Poliklinik I
Medizinische Klinik I Direktor: Prof. Dr. G. Ertl Entlassungs- /Überleitungsmanagement der Medizinischen Klinik und Poliklinik I Hildegard Leister, Klinikpflegedienstleiterin der Medizinischen Klinik I
MehrEntlassung aus dem Krankenhaus wie geht s weiter? Möglichkeiten und Grenzen der Nachsorgeorganisation
Entlassung aus dem Krankenhaus wie geht s weiter? Möglichkeiten und Grenzen der Nachsorgeorganisation Hausärzte Wund- Schmerz- Ernährungs- Management Diabetesberatung Seniorenbüros Patienten und Angehörige
MehrBAnz AT 10.07.2013 B3. Beschluss
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Enukleation der Prostata mittels Thulium-Laser (TmLEP) zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS) 21. März
MehrGesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG) Transparenzverfahren
Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG) Transparenzverfahren 1 Transparenzverfahren Gesetzliche Grundlage 115 Abs. 1a SGB XI Veröffentlichung
MehrSozialmedizinische Nachsorge
Sozialmedizinische Nachsorge ( 43 Abs. 2, 132c SGB V) Wenn ein chronisch oder schwerstkrankes Kind aus dem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung entlassen wird, sind Eltern und Betreuungspersonen
MehrDienstleistung und Organisation. bis zu 17 Kriterien bis zu 10 Kriterien bis zu 10 Kriterien bis zu 37 Kriterien. Comitum Pflegedienst UG 1,0 sehr gut
Qualität des ambulanten Pflegedienstes Comitum Pflegedienst UG Pater-Delp-Str. 3, 68519 Viernheim Tel.: 06204-9145321 Fax: 06204-9145849 info@comitum.net www.comitum.net Gesamtergebnis Pflegerische Leistungen
Mehr13. Wahlperiode
13. Wahlperiode 03. 12. 2002 Kleine Anfrage der Abg. Heike Dederer GRÜNE und Antwort des Sozialministeriums Ambulante Rehabilitation in Baden-Württemberg nach Einführung des SGB IX Kleine Anfrage Ich frage
MehrVertrag über ambulante pflegerische Leistungen
Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen Zwischen Frau/Herrn ( im folgenden "Kunde" ) und dem Pflegedienst ( im folgenden "Pflegedienst" ) wird folgender Pflegevertrag als Dienstvertrag vereinbart.
MehrSpezialisierte Ambulante PalliativVersorgung (SAPV)
Spezialisierte Ambulante PalliativVersorgung (SAPV)...zuhause leben bis zuletzt Lasst keinen zu Euch kommen, ohne dass er glücklicher wieder geht. (Mutter Teresa) SAPV Allgemeines Die Bundesregierung hat
MehrG e m e i n s a m e r. S t r u k t u r e r h e b u n g s b o g e n
G e m e i n s a m e r S t r u k t u r e r h e b u n g s b o g e n der Landesverbände der Pflegekassen für einen Gesamtversorgungsvertrag Der nachfolgend genannte Träger beantragt die Zulassung zur Versorgung
MehrMitgebrachte und interkurrente Erkrankungen während einer stationären Maßnahme der medizinischen Rehabilitation Positionen der AG MedReha SGB IX ¹ )
Mitgebrachte und interkurrente Erkrankungen während einer stationären Maßnahme der medizinischen Rehabilitation Positionen der AG MedReha SGB IX ¹ ) 1. Einführung 1.1 Anspruch der Rehabilitationseinrichtungen
MehrQualität des ambulanten Pflegedienstes HK Pflegedienst gemeinnützige GmbH
Qualität des ambulanten Pflegedienstes HK Pflegedienst gemeinnützige GmbH Kirchstraße 15, 99192 Nesse-Apfelstädt OT Neudietendorf Tel.: 036202 20797 Fax: 036202 20397 info@hk-pflegedienst.de www.hk-pflegedienst.de
MehrVertrag über ambulante pflegerische Leistungen
Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen Zwischen Träger/ Pflegedienst und Frau/ Herrn ggf. vertreten durch wird folgender Pflegevertrag als Dienstvertrag vereinbart. Leistungsbeginn ist der: Leistungsort:
MehrPflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege
Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege zwischen nachfolgend Träger genannt und der dem der der Pflegekasse bei der AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Am Fallersleber
