Dienstleistungsvertrag Golfprofessional

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1 Hinweis: Der nachfolgende Mustervertrag ist lediglich als Orientierungshilfe gedacht und muss durch die Ergänzung und/oder das Weglassen einzelner Bestimmungen jeweils an die Bedürfnisse des Einzelfalls angepasst werden. Es wird ausdrücklich empfohlen, die Regelungen jedes konkreten Vertrags im Einzelfall von einem Rechtsanwalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen zu lassen. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der beispielhaft genannten Regelungen übernommen. Das Arbeitsrecht unterliegt dem steten Wandel durch Gesetzgebung und Rechtsprechung, sodass Musterverträge der regelmäßigen Aktualisierung bedürfen. Dieses Muster wurde im März 2015 erstellt. Dienstleistungsvertrag Golfprofessional zwischen Firma / Golfanlage - Auftraggeber - und Herr / Frau - Auftragnehmer - wird folgender Vertrag geschlossen: Präambel: Der Auftraggeber betreibt eine Golfanlage. Der Auftragnehmer ist selbstständiger Golflehrer und Turnierspieler. Er ist qualifiziert zur Unterrichtung von Golfschülern aller Altersklassen und Leistungsstärken. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien folgenden Vertrag: 1 Vertragsgegenstand (1) Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber als selbstständig Tätiger Golfunterricht und golfsportfachliche Dienstleistungen. (2) Der Auftragnehmer führt die selbstständige Tätigkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Golfprofessionals bzw. Golflehrers mit eigener unternehmerischer Verantwortung aus. (3) Die Parteien streben eine vertrauensvolle Zusammenarbeit an und bemühen sich um eine erfolgreiche Zusammenarbeit. Über alle Umstände, die für die Durchführung des Vertrages von Bedeutung sind, werden die Parteien sich während der Laufzeit des Vertrages gegenseitig unterrichten. (4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die gesamte Golfanlage, inklusiver sämtlicher Nebeneinrichtungen sowie den Unterrichtsraum und Pro-Zimmer (Büroraum) des Auftragsgebers gegen Zahlung eines Entgeltes in Höhe von 1 zu benutzen, soweit dies zur Erteilung

2 2 von Golfunterricht bzw. golfsportfachlicher Dienstleistungen erforderlich ist. (5) Der Auftragnehmer ist in der Einteilung seines Golfunterrichts frei. Er unterliegt keinen Weisungs- oder Direktionsrechten des Auftraggebers und ist in Bezug auf Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsausübung frei und nicht in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden 2. Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, seine Tätigkeit auch auf anderen Golfanlagen anzubieten. Auf der Golfanlage des Auftraggebers hat er jedoch die geltenden Haus-, Platz- und Spielordnungen sowie die Regeln der Etikette auf der Golfanlage zu beachten und einzuhalten und dafür Sorge zu tragen, dass diese auch von seinen Golfschülern eingehalten werden. 2 Aufgabenbereich (1) Der Auftragnehmer erteilt Mitgliedern, Besuchern, Gästen und Golfinteressenten des Auftraggebers Golfunterricht, Schnupper- und Platzreifekurse. Dazu schließt der Auftragnehmer selbständig mit den einzelnen Schülern Unterrichtsverträge ab. (2) Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Erteilung von Golfunterricht für die Clubmannschaften. Der Auftraggeber hat folgende Mannschaften: (3) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, den Golfunterricht höchstpersönlich auszuführen. Er kann sich hierzu auch der Hilfe bei ihm angestellter Golflehrer bedienen, soweit er deren fachliche Qualifikation zur Durchführung von Golfunterricht sicherstellt. (4) Ferner erbringt der Auftragnehmer golfsportfachliche Dienstleistungen für den Auftraggeber. Diese umfassen insbesondere: Beratung bei der Organisation und Durchführung von Golfturnieren; Greenkeepingberatung; Golfsportfachliche Beratung des Auftraggebers bei der Führung des ProShops; Beratung in der Gestaltung der Golfplatzanlage. 3 Vertragsdauer, Kündigung (1) Das Vertragsverhältnis beginnt am. Es wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. (3) Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. (4) Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. (5) Im Falle der Kündigung oder Beendigung dieses Vertrages bleibt der Auftragnehmer zur Erfüllung der schon eingegangen Unterrichtungsverträge mit Schülern verpflichtet. 4 Vergütung (1) Die Vergütung des Auftragnehmers für die Erteilung von Golfunterricht für die Mannschaften wird zwischen den Parteien vor Beginn einer jeden Saison neu verhandelt. Der Auftragnehmer wird diese Leistung dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Der Auftragnehmer rechnet seine Leistung an den Auftraggeber jeweils monatlich zum Monatsende ab. (2) Die dem Auftragnehmer für die Ausführung seiner golfsportfachlichen Dienstleistungen zu-

