DRG-Entgelttarif und Unterrichtung des Patienten Gültig ab
|
|
- Claus Schubert
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Seite 1 von 6 DRG-Entgelttarif und Unterrichtung des Patienten Gültig ab Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, nachstehend unterrichten wir Sie über den gültigen Behandlungskostentarif: 1) Fallpauschalen (DRGs) gem. 17b KHG/Abrechnungsmodus 2) a. Zu- und Abschläge bei Über- und Unterschreiten der Grenzverweildauer bzw. der mittleren Verweildauer der Fallpauschale (DRG) gem. 1 und 2 KFPV b. DRG -Systemzuschläge nach 17b Abs. 5 KHG, sowie nach 91 und 139a SGB V c. Qualitätssicherungszuschläge nach 17b Abs. 1 Satz 5 KHG d. Landeseinheitlicher Ausbildungszuschlag nach 17a Abs. 5 KHG e. Versorgungszuschlag nach 8 Abs. 10 KHEntgG 3) Zusatzentgelte 4) Entgelte für Wahlleistungen a. Ärztliche Leistungen b. Unterbringung (1 bzw. 2 Bettzimmer) c. Begleitpersonen d. Gastaufnahmen 5) Entgelte für die vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung gem. 115a SGB V 6) Entgelte für sonstige Leistungen 7) Zuzahlungen 8) Vorauszahlungen 9) Wiederkehrer 10) Inkrafttreten Allgemeines
2 Seite 2 von 6 Die Fallpauschalen (DRGs), die Zu- und Abschläge bei Über- und Unterschreiten der Grenzverweildauer und die Wahlleistungen werden für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des Krankenhausaufenthaltes berechnet (Berechnungstag); der Entlassungs- oder Verlegungstag wird nicht berechnet. Die Entgelte für sonstige Leistungen werden auch für den Entlassungs- oder Verlegungstag berechnet. Nimmt der Patient vom Krankenhaus gebotene Leistungen (z. B. Verpflegung) nicht oder nicht voll in Anspruch, tritt eine Minderung der Entgelte nicht ein. 1) Fallpauschalen (DRGs) gem. 17b KHG Das Entgelt für die allgemeinen voll- und teilstationären Leistungen des Krankenhauses richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des KHG sowie des KHEntgG in der jeweils gültigen Fassung. Danach werden allgemeine Krankenhausleistungen über diagnoseorientierte Fallpauschalen (sog. Diagnosis Related Groups DRG) abgerechnet. Entsprechend der DRG -Systematik bemisst sich das konkrete Entgelt nach den individuellen Umständen des Krankheitsfalls. Die Zuweisung zu einer DRG erfolgt über verschiedene Parameter. Die wichtigsten sind hierbei die Hauptdiagnose sowie gegebenenfalls durchgeführte Prozeduren (Operationen, aufwändige diagnostische oder therapeutische Leistungen). Eventuell vorhandene Nebendiagnosen können zudem die Schweregradeinstufung beeinflussen. Für die Festlegung der Diagnosen, beziehungsweise Prozeduren stehen Kataloge mit circa Diagnosen (ICD-10-GM) und circa Prozeduren (OPS) zur Verfügung. Neben den bisher genannten können auch andere Faktoren wie z. B. das Alter oder die Entlassungsart Auswirkung auf die Zuweisung einer DRG haben. Die genauen Definitionen der einzelnen DRGs sind im jeweils aktuell gültigen DRG- Klassifikationssystem (DRG-Definitionshandbuch) festgelegt. Das DRG- Definitionshandbuch beschreibt die DRGs einerseits alphanumerisch, andererseits mittels textlichen Definitionen. Ergänzend finden sich hier auch Tabellen von zugehörigen Diagnosen oder Prozeduren. Die jeweilige DRG ist mit einem entsprechenden Relativgewicht bewertet, welches im Rahmen der DRG-Systempflege jährlich variieren kann. Diesem Relativgewicht ist ein in Euro ausgedrückter Basisfallwert (festgesetzter Wert einer Bezugsleistung) zugeordnet. Der derzeit gültige Landesbasisfallwert unseres Hauses liegt bei 3.393,00 und unterliegt jährlichen Veränderungen. Aus der Multiplikation von Relativgewicht und Basisfallwert ergibt sich der Preis für den Behandlungsfall. Den jeweils gültigen DRG-Katalog mit den zugehörigen Preisen der einzelnen DRGs können Sie in unserer stationären Patientenaufnahme einsehen. Welche DRG bei Ihrem Krankheitsbild letztlich für die Abrechnung heranzuziehen ist, lässt sich nicht vorhersagen. Hierfür kommt es darauf an, welche Diagnose(n) am Ende des stationären Aufenthaltes gestellt und welche diagnostischen beziehungsweise therapeutischen Leistungen im Fortgang des Behandlungsgeschehens konkret erbracht werden. 2) Zu- und Abschläge