MehrVorstellung des Projektes zur Versorgung von Menschen mit psychischer Erkrankung im Rahmen des. NetzWerkes psychische Gesundheit
Vorstellung des Projektes zur Versorgung von Menschen mit psychischer Erkrankung im Rahmen des NetzWerkes psychische Gesundheit Vertrag nach 140a ff SGB V mit der Techniker Krankenkasse 1 Ausgangssituation
MehrQualität des ambulanten Pflegedienstes
Qualität des ambulanten Pflegedienstes Wohnstift Rathsberg Rathsberger Str. 63, 91054 Erlangen Tel.: 09131 825271 Fax: 09131 825277 info@wohnstift-rathsberg.de www.wohnstift-rathsberg.de Gesamtergebnis
MehrAGB/Pflegevertrag. 3 Leistungserbringung Neben den allgemeinen Anforderungen an die Leistungserbringung nach 1 gilt folgendes:
AGB/Pflegevertrag 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Der Pflegedienst hat einen Versorgungs- Auftrag nach 72 SGB XI und hält alle gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen ein. Er ist berechtigt, die Leistungen
MehrErstantrag auf ambulante Leistungen der Pflegeversicherung
Name, Vorname: Straße, Versicherungsnummer: Antwort an: pronova BKK Pflegekasse, Postfach 10 02 60, 51302 Leverkusen Erstantrag auf ambulante Leistungen der Pflegeversicherung 1 Wie beabsichtigen Sie Ihre
MehrBeihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege
Fachbereich Thematik Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege I. Allgemeines Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen
MehrSeite 2/6. 1. Einleitung
Bericht des GKV-Spitzenverbandes nach 18a Abs. 3 SGB XI über die Erfahrungen der Pflegekassen mit der Umsetzung der Empfehlungen der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und der beauftragten unabhängigen
MehrAlte Daisbacher Straße 7 a Sinsheim Tel: Fax: Kooperationsvertrag. ... im folgenden Träger genannt
Kooperationsvertrag über die Durchführung der praktischen Ausbildung gemäß dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz AltPflG) Zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung... im
MehrUmsetzungshinweise / Übergangsregelungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation
Umsetzungshinweise / Übergangsregelungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation 01.05.2010 1. Zielsetzung und Anwendungsbereich Die mobile Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ist
MehrRahmenvereinbarung über die pauschale Abgeltung der Kosten für Inkontinenzhilfen für in Heimen untergebrachte Versicherte
Rahmenvereinbarung über die pauschale Abgeltung der Kosten für Inkontinenzhilfen für in Heimen untergebrachte Versicherte zwischen der Saarländischen Pflegegesellschaft e.v., Saarbrücken - für die beigetretenen
MehrWohnen und Pflege Kurzzeitpflege
Wohnen und Pflege Kurzzeitpflege Informationen mit Preis- und Leistungsübersicht Seniorenheim Ehehaltenhaus/St. Nikolaus Virchowstraße 28, 97072 Würzburg Seniorenheim Hueberspflege Kapuzinerstraße 4, 97070
MehrAntrag auf Gewährung einer Der Landrat
Kreis Düren Antrag auf Gewährung einer Der Landrat Investitionskostenpauschale Sozialamt 50/01 Frau Lauscher Bismarckstr. 16 Telefon 02421 / 22-1406 52348 Düren Telefax 02421 / 22-2061 Antrag auf Gewährung
MehrQualität des ambulanten Pflegedienstes
Qualität des ambulanten Pflegedienstes Diakonie-Sozialstation des Diakonie-Werkes Nordhausen-West e.v. Am Hagen 4, 99735 Günzerode Tel.: 036335-29090 Fax: 036335-290951 i.henkel@diakoniewerk-west.de www.diakoniewerk-west.de
MehrAnlage 3. Antrag zur Anerkennung von Praxisnetzen nach 87b Abs. 4 SGB V
Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein E-Mail: praxisnetze@kvno.de Meldestelle -Anerkennung Praxisnetze- Tel.: (02 11) 59 70-8952 Tersteegenstraße 9 Fax: (02 11) 59 70-9952 40474 Düsseldorf Hiermit beantragt
MehrPS 0, I, II, oder III (mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des erhöhten Betrages berechtigt)