3 3 stehende Vergütung wird im Rahmen des jeweiligen Einzelauftrages jeweils gesondert zwischen den Parteien vereinbart. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber diesen Betrag nach Erfüllung des Auftrages in Rechnung stellen. (3) Die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer ist in der Vergütung nach Absatz (1) und (2) nicht enthalten. Sie wird gesondert in Rechnung gestellt. Maßgeblich ist die Steuer am Tag der Entstehung der Umsatzsteuerschuld. (4) Mit der gezahlten Vergütung sind alle weiteren Ansprüche und Aufwendungen des Auftragnehmers abgegolten. (5) Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber zu Beginn einer jeden Saison über die aktuelle Höhe des Unterrichtsentgeltes für Unterrichtsverträge mit Golfschülern des Auftragnehmers. 5 Geheimhaltung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers, persönliche Daten der Mitglieder des Auftraggebers und der beim Auftraggeber spielberechtigten Personen sowie von Kunden des Auftraggebers, die dem Auftragnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt geworden sind, sind auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses als geheim zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Auftragnehmer hat auch dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter einer entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen. Nach Beendigung des Dienstleistungsvertrages ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle vom Auftraggeber erhaltenen Medien, die zum Zugang zu den Räumlichkeiten und den Einrichtungen der Golfanlage berechtigen (Schlüssel, Chipkarten, Zugangscodes etc.) unverzüglich zurückzugeben. 6 Nachweis über Selbstständigkeit 3 Der Auftraggeber behält aufgrund der gesetzlichen Regelung Sozialversicherungsbeiträge für die Rentenversicherung und für die Krankenversicherung auf der Basis der Höchstbeiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein und führt diese ab, solange durch den Auftragnehmer nicht nachgewiesen wird, dass er nicht als sogenannter Scheinselbständiger tätig ist. Als Nachweis des Nichtvorliegens der Scheinselbständigkeit ist eine Bescheinigung der zuständigen Sozialversicherungsträger vom Auftragnehmer dem Unternehmer vorzulegen. Jede Änderung der Verhältnisse hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitzuteilen. Soweit der Höchstbetrag für die Sozialversicherung nicht fällig wird, ist ein entsprechender Einkommensnachweis vom Auftragnehmer vorzulegen. 7 Versicherung Der Auftragnehmer ist verpflichtet dem Auftraggeber eine hinreichende Versicherung für den Fall der Beschädigung von Gegenständen sowie der Verletzung von Personen vor Beginn jeder Saison nachzuweisen. 8 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so werden die übrigen Bestimmungen des Vertrages hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch eine Bestimmung zu ersetzen, durch welche der beabsichtigte Vertragszweck soweit wie möglich in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann. Entsprechendes gilt für Regelungslücken, die dieser Vertrag enthält.

4 4 9 Schlussbestimmungen (1) Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung sowie die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (2) Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen ist der Sitz des Auftraggebers., den, den _ (Ort) (Datum) (Ort) (Datum) _ (Auftraggeber) (Auftragnehmer)

5 5 Erläuterungen zum Vertragsmuster: Dieser Vertrag dient der Regelung der Tätigkeit eines selbständigen Golfprofessional als Golflehrer für die Golfanlage. Jegliche vertragliche Regelung dieses Auftragsverhältnisses ist im Hinblick auf eine mögliche Scheinselbständigkeit des Golflehrers und das darin liegende Haftungsrisiko für den Auftraggeber für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag) mit absoluter Vorsicht zu wählen. Darüber hinaus wird bei einer sozialversicherungsrechtlichen Überprüfung dieser Tätigkeit nicht nur die rechtliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses betrachtet, sondern auch geprüft, wie das Vertragsverhältnis tatsächlich gelebt durchgeführt wird. Widersprechen die tatsächlichen Verhältnisse der rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses, ist nach Maßgabe des Bundessozialgerichts (BSG) allein auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Sollte ein Pro als Arbeitnehmer (abhängig Beschäftigter) angestellt werden, ist ein Arbeitsvertrag zu schließen. 1 Benutzung der Golfanlage: Es ist im Einzelfall zu überprüfen, ob eine solche Regelung überhaupt in den Vertrag aufgenommen oder besser gänzlich weggelassen werden soll. Dieser Absatz soll klarstellen, dass der Golfpro in seiner selbständigen Tätigkeit die gesamte Golfanlage gegen ein angemessenes Entgelt nutzen darf. Sollte er allerdings privat bzw. nicht in seiner Funktion als Golflehrer, die Anlage zum Üben und Golfspielen nutzten, hat er die regulären Entgelte für Greenfee etc. zu zahlen. 2 Weisungsfreiheit: Im Unterschied zu einem abhängig Beschäftigten (Arbeitnehmer) ist ein selbständig Tätiger nicht in die betriebliche Ordnung des Auftraggeber eingegliedert und kann seine Tätigkeit weisungsfrei und nach eigener Einteilung hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort erbringen. Daher ist dies zur Abgrenzung von einem Arbeitsvertrag ausdrücklich im Dienstleistungsvertrag aufzunehmen. 3 Selbstständigkeit: Die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Pros bei der Tätigkeit für die Golfanlage, kann nur durch die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens nach 7 a SGB IV erfolgen. Dieses Verfahren wird auch Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Clearingstelle eingeleitet. Vorteil ist, dass zu Beginn der Tätigkeit der sozialversicherungsrechtliche Status des Golflehrers geklärt wird. Ein Widerspruch und eine Klage gegen die Entscheidung haben aufschiebende Wirkung, d.h. Zahlung ist aufgeschoben, aber Verzinsung nicht. Rechtssicherheit von Beginn der Tätigkeit an ist nur durch die Durchführung des Statusfeststellungsverfahren zu erlangen Sonst besteht die Gefahr, dass erst im Rahmen einer Betriebsprüfung der sozialversicherungsrechtliche Status des Golfpros / Golflehrers erfolgt und dabei gegeben falls eine Hohe Nachforderung von Gesamt-Sozialversicherungsbeiträgen seit Beginn der auf den Arbeitgeber zukommt. Beim Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber nach 28 g SBG IV nur bei den nächsten drei Lohnund Gehaltszahlungen unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenze Rückgriff für den Arbeitnehmeranteil des Sozialversicherungsbeitrages nehmen.

6 6 Wird der Antrag allerdings innerhalb des ersten Monats ab Aufnahme der Tätigkeit gestellt und mit Zustimmung des Golfpros / Golflehrers und hat sich der Golfpro / Golflehrer nachweislich gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und Alter abgesichert so entsteht Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Behördenentscheidung, die Beitragspflicht erst mit Unanfechtbarkeit des Betragsbescheids. Vorher besteht weder Beitragspflicht noch entstehen Verzugszinsen. Die Deutsche Rentenversicherung entscheidet nach Prüfung des Antrages, ob die Tätigkeit des Pros nach 7 SGB IV im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder als selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Nach 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Beschäftigter in diesem Sinne ist, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Persönliche Abhängigkeit erfordert die Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Ort, und Art der Arbeitsleistung. Umgekehrt sind Kennzeichen der selbständigen Tätigkeit die im Wesentlichen freie Einteilung der Arbeitszeit und die freie Gestaltung der Arbeitsleistung. Ferner trägt der Selbständige in der Regel auch ein eigenes erhebliches Unternehmerrisiko, dem auf der anderen Seite größere Unternehmenschancen als bei einer abhängigen Beschäftigung gegenüberstehen. Entscheidend ist für die Beurteilung der Tätigkeit das Gesamtbild der Tätigkeit nach Maßgabe der den Einzelfall bestimmenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse. Bei Widersprüchen stellt die Deutsche Rentenversicherung in der Regel allein auf die tatsächlichen Verhältnisse ab. Hat die Deutsche Rentenversicherung über die Beurteilung der Tätigkeit entschieden, erlässt sie einen Bescheid. Dieser Bescheid ist als Nachweis über die Selbstständigkeit vom Pro vorzulegen. Hinweis: Selbst wenn der Auftragnehmer den Nachweis über Selbstständigkeit in Form eines Bescheids der Deutschen Rentenversicherung Bund Clearingstelle über das Ergebnis des Statusfeststellungsverfahrens erbringt, unterliegt der Auftragnehmer nach 2 Nr. 1 SGB VI als selbständiger Golflehrer der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, wenn er im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, der mehr als 450 im Monat verdient. Beschäftigt daher der Golf Pro als Golflehrer keine versicherungspflichtige Person, ist er nach 2 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig. Beitrags- und zahlungspflichtig ist der Auftragnehmer, den Auftraggeber trifft keine Zahlungspflicht.

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