Wahlleistungsvereinbarung
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- Bärbel Geier
- vor 5 Jahren
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1 Wahlleistungsvereinbarung Bestätigung des Patienten über die Unterrichtung nach 17 Abs. 2 KHEntgG bzw. 22 Abs. 1 BpflV Bevor Sie diese Wahlleistungsvereinbarung unterzeichnen, lesen Sie bitte die Ihnen soeben ausgehändigte Patienteninformation bei wahlärztlichen Leistungen, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist, sorgfältig durch. Bitte beachten Sie, dass die Vereinbarung von Wahlleistungen eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung für Sie darstellen kann. Vor dem Abschluss dieser Vereinbarung sollten Sie deshalb prüfen, ob Ihre private Krankenversicherung/Beihilfe oder Ihre gesetzliche Krankenversicherung über einen besonderen Wahltarif nach 53 SGB V etc. diese Kosten deckt. Hiermit bestätige ich mit nachfolgender Unterschrift, dass ich vor der Unterzeichnung dieser Wahlleistungsvereinbarung Kenntnis von der Patienteninformation bei wahlärztlichen Leistungen, die über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen informiert, genommen habe und die Möglichkeit hatte, sowohl den vollständigen Text als auch das Leistungsverzeichnis der GOÄ einzusehen und Fragen zu stellen. Mir ist bekannt, dass ich jederzeit bei der Patientenverwaltung/Chefarztsekretariaten nochmals Einsicht in die GOÄ nehmen kann. Datum Unterschrift Krankenhausmitarbeiter Unterschrift Patient Unterschrift Vertreter zwischen Bitte Patientenetikett aufkleben! und der Katholisches Klinikum Essen GmbH als Träger des Krankenhauses Philippusstift, Hülsmannstrasse 17, Essen
2 über die Gewährung der nachstehenden angekreuzten gesondert berechenbaren Wahlleistungen zu den in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) und im Pflegekostentarif bzw. Krankenhausentgelttarif oder PEPP-Entgelttarif genannten Bedingungen: ( ) die ärztlichen Leistungen aller an der Behandlung beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Dies gilt auch, soweit die wahlärztlichen Leistungen vom Krankenhaus berechnet werden; die Liquidation erfolgt nach der GOÄ/GOZ in der jeweils gültigen Fassung. ( ) Unterbringung in einem 1-Bett-Zimmer in der Medizinischen Klinik II und der Klinik für Neurologie nach Maßgabe der in der Anlage 1 beigefügten Leistungsbeschreibung zum Aufschlag von täglich 143,00 ( ) Unterbringung in einem 1-Bett-Zimmer in der Chirurgischen Klinik II nach Maßgabe der in der Anlage 1 beigefügten Leistungsbeschreibung zum Aufschlag von täglich 143,00 ( ) Unterbringung in einem 2-Bett-Zimmer in der Medizinischen Klinik II und der Klinik für Neurologie nach Maßgabe der in der Anlage 1 beigefügten Leistungsbeschreibung zum Aufschlag von täglich 70,00 ( ) Unterbringung in einem 2-Bett-Zimmer in der Chirurgischen Klinik II nach Maßgabe der in der Anlage 1 beigefügten Leistungsbeschreibung zum Aufschlag von täglich 70,00 ( ) Unterbringung in einem 2-Bett-Zimmer in der Klinik für Psychiatrie nach Maßgabe der in der Anlage 1 beigefügten Leistungsbeschreibung zum Aufschlag von täglich 43,00 ( ) Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson 45,00 Entgelt je Berechnungstag Die nachfolgenden Vertragsbedingungen, die ebenfalls Bestandteil dieser Wahlleistungs- Vereinbarung sind, habe ich zur Kenntnis genommen, und ich bin damit einverstanden. Essen, Ort, Datum Unterschrift des Patienten (bei minderjährigen Patienten: des oder der Sorgeberechtigten) Unterschrift des Krankenhausmitarbeiters Ich handele als Vertreter mit Vertretungsmacht Unterschrift des Vertreters
