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2 Gesamtinhalt Abkürzungen... 9 Die Bezahlbarkeit der Krankenversorgung ein Blick zurück und voraus Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) I. Wissenswertes zur GOÄ Erläuterungen Allgemeines Behandlungsvertrag Gebührenstruktur Das Wichtigste in Kürze Besondere Gebührenstruktur für Versicherte des Standardtarifs der privaten Krankenversicherung Besondere Gebührenstruktur für Versicherte des Basistarifs der privaten Krankenversicherung Analoge Bewertung Gebührenvereinbarung Entschädigungen und Auslagen Arztrechnungen Fälligkeit, Verjährung, Rechtsweg II. Text der GOÄ GOÄ-Gebührenverzeichnis III. Tabelle der Einfachgebühren, Schwellenwerte und Höchstgebühren der GOÄ Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) I. Wissenswertes zur GOZ Erläuterungen Allgemeines Behandlungsvertrag Das Wichtigste in Kürze

3 3. Gebührenstruktur Besondere Gebührenstruktur für Versicherte des Standardtarifs der privaten Krankenversicherung Besondere Gebührenstruktur für Versicherte des Basistarifs der privaten Krankenversicherung Gebührenvereinbarung Wegegeld und Auslagen Zahnarztrechnungen Fälligkeit, Verjährung, Rechtsweg II. Text der GOZ GOZ-Gebührenverzeichnis III. Tabelle der Einfachgebühren, Regelspannen und Höchstgebühren der GOZ Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) I. Wissenswertes zur GOP Erläuterungen II. Text der GOP Gebühren der Hebammen I. Wissenswertes zur HebGV Erläuterungen II. Text der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (HebGV) HebGV-Gebührenverzeichnis III. Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach 134a SGB V IV. Gebührenordnungen der Länder Baden-Württemberg, Berlin und Thüringen 1. Text der Verordnung des Sozialministeriums von Baden-Württemberg über die Gebühren für die Leistungen der Hebammen und Entbindungspfleger außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung Text der Verordnung über die Vergütungen für Leistungen der Hebammen und Entbindungspfleger außerhalb der gesetzlichen Kankenversicherung des Landes Berlin

4 3. Text der Thüringer Verordnung über die Vergütung für Hebammen und Entbindungspflegerhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung Text der Verordnung über die Vergütung der Leistungen von Hebammen und Entbindungspflegern gegenüber Selbstzahlerinnen im Land Brandenburg Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) I. Wissenswertes zur GebüH Erläuterungen II. Text der GebüH Gebührenübersicht für die selbstständigen Angehörigen der Gesundheits- und Medizinalberufe (GebüHh) I. Wissenswertes zur GebüHh Erläuterungen II. Gebührenübersicht III. Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit einer erweiterten ambulanten Physiotherapie IV. Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit eines medizinischen Aufbautrainings (MAT) Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) I. Krankenhausentgelte II. Wissenswertes zum KHG Erläuterungen III. Text des KHG Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) Fallpauschalenvereinbarung I. Wissenswertes zum KHEntgG Erläuterungen Allgemeines Allgemeine Krankenhausleistungen Vergütung der Allgemeinen Krankenhausleistungen Das Wichtigste in Kürze Leistungen der Belegärzte und Vergütung dieser Vor- und nachstationäre Behandlung

5 6. Vergütung der teilstationären Behandlungen Wahlleistungen Unterrichtung der Patienten II. Text des KHEntgG III. Vereinbarungen der Selbstverwaltungsorgane IV. Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses Bundespflegesatzverordnung (BPflV) I. Wissenswertes zur BPflV Erläuterungen Allgemeines Allgemeine Krankenhausleistungen Vergütung der Allgemeinen Krankenhausleistungen Das Wichtigste in Kürze Leistungen der Belegärzte und Vergütung dieser Vor- und nachstationäre Behandlung Vergütung der teilstationären Behandlungen Wahlleistungen Unterrichtung der Patienten II. Text der BPflV (Auszug)

