für die 73. Sitzung des Fachausschusses Recht und Verträge der DKG am in Berlin

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "für die 73. Sitzung des Fachausschusses Recht und Verträge der DKG am in Berlin"

Transkript

1 IV/Kt/La/Ba Vorlage für die 73. Sitzung des Fachausschusses Recht und Verträge der DKG am in Berlin Punkt 4 der Tagesordnung: Persönliche Leistungserbringung gem. 4 Abs. 2 GOÄ, Beschluss des BGH vom Az. 1 StR 45/11 Beratungsziel: Der Fachausschuss entscheidet über den Umgang mit dem Beschluss des BGH vom Erläuterung: Der BGH hat in der Vergangenheit bereits mehrfach zu den tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abrechnungsbetruges im Zusammenhang mit Abrechnungen für die vertragsärztliche Tätigkeit Stellung genommen. In seinem Beschluss vom Az.: 1 StR 45/11 hat er nunmehr erstmals im Einzelnen dargelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Abrechnung für den privat liquidierenden Arzt den Tatbestand eines Abrechnungsbetruges nach 263 StGB erfüllen kann. Der dem Beschluss des BGH zugrunde liegende Fall eines wegen Betruges in 128 Fällen verurteilten niedergelassenen Arztes und die einzelnen Formen der Tatbegehung sind äußerst vielfältig und bedürfen daher keiner weiteren Darstellung im Einzelnen. Gleichwohl hat der verurteilte Arzt in einigen Fällen in seinen Praxisräumen erbrachte Akupunktur- und Osteopathieleistungen privatärztlich auf Grundlage der GOÄ abgerechnet, obwohl diese Leistungen im Einzelnen nicht von ihm sondern von unterschiedlichen Therapeuten erbracht wurden. Zur Frage der Abrechenbarkeit dieser privatärztlichen Leistungen als eigene Leistungen nach 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ führt der BGH in seinen schriftlichen Urteilsgründen (vgl. Rdnrn. 63 ff.) u.a. wie folgt aus: Nach 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ, der als Einschränkung der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung eng auszulegen ist, kann der Angeklagte Gebühren für die nicht selbst erbrachten Therapieleistungen nur abrechnen,

2 2 wenn sie unter seiner Aufsicht und nach fachlicher Weisung erbracht worden wären. Nach den Feststellungen haben die Therapeuten indes ihre Leistungen in eigener Verantwortung, ohne Aufsicht und Kontrolle durch den Angeklagten erbracht. Der Angeklagte hat die Therapeuten nicht persönlich überwacht, teils war er ortsabwesend, und auch wenn er zeitgleich mit den Therapeuten in den Praxisräumen anwesend war, hat er diesen keine Weisungen erteilt. Hierzu fehlte ihm auch die fachliche Qualifikation. Damit lagen die Voraussetzungen für eine Abrechenbarkeit der Therapieleistungen durch den Angeklagten nicht vor. Als nach fachlicher Weisung erbracht können Leistungen schon nicht angesehen werden, die der Arzt selbst mangels entsprechender Ausbildung nicht fachgerecht durchführen kann. Obwohl der BGH vorliegend das Verhalten eines Arztes in der ambulanten Versorgung strafrechtlich zu würdigen hatte, stellt sich mit Blick auf die Geltung der GOÄ für die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen nach 17 Abs. 3 S. 7 KHEntgG die Frage, inwieweit die voranstehenden Feststellungen des BGH gegebenenfalls auch für den Krankenhausbereich relevant sein können, sowie ob die Geschäftsstelle über diese Feststellungen des BGH informieren sollte. Wahlärztliche Leistungen Die Erbringung wahlärztlicher Leistungen durch den Stellvertreter des Wahlarztes und deren Abrechnung als Leistung des Wahlarztes sind in der Krankenhauspraxis oftmals streitbefangen. Hintergrund dafür ist das unterschiedliche Verständnis des 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ von Krankenhausseite und von Seiten der privaten Krankenversicherer (vgl. hierzu die Ausführungen von Uleer/Miebach/Patt in: Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen Kommentar, 4 GOÄ, Rdn. 53 ff., m.w.n.). Dieser Streit dürfte sich insbesondere dann verschärfen, wenn wie in vielen Krankenhäusern nicht unüblich die ständigen ärztlichen Vertreter der Wahlärzte Fachdisziplinen abdecken und wahlärztliche Leistungen erbringen, für die dem Wahlarzt selbst die fachliche Qualifikation fehlt. Es könnte entsprechend den Feststellungen des BGH die Frage nach der fachlichen Befähigung des Wahlarztes, Weisungen nach 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ zu erteilen oder Kontrollen durchzuführen, gestellt werden. Entgegen der Rechtslage beim totalen Krankenhausbehandlungsvertrag, bei dem der Patient grundsätzlich keinen Anspruch auf Behandlung durch einen bestimmten Arzt hat und sich der Krankenhausträger zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Behandlungsvertrag seines gesamten Personals bedienen kann (vgl. BGH, Urteil vom , Az. VI ZR 252/08 0 = GesR 2010, S. 407 m.w.n.), gilt in den Fällen der wahlärztlichen Behandlung basierend auf 613 BGB der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung. Allerdings muss der Wahlarzt nicht jeden Handgriff selbst vornehmen, so dass Ausnahmen vom Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung anerkannt sind. Dabei ist zwischen der Delegation ärztlicher Leistungen des Wahlarztes und der Vertretung bei Verhinderung des Wahlarztes zu unterscheiden.