3 Vertragsbedingungen der Katholisches Klinikum Essen GmbH als Träger des Krankenhauses Philippusstift : - Die Wahlleistungsvereinbarung erstreckt sich über den gesamten Behandlungsfall, auch wenn dieser unterbrochen wird. - Die zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten vereinbarten gesondert berechenbaren Wahlleistungen werden im Rahmen der personellen und sächlichen Möglichkeiten des Krankenhauses erbracht, soweit dadurch die allgemeinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt werden. - Das Krankenhaus kann den Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung bei Patienten, welche die Kosten einer früheren Krankenhausbehandlung nicht bzw. trotz Fälligkeit verspätet gezahlt haben, ablehnen. - Das Krankenhaus kann die Erbringung von Wahlleistungen sofort vorübergehend einstellen, soweit und solange dies für die Erbringung der allgemeinen Krankenhausleistungen gegenüber anderen Patienten erforderlich wird; im Übrigen kann die Vereinbarung vom Patienten an jedem Tag zum Ende des folgenden Tages gekündigt werden; aus wichtigem Grund kann die Vereinbarung von beiden Teilen ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. - In den Belegabteilungen sind vom Patienten gewünschte Vereinbarungen über die ärztlichen Leistungen der Belegärzte, der Konsiliarärzte oder der fremden ärztlich geleiteten Einrichtungen auch wenn bereits Wahlleistungen mit dem Krankenhaus vereinbart wurden nicht mit dem Krankenhaus, sondern unmittelbar mit dem Belegarzt oder dem Konsiliararzt oder der fremden Einrichtung zu treffen. - Sofern Wahlleistungen vereinbart worden sind, können seitens des Krankenhauses sowohl angemessene Vorauszahlungen als auch angemessene Abschlagszahlungen verlangt werden, soweit die entstehenden Kosten nicht zu 100% von einer Krankenkasse übernommen werden. - Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung ärztliche Leistungen kann die Wahl nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses beschränkt werden ( 22 Abs. 1 BPflV / 17 Abs. 3 KHEntgG). Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung ( 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Dies gilt auch, soweit das Krankenhaus selbst wahlärztliche Leistungen berechnet. - Die gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen werden, auch soweit sie vom Krankenhaus berechnet werden, vom Wahlarzt der Fachabteilung oder der ärztlich geleiteten Einrichtungen persönlich oder unter der Aufsicht des Wahlarztes nach fachlicher Weisung von einem nachgeordneten Arzt der Abteilung bzw. des Instituts ( 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ/GOZ) oder von dem ständigen ärztlichen Vertreter ( 4 Abs. 2 S. 3 GOÄ/GOZ) erbracht.