6 Die Bezahlbarkeit der Krankenversorgung Die Bezahlbarkeit der Krankenversorgung ein Blick zurück und voraus In der Bundesrepublik Deutschland sind die Krankheitskosten trotz der verschiedenen Reformen des Gesundheitswesens weiter angestiegen. Es stellt sich die Frage, ob unser System der Krankenversorgung auf Dauer bezahlbar bleiben wird. Mangelnde Kostenkenntnis Eine der schwerwiegendsten Ursachen der steigenden Krankheitskosten dürfte das mangelnde Kostenbewusstsein sowie das wachsende Anspruchsdenken vieler Patienten sein. Was Kranksein kostet, bleibt den meisten Bundesbürgern ohnehin verborgen. Für die Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, der rund 90 Prozent der Bevölkerung angehören, sind die Krankheitskosten mit dem Abzug des Krankenversicherungsbeitrages vom Lohn, Gehalt, der Rente und den rentenähnlichen Einkünften im Wesentlichen abgegolten. Sie brauchen in der Regel finanziell nicht in Vorlage zu treten, weil die meisten Leistungen zu Lasten der Versicherungsträger erbracht werden, die ihrerseits mit den Verrechnungsstellen, Ärzten und Zahnärzten, Krankenhäusern, Apotheken usw. abrechnen. Der Krankenversicherungsbeitrag wird deshalb eher wie eine Steuer, weniger als eine auch vom Eigenverhalten abhängige individuelle Vorsorge empfunden, dies umso mehr, als der Beitrag jedenfalls bis zur Beitragsbemessungsgrenze nach der Höhe des Einkommens und nicht nach dem individuellen Risiko erhoben wird. Für diesen Abzug möchte der Versicherte eine möglichst stattliche Gegenleistung haben. Damit wird ein Teufelskreis in Bewegung gesetzt, in dem sich die Kosten und Beiträge gegenseitig hochtreiben. Die viel beklagte Kostenexplosion im Gesundheitswesen ist auf diese Weise vorprogrammiert. Mangelndes Kostenbewusstsein Im Gegensatz zu den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen die Privatpatienten nicht nur den Krankenversicherungsbeitrag, sondern auch die Arzt-, Zahnarzt- und Krankenhausrechnungen, Arzneimittel und alle anderen anfallenden Aufwendungen selbst und kennen deshalb die Kosten des Krankseins. Dennoch hielt sich bis zum Erlass der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), 11

7 Die Bezahlbarkeit der Krankenversorgung die zum 1. Januar 1983 in Kraft getreten ist und seitdem mehrfach geändert wurde, auch bei vielen Selbstzahlern das Kostenbewusstsein in Krankheitsfällen in engen Grenzen. Die Arzt- und Zahnarztrechnungen waren für sie ein Buch mit sieben Siegeln. Was bei allen anderen Dienstleistungen selbstverständlich ist, nämlich Interesse an der Zusammensetzung und Berechnung der Leistungen sowie eine vernünftige Kostenkontrolle, wurde dem Privatpatienten durch ein veraltetes, undurchsichtiges Gebührensystem sowie unverständliche Arzt- und Zahnarztrechnungen unmöglich gemacht. Diesem Mangel wurde mit der oben genannten Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte begegnet. In der Tat hat die neue GOÄ, die heute schon wieder als alte bezeichnet werden muss, einen Beitrag zur Schärfung des Kostenbewusstseins der Privatpatienten geleistet. Immer mehr Zahlungspflichtige achten darauf, dass die Ausgaben für das Kranksein und das Gesundheitswesen in einem vertretbaren Rahmen bleiben. Das wiederum bedingt die Kenntnis vor allem der einschlägigen Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ), für Zahnärzte (GOZ), für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP), für Hebammen (HebGebO) und Entbindungspfleger sowie des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und der Bundespflegesatzverordnung (BPflV), in denen die Berechnung der Krankenhausleistungen geregelt ist. Dieses Praxis-Handbuch gibt die entsprechenden Verordnungen sowie das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker und die Gebührenübersicht für die selbstständigen Angehörigen der Gesundheitsfachberufe wieder und erläutert sie. Damit wird den Privatpatienten das notwendige Rüstzeug an die Hand gegeben, um die Kosten des Krankseins und des Gesundwerdens überprüfen und in einem angemessenen Rahmen halten zu können. Die Privatpatienten sollten diese Chance nutzen und sich künftig mehr, als das bisher im Allgemeinen üblich war, um ihre Arzt-, Zahnarzt-, Heilpraktiker- und Krankenhausrechnungen kümmern. Mehr Klarheit durch neue Gebührenordnungen Durch die neuen Gebührenordnungen für Ärzte, für Zahnärzte, für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist der Schutz des Privatpatienten bei der Rechnungslegung der Leistungserbringer wesentlich verbessert worden. Insbesondere müssen die erbrachten Leistungen in der Regel ge- 12

8 Die Bezahlbarkeit der Krankenversorgung nau bezeichnet werden. Für jede einzelne Leistung müssen nicht nur der Rechnungsbetrag, sondern auch der sogenannte Steigerungssatz (d. h. der Multiplikator des Einfachsatzes) sowie bei Überschreitung des mittleren Gebührensatzes die Gründe für die Überschreitung angegeben werden. Diese Transparenz der Rechnungen gilt es zu nutzen. Richtig verstanden wird sich das auch positiv auf das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt, Zahnarzt, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten einerseits und Privatpatient andererseits auswirken. Damit könnte zugleich ein Anstoß gegeben sein für die Entwicklung eines verstärkten Kostenbewusstseins der Privatpatienten gegenüber Heilpraktikern, Hebammen, Entbindungspflegern und Angehörigen der Gesundheitsfachberufe sowie bei Krankenhausaufenthalten. Insbesondere das Krankenhausentgeltgesetz und die Bundespflegesatzverordnung bieten Privatpatienten die Möglichkeit, auf die Höhe der Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung Einfluss zu nehmen. So führt der Verzicht auf bestimmte Wahlleistungen, speziell auf die Versorgung durch den Chefarzt, zu einer wesentlichen Reduzierung der Aufwendungen. Private Krankenversicherungen erstatten die Aufwendungen für Leistungen der Ärzte, Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Hebammen und Entbindungspfleger, Heilpraktiker und Angehörigen der Gesundheitsfachberufe sowie für Krankenhausbehandlungen nur im Rahmen der einschlägigen rechtlichen Regelungen und Gebührenverzeichnisse. Es liegt deshalb im eigenen Interesse des Versicherten, auf die Einhaltung der Bestimmungen zu achten und sich so vor Enttäuschungen bei Erstattungen der Krankenversicherung zu schützen. Wichtig für Beihilfeberechtigte und Versorgungsempfänger Von besonderer Bedeutung ist die Kenntnis der einschlägigen Gebührenordnungen für beihilfeberechtigte Beamte, Richter und Berufssoldaten sowie für die Versorgungsempfänger dieses Personenkreises. Nach dem Beihilferecht des Bundes und der Länder sind in der Regel nur die Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen bis zu einem mittleren Gebührensatz, für zahlreiche andere Leistungen nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen beihilfefähig. Werden der Mittelsatz bzw. die Höchstbeträge ohne ausreichenden Grund überschritten, gehen die darüber hinausgewww.walhalla.de 13

9 Die Bezahlbarkeit der Krankenversorgung henden Aufwendungen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Will der Beihilfeberechtigte finanzielle Nachteile vermeiden, muss er selbst darauf achten, dass der beihilfefähige Gebührenrahmen eingehalten wird. Dies wiederum setzt die Kenntnis der einschlägigen Gebührenordnungen sowie des Beihilferechts voraus. Dieses Fachbuch informiert umfassend und ermöglicht es, sich Klarheit über die Kosten zu verschaffen, die eine geplante Behandlung oder Therapie mit sich bringt. Prüfen Sie stets kritisch Ihre individuellen Bedürfnisse, die möglichen Leistungen sowie die Ansprüche, die Ihnen zustehen. 14

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