3 3 - Delegation Zum einen besteht die Möglichkeit der Delegation von ärztlichen Leistungen an nachgeordnete Ärzte unter Einhaltung der Voraussetzungen des 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ. Allerdings ist nicht jede ärztliche Leistung delegationsfähig. Grundsätzlich hat der Wahlarzt jedenfalls die Kernleistung persönlich und eigenhändig zu erbringen, um dem besonderen Leistungsanspruch des Patienten im Rahmen der wahlärztlichen Behandlung als Zusatzleistung gerecht zu werden. Delegationsfähig wären danach nur unterstützende Leistungen. Auch diese kann der Wahlarzt dann als eigene Leistungen gemäß 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ abrechnen, wenn die Voraussetzungen dieser Regelung eingehalten werden, der Wahlarzt also die Aufsicht über die Leistungserbringung führt und ggf. fachliche Weisungen erteilen kann. Im Falle der Verhinderung des Wahlarztes enthält 4 Abs. 2 Satz 2 GOÄ für den Bereich der wahlärztlichen Behandlung einen abschließenden Katalog von Leistungen, die vom Wahlarzt ebenfalls als eigene Leistungen abgerechnet werden dürfen, wenn sie bei Verhinderung des Wahlarztes von seinem ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht worden sind. Dieser muss Facharzt desselben Gebiets wie der Wahlarzt sein. Einige Stimmen in der Literatur verstehen unter dieser Form der Stellvertretung lediglich einen Fall der privilegierten Delegation, für den die einschränkenden Voraussetzungen des 4 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GOÄ ( unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung ) nicht gelten und unterscheiden im Weiteren zum Fall der echten vertragsrechtlichen Stellvertretung (vgl. u.a. Bender in: Heidelberger Kommentar, Liquidationsrecht, Rdn. 79 ff.). - Stellvertretung Eine über die voranstehenden Aspekte hinausgehende Vertretung des Wahlarztes bei dessen Verhinderung ist ebenfalls möglich und von der Rechtsprechung anerkannt. Aus dem Umkehrschluss zu 2 Abs. 3 Satz 2, 4 Abs. 2 Satz 3 und 5 Abs. 5 GOÄ folge nämlich, dass der Wahlarzt unter Berücksichtigung der darin bestimmten Beschränkungen des Gebührenanspruchs Honorar auch für Leistungen verlangen könne, deren Erbringung er nach Maßgabe des allgemeinen Vertragsrechts wirksam einem Vertreter übertragen habe (vgl. BGH, Urteil vom III ZR 144/07 in: GesRecht 2008, 132). Die Rechtsbeziehungen zwischen der vertragsrechtlichen Stellvertretung gemäß den Regelungen der 164 ff. BGB und den gebührenrechtlichen Vorgaben des 4 Abs. 2 GOÄ sind in der Literatur allerdings äußerst umstritten. Beispielsweise weist Dahm in seiner aktuellen Veröffentlichung Ambulante vertragsärztliche Leistungen im Vertretungsfall (vgl. MedRecht 2012, S. 367 ff.) bezüglich der Zulässigkeit abgerechneter Vertreterleistungen im wahlärztlichen Bereich auf die Begründung der 3. GOÄ- Änderungsverordnung aus dem Jahr 1998 hin, in der darauf hingewiesen werde, dass die Vertretung des Chefarztes durch einen bestellten ärztlichen Vertreter unberührt bleibe. Inwieweit der Chefarzt Gebühren für Leistungen seines Vertreters berechnen dürfe, bestimme sich ausschließlich nach dem Inhalt des mit dem Patienten geschlossenen Vertrages. Erstrecke sich die Liquidation des Chefarztes nach der vertraglichen Vereinbarung ausdrücklich auch auf Leistungen des Vertreters, seien insoweit die Voraussetzungen des 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ von dem Vertreter zu erfüllen. Er stützt damit die Auffassung von Bender (vgl. Heidelberger Kommentar, Liqui-

4 4 dationsrecht, Rdn. 79 ff.), wonach der Vertreter nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen an die Stelle des Vertretenden trete und hieraus deutlich werde, dass im Fall eines Handelns des Vertreters der Gebührenanspruch nach 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ schon dadurch ausgelöst werde, dass der Vertreter selbst die Leistungen selbstständig erbringe. Dagegen wird von Uleer/Miebach/Patt (s.o.) angeführt, dass sich eben jene vertraglichen Abreden über Vertreterleistungen in der Wahlleistungsvereinbarung u.a. an der GOÄ und damit wiederum an den einschränkenden Regelungen des 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ messen lassen müssten. Dies würde wiederum den Weg zu den vom BGH in seinem Beschluss vom aufgestellten Grundsätzen eröffnen. Unter Zugrundelegung der voranstehenden Ausführungen dürften sich die Feststellungen des BGH in seinem Beschluss vom vor allem im Bereich der Delegation an nachgeordnete Ärzte bzw. den ständigen ärztlichen Vertreter des Wahlarztes auswirken. Die Abrechnung von Leistungen bezüglich derer der Wahlarzt in Ermangelung der eigenen fachlichen Qualifikation die Durchführung der delegierten Leistungen nicht beaufsichtigen und keine fachliche Weisungen erteilen kann, dürfte als äußerst kritisch angesehen werden. Gleiches gilt für die Abrechnung von Leistungen des ständigen ärztlichen Vertreters, der nicht dieselbe Facharztqualifikation wie der Wahlarzt vorweisen kann, als eigene Leistungen des Wahlarztes. Im Falle einer mit dem Patienten vertraglich vereinbarten Stellvertretung des Chefarztes und von dessen Vertreter in Abwesenheit des Chefarztes erbrachte Leistungen könnte dies anderweitig beurteilt werden, je nach dem welcher Literaturmeinung man folgt. Privatärztliche ambulante Leistungen des Chefarztes Bei Inanspruchnahme ambulanter privatärztlicher Leistungen des Chefarztes kommt ein Behandlungsvertrag direkt zwischen den Patienten und dem Chefarzt zustande. Auch hier gilt basierend auf 613 BGB der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung (s.o.). Selbstverständlich steht es dem Chefarzt allerdings auch im Rahmen der ambulanten Privatbehandlung frei, unterstützende Leistungen an nachgeordnete Ärzte zu delegieren. Dies müsste jedoch ebenfalls nach den einschränkenden Voraussetzungen des 4 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. GOÄ erfolgen und somit die Möglichkeit der Aufsicht und der Erteilung von fachlichen Weisungen bestehen. Der darüber hinausgehende Einsatz eines ständigen ärztlichen Vertreters ist für die ambulante Behandlung nicht vorgesehen. Daher kommt es für die Frage der Zulässigkeit einer Abrechnung von Vertreterleistungen im ambulanten Bereich ausschließlich auf die privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Chefarzt und dem Patienten an. Sollte darin eine Stellvertretungsmöglichkeit des Chefarztes nicht geregelt sein, wären Vertreterleistungen im Falle der Verhinderung des Chefarztes nicht abrechenbar. Bezogen auf die Feststellungen des BGH in seinem Beschluss vom dürfte eine Delegation ärztlicher Leistungen auf andere Ärzte, die den Anforderungen von 4 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative GOÄ nicht entspricht wie gerade auch in dem