3 Seite 3 von 6 (a) bei Über- und Unterschreiten der Grenzverweildauer bzw. der mittleren Verweildauer der Fallpauschale (DRG) gem. 1 und 2 FPV Der nach der DRG-Systematik zu ermittelnde Preis setzt voraus, dass DRG-spezifische Grenzen für die Verweildauer im Krankenhaus nicht über- oder unterschritten werden. Bei Über- oder Unterschreiten dieser Verweildauern werden gesetzlich vorgegebene Zu- oder Abschläge fällig. Die näheren Einzelheiten und das Berechnungsverfahren hierzu regelt die Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (FPV). (b) DRG- Systemzuschläge: Zur Finanzierung der Entwicklung und Pflege des in Deutschland eingeführten pauschalierenden Entgeltsystems für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen auf der Grundlage von Diagnosis Related Groups (DRG) berechnet das Krankenhaus einen DRG-Systemzuschlag nach 17b Abs. 5 KHG in Höhe von 1,13 DRG-Systemzuschlag nach 91 und 139a SGB V in Höhe von 1,36 je voll- und teilstationärem Krankenhausfall. Dieser Betrag wird vom Krankenhaus an die in 17b KHG benannten Selbstverwaltungsparteien auf der Bundesebene abgeführt. (c) Qualitätssicherungszuschläge nach 17b Abs. 1 Satz 5 KHG: Für die Dokumentation der Qualitätssicherung wird vom Krankenhaus pro abgerechneten DRG Fall ein Zuschlag berechnet, von 1,26 (d) Landeseinheitlicher Ausbildungszuschlag nach 17a Abs. 5 KHG Zur Finanzierung der Ausbildung für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen auf der Grundlage von Diagnosis Related Groups (DRG) berechnet das Krankenhaus einen Ausbildungszuschlag nach 17a Abs. 5 KHG in Höhe von 76,78 (e) Versorgungszuschlag nach 8 Abs. 10 KHEntgG 27,14 3) Zusatzentgelt nach 6 Abs. 1 KHEntgG (ZE ) Multimodal - nichtoperative Komplexbehandlung des Bewegungssystems 1.405,00
4 Seite 4 von 6 4) Entgelte für Wahlleistungen Die außerhalb der allgemeinen Krankenhausleistungen in Anspruch genommenen Wahlleistungen werden gesondert berechnet ( 17 KHEntgG): (a) Ärztliche Leistungen Die gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen werden, auch soweit sie vom Krankenhaus berechnet werden, vom nachfolgend aufgeführten Wahlarzt der Fachabteilung oder der ärztlich geleiteten Einrichtungen persönlich oder unter der Aufsicht des Wahlarztes nach fachlicher Weisung von einem nachgeordneten Arzt oder Abteilung bzw. des Instituts ( 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ/GOZ) oder von dem ständigen ärztlichen Vertreter ( 4 Abs. 2 Satz 3 GOÄ/GOZ) erbracht: Fachabteilung Chefarzt / Wahlarzt Ständige ärztliche Vertreter Allgemein-/ Unfallchirurgie Dr. Kaltwasser Dr. Lehmann-Olbrich Gelenkchirurgie Hr. Kittani Dr. Kaltwasser Koloproktologie/ Viszeralchirurgie Dr. Lehmann-Olbrich Innere Medizin Dr. Amani Dr. Wardeh Intensivmedizin / Anästhesie Dr. Mesletzky Dr. Kessel Orthopädie Hr. Galeazzi Dr. Ferdinand Wirbelsäulenchirurgie Dr. Bingham Nach 6a GOÄ erfolgt eine Minderung der Gebühren um 25 %. Die ärztlichen Leistungen der Konsiliarärzte und der fremden ärztlich geleiteten Einrichtungen werden von diesen nach den für sie geltenden Tarifen berechnet. (b) Unterbringung in einem 1- bzw. 2-Bett-Zimmer (alle Fachabteilungen) 1 Bett Zimmer 92,65 / Berechnungstag 2 Bett Zimmer 43,99 / Berechnungstag (c) Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson Falls nicht medizinisch notwendig berechnen wir für die Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson 45,00 /Berechnungstag (Die Unterbringung einer Begleitperson im Zimmer des Patienten aus nicht medizinischen Gründen setzt dessen Wahlleistung Unterbringung in einem Ein-Bettzimmer voraus). (d) Unterbringung als Gastaufnahme 45,00 /Berechnungstag 5) Entgelte für vor- und nachstationäre Behandlungen gem. 115a SGB V Gem. 115a SGB V berechnet das Krankenhaus für vor- und nachstationäre Behandlungen folgende Entgelte: Fachabteilung Vorstationäre fallbezogene Behandlungspauschale Nachstationäre tagesbezogen Behandlungspauschale Orthopädie 133,96 20,96 Innere 147,25 53,69 Allgemein- und Unfallchirurgie 100,72 17,90 gem. 8 Abs. 2 Nr. 4 KHEntgG ist eine vorstationäre Behandlung neben einer Fallpauschale (DRG) nicht gesondert abrechenbar.