4 - Für den Fall der unvorhergesehenen Verhinderung des Wahlarztes der jeweiligen Fachabteilung bin ich mit der Übernahme seiner Aufgaben durch seinen nachfolgend benannten ständigen ärztlichen Vertreter einverstanden: Fachabteilung Klinik für Anästhesie, Intensiv- und Notfallmedizin Medizinische Klinik II Innere Medizin, Kardiologie, Angiologie, Rhythmologie - Schwerpunkt: Kardiologie / Pulmologie / Allgemeine und Innere Medizin Medizinische Klinik II Innere Medizin, Kardiologie, Angiologie, Rhythmologie - Schwerpunkt: Gastroenterologie Medizinische Klinik II Innere Medizin, Kardiologie, Angiologie, Rhythmologie - Schwerpunkt: Angiologie Klinik für Neurologie und Klinische Neurophysiologie - Schwerpunkt: Intensivmedizin/Schlaganfallstation Klinik für Neurologie und Klinische Neurophysiologie - Schwerpunkt: Allgemeinneurologie - Schwerpunkt: Tagesklinik, Gerontopsychiatrie - Schwerpunkt: Intensivpsychiatrie - Schwerpunkt: Allgemeinpsychiatrie, Psychotherapie - Schwerpunkt: Sozialpsychiatrie, Sucht Chirurgische Klinik II Orthopädie und Unfall-, Hand-, und Fußchirurgie -Schwerpunkte: Unfallchirurgie Hand- und Fußchirurgie Chirurgische Klinik II Orthopädie und Unfall-, Hand-, und Fußchirurgie -Schwerpunkt: Orthopädie Radiologische Klinik I Klinik für Diagnostische und Interventionelle Radiologie Radiologische Klinik II Klinik für Radiologie Wahlarzt Prof. Dr. med. A. Biedler Prof. Dr. med. B. Hailer Prof. Dr. med. B. Hailer Prof. Dr. med. B. Hailer PD Dr. med. O. Kastrup PD Dr. med. O. Kastrup Dr. med. C. Eicker Dr. med. P. Feldmann Dr. med. T. Azhari Ständiger ärztlicher Vertreter M. Piontek Dr. med. H. Schäfer R. Saad Aldeen Dr. med. M. Käunicke A. Jehkul S. Uslar G. Nikolakakos M.R. Zarghami L. Grotkamp N.N. Dr. med. H. Rüttgers Dr. med. H. Rüttgers G. auf der Springe Dr. med. G. Bilitewski Dr. med. A. Domainski- Schöbel
5 Das Liquidationsrecht des leitenden Arztes bleibt auch im Verhinderungsfall bestehen. Dies gilt auch für den Fall, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Wahlleistungsvereinbarung noch nicht bekannt ist, dass ein bestimmter verhinderter Wahlarzt, auf den sich die Wahlleistungsvereinbarung erstreckt, zur Behandlung hinzu gezogen werden muss. Ist im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Wahlleistungsvereinbarung bekannt, dass der Wahlarzt abwesend sein wird, haben Sie die Möglichkeit, durch den Abschluss einer gesonderten Vertretungsvereinbarung die Leistungen des in der Vertretungsvereinbarung konkret genannten Vertreters des Wahlarztes in Anspruch zu nehmen. Auch in diesen Fällen bleibt das Liquidationsrecht des Wahlarztes bestehen. Hinweis Für die Inanspruchnahme der oben genannten Wahlleistungen besteht kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz. Bei der Inanspruchnahme von Wahlleistungen ist der Patient als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgelts verpflichtet. Prüfen Sie bitte, ob Ihre private Krankenversicherung/Beihilfe oder Ihre gesetzliche Krankenversicherung über einen besonderen Wahltarif nach 53 SGB V etc. diese Kosten deckt.
6 Anlage 1 zur Wahlleistungsvereinbarung der Katholisches Klinikum Essen GmbH als Träger des Krankenhauses Philippusstift Leistungsbeschreibung bei Unterbringung in einem 1-Bett-Zimmer Fachabteilung Komfortmerkmale Preis pro Berechnungstag Medizinische Klinik II WC, Dusche, Telefon, Internetnutzung, 143,00 Klinik für Neurologie WC, Dusche, Telefon, Internetnutzung, 143,00 Chirurgische Klinik II WC, Dusche, Telefon, Internetnutzung, 143,00 Leistungsbeschreibung bei Unterbringung in einem 2-Bett-Zimmer Fachabteilung Komfortmerkmale Preis pro Berechnungstag Medizinische Klinik II WC, Dusche, Telefon, Internetnutzung, 70,00 Klinik für Neurologie WC, Dusche, Telefon, Internetnutzung, 70,00 Chirurgische Klinik II WC, Dusche, Telefon, Internetnutzung, 70,00 Klinik für Psychiatrie, WC, Dusche, Telefon, Internetnutzung, 43,00 Psychotherapie und Psychosomatische Medizin
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