5 5 vom BGH entschiedenen Sachverhalt unzulässig sein und nicht zur Abrechnung der delegierten Leistungen als eigene Leistungen des Chefarztes berechtigen. Wurde hingegen zwischen dem Patienten und dem Chefarzt vertraglich die Möglichkeit einer Stellvertretung des Chefarztes vereinbart, wäre eine Abrechnung der Vertreterleistungen durch den Chefarzt nicht von vornherein auszuschließen (s.o.). Ambulante privatärztliche Leistungen der Krankenhäuser Bei der Inanspruchnahme ambulanter Leistungen von Krankenhäusern kommt der Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und dem Krankenhaus zustande und ist gerade nicht auf die Leistungserbringung durch einen bestimmen Arzt angelegt. Vielmehr darf sich das Krankenhaus zur Erbringung seiner Leistungen des gesamten verfügbaren Krankenhauspersonals bedienen. Die GOÄ findet - vorbehaltlich anderer bundesgesetzlicher Regelungen, wie z.b. 17 KHEntgG, welcher die Geltung der GOÄ für die Abrechnung von zwischen Patienten und Krankenhausträger vereinbarten wahlärztlichen Leistungen regelt auf diese Behandlungsverhältnisse grundsätzlich keine Anwendung (vgl. Uleer/Miebach/Patt, a.a.o., 1, Rdn. 6), so dass die einschränkenden Regelungen des 4 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. GOÄ zur Delegation nicht gelten. Dennoch ist von Seiten des Krankenhauses der Facharztstandard sicherzustellen, so dass ärztliche Leistungen von Fachärzten, unter Assistenz von Fachärzten oder unter deren unmittelbaren Aufsicht und Weisung mit Eingriffsmöglichkeit zu erbringen sind (vgl. Schrinner in: Huster/Kaltenborn, Krankenhausrecht, 6, Rdn. 47). Die Delegation von Leistungen ist zwar auch auf diesen Grundlagen zulässig, setzt jedoch ähnlich wie 4 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative GOÄ eine entsprechende fachliche Befähigung des delegierenden Arztes voraus, die Durchführung der delegierten Leistungen zu beaufsichtigen. Die Feststellungen des BGH in seinem Beschluss vom auch in diesem Behandlungsbereich kritisch sein, wenn entsprechende fachliche Voraussetzungen von delegierenden Ärzten wie in dem vom BGH entschiedenen Fall nicht eingehalten werden. Gesamtfazit Vor dem Hintergrund der voranstehenden Ausführungen und insbesondere der im Krankenhausalltag oftmals gelebten Vertretungspraxis im Rahmen der Erbringung wahlärztlicher Leistungen nach 17 Abs. 3 KHEntgG wird der Fachausschuss gebeten, über die Auswirkungen des Beschlusses des BGH vom und das weitere Vorgehen zu beraten.

Das Honorararzturteil des BGH Auswirkungen auf Wahlleistungsvereinbarungen

Das Honorararzturteil des BGH Auswirkungen auf Wahlleistungsvereinbarungen Das Honorararzturteil des BGH Auswirkungen auf Wahlleistungsvereinbarungen Dr. Kyrill Makoski, LL.M. (Boston University) Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht 24. April 2015 1 17 Abs. 3 KHEntgG

Mehr

Vertretung des Chefarztes bei privatärztlicher Tätigkeit ein Update

Vertretung des Chefarztes bei privatärztlicher Tätigkeit ein Update Vertretung des Chefarztes bei privatärztlicher Tätigkeit ein Update Rechtsanwalt Dr. A. Wienke In jüngster Zeit haben die ärztliche Standespresse und andere Informationsdienste mit unterschiedlich tragfähigen

Mehr

Der Einsatz von Honorarärzten ambulant/stationär: Rechtsfragen und Untiefen

Der Einsatz von Honorarärzten ambulant/stationär: Rechtsfragen und Untiefen Der Einsatz von Honorarärzten ambulant/stationär: Rechtsfragen und Untiefen Jörn Schroeder-Printzen Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Übersicht Begriffsbestimmung Sozialversicherungspflichtige

Mehr

Radiologie & Recht. Chefarzttätigkeit und persönliche Leistungserbringung bei Wahlleistungen. Inhalt

Radiologie & Recht. Chefarzttätigkeit und persönliche Leistungserbringung bei Wahlleistungen. Inhalt Chefarzttätigkeit und persönliche Leistungserbringung bei Wahlleistungen Inhalt 1. Einführung 2. Die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung 3. Die Wahlleistungsvereinbarung 4. Stellvertretung im

Mehr

Qualitätsanforderungen an die ambulante Leistungserbringung im Krankenhaus

Qualitätsanforderungen an die ambulante Leistungserbringung im Krankenhaus Qualitätsanforderungen an die ambulante Leistungserbringung im Krankenhaus Dr. Kerrin Schillhorn, MIL Fachanwältin für Verwaltungsrecht Fachanwältin für Medizinrecht Ambulante Leistungen durch Krankenhaus

Mehr

Wahlleistungsvereinbarung. Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht

Wahlleistungsvereinbarung. Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Thema: Wahlleistungsvereinbarung Referent: Mirko Becker Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Formelle Voraussetzungen Formelle Voraussetzungen der Wahlleistungsvereinbarung Richten sich seit dem 01.01.2005

Mehr

Persönliche Leistungserbringung von Krankenhausärzten

Persönliche Leistungserbringung von Krankenhausärzten Persönliche Leistungserbringung von Krankenhausärzten Dr. Kerrin Schillhorn, MIL Fachanwältin für Verwaltungsrecht Fachanwältin für Medizinrecht 1 Inhaltliche Anforderungen an die persönliche Leistungserbringung

Mehr

Konsiliararztvertrag

Konsiliararztvertrag Konsiliararztvertrag zwischen. -im Folgenden Konsiliararzt - und dem Krankenhaus... vertreten durch... -im Folgenden Krankenhaus wird nachfolgender Konsiliararztvertrag geschlossen. 1 Vertragsgegenstand