5 Seite 5 von 6 Eine nachstationäre Behandlung kann zusätzlich zur Fallpauschale (DRG) berechnet werden, soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale (DRG) übersteigt. 6) Entgelte für sonstige Leistungen (a) Mit Fallpauschalen (DRGs) sind stationäre ärztliche Leistungen, im Zusammenhang mit der Erbringung von Gutachten, nicht abgegolten. Diese Leistungen werden vom liquidationsberechtigten Arzt oder vom Krankenhaus berechnet. Daneben werden Schreibgebühren sowie Porto- und Versandkosten für das Gutachten erhoben. (b) Das Krankenhaus berechnet für die Bereitstellung: a) eines Fernsprechapparates / Telefon: Grundgebühr pro Tag 2,50 Grundgebühr für Wahlleistungspatienten, pro Tag 1,50 Telefon & WLAN-Zugang, pro Tag 5,00 WLAN- Zugang, pro Tag 3,00 b) eines Patientensafes Grundgebühr je Kalendertag 0,50 c) für den Fernseher im Zimmer bei Nutzung Grundgebühr je Kalendertag und Zimmer 3,00 Kopfhörer (einmalig) 2,00 d) für PET-Wasserflasche (einmalig) 1,50 e) für Bademantel/ Pfand 20,00 Die Zimmerpreise gelten von 06:00 Uhr bis 06:00 Uhr des folgenden Tages. Bei der Wahlleistung Unterbringung in einem 1- oder 2-Bett-Zimmer werden die o.a. Grundgebühren nicht berechnet. 7) Zuzahlungen Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus von gesetzlich Versicherten von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage eine Zuzahlung ein. Diese Zuzahlung wird vom Krankenhaus an die entsprechende Krankenkasse abgeführt. Der Zuzahlungsbetrag beträgt zur Zeit pro Kalendertag 10,00 8) Vorauszahlungen nach 8 Abs. 7 Satz 1 des KHEntgG Patientinnen und Patienten, die keinen Krankenversicherungsschutz nachweisen können, werden um Verständnis dafür gebeten, dass das Krankenhaus alle 10 Tage folgende Vorauszahlung erwarten muss: (a) für allgemeine Krankenhausleistungen (Fachabteilung Orthopädie) 1.500,- Die Vorauszahlung ergibt sich aus einem statistisch ermittelten durchschnittlichen Pflegesatz pro Tag
6 Seite 6 von 6 (b) für die gesondert berechenbaren Wahlleistungen (alle Fachabteilungen) Einbettzimmer 900,- Zweibettzimmer 400,- Begleitperson 450,- 9) Wiederkehrer nach 2 FPV und Rückverlegungsregelung gem. 3 FPV 2009 Gem. der o. a. Wiederaufnahme- und Rückverlegungsregelungen werden Krankenhausaufenthalte zusammengeführt und nur eine DRG abgerechnet. 10) Inkrafttreten Insgesamt kann die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistungen eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung bedeuten. Dies gilt insbesondere für Selbstzahler. Prüfen Sie bitte, ob Sie in vollem Umfang für eine Krankenhausbehandlung versichert sind. Dieser DRG-Entgelttarif tritt am in Kraft. Damit sind alle vorhergehenden Tarife aufgehoben. Lejla Salihagic Geschäftsführung Marion Christian Geschäftsführung
Entgelttarif gemäß Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) für das Universitätsklinikum Regensburg und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
Stand Januar 2015 Entgelttarif gemäß Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) für das Universitätsklinikum Regensburg und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Das Universitätsklinikum Regensburg berechnet
MehrDRG-Entgelttarif für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
Evangelisches Johannesstift Wichernkrankenhaus ggmbh Fachkrankenhaus für Innere Medizin, Geriatrie und Rehabilitation DRG-Entgelttarif für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung
MehrDRG Entgelt- und Pflegekostentarif
Stand: April 2015 DRG Entgelt- und Pflegekostentarif für die BDH-Klinik Elzach GmbH Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) Gültig ab 01.04.2015 1. Krankenhausbehandlung
MehrWaldkrankenhaus St. Marien ggmbh
Waldkrankenhaus St. Marien ggmbh Die Waldkrankenhaus St. Marien ggmbh, Rathsberger Str. 57, 91054 Erlangen (Gesellschafterin: Kongregation der St. Franziskusschwestern Vierzehnheiligen 8, 96231 Bad Staffelstein),
MehrKlinik Öschelbronn Gemeinnützige GmbH
Anlage 1 Die DRG-Entgelttarif für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Klinik Öschelbronn Gemeinnützige GmbH Centrum für Integrative Medizin und
MehrDRG-Entgelttarif 2014
2014 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Kreiskrankenhaus Erbach Inhaltsverzeichnis 1. Fallpauschalen (DRGs) gemäß 7 Abs. 1 Ziff. 1 KHEntgG...3
MehrDRG-Entgelttarif 2015 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
DRG-Entgelttarif 2015 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Westmecklenburg Klinikum Helene von Bülow GmbH, Betriebsteil Krankenhaus Hagenow
MehrDRG-Entgelttarif 2015 und Unterrichtung der Patienten gemäß 8 KHEntgG
DRG-Entgelttarif 2015 und Unterrichtung der Patienten gemäß 8 KHEntgG Franziskus-Krankenhaus Budapester Straße 15-19 10787 Berlin : St. Georgsstift e.v. Klosterstraße 14 49832 Thuine Kreis Emsland Gültig
MehrDRG Entgelt- und Pflegekostentarif
DRG Entgelt- und Pflegekostentarif für die Kliniken Schmieder Gailingen, Allensbach, Konstanz Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) Unterrichtung des Patienten gemäß 14