» Kurzzeitpflege Im Anschluss an die Krankenhausbehandlung Für die zeitlich begrenzte Unterbringung in einer statio nären Einrichtung (Alten-/Pflegeheim) im Anschluss an einen Kranken hausaufenthalt stellt
MehrAnlage 1 Kriterien der Veröffentlichung
Vereinbarung nach 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung sowie gleichwertiger
MehrDie Pflegereform 2015 Eine Übersicht
Die Pflegereform 2015 Eine Übersicht Das Pflegestärkungsgesetz Teil 1 Inkrafttreten: 01.01.2015 AURISCARE GmbH - Zentrale Berlin AURISCARE GmbH INHALT 1. Pflegeunterstützungsgeld 2. Sachleistungen ( 36
MehrQualität des ambulanten Pflegedienstes
Qualität des ambulanten Pflegedienstes ISA Ambulant GmbH Tel.: 0261-97353 452 info@isa-ambulant.de www.isa-ambulant.de Gesamtergebnis Pflegerische Leistungen Ärztlich verordnete pflegerische Leistungen
Mehr(Orthopädische) Hilfsmittelversorgung aus Sicht des MDK
(Orthopädische) Hilfsmittelversorgung aus Sicht des MDK Dr. Lothar Kern Fachbereich Hilfsmittel und Medizinprodukte MDK Bayern 17. Wissenschaftliche Tagung des ASBH Beirates 21. November 2015 Wer ist der
MehrQualität des ambulanten Pflegedienstes
Qualität des ambulanten Pflegedienstes PAsst! ggmbh Persönliche Assistenz für ein selbstbestimmtes Leben Karwendelstr. 2 1/2, 86343 Königsbrunn Tel.: 08231 6004510 Fax: 08231 6004505 passt@passt-assistenz.de
MehrKonzeption Pflegenetz im Landkreis Mittelsachsen
Konzeption Pflegenetz im Landkreis Mittelsachsen Aufbau einer vernetzten Pflegeberatung und Weiterentwicklung von pflegerischen Versorgungsstrukturen sowie ergänzenden Angeboten im Landkreis Mittelsachsen
MehrBeihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege gemäß 39 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege gemäß 39 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) Seite 1. Rechtsgrundlage 2 2. Voraussetzungen 2 2.1 Pflegebedürftigkeit 2 2.2 Pflegeeinrichtungen 2
MehrSoziale Pflegeversicherung Lehr- und Praxiskommentar (LPK - SGB XI)
Soziale Pflegeversicherung Lehr- und Praxiskommentar (LPK - SGB XI) mit Kommentierung der wichtigsten BSHG-Regelungen sowie Anhang Verfahren und Rechtsschutz Herausgegeben von i Prof. Dr. Thomas Klie und
MehrVertragstext der Sozialpsychiatrievereinbarung
Vertragstext der Sozialpsychiatrievereinbarung I. Vereinbarung über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der onkologischen Versorgung - Anlage 7 des Bundesmantelvertrages - Ärzte/Ersatzkassen... II. Vereinbarung
MehrVereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening
Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung
MehrAufgaben einer Pflegekasse
Fachtagung Niedrigschwellige Betreuungsangebote am 15. Juni 2004, Hannover Aufgaben einer Pflegekasse Torsten Dette Mitglied des Vorstandes, IKK-LV Niedersachsen -Landesverband Niedersachsen Gliederung
MehrRichtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses
Anlage Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung bei der Indikation Bauchaortenaneurysma (Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma,
MehrPflege-Charta Artikel 5: Das Recht auf Information und Beratung
Verbraucherrechte und Angebote in der Altenpflege Pflege-Charta Artikel 5: Das Recht auf Information und Beratung Wie hilft das Informations- und Beschwerdetelefon Pflege der e.v.? Referat für Gesundheit
MehrTagespflege Bamberg-Gaustadt
Caritas-Seniorenzentrum St. Josef - Tagespflege Bamberg-Gaustadt Tagespflege-Vertrag Präambel Ziel dieses Vertrages ist es, dem Tagesgast Pflege, Betreuung und Verpflegung in der Tagespflege-Einrichtung
MehrVereinbarung. über die besondere ambulante ärztliche Versorgung. von Kindern und Jugendlichen. gemäß 73 c SGB V
Vereinbarung über die besondere ambulante ärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen gemäß 73 c SGB V zwischen der IKK gesund plus Konrad-Adenauer-Allee 42 28239 Bremen (nachfolgend IKK genannt)
MehrZahlen und Fakten zur Pflegeversicherung (08/02)