Mehr

Chirurgen-Kongress 2016

Chirurgen-Kongress 2016 Chirurgen-Kongress 2016 Stationäre Privatabrechnung Update und praktische Tipps: Ihre Referenten: Kooperationen und Antikorruptionsgesetz Joachim Zieher Geschäftsführender Gesellschafter der Dr. Meindl

Mehr

Persönliche Leistungserbringung durch niedergelassene und angestellte Ärzte im Vertragsarztrecht

Persönliche Leistungserbringung durch niedergelassene und angestellte Ärzte im Vertragsarztrecht Persönliche Leistungserbringung durch niedergelassene und angestellte Ärzte im Vertragsarztrecht von Rechtsanwalt René T. Steinhäuser, Lehrbeauftragter an der Hochschule Fresenius, Hamburg Management-Workshop

Mehr

Das Mehrwahlarztsystem

Das Mehrwahlarztsystem Das Mehrwahlarztsystem Inhalt Zulässigkeit der Benennung nachgeordneter Ärzte als Wahlärzte Schranken Umsetzung des Mehrwahlarztsystems Zulässigkeit der Benennung nachgeordneter Ärzte als Wahlärzte 17

Mehr

Erbringung und Abrechnung von M II, M III und M IV-Laborleistungen im Krankenhauslabor

Erbringung und Abrechnung von M II, M III und M IV-Laborleistungen im Krankenhauslabor 15. Herbsttagung AG Medizinrecht im DAV Freitag/Samstag 18./19.09.2015 Steigenberger Hotel Berlin Rechtsanwalt Dr. Ralph Steinbrück Fachanwalt für Medizinrecht Wirtschaftsmediator Ulsenheimer Friederich

Mehr

2 Abweichende Vereinbarung

2 Abweichende Vereinbarung Rechtliche Grundlagen bei privat Versicherten 35 2 Abweichende Vereinbarung Der Verordnungsgeber verfolgt mit der Überarbeitung vor allem des 2 in der neuen GOZ vier wichtige Ziele: Anpassung an entsprechende

Mehr

Die wahlärztliche Behandlung im Krankenhaus - Probleme im Krankenhausalltag

Die wahlärztliche Behandlung im Krankenhaus - Probleme im Krankenhausalltag KRANKENHAUS / TITELTHEMA Die wahlärztliche Behandlung im Krankenhaus - Probleme im Krankenhausalltag und deren Lösung Bernhard Debong, Karlsruhe 1 Die wahlärztliche Behandlung im Krankenhaus birgt zahlreiche

Mehr

Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) Fax: (06131)

Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) Fax: (06131) Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v. 55116 Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) 28695-0 Fax: (06131) 28695-95 www.kgrp.de RUNDSCHREIBEN Lfd. Nummer 379/13 AZ 70 We/Si Mainz, den 28.10.2013 Delegation

Mehr

Strafrechtliche Risiken der Wahlleistungsabrechnung

Strafrechtliche Risiken der Wahlleistungsabrechnung Strafrechtliche Risiken der Wahlleistungsabrechnung Vortrag am 27.04.2015 Agenda Zivil- und sozialrechtliche Vorfragen Privatliquidation wahlärztlicher Leistungen (höchst)persönliche Leistungserbringung

Mehr

Fragen der persönlichen Leistungserbringung und Haftung bei wahlärztlichen Leistungen durch leitende und nachgeordnete Ärzte im Krankenhaus

Fragen der persönlichen Leistungserbringung und Haftung bei wahlärztlichen Leistungen durch leitende und nachgeordnete Ärzte im Krankenhaus Fragen der persönlichen Leistungserbringung und Haftung bei wahlärztlichen Leistungen durch leitende und nachgeordnete Ärzte im Krankenhaus von Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Wigge Fachanwalt für Medizinrecht

Mehr

Vereinbarung. über. die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen. im Rahmen der Home-Care-Betreuung. zwischen

Vereinbarung. über. die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen. im Rahmen der Home-Care-Betreuung. zwischen Vereinbarung über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung zwischen dem VdAK - Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. dem AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband

Mehr

vom Oktober 2017 in Berlin Der (fachfremde) angestellte Arzt

vom Oktober 2017 in Berlin Der (fachfremde) angestellte Arzt vom 13. 14. Oktober 2017 in Berlin Der (fachfremde) angestellte Arzt Rechtsanwalt Christian Pinnow Düsseldorf Der (fachgebietsfremde) angestellte Arzt Christian Pinnow 17. Herbsttagung Medizinrecht 14.

Mehr

Einführung 13. Erstes Kapitel: Rechtliche Grundlagen 21

Einführung 13. Erstes Kapitel: Rechtliche Grundlagen 21 Einführung 13 A. Statistische Betrachtung 13 B. Kriminologischer Hintergrund des ärztlichen Abrechnungsbetrugs 15 C. Ursachen des ärztlichen Abrechnungsbetrugs 16 I. Konkurrenzdruck 16 II. Unklarheit der

Mehr

Wahlleistungsvereinbarung 2017

Wahlleistungsvereinbarung 2017 Wahlleistungsvereinbarung 2017 zwischen Patientenetikett und der Lausitz Klinik Forst GmbH Robert- Koch- Str.35 03149 Forst über die Gewährung der nachstehenden angekreuzten gesondert berechenbaren Wahlleistungen

Mehr

Wir nehmen Abschied von. sektorenübergreifenden Kooperationen von Krankenhäusern und Ärzten. geboren am gestorben am

Wir nehmen Abschied von. sektorenübergreifenden Kooperationen von Krankenhäusern und Ärzten. geboren am gestorben am KOOPERATIONEN Wir nehmen Abschied von sektorenübergreifenden Kooperationen von Krankenhäusern und Ärzten geboren am 01.01.2007 gestorben am 05.04.2016 nach langer Krankheit Die Trauerfeier ist WELCHE KOOPERATIONEN

Mehr

Stand: Mai Tel Fax

Stand: Mai Tel Fax Einspeisevertrag Risiko für Anlagenbetreiber: BGH entscheidet zur Wirksamkeit einer Blindstromregelung im Einspeisevertrag Stand: Mai 2011 Susanne Lindenberger Paluka Sobo la Loibl & Partner Neupfarrplatz