MehrEntgelttarif und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
Entgelttarif und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG für die Betriebsstätten der Oberschwabenklinik ggmbh Krankenhaus St. Elisabeth Ravensburg Tel. 0751/87-0 Klinikum Westallgäu Krankenhaus Wangen
MehrWaldkrankenhaus St. Marien ggmbh
Waldkrankenhaus St. Marien ggmbh Die Waldkrankenhaus St. Marien ggmbh, Rathsberger Str. 57, 91054 Erlangen (Gesellschafterin: Kongregation der St. Franziskusschwestern Vierzehnheiligen 8, 96231 Bad Staffelstein),
MehrDRG-Entgelttarif 2014 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
DRG-Entgelttarif 2014 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG das St. Marien- und St. Annastiftskrankenhaus, Salzburger Str. 15, 67067 Ludwigshafen,
MehrPEPP-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV
PEPP-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV Das/die Krankenhaus/Krankenhäuser des/der (Krankenhausträger) berechnet/n ab
MehrDRG-Entgelttarif 2015 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
DRG-Entgelttarif 2015 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Alexianer Kliniken Landkreis Diepholz GmbH Klinik Diepholz berechnet ab dem
MehrDie Waldkrankenhaus Rudolf Elle GmbH Eisenberg berechnet ab dem 01.01.2009 folgende Entgelte:
Anlage 1 Allgemeine Vertragsbedingungen DRG-Entgelttarif 2009 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,
MehrDRG-Entgelttarif 2016 Patientenmanagement. DRG-Entgelttarif 2016
Seite 1 von 8 DRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Das DONAUISAR Klinikum Dingolfing berechnet ab dem 01.09.2016 folgende
MehrDRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
DRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Evangelisches Waldkrankenhaus Spandau Krankenhausbetrieb ggmbh berechnet ab
MehrPEPP-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV
PEPP-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV Die Gemeinschaftskrankenhaus Herdecke gemeinnützige GmbH berechnet ab dem 01.12.2016
MehrD R G - Entgelttarif ( KHEntgG) und Unterrichtung des Patienten ( 8 KHEntgG )
D R G - Entgelttarif ( KHEntgG) und Unterrichtung des Patienten ( 8 KHEntgG ) für das Kreiskrankenhaus Herrenberg - gültig ab 01.01.2005-1. Fallpauschalen (DRGs) gem. 17b KHG Das Entgelt für die allgemeinen
MehrBehandlungskostentarif Teil B
Behandlungskostentarif Teil B DRG-Entgelttarif 2017 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG (Für die gesetzliche Unfallversicherung gilt der Behandlungskostentarif
MehrAkademische Lehrkrankenhäuser der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt 61250 Usingen Weilburger Str. 48 61352 Bad Homburg Zeppelinstr.
Akademische Lehrkrankenhäuser der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt 61250 Usingen Weilburger Str. 48 61352 Bad Homburg Zeppelinstr. 20 DRG-Entgelttarif 2014 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich
MehrAkademische Lehrkrankenhäuser der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt 61348 Bad Homburg Urseler Str. 33 61250 Usingen Hattsteiner Allee 1-5
Akademische Lehrkrankenhäuser der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt 61348 Bad Homburg Urseler Str. 33 61250 Usingen Hattsteiner Allee 1-5 DRG-Entgelttarif 2013 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich
MehrEntgeltkatalog für das Universitätsklinikum Aachen
Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, dieser Entgeltkatalog gibt Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Abrechnungsmöglichkeiten und modalitäten der allgemeinen Krankenhausleistungen und
MehrDRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
DRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Zeisigwaldkliniken Bethanien Chemnitz -Träger: Bethanien Krankenhaus Chemnitz
MehrEntgeltkatalog für das Universitätsklinikum Aachen
Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, dieser Entgeltkatalog gibt Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Abrechnungsmöglichkeiten und modalitäten der allgemeinen Krankenhausleistungen und
MehrPflegekostentarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 14 BPflV *
Pflegekostentarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 14 BPflV * Das/die Krankenhaus/Krankenhäuser des/der (Krankenhausträger) berechnet/n ab dem
MehrHinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2003
Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2003 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG- Systemzuschlags verdeutlichen. Teil
MehrDRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
1 Kreisklinik Ebersberg gemeinnützige GmbH DRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Kreisklinik Ebersberg gemeinnützige
MehrPEPP-Entgelttarif im Anwendungsbereich der BPflV für das Florence Nightingale Krankenhaus. Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs.