XXZahlen+Fakten(K) I. Zahl der Versicherten Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung (08/02) Soziale Pflegeversicherung rd. 70,89 Mio (Stand: 01.01.2002) Private Pflege-Pflichtversicherung rd. 8,36 Mio
Mehr-Kooperationsvertrag- zwischen. der stationären Pflegeeinrichtung IK: und. dem Vertragsarzt / Vertragsärztin / MVZ. mit Praxissitz LANR
Pflegeheimvertrag entsprechend der Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären Pflegeheimen (Anlage 27 zum
MehrD. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Entwurf Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen A. Problem und Ziel Das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom
MehrBetreuungsvertrag. dem Pflegedienst Die mobilen Schwestern Pikowski/Lehnert GbR Döhnerstraße 24. -im folgenden Verpflichteter genannt-
Betreuungsvertrag Zwischen: dem Pflegedienst Die mobilen Schwestern Pikowski/Lehnert GbR Döhnerstraße 24 08060 Zwickau vertreten durch: die Geschäftsführerin Frau Pikowski und die Geschäftsführerin Frau
MehrDas Krankenhausstrukturgesetz: Ein wichtiger Beitrag zur Schließung von Versorgungslücken für Patienten 1
21.09.2016 Das Krankenhausstrukturgesetz: Ein wichtiger Beitrag zur 1 Von Ingo Neupert, Dipl. Sozialpädagoge, M. A., stellv. Abteilungsleitung Sozialdienst Universitätsklinikum Essen I. Einleitung Im November
MehrRahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung und dem Deutschen Landkreistag
Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung und dem Deutschen Landkreistag I. Präambel Ein solidarisches Gesundheitswesen war und ist für den deutschen Sozialstaat
MehrVertrag über ambulante pflegerische Leistungen
Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen Zwischen Herr Christoph Mustermann, Beispielstr. 1, 45329 Essen -Kundeund Christopherus Ges. mbh, Laubenhof 9, 45326 Essen, Tel. 0201 33 33 31 wird folgender
Mehr35 Erlöschen der Leistungsansprüche
35 Erlöschen der Leistungsansprüche 1 Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. 2 19 Absatz 1a des Fünften Buches gilt
MehrEntlassungsmanagement im Krankenhaus Der spezielle Fall - Demenzpatienten. HSK Wiesbaden Verbundenes Unternehmen der Rhön-Klinikum AG 1
Entlassungsmanagement im Krankenhaus Der spezielle Fall - Demenzpatienten HSK Wiesbaden Verbundenes Unternehmen der Rhön-Klinikum AG 1 HSK Wiesbaden Verbundenes Unternehmen der Rhön-Klinikum AG 2 Wer sind
MehrVertrag zur Umsetzung der Übergangsregelung : häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI
Vertrag zur Umsetzung der Übergangsregelung : häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI zwischen - den Krankenkassen in Sachsen-Anhalt und zugleich handelnd in Aufgabenwahrnehmung für die Landesverbände der
MehrHinweise zur Ausgestaltung eines Kooperationsvertrages nach 119 b SGB i.v. mit Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag
Hinweise zur Ausgestaltung eines Kooperationsvertrages nach 119 b SGB i.v. mit Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag Die Hinweise sollen Ihnen einen Überblick über die zwischen dem Vertragsarzt und der stationären
MehrThüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG)
Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG) in der Fassung vom 9. März 2006 (GVBl. S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009
MehrDer Kreis Recklinghausen richtet auf der Grundlage des 5 Landespflegegesetz Nordrhein- Westfalen eine Pflegekonferenz ein.
Vereinbarung der Beteiligten an der Pflegekonferenz über Ziele, Aufgaben und Zusammenarbeit in der Pflegekonferenz des Kreises (Geschäftsordnung) 1. Rechtsgrundlage Der Kreis richtet auf der Grundlage
MehrDie geriatrische. Tagesklinik
Die geriatrische Tagesklinik Die geriatrische Tagesklinik Die Tagesklinik ist eine teilstationäre Einrichtung mit 25 Plätzen. Sie schließt die Lücke zwischen der stationären und der ambulanten Versorgung
Mehr