Mehr

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 3. März 2010 515 Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung

Mehr

Landgericht Bremen. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger

Landgericht Bremen. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger Landgericht Bremen 4 O 964/15 Verkündet am: 12.08.2016 als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger

Mehr

Verband der Privatärztlichen VerrechnungsStellen. Analog-Abrechnung: Lückenbüßer bei der IGeL-Abrechnung (Folge 2)

Verband der Privatärztlichen VerrechnungsStellen. Analog-Abrechnung: Lückenbüßer bei der IGeL-Abrechnung (Folge 2) Analog-Abrechnung: Lückenbüßer bei der IGeL-Abrechnung (Folge 2) Auf Grundlage ihrer privatärztlichen Abrechnungserfahrung hat die PVS einen Katalog individueller Gesundheitsleistungen aufgestellt, der

Mehr

Beschluss: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschluss: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 28/17 4 Ca 5174/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 11.09.2017 Rechtsvorschriften: 704 ZPO, 615 BGB Orientierungshilfe: Enthält ein gerichtlicher Vergleich, der den Arbeitgeber

Mehr

Aktuelle Fragen des Abrechnungsbetrugs

Aktuelle Fragen des Abrechnungsbetrugs Prof. Dr. Hans Kudlich Aktuelles zum Abrechnungsbetrug 1 Prof. Dr. Hans Kudlich Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie Universität Erlangen-Nürnberg Aktuelle Fragen des Abrechnungsbetrugs

Mehr

Vereinbarung. über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung

Vereinbarung. über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung Vereinbarung über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung zwischen dem BKK-Landesverband Ost für die Betriebskrankenkassen mit Mitgliedern mit Wohnort

Mehr

Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V

Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V 1 Anwendungsbereich (1) Die nachstehenden Regelungen enthalten für den vertraglich geregelten Bereich der Qualitätssicherung

Mehr

ERWEITERTER LANDESAUSSCHUSS für das Land Brandenburg

ERWEITERTER LANDESAUSSCHUSS für das Land Brandenburg Teil F Erklärungen zur Teilnahme an der ASV Ich erkläre, dass ich die Bedingungen zur Teilnahme an der ASV nach Maßgabe der Richtlinien des G-BA in der jeweils gültigen Fassung anerkenne. Insbesondere

Mehr

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/2645. Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2342 -

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/2645. Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2342 - Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/2645 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2342 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Uwe Schwarz, Holger Ansmann, Marco

Mehr

Vereinbarung zur Abrechnung von privatärztlichen Leistungen zwischen der MEDCOM GmbH und Klinik

Vereinbarung zur Abrechnung von privatärztlichen Leistungen zwischen der MEDCOM GmbH und Klinik Vereinbarung zur Abrechnung von privatärztlichen Leistungen zwischen der MEDCOM GmbH und Klinik Zwischen (Klinik / Arzt als Auftraggeber) und MEDCOM ARZTRECHNUNGS-SERVICE GmbH Gustav-Heinemann-Ufer 74a,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 81/05 BESCHLUSS vom 19. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,

Mehr

Welche Bedeutung hat das Patientenrechtegesetz für die Pflege?

Welche Bedeutung hat das Patientenrechtegesetz für die Pflege? Welche Bedeutung hat das Patientenrechtegesetz für die Pflege? Dr. Alexandra Jorzig Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Mediatorin im Gesundheitswesen I. Anwendbarkeit der 630 a ff. BGB auf die

Mehr

Ausnahmen vom Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung bei der Vereinbarung von Wahlleistungen. I. Einleitung

Ausnahmen vom Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung bei der Vereinbarung von Wahlleistungen. I. Einleitung Ausnahmen vom Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung bei der Vereinbarung von Wahlleistungen I. Einleitung Für einen Krankenhauspatienten, der gem. 22 Abs. 3 Bundespflegesatzverordnung (BPflV)

Mehr

HGB 48 ff.; AktG 112; BGB 181 Befreiung eines Prokuristen von den Beschränkungen des 181 BGB im Aktienrecht (Bezugnahme auf DNotI-Report 2007, 89)

HGB 48 ff.; AktG 112; BGB 181 Befreiung eines Prokuristen von den Beschränkungen des 181 BGB im Aktienrecht (Bezugnahme auf DNotI-Report 2007, 89) DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13209 letzte Aktualisierung: 25.7.2007 HGB 48 ff.; AktG 112; BGB 181 Befreiung eines Prokuristen von den Beschränkungen des 181 BGB im Aktienrecht

Mehr

Vereinbarung. vom 8. September (Anlagen zum BMV [3])

Vereinbarung. vom 8. September (Anlagen zum BMV [3]) Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung arthroskopischer Leistungen (Arthroskopie-Vereinbarung) vom 8. September 1994 (Anlagen zum BMV [3]) Stand

Mehr

ARGE Medizinrecht im DAV. Zum Auslagenersatz des externen Arztes bei Wahlleistungen nach 6a Abs. 2 GOÄ

ARGE Medizinrecht im DAV. Zum Auslagenersatz des externen Arztes bei Wahlleistungen nach 6a Abs. 2 GOÄ ARGE Medizinrecht im DAV Tagung der Arbeitsgruppe Leistungs- und Vergütungsrecht GRAND EYSÉE, E, Hamburg am 08.04.2011 Zum Auslagenersatz des externen Arztes bei Wahlleistungen nach 6a Abs. 2 GOÄ Rechtsanwalt

Mehr

VGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin

VGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin Orientierungssatz: Eine approbierte Ärztin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis. Weder kann jemand zugleich Arzt und Heilpraktiker in einer Person sein, noch ist eine Gemeinschaftspraxis

Mehr

18. Frühjahrstagung. vom 20. bis 21. April 2018 in Nürnberg. Arbeitsgruppe Arzthaftungsrecht

18. Frühjahrstagung. vom 20. bis 21. April 2018 in Nürnberg. Arbeitsgruppe Arzthaftungsrecht 18. Frühjahrstagung vom 20. bis 21. April 2018 in Nürnberg Arbeitsgruppe Arzthaftungsrecht Die Rechtsprechung des BGH zur Haftung der Durchgangsärzte Rechtsanwalt Jörg Holzmeier Essen Die Rechtsprechung