PEPP-Entgelttarif im Anwendungsbereich der BPflV für das Florence Nightingale Krankenhaus Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV Das Florence Nightingale Krankenhaus berechnet ab dem 01.01.2017
MehrDRG-Entgelttarif / Pflegekostentarif
Achern-Oberkirch Kehl Lahr-Ettenheim Offenburg-Gengenbach Wolfach DRG-Entgelttarif / Pflegekostentarif I n h a l t s v e r z e i c h n i s Seite I. Allgemeines zum DRG-Entgelttarif 2 - Vor- und nachstationäre
MehrDRG-Entgelttarif 2013 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
DRG-Entgelttarif 2013 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Krankenhaus Nordwest GmbH (Krankenhausträger) berechnet ab dem 1. Mai 2013 folgende
MehrBehandlungskostentarif Teil B
Behandlungskostentarif Teil B DRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG (Für die gesetzliche Unfallversicherung gilt der Behandlungskostentarif
MehrDRG-Entgelttarif 2015 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
DRG-Entgelttarif 2015 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Kreisklinik Bad Reichenhall mit Außenstelle Freilassing berechnet ab dem 01.05.2015
MehrPflegekostentarif 2014 für Rehabilitationseinrichtungen
Pflegekostentarif 2014 für Rehabilitationseinrichtungen Das Diakoniekrankenhaus Henriettenstiftung ggmbh berechnet ab dem 01.01.2014 folgende Entgelte: 1. Allgemeines 1. Grundlage für die Leistungserbringung
MehrBezirksklinik Hochstadt, 96272 Hochstadt a.m.
Bezirksklinik Hochstadt, 96272 Hochstadt a.m. Wahlleistungsvereinbarung + Patienteninformation zwischen Frau/Herrn... Name, Vorname des Patienten...... Anschrift Geburtsdatum des Patienten und dem Kommunalunternehmen
MehrVereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2015
Vereinbarung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2015 (Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik
MehrHinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2015
Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2015 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG- Systemzuschlags im Jahr 2015 verdeutlichen.
MehrTeil I: Hinweise für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung (BPflV)
Hinweise zur Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlags 2015 für den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nach 91 SGB V, das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) nach
MehrDRG-Entgelttarif für die Zollernalb Klinikum ggmbh Betriebsstätten Balingen und Albstadt und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
DRG-Entgelttarif für die Zollernalb Klinikum ggmbh Betriebsstätten Balingen und Albstadt und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG gültig ab 01. Januar 2016 Die Zollernalb Klinikum ggmbh berechnet
MehrKrankenhaus.. Anschrift IK-Nr. Datum. Rechnung. Ihre in unserem Hause erfolgte Behandlung am/in der Zeit vom bis. berechnet sich wie folgt:
Krankenhaus.. Anschrift IK-Nr. Frau/Herr Anschrift Datum Rechnung Sehr geehrte(r) Frau/Herr.., Ihre in unserem Hause erfolgte Behandlung am/in der Zeit vom bis berechnet sich wie folgt: Persönliche Daten:
MehrStand Klarstellungen der Vertragsparteien nach 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Fallpauschalenvereinbarung 2008 (FPV 2008)
Stand 21.09.2007 Klarstellungen der Vertragsparteien nach 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Fallpauschalenvereinbarung 2008 (FPV 2008) 1. Fallzählung bei Fallpauschalen für teilstationäre Leistungen Bei der Abrechnung
MehrVor- und nachstationäre Behandlung - Umsetzung im G-DRG-System -
IT-Technologie als Brücke zwischen Klinik und Praxis Vor- und nachstationäre Behandlung - Umsetzung im G-DRG-System - PD Dr. Jürgen Alberty Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Universitätsklinikum
MehrWahlleistungsvereinbarung
Empfangsbekenntnis Ich habe jeweils eine Ausfertigung des Behandlungsvertrages des Krankenhausentgelttarifs und der Unterrichtung des Patienten nach 8 KHEntgG der Patienteninformation bei wahlärztlichen
MehrDRG-Entgelttarif 2015 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
DRG-Entgelttarif 2015 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Evangelische Elisabeth Klinik Krankenhausbetriebs ggmbh berechnet ab dem 01.08.2015
MehrRechnung. Ihre in unserem Hause erfolgte Behandlung am/in der Zeit vom bis. berechnet sich wie folgt:
Krankenhaus.. Anschrift IK-Nr. Frau/Herr Anschrift Datum Rechnung Sehr geehrte(r) Frau/Herr.., Ihre in unserem Hause erfolgte Behandlung am/in der Zeit vom bis berechnet sich wie folgt: Persönliche Daten:
MehrVereinbarung. zur. Bestimmung. von. Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2016 (VBE 2016)
Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2016 (VBE 2016) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln, gemeinsam und der Deutschen
MehrDRG - Entgelttarif für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
DRG - Entgelttarif für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Zeisigwaldkliniken Bethanien Chemnitz der Bethanien Krankenhaus Chemnitz - Gemeinnützige
Mehr8. Zuzahlungen. 12. Inkrafttreten
Anlage zu den AVB DRGEntgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Inhaltsverzeichnis 1. Fallpauschalen (DRGs) gem. 17b KHG 2. Über
MehrBeihilferecht des Landes Nordrhein-Westfalen
Beihilferecht des Landes Nordrhein-Westfalen Beihilfefähige Aufwendungen bei stationären Krankenhausbehandlungen Untersuchung, Beratung und Verrichtung durch: Ärzte Zahnärzte Psychologischen Psychotherapeuten
MehrVereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2017
Vereinbarung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2017 (Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik
MehrHinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2004
Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2004 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG- Systemzuschlags im Jahr 2004 verdeutlichen.
