DRG-Entgelttarif und Unterrichtung des Patienten Gültig ab

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1 Seite 1 von 6 DRG-Entgelttarif und Unterrichtung des Patienten Gültig ab Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, nachstehend unterrichten wir Sie über den gültigen Behandlungskostentarif: 1) Fallpauschalen (DRGs) gem. 17b KHG/Abrechnungsmodus 2) a. Zu- und Abschläge bei Über- und Unterschreiten der Grenzverweildauer bzw. der mittleren Verweildauer der Fallpauschale (DRG) gem. 1 und 2 KFPV b. DRG -Systemzuschläge nach 17b Abs. 5 KHG, sowie nach 91 und 139a SGB V c. Qualitätssicherungszuschläge nach 17b Abs. 1 Satz 5 KHG d. Landeseinheitlicher Ausbildungszuschlag nach 17a Abs. 5 KHG e. Versorgungszuschlag nach 8 Abs. 10 KHEntgG 3) Zusatzentgelte 4) Entgelte für Wahlleistungen a. Ärztliche Leistungen b. Unterbringung (1 bzw. 2 Bettzimmer) c. Begleitpersonen d. Gastaufnahmen 5) Entgelte für die vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung gem. 115a SGB V 6) Entgelte für sonstige Leistungen 7) Zuzahlungen 8) Vorauszahlungen 9) Wiederkehrer 10) Inkrafttreten Allgemeines

2 Seite 2 von 6 Die Fallpauschalen (DRGs), die Zu- und Abschläge bei Über- und Unterschreiten der Grenzverweildauer und die Wahlleistungen werden für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des Krankenhausaufenthaltes berechnet (Berechnungstag); der Entlassungs- oder Verlegungstag wird nicht berechnet. Die Entgelte für sonstige Leistungen werden auch für den Entlassungs- oder Verlegungstag berechnet. Nimmt der Patient vom Krankenhaus gebotene Leistungen (z. B. Verpflegung) nicht oder nicht voll in Anspruch, tritt eine Minderung der Entgelte nicht ein. 1) Fallpauschalen (DRGs) gem. 17b KHG Das Entgelt für die allgemeinen voll- und teilstationären Leistungen des Krankenhauses richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des KHG sowie des KHEntgG in der jeweils gültigen Fassung. Danach werden allgemeine Krankenhausleistungen über diagnoseorientierte Fallpauschalen (sog. Diagnosis Related Groups DRG) abgerechnet. Entsprechend der DRG -Systematik bemisst sich das konkrete Entgelt nach den individuellen Umständen des Krankheitsfalls. Die Zuweisung zu einer DRG erfolgt über verschiedene Parameter. Die wichtigsten sind hierbei die Hauptdiagnose sowie gegebenenfalls durchgeführte Prozeduren (Operationen, aufwändige diagnostische oder therapeutische Leistungen). Eventuell vorhandene Nebendiagnosen können zudem die Schweregradeinstufung beeinflussen. Für die Festlegung der Diagnosen, beziehungsweise Prozeduren stehen Kataloge mit circa Diagnosen (ICD-10-GM) und circa Prozeduren (OPS) zur Verfügung. Neben den bisher genannten können auch andere Faktoren wie z. B. das Alter oder die Entlassungsart Auswirkung auf die Zuweisung einer DRG haben. Die genauen Definitionen der einzelnen DRGs sind im jeweils aktuell gültigen DRG- Klassifikationssystem (DRG-Definitionshandbuch) festgelegt. Das DRG- Definitionshandbuch beschreibt die DRGs einerseits alphanumerisch, andererseits mittels textlichen Definitionen. Ergänzend finden sich hier auch Tabellen von zugehörigen Diagnosen oder Prozeduren. Die jeweilige DRG ist mit einem entsprechenden Relativgewicht bewertet, welches im Rahmen der DRG-Systempflege jährlich variieren kann. Diesem Relativgewicht ist ein in Euro ausgedrückter Basisfallwert (festgesetzter Wert einer Bezugsleistung) zugeordnet. Der derzeit gültige Landesbasisfallwert unseres Hauses liegt bei 3.393,00 und unterliegt jährlichen Veränderungen. Aus der Multiplikation von Relativgewicht und Basisfallwert ergibt sich der Preis für den Behandlungsfall. Den jeweils gültigen DRG-Katalog mit den zugehörigen Preisen der einzelnen DRGs können Sie in unserer stationären Patientenaufnahme einsehen. Welche DRG bei Ihrem Krankheitsbild letztlich für die Abrechnung heranzuziehen ist, lässt sich nicht vorhersagen. Hierfür kommt es darauf an, welche Diagnose(n) am Ende des stationären Aufenthaltes gestellt und welche diagnostischen beziehungsweise therapeutischen Leistungen im Fortgang des Behandlungsgeschehens konkret erbracht werden. 2) Zu- und Abschläge

3 Seite 3 von 6 (a) bei Über- und Unterschreiten der Grenzverweildauer bzw. der mittleren Verweildauer der Fallpauschale (DRG) gem. 1 und 2 FPV Der nach der DRG-Systematik zu ermittelnde Preis setzt voraus, dass DRG-spezifische Grenzen für die Verweildauer im Krankenhaus nicht über- oder unterschritten werden. Bei Über- oder Unterschreiten dieser Verweildauern werden gesetzlich vorgegebene Zu- oder Abschläge fällig. Die näheren Einzelheiten und das Berechnungsverfahren hierzu regelt die Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (FPV). (b) DRG- Systemzuschläge: Zur Finanzierung der Entwicklung und Pflege des in Deutschland eingeführten pauschalierenden Entgeltsystems für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen auf der Grundlage von Diagnosis Related Groups (DRG) berechnet das Krankenhaus einen DRG-Systemzuschlag nach 17b Abs. 5 KHG in Höhe von 1,13 DRG-Systemzuschlag nach 91 und 139a SGB V in Höhe von 1,36 je voll- und teilstationärem Krankenhausfall. Dieser Betrag wird vom Krankenhaus an die in 17b KHG benannten Selbstverwaltungsparteien auf der Bundesebene abgeführt. (c) Qualitätssicherungszuschläge nach 17b Abs. 1 Satz 5 KHG: Für die Dokumentation der Qualitätssicherung wird vom Krankenhaus pro abgerechneten DRG Fall ein Zuschlag berechnet, von 1,26 (d) Landeseinheitlicher Ausbildungszuschlag nach 17a Abs. 5 KHG Zur Finanzierung der Ausbildung für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen auf der Grundlage von Diagnosis Related Groups (DRG) berechnet das Krankenhaus einen Ausbildungszuschlag nach 17a Abs. 5 KHG in Höhe von 76,78 (e) Versorgungszuschlag nach 8 Abs. 10 KHEntgG 27,14 3) Zusatzentgelt