Mehr

Die folgenden Informationen zur Datenverarbeitung und zum Datenschutz erhalten Sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften von der

Die folgenden Informationen zur Datenverarbeitung und zum Datenschutz erhalten Sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften von der Transparenzerklärung der PVS zur Verarbeitung von Patientendaten in gemeinsamer Verantwortung mit dem behandelnden Arzt Praxis Krankenhaus (Art. 12 ff, 26 DSGVO i.v.m. 32 ff BDSG neu - BDSG -) Sehr geehrte

Mehr

SONDERBEILAGE HONORARÄRZTE IM KRANKENHAUS. Aktuelles aus Recht und Praxis

SONDERBEILAGE HONORARÄRZTE IM KRANKENHAUS. Aktuelles aus Recht und Praxis Aktuelles aus Recht und Praxis Dr. Christopher Büll Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Prof. Dr. Udo Schmitz Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Zur Zulässigkeit der Erbringung und Abrechnung

Mehr

Informationen zum Thema Genehmigungspflichtige Leistungen

Informationen zum Thema Genehmigungspflichtige Leistungen Stand Oktober 2017 Begriff sind Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung, die wegen der Anforderungen an ihre Ausführung, an besondere Kenntnisse und Erfahrungen oder wegen der Neuheit des Verfahrens

Mehr

Ausnahmen vom Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung bei der Vereinbarung von Wahlleistungen

Ausnahmen vom Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung bei der Vereinbarung von Wahlleistungen Ausnahmen vom Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung bei der Vereinbarung von Wahlleistungen von Rechtsanwalt Dr. Hans Jörg Ittenbach I. Einleitung Für einen Krankenhauspatienten, der gem. 22 Abs.

Mehr

Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) Fax: (06131)

Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) Fax: (06131) Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v. 55116 Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) 28695-0 Fax: (06131) 28695-95 www.kgrp.de RUNDSCHREIBEN Lfd. Nummer 162/14 AZ 15/65 We/Si Mainz, den 08.04.2014 Vor-

Mehr

Im Regelfall der stationären Krankenhausbehandlung wird

Im Regelfall der stationären Krankenhausbehandlung wird Persönliche Leistungserbringung im Hinweise der DKG vom 6. März 2013 Das Thema der persönlichen Leistungserbringung steht zunehmend im Fokus der öffentlichen Diskussion. Angesichts der vielfältigen Formen

Mehr

Niedergelassener Honorararzt kann keine wahlärztliche Hauptbehandlungsleistung im Krankenhaus abrechnen

Niedergelassener Honorararzt kann keine wahlärztliche Hauptbehandlungsleistung im Krankenhaus abrechnen / HONORAR Niedergelassener Honorararzt kann keine wahlärztliche Hauptbehandlungsleistung im Krankenhaus abrechnen Manfred Andreas, Karlsruhe 1 Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2014 - III ZR 85/14

Mehr

Hinweise der DKG zu Kooperationeninsbesondere. angemessenen Vergütung

Hinweise der DKG zu Kooperationeninsbesondere. angemessenen Vergütung Hinweise der DKG zu Kooperationeninsbesondere zum Grundsatz der angemessenen Vergütung RA Andreas Wagener Stellvertretender Hauptgeschäftsführer Deutsche Krankenhausgesellschaft e.v. Berlin DKG Informationsveranstaltung

Mehr

Verordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten (PPsyV)

Verordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten (PPsyV) 8.6 Verordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten (PPsyV) (vom 5. Februar 04) Der Regierungsrat, gestützt auf 6 Abs. und, 4 sowie 5 Abs. des Gesundheitsgesetzes vom. April 007

Mehr

Vertrag über freie Mitarbeit im Rahmen der Hausaufgabenhilfe

Vertrag über freie Mitarbeit im Rahmen der Hausaufgabenhilfe Vertrag über freie Mitarbeit im Rahmen der Hausaufgabenhilfe Zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, Schule Musterschule diese vertreten durch ihre Schulleitung, im Folgenden: Auftraggeberin und Helmut

Mehr

Relevanz der GOÄ für Leitende Krankenhausärzte

Relevanz der GOÄ für Leitende Krankenhausärzte Relevanz der GOÄ für Leitende Krankenhausärzte Privatambulanz wahlärztliche Leistungen Rahmenvereinbarung zur Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) 6. Wahlärztliche Vergütung/Wahlarztkette und

Mehr

Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren. gem. 73c SGB V. zwischen

Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren. gem. 73c SGB V. zwischen Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren und Akupunktur gem. 73c SGB V zwischen der AOK Sachsen-Anhalt Lüneburger Str. 4 39104 Magdeburg (AOK) und der Kassenärztlichen

Mehr

Erweiterter Landesausschuss der Ärzte, Krankenkassen und Krankenhäuser für Nordrhein

Erweiterter Landesausschuss der Ärzte, Krankenkassen und Krankenhäuser für Nordrhein Erweiterter Landesausschuss der Ärzte, Krankenkassen und Krankenhäuser für Nordrhein Merkblatt zum Anzeigeformular Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung 1. Teilnahme an der ambulanten

Mehr

17. Frühjahrstagung. vom 31. März bis 01. April 2017 in Leipzig. Nachstationäre Versorgung nach 115 a SGB V und die Einbindung niedergelassener Ärzte

17. Frühjahrstagung. vom 31. März bis 01. April 2017 in Leipzig. Nachstationäre Versorgung nach 115 a SGB V und die Einbindung niedergelassener Ärzte 17. Frühjahrstagung vom 31. März bis 01. April 2017 in Leipzig Nachstationäre Versorgung nach 115 a SGB V und die Einbindung niedergelassener Ärzte Rechtsanwältin Dr. Kerrin Schillhorn Köln Nachstationäre

Mehr

Prof. Dr. Volker Lipp Universität Göttingen. Rechtliche Grundlagen der Entscheidungsfindung

Prof. Dr. Volker Lipp Universität Göttingen. Rechtliche Grundlagen der Entscheidungsfindung Prof. Dr. Volker Lipp Universität Göttingen Rechtliche Grundlagen der Entscheidungsfindung Überblick Die grundlegende Fragestellung Ärztliche Behandlung am Lebensende: Hilfe im Sterben und Hilfe zum Sterben

Mehr

EINLEITUNG: unzulässig sind.