MehrVereinbarung. zur. Bestimmung. von. Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2013 (VBE 2013)
Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2013 (VBE 2013) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln gemeinsam und einheitlich
MehrWahlleistungsvereinbarung
Akademisches Lehrkrankenhaus des Universitätsklinikums Jena Wahlleistungsvereinbarung FB_2246_1_01.doc Stand 1/2012 Zertifiziert nach procumcert inkl. KTQ Geschäftsführer: Rudolf Kruse Aufsichtsratsvorsitzender:
MehrLeitfaden. der Spitzenverbände der Krankenkassen und des. Verbandes der privaten Krankenversicherung. zu Abrechnungsfragen
Leitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung zu Abrechnungsfragen nach dem KHEntgG und der KFPV AOK-Bundesverband Bundesverband der Betriebskrankenkassen
MehrZuzahlungsregelungen für gesetzlich Krankenversicherte ( 39 Abs. 4 SGB V)
Krankenhausträger: Paulinenhaus Krankenanstalt e.v. Zuzahlungsregelungen für gesetzlich Krankenversicherte ( 39 Abs. 4 SGB V) Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, entsprechend der Regelung im
MehrBehandlungsvertrag. zwischen. Name: Vorname. Anschrift: und
Zu Händen des Patienten Behandlungsvertrag zwischen Patientenetikett Vertretungsperson: Name: Vorname Anschrift: und der Gemeinschaftskrankenhaus Herdecke gemeinnützige GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer,
MehrDRG-Entgelttarif für das Klinikum Straubing im Anwendungsbereich des KHEntgG Unterrichtung der Patienten/innen gemäß 8 KHEntgG
DRG-Entgelttarif für das Klinikum Straubing im Anwendungsbereich des KHEntgG Unterrichtung der Patienten/innen gemäß 8 KHEntgG Die berechnet ab 01. Mai 2012 folgende Entgelte: 1. Fallpauschalen (DRGs)
MehrHinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012
Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG- Systemzuschlags im Jahr 2012 verdeutlichen.
MehrPatienteninformation bei wahlärztlichen Leistungen. Wichtige Patienteninformation vor der Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen
Patienteninformation bei wahlärztlichen Leistungen Information der ANregiomed Klinik Dinkelsbühl als Träger des Krankenhauses gegenüber Name, Vorname des Patienten... Geburtsdatum des Patienten Anschrift
MehrUniversitätsKlinikum Heidelberg Stand: 1. Januar Auflage. PEPP Entgelttarif für stationäre Krankenhausleistungen
UniversitätsKlinikum Heidelberg Stand: 1. Januar 2015 1. Auflage PEPP Entgelttarif für stationäre Krankenhausleistungen Gültig ab 1. Januar 2015 Das Universitätsklinikum Heidelberg berechnet für Behandlungsfälle
MehrVereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags
Vereinbarung nach 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.v.,
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen und Informationen
Allgemeine Vertragsbedingungen und Informationen zu Pflegekosten- und Entgelttarifen Zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2008 Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Inhalt 3 Allgemeine Vertragsbedingungen
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen und Informationen
Allgemeine Vertragsbedingungen und Informationen zu Pflegekosten- und Entgelttarifen Zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2008 Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Inhalt 3 Allgemeine Vertragsbedingungen
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
1 Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für das Krankenhaus St. Barbara Schwandorf Steinberger Straße 24 92421 Schwandorf Träger: Barmherzige Brüder gemeinnützige Krankenhaus GmbH vom 01. Juli 2010 2 Inhaltsverzeichnis
MehrVereinbarung. zum. Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2015. (Fallpauschalenvereinbarung 2015 FPV 2015)
Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2015 (Fallpauschalenvereinbarung 2015 FPV 2015) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, und dem Verband der Privaten Krankenversicherung,
MehrVereinbarung von Zuschlägen für die Aufnahme von. Begleitpersonen nach 17 b Abs. 1 Satz 4 KHG
16.09.2004 Vereinbarung von Zuschlägen für die Aufnahme von Begleitpersonen nach 17 b Abs. 1 Satz 4 KHG zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem BKK Bundesverband, Essen dem IKK-Bundesverband, Bergisch
MehrVereinbarung. zum. Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr (Fallpauschalenvereinbarung 2007 FPV 2007)
Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2007 (Fallpauschalenvereinbarung 2007 FPV 2007) zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem BKK Bundesverband, Essen dem IKK-Bundesverband,
MehrVereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2014
Vereinbarung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2014 (Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik
MehrFrankfurt Workshop DRG der DGHO Berlin Fallpauschalenkatalog. Helmut Ostermann
Frankfurt 18.1.2016 -- Workshop DRG der DGHO Berlin 25.1.2016 Fallpauschalenkatalog Helmut Ostermann Fallpauschalenkatalog Bewertete ZE Bewertete ZE Anlage 5 Unbewertete ZE Unbewertete ZE Fallpauschalenverordnung
MehrVereinbarung. zur. Bestimmung. von. Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2015 (VBE 2015)
Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2015 (VBE 2015) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln, gemeinsam und der Deutschen
MehrWas bedeutet das DRG-System für den ambulanten Bereich?
Was bedeutet das DRG-System für den ambulanten Bereich? Ab dem 01.02.03 kann ein neues Abrechnungssystem zur Anwendung gebracht werden. Es handelt sich hierbei um ein gesetzliches Fallpauschalensystem,
MehrVorblatt zur Wahlleistungsvereinbarung
Vorblatt zur Wahlleistungsvereinbarung Wichtige Informationen vor der Vereinbarung von Wahlleistungen Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient 1, Sie sind im Begriff, eine sogenannte Wahlleistungsvereinbarung
MehrDRG-Entgelttarif / Pflegekostentarif
Achern-Oberkirch Kehl Lahr-Ettenheim Offenburg-Gengenbach Wolfach DRG-Entgelttarif / Pflegekostentarif I n h a l t s v e r z e i c h n i s Seite I. Allgemeines zum DRG-Entgelttarif 2 - Vor- und nachstationäre
MehrInhaltsverzeichnis: Seite
Inhaltsverzeichnis: Seite Inhaltsverzeichnis 1 1 Geltungsbereich 2 2 Rechtsverhältnis 2 3 Umfang der Krankenhausleistung 3 4 Aufnahme, Verlegung, Entlassung 4 5 Vor- und Nachstationäre Behandlung 5 6 Entgelt
MehrAllgemeine Informationen zum Angebot des Statistischen Bundesamtes im Bereich der Krankenhausstatistik
Fallpauschalenbezogene Krankenhausstatistik: Erweiterung der amtlichen Krankenhausstatistik des Statistischen Bundesamtes um die DRG-Daten nach 21 KHEntgG Thomas Graf, Gruppe VIII A Referat Gesundheitsstatistiken
MehrVerordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (KFPV)
Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (KFPV) Patricia Schilz/Dr. Michael Schmidt Das Optionsmodell 2003 Dr. Bernhard Rochell/PD Dr. Norbert Roeder DRG-Optionsstart 2003 Die Checkliste Redaktion
MehrAOK-Bundesverband. Bundesverband der Betriebskrankenkassen. IKK-Bundesverband. Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen.
Leitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung zu Abrechnungsfragen 2006 nach dem KHEntgG und der FPV 2006 AOK-Bundesverband Bundesverband der Betriebskrankenkassen
MehrAllgemeiner Überblick 2015
Allgemeiner Überblick 2015 Auf Basis der Fallpauschalenbezogenen Krankenhausstatistik (DRG- Statistik) wurden im Jahr 2015 knapp 18,7 Mill. Patientinnen und Patienten 1 aus der vollstationären Krankenhausbehandlung
MehrBehandlungsvertrag. STARMED Klinik GmbH Putzbrunner Str. 9 81737 München - STARMED Klinik GmbH -... (Name und Vorname des Patienten) - Patient -
Behandlungsvertrag zwischen der STARMED Klinik GmbH Putzbrunner Str. 9 81737 München - STARMED Klinik GmbH - und Mustermann Max.. (Name und Vorname des Patienten) - Patient - 01.01.1980, München... (Geburtsdatum
MehrVereinbarung. zum. Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2014. (Fallpauschalenvereinbarung 2014- FPV 2014)
Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2014 (Fallpauschalenvereinbarung 2014- FPV 2014) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, und dem Verband der privaten Krankenversicherung,
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Carl-Thiem-Klinikum Cottbus ggmbh (CTK)
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Carl-Thiem-Klinikum Cottbus ggmbh (CTK) 1 Geltungsbereich Diese AVB gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem
MehrDas Klinikum Fürth berechnet ab 1. Februar 2015 folgende Entgelte: 1. Fallpauschalen (DRGs) gem. 7 Abs. 1 Ziff. 1 KHEntgG
4.2.2 Patientenverträge DRG-Entgelttarif 2015 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG, sowie 13 Abs. 3 und 4 BPflV Das Klinikum
MehrInstitut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ggmbh
Daten zum G-DRG-System Auswertung der Datenbereitstellung gem. 21 KHEntgG zum Zweck der Begleitforschung gem. 17b Abs. 8 KHG Datenjahr 2004 Inhaltsverzeichnis I. Erläuterungen Formale Grundlage Datengrundlage
MehrVereinbarung. zur Weiterentwicklung des. pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen gemäß 17d KHG.
Vereinbarung zur Weiterentwicklung des pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen gemäß 17d KHG zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, sowie dem Verband der
MehrRahmenvereinbarung zur Datenübertragung von Abrechnungsdaten in Verbindung mit 17c KHG
Rahmenvereinbarung zur Datenübertragung von Abrechnungsdaten in Verbindung mit 17c KHG PKV-relevante Änderungen infolge des Nachtrags vom 16.10.2014 zum 301-Verfahren mit Wirkung zum 1. Januar 2015 Erläuterungen
MehrStatistischer Bericht Z A H L E N. D A T E N. F A K T E N. Thüringer Landesamt für Statistik. Kostennachweis der Krankenhäuser in Thüringen 2015
Z A H L E N. D A T E N. F A K T E N Statistischer Bericht A IV - j / 15 Kostennachweis der Krankenhäuser in Thüringen 2015 Bestell-Nr. 01 409 Thüringer Landesamt für Statistik www.statistik.thueringen.de
MehrW a h l l e i s t u n g s v e r t r a g
W a h l l e i s t u n g s v e r t r a g zwischen Name: Geburtsdatum: Anschrift: und dem Klinikum Döbeln über die Gewährung der nachstehenden angekreuzten gesondert berechenbaren Wahlleistungen zu den in
MehrÜbersicht über Zu- und Abschläge im Rahmen der Krankenhausabrechnung 2014
Übersicht über Zu- und Abschläge im Rahmen der Krankenhausabrechnung 2014 01 Zuschlag für Ausbildungskosten und Mehrkosten der Ausbildungsvergütung 17b Abs. 1 S. 4 KHG i.v.m. 17a Abs. 6 oder 9 KHG Richtwerte
MehrWahlleistungsvereinbarung + Patienteninformation + Einwilligungserklärung + Abtretungserklärung zwischen
Wahlleistungsvereinbarung + Patienteninformation + Einwilligungserklärung + Abtretungserklärung zwischen Frau/Herrn: Geburtsdatum: Anschrift: und dem Kommunalunternehmen - Kliniken und Heime des Bezirks
MehrVertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen
Vertrag nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen z w i s c h e n der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf u n d der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf, Kassenärztlichen
MehrNachtrag vom Vorabfassung 1
Nachtrag vom 5.7.2013 Vorabfassung 1 zur Fortschreibung der 301-Vereinbarung vom 31.3.2012 mit Wirkung zum 1.8.2013 1 Grundlage der Vorabfassung: Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen der Klinikum Chemnitz ggmbh
Allgemeine Vertragsbedingungen der Klinikum Chemnitz ggmbh mit den Standorten Flemmingstraße 2 / 4 Bürgerstraße 2 / Küchwald Dresdner Straße 178 Bergarbeiter-Krankenhaus Schneeberg Inhaltsübersicht 1 -
MehrDRGs und demenzsensible Konzepte: Ein Widerspruch?
RGs und demenzsensible Konzepte: Ein Widerspruch? Radlsteg 1 80331 München www.bkg-online.de Zum Einstieg Beeinflusst das RG-Vergütungssystem das Behandlungsgeschehen im Krankenhaus? Ermöglicht das RG-Vergütungssystem
MehrGesundheit. Statistisches Bundesamt
Statistisches Bundesamt Fachserie 12 Reihe 6.4 Gesundheit Fallpauschalenbezogene Krankenhausstatistik (DRG-Statistik) Diagnosen, Prozeduren, Fallpauschalen und Case Mix der vollstationären Patientinnen
MehrAllgemeiner Überblick 2012
Allgemeiner Überblick 2012 Auf Basis der Fallpauschalenbezogenen Krankenhausstatistik (DRG- Statistik) wurden im Jahr 2012 knapp 18 Mill. Patientinnen und Patienten 1 aus der vollstationären Krankenhausbehandlung
MehrUmfassende Schmerztherapie am Krankenhaus: Abbildung im DRG-System
Umfassende Schmerztherapie am Krankenhaus: Abbildung im DRG-System Deutscher Schmerzkongress Jahrestagung DGSS / DMKG / DVS / DSG Berlin, den 11. Oktober 2008 Christian Jacobs, Leiter DRG-Entwicklung,
MehrChefarztabrechnung und Krankenhausentgelt
Chefarztabrechnung und Krankenhausentgelt 23.11.04 Seit November 2004 liegt der vom Institut für Entgeltsysteme im Krankenhaus (InEK) ausgearbeitete Fallpauschalenkatalog für das Jahr 2005 vor. Darin sind
MehrÜbersicht zu den Zu- und Abschlägen im Rahmen der Krankenhausabrechnung 2015 nach KHEntgG
Übersicht zu den Zu- und Abschlägen im Rahmen der Krankenhausabrechnung 2015 nach Zu- oder Abschlag Rechtsgrundlage Verhandlungsebene Bezug des Zu- bzw. Abschlags 2015 Entgeltschlüssel 01 Zuschlag für
Mehr6.1 Betriebskostenfinanzierung
53 6. Besonderheiten bei der Bewertung von Krankenhäusern 6.1 Betriebskostenfinanzierung Die Finanzierung der Krankenhausbetriebskosten erfolgt im Wesentlichen über ein durchgängiges, leistungsorientiertes
Mehr