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2 Schnellübersicht Seite Abkürzungen 7 Vorwort 12 Grundsätzliches vorab 16 Wissenswertes für Soldaten 24 Alle Begriffe von A Z 31 LEXIKON Beihilferecht 61 Bundesbeihilfeverordnung 809 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Rechtsverordnung 952 über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflegeund Geburtsfällen

3 Abkürzungen Abkürzungen a.a.o. am angegebenen Ort (d.h. die zuletzt genannte Fundstelle der zitierten Regelung) Abs. Absatz a. F. alte Fassung Anl. Anlage Art. Artikel AVwV Allgemeine Verwaltungsvorschrift BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BAföG Bundesausbildungsförderungsgesetz BArbBl. Bundesarbeitsblatt BayBhV Bayerische Beihilfeverordnung BAT Bundes-Angestelltentarif BayVGH Bayerischer Verwaltungsgerichtshof BBesG Bundesbesoldungsgesetz BBG Bundesbeamtengesetz BBhV Bundesbeihilfeverordnung BeamtVG Beamtenversorgungsgesetz Bek. Bekanntmachung BEMA Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen BesGr. Besoldungsgruppe betr. betreffend(en) BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBl. Bundesgesetzblatt BGH Bundesgerichtshof BhV Beihilfevorschriften BhVO Beihilfeverordnung für Schleswig-Holstein BKGG Bundeskindergeldgesetz BMF Bundesministerium der Finanzen 7

4 Abkürzungen BMI Bundesministerium des Innern BPflV Bundespflegesatzverordnung BRKG Bundesreisekostengesetz BSG Bundessozialgericht Buchst. Buchstabe BVerfG Bundesverfassungsgericht BVerwG Bundesverwaltungsgericht BVG Bundesversorgungsgesetz BVO Beihilfenverordnung DB Deutsche Bundesbahn dgl. dergleichen d. h. das heißt DÖD Der öffentliche Dienst (Zeitschrift) DRG Diagnosis Related-Groups (Fallpauschalen) EAP Erweiterte ambulante Physiotherapie EHIC Europäische Gesundheitskarte einschl. einschließlich EStG Einkommensteuergesetz EWST Extrakorporale Stoßwellentherapie ff. folgende/fortfolgende G 131 Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen GdB Grad der Behinderung GebüH Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker gem. gemäß GG Grundgesetz ggf. gegebenenfalls GKV Gesetzliche Krankenversicherung GMBl Gemeinsames Ministerialblatt GOÄ Gebührenordnung für Ärzte 8

5 Abkürzungen GOP Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten GOZ Gebührenordnung für Zahnärzte GRG Gesundheits-Reformgesetz GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt HBeihVO Hessische Beihilfenverordnung i. d. R. in der Regel IÖD Informationsdienst Öffentliches Dienstrecht (Zeitschrift) i. S. im Sinne IVF In-vitro-Fertilisation i. V. m. in Verbindung mit KHEntgG Krankenhausentgeltgesetz KVB Krankenversicherung der Bundesbahnbeamten KVdR Krankenversicherung der Rentner LBG Landesbeamtengesetz MAT Medizinisches Aufbautraining MBl. Ministerialblatt MTT Medizinische Trainingstherapie MuSchEltZV Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MVZ Medizinische Versorgungszentren NJW Neue Juristische Wochenschrift NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht NVwZ-RR Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Rechtsprechungs-Report OLG Oberlandesgericht OVG Oberverwaltungsgericht PflegeVG Pflege-Versicherungsgesetz PKV Private Krankenversicherung RdSchr. Rundschreiben RiA Recht im Amt (Zeitschrift) 9

6 Abkürzungen RVO Reichsversicherungsordnung S. Seite s. siehe SG Soldatengesetz SGB Sozialgesetzbuch Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil Drittes Buch (III) Arbeitsförderung Viertes Buch (IV) Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung Siebtes Buch (VII) Gesetzliche Unfallversicherung Neuntes Buch (IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Elftes Buch (XI) Soziale Pflegeversicherung Zwölftes Buch (XII) Sozialhilfe sog. sogenannte(r) StAnz. Staatsanzeiger StGB Strafgesetzbuch SVG Soldatenversorgungsgesetz TVöD Tarifvertrag öffentlicher Dienst VergGr. Vergütungsgruppe VG Verwaltungsgericht VGH Verwaltungsgerichtshof v. H. vom Hundert VMBl. Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung VO Verordnung vorst. vorstehend 10

7 Abkürzungen VV Verwaltungsvorschriften VVG Versicherungsvertragsgesetz VwGO Verwaltungsgerichtsordnung VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz z. B. zum Beispiel ZBR Zeitschrift für Beamtenrecht Ziff. Ziffer z. T. zum Teil 11

8 Ganzheitsbehandlungen / Gebührenordnung für Ärzte G Ganzheitsbehandlungen Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (z. B. Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Dr. Voll, Elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik (BFD), Mora-Therapie) sind nicht beihilfefähig (Nr. 7.1 der Anl. 1 zur BBhV). Gebärdendolmetscher und andere Kommunikationshilfen Die nachgewiesenen Aufwendungen sind nach Maßgabe des 45 Abs. 1 Nr. 2 BBhV und der VV bis zur Höhe von 55 Euro je Stunde, zzgl. erforderlicher Reisezeiten und Fahrtkosten beihilfefähig. Maßgebend ist das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz. Die Beiziehung einer Kommunikationshilfe muss im Einzelfall wegen Gehörlosigkeit, hochgradiger Schwerhörigkeit oder Taubheit des Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen erforderlich sein, was zugleich bedeutet, dass diese Hilfe nicht durch Haushaltsangehörige erbracht werden kann. Gebührenordnung für Ärzte Das Wichtigste in Kürze K Ärztliche Leistungen werden nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Rechnung gestellt. Maßgebliche Bemessungskriterien für die Gebühr sind a) die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung, b) die Umstände bei der Ausführung der Leistung

9 G Gebührenordnung für Ärzte K K K K Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Zahlungspflichtigen dürfen bei der Bemessung der Gebühr nicht berücksichtigt werden. Das Bemessungssystem der GOÄ sieht einen Gebührenrahmen für die verschiedenen ärztlichen Leistungen vor. Innerhalb dieses Gebührenrahmens ist die Überschreitung eines mittleren Gebührensatzes (Schwellenwert) des Einfachsatzes nur zulässig, wenn die Besonderheiten des Einzelfalls dies rechtfertigen und der Arzt die Überschreitung begründet. Neben Gebühren dürfen nur Wegegeld, Reiseentschädigung und Auslagen in Rechnung gestellt werden. Eine von der GOÄ abweichende Höhe der Vergütung kann zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vereinbart werden. Solche Abdingungen müssen vor der Inanspruchnahme des Arztes in einem besonderen Schriftstück geregelt werden, das auch die Feststellung enthalten muss, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung, von der dem Zahlungspflichtigen eine Ausfertigung auszuhändigen ist, nicht enthalten. Bei stationärer Krankenhausbehandlung können privatärztliche Leistungen als sog. Wahlleistungen in Anspruch genommen werden. Dies führt i. d. R. zu einer starken Erhöhung der mit dem Krankenhausaufenthalt verbundenen Kosten. Jede Arztrechnung muss insbesondere enthalten: a) das Datum der Erbringung der Leistung sowie die Diagnose b) bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz 322

10 Gebührenordnung für Ärzte G c) bei Gebühren für vollstationäre und teilstationäre privatärztliche Leistungen den Minderungsbetrag (25 v. H. oder 15 v. H. der Vergütung) d) bei Wegegeld und Reiseentschädigung den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung e) bei Ersatz von Auslagen den Betrag und die Art der Auslage; bei Beträgen über 25,56 Euro ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen f) bei Überschreitung des Schwellenwertes Angabe der konkreten Gründe für das Überschreiten 1. GOÄ als Grundlage der Vergütung Die Vergütung ärztlicher Leistungen, die für Privatpatienten (Selbstzahler) erbracht werden, richtet sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Zur GOÄ gehört ein Gebührenverzeichnis, das rund 2400 Einzelpositionen mit den dazu gehörenden Vergütungssätzen sowie zu einzelnen Positionen auch Abrechnungsbestimmungen enthält, die bei der Bemessung der Gebühren und der Anwendung des Leistungsverzeichnisses zu berücksichtigen sind. 2. Gebührenverzeichnis Als Grundlage für das Gebührenverzeichnis diente der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM), der im Bereich der GKV zwischen Vertragsärzten und Krankenkassen vereinbart wurde. Dabei wurden die Bezeichnungen der Leistungen, ihre fortlaufende Nummerierung und ihre relativen, in Punkten ausgedrückten Bewertungen weitgehend übernommen. Das GOÄ- Gebührenverzeichnis wurde darüber hinaus um eine Reihe von Leistungen ergänzt, die nicht Gegenstand vertragsärztlicher 323

11 G Gebührenordnung für Ärzte Versorgung sind, die aber im Bereich der privatärztlichen Behandlung vorkommen können (z. B. im Bereich des Gutachterwesens und der Pathologie sowie bei größeren Operationen, die bei der GKV mit dem allgemeinen Krankenhaus-Pflegesatz auch als Fallpauschale abgegolten werden). Ferner wurde in die GOÄ eine Reihe von Bestimmungen aus den Vertragsgebührenordnungen im Bereich der GKV übernommen. Nicht in der GOÄ enthalten sind dagegen spezifische Bestimmungen für Vertragsärzte (z. B. die Regelung, dass die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung i. d. R. nur zweimal je Behandlungsfall berechnungsfähig ist). Zu jeder Gebührenposition gehört eine Punktzahl, wobei jeder Punkt einer Vergütung von 5,82873 Cent entspricht. 3. Bemessungssystem Das Bemessungssystem der GOÄ sieht folgenden Gebührenrahmen (auch Gebührenspanne genannt) vor (einfache Gebührensätze): K für die persönlichen ärztlichen Leistungen vom 1- bis zum 3,5fachen K für die überwiegend medizinisch-technischen ärztlichen Leistungen (z. B. Röntgen und Bestrahlungen) vom 1- bis zum 2,5fachen K Laboruntersuchungen vom 1- bis zum 1,3fachen Bei Versicherten mit einem Standardtarif der privaten Krankenversicherung ( 5b GOÄ) gilt anstelle des K 3,5fachen Gebührensatzes der 1,7fache Gebührensatz K 2,5fachen Gebührensatzes der 1,3fache Gebührensatz K 1,3fachen Gebührensatzes der 1,1fache Gebührensatz, wobei keine Schwellenwerte bestehen. Bei Basistarifen sind es die 1,2-, 1,0- bzw. 0,9fachen einfachen Gebührensätze (Zahnärzte: 2facher Satz)

12 Gebührenordnung für Ärzte G Im Bereich der GKV gilt dagegen eine Festgebühr ohne Rücksicht auf Schwierigkeit, Zeitaufwand und besondere Umstände der einzelnen Leistung. Privatärztlich wird durchschnittlich bei den überwiegend persönlichen ärztlichen Leistungen das Doppelte und bei den überwiegend medizinisch-technischen ärztlichen Leistungen das 1,5fache der kassenärztlichen Vergütungen berechnet. Die GOÄ steckt den für die Bemessung der Vergütung maßgebenden Gebührenrahmen ab und zählt die Kriterien auf, die bei der Festsetzung im Einzelnen zugrunde zu legen sind. Der Gebührenrahmen dient deshalb nicht dazu, die Einfachsätze an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. Er enthält vielmehr im Zusammenwirken mit dem Gebührenverzeichnis eine Variationsbreite für die Gebührenbemessung, die, bezogen auf die einzelne Leistung, ausreicht, um auch schwierige Leistungen angemessen zu entgelten (VV 6.3.1). Als Bemessungskriterien werden in der GOÄ genannt: K die Schwierigkeit der Leistung K der für die Leistung erforderliche Zeitaufwand K die Umstände bei der Ausführung Diese Aufzählung ist abschließend, so dass keine weiteren Kriterien berücksichtigt werden dürfen. Im Gegensatz zur früheren GOÄ ist das Bemessungskriterium Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Zahlungspflichtigen entfallen, das abgesehen von der Fragwürdigkeit eines solchen Maßstabes mit einer leistungsgerechten Vergütung nicht vereinbar ist. 4. Schwellenwert Für Leistungen mit mittlerer Schwierigkeit und durchschnittlichem Zeitaufwand gibt es den Schwellenwert (Regelspanne), der beim 2,3-, 1,8-, 1,15- bzw. 1,1fachen Gebührensatz liegt. Der Schwellenwert ist kein Mittelsatz in dem Sinne, dass unter normalen Voraussetzungen die ärztliche Liquidation immer beim 2,3-, 1,8- bzw. 1,15fachen Einfachsatz anzusetzen ist. Bei 325

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Bestellnummer: Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand von Januar 2014. Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls bei Ihrer Beihilfestelle

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