EINLEITUNG: unzulässig sind. Februar 2011 Seite: 25 LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2011 17 TaBV 12/10 Kein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers bei Verletzung der Neutralitätspflicht im Arbeitskampf durch Betriebsrat EINLEITUNG:

Mehr

Pflegekostentarif 2006 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 14 BPflV

Pflegekostentarif 2006 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 14 BPflV Anlage 1 Pflegekostentarif 2006 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 14 BPflV Das/die Krankenhaus/Krankenhäuser des/der (Krankenhausträger) berechnet/n

Mehr

Die Auswirkungen der neuen DIN 4109 auf die Rechtsprechung des BGH und des OLG München zum Schallschutz

Die Auswirkungen der neuen DIN 4109 auf die Rechtsprechung des BGH und des OLG München zum Schallschutz Die Auswirkungen der neuen DIN 4109 auf die Rechtsprechung des BGH und des OLG München zum Schallschutz Referent : RA Prof. Dr. Dieter Kainz FA für Bau- und Architektenrecht Wirtschaftsmediator Honorarprofessor

Mehr

Im Namen des Volkes BESCHLUSS

Im Namen des Volkes BESCHLUSS THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 17/08 VerfGH 18/08 (ea) Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1. der Frau R D, S, K, 2. des Herrn H Z, H, W, - Beschwerdeführer - wegen

Mehr

Wahlleistungsvereinbarung

Wahlleistungsvereinbarung Wahlleistungsvereinbarung Bestätigung des Patienten über die Unterrichtung nach 17 Abs. 2 KHEntgG Bevor Sie diese Wahlleistungsvereinbarung unterzeichnen, lesen Sie bitte die Ihnen soeben ausgehändigte

Mehr

Vor-/ nachstationäre Krankenhausbehandlung Kiel,

Vor-/ nachstationäre Krankenhausbehandlung Kiel, Mitglieder-Info 062/2014 Vor-/ nachstationäre Krankenhausbehandlung Kiel, 28.03.2014 Aktuelle Rechtsprechung In letzter Zeit sind einige Urteile des BSG zu der Frage ergangen, in welchen Fällen Krankenhäuser

Mehr

Vorblatt zur Wahlleistungsvereinbarung

Vorblatt zur Wahlleistungsvereinbarung Vorblatt zur Wahlleistungsvereinbarung Wichtige Informationen vor der Vereinbarung von Wahlleistungen Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient 1, Sie sind im Begriff, eine sogenannte Wahlleistungsvereinbarung

Mehr

Symposium Zukünftige Gestaltung der sektorenübergreifenden Versorgung

Symposium Zukünftige Gestaltung der sektorenübergreifenden Versorgung Symposium Zukünftige Gestaltung der sektorenübergreifenden Versorgung 23.11.2017, Berlin Ambulantes Operieren Dr. Heike Thomae Fachanwältin für Medizinrecht 115 b SGB V Ambulantes Operieren im Krankenhaus

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 506/14 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. April 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 41/12 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 14. November 2012 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 107/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 1147/05 Amtsgericht Strausberg 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K V - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

Satzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot

Satzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot Gericht OLG Zweibrücken Aktenzeichen 3 W 62/11 Datum Beschluss vom 06.07.2011 Vorinstanzen AG Montabaur, 14.04.2011, Az. 6 HRB 5357 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Gesellschaftsrecht Satzung, Ermächtigung,

Mehr

Ärztliche Versorgung Minderjähriger nach sexueller Gewalt ohne Einbezug der Eltern

Ärztliche Versorgung Minderjähriger nach sexueller Gewalt ohne Einbezug der Eltern Ärztliche Versorgung Minderjähriger nach sexueller Gewalt ohne Einbezug der Eltern Fachtag Meine Eltern sollen das nicht wissen... Vorstellung einer Expertise Katharina Lohse, Deutsches Institut für Jugendhilfe

Mehr

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege)

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, den Ersatzkassen BARMER

Mehr

Vorblatt bei wahlärztlichen Leistungen

Vorblatt bei wahlärztlichen Leistungen Vorblatt bei wahlärztlichen Leistungen Wichtige Patienteninformation vor der Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen und sonstiger Wahlleistungen durch die BDH-Klinik Elzach ggmbh, Am Tannwald 1-3, 79215

Mehr

Wahlleistungsvereinbarung

Wahlleistungsvereinbarung Wahlleistungsvereinbarung Bestätigung des Patienten über die Unterrichtung nach 17 Abs. 2 KHEntgG bzw. 22 Abs. 1 BpflV Bevor Sie diese Wahlleistungsvereinbarung unterzeichnen, lesen Sie bitte die Ihnen

Mehr

Wahlleistungsvereinbarung

Wahlleistungsvereinbarung zwischen Wahlleistungsvereinbarung Name, Vorname des Patienten Geburtsdatum Postleitzahl Wohnort des Patienten Straße und Haus-Nr. und dem Kommunalunternehmen Kreiskliniken Bogen - Mallersdorf Klinik Bogen

Mehr

Qualitätsorientierte Vergütung Wie wird in Zukunft die Qualität gesteuert? EVR Forum 15. Februar 2017

Qualitätsorientierte Vergütung Wie wird in Zukunft die Qualität gesteuert? EVR Forum 15. Februar 2017 Qualitätsorientierte Vergütung Wie wird in Zukunft die Qualität gesteuert? EVR Forum 15. Februar 2017 Dr. Kerrin Schillhorn Rechtsanwältin Fachanwältin für Verwaltungsrecht Fachanwältin für Medizinrecht

Mehr

Antrag auf Ausführung und Abrechnung von molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen

Antrag auf Ausführung und Abrechnung von molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-307, Fax (030) 31003-305 Antrag auf Ausführung und Abrechnung von molekulargenetischen

Mehr

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte)

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte) Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Ausführung Abrechnung von kernspintomographischen Untersuchungen der Mamma im Rahmen der

Mehr

Allgemeine Informationen zum Thema Sicherstellungsassistenten

Allgemeine Informationen zum Thema Sicherstellungsassistenten Stand: 18. Juli 2017 Begriff Der Sicherstellungsassistent (bzw. Entlastungsassistent) ist ein Arzt, der über die Facharztanerkennung verfügt und im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses bei einem Vertragsarzt

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach 135 Abs. 2 SGB V

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach 135 Abs. 2 SGB V Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach 135 Abs. 2 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur) Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen 1 Ziel und Inhalt

Mehr

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

Mehr

Zur Kostentragungspflicht von Schaustellern auf Weihnachtsmärkten

Zur Kostentragungspflicht von Schaustellern auf Weihnachtsmärkten Zur Kostentragungspflicht von Schaustellern auf Weihnachtsmärkten 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Zur Kostentragungspflicht von Schaustellern auf Weihnachtsmärkten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. November in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. November in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 230/17 BESCHLUSS vom 22. November 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1375 Abs. 1, 1384 Der Bewertung einer freiberuflichen Praxis zum Stichtag

Mehr

Vorlesung Krankenhausrecht am an der Universität Augsburg 8. Abrechnung von Krankenhausleistungen 9. Qualitätssicherung durch den G-BA

Vorlesung Krankenhausrecht am an der Universität Augsburg 8. Abrechnung von Krankenhausleistungen 9. Qualitätssicherung durch den G-BA Vorlesung Krankenhausrecht am 15.12.2011 an der Universität Augsburg 8. Abrechnung von Krankenhausleistungen 9. Qualitätssicherung durch den G-BA Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de 1. Abrechnungsverfahren

Mehr

Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz

Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz Verfasser/in:

Mehr

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen.

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen. -1- Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung von Wohnraum Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt

Mehr

Forum Freud-Institut. 10. Februar 2017

Forum Freud-Institut. 10. Februar 2017 Forum Freud-Institut 10. Februar 2017 2 Psychotherapie was meint das Krankenversicherungsrecht dazu? Voraussetzungen und Grenzen der Psychotherapie aus der Sicht des Krankenversicherungsrechts Prof. Dr.

Mehr

Krankenhausaufnahmeverträge und Wahlleistungsvereinbarungen

Krankenhausaufnahmeverträge und Wahlleistungsvereinbarungen und Wahlleistungsvereinbarungen Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht 13. Frühjahrstagung Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht Freitag, den 12.04.2013, 09.30 Uhr - 18.30 Uhr bis Samstag, den 13.04.2013, 09.00 Uhr

Mehr

Wahlleistungsvereinbarung (Stand Juli 2017)

Wahlleistungsvereinbarung (Stand Juli 2017) Wahlleistungsvereinbarung (Stand Juli 2017) zwischen Patientenaufkleber oder Name, Vorname des Patienten Geburtsdatum Postleitzahl Wohnort des Patienten Straße und Haus-Nr. und Kreisklinik Groß-Gerau GmbH,

Mehr

für den Vorstand des Fördervereins Schießsportzentrum Suhl e. V.

für den Vorstand des Fördervereins Schießsportzentrum Suhl e. V. Geschäftsordnung für den Vorstand des Fördervereins Schießsportzentrum Suhl e. V. A. Präambel Diese Geschäftsordnung gilt nur für das Präsidium nach 13 (2) der Satzung (Fassung vom 27.02 2009) und regelt

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 AV 3.12 VG 4 K 3008/12.GI In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Anlage 1 zum RS 098/2010 vom

Anlage 1 zum RS 098/2010 vom Anlage 1 zum RS 098/2010 vom 24.03.2010 Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung: Diamorphingestützte Substitutionsbehandlung

Mehr

Regelung Stichprobenprüfung Radiologie

Regelung Stichprobenprüfung Radiologie Information 2.10. 1/8 Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg zur Qualitätsprüfung im Einzelfall auf dem Gebiet Radiologie i.v.m. Qualitätsprüfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (Stichprobenprüfung

Mehr

128 SGB V. Der aktuelle Anti-Korruptionsparagraph. Konsequenzen und Strafen

128 SGB V. Der aktuelle Anti-Korruptionsparagraph. Konsequenzen und Strafen Präambel Im Rahmen des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes ist am 1. Januar 2012 auch eine Novellierung des 128 SGB V in Kraft getreten. Ziel der Gesetzesnovellierung war u.a., vertragsärztliche Zuweisungen

Mehr

Freier Mitarbeitervertrag für einen Transfusionsverantwortlichen. zwischen

Freier Mitarbeitervertrag für einen Transfusionsverantwortlichen. zwischen Freier Mitarbeitervertrag für einen Transfusionsverantwortlichen zwischen dem Krankenhaus/der Klinik (genaue Adresse) - nachfolgend Krankenhaus genannt - und Herrn/Frau Dr. med...., Facharzt/Fachärztin

Mehr

Voraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen. (Vereinbarung zur invasiven Kardiologie) *

Voraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen. (Vereinbarung zur invasiven Kardiologie) * Voraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen (Vereinbarung zur invasiven Kardiologie) * * zuletzt geändert am 26.09.2012, in Kraft getreten

Mehr

Richtlinie über den Abschluss von Zeitverträgen in den Beteiligungen der

Richtlinie über den Abschluss von Zeitverträgen in den Beteiligungen der Anlage zur Drucksache Nr. 37 für die Sitzung der Senatskommission für öffentliche Unternehmen am 17. Oktober 2017 Richtlinie über den Abschluss von Zeitverträgen in den Beteiligungen der Freien und Hansestadt

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 14 Ca 1250/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C H - Kläger und Beschwerdegegner - gegen Firma H B Z, Inhaber G B - Beklagte und Beschwerdeführerin

Mehr

AG Medizinrecht im DAV. Komplexgebühren vs. Einzelabrechnung bei 435, 437 (BGH III ZR 291/06)

AG Medizinrecht im DAV. Komplexgebühren vs. Einzelabrechnung bei 435, 437 (BGH III ZR 291/06) AG Medizinrecht im DAV Tagung der Arbeitsgruppen Krankenhausrecht und Leistungs- und Vergütungsrecht Best Western Hotel am Papenberg Göttingen G 19.12.2008 Komplexgebühren vs. Einzelabrechnung bei GOÄ-Ziffern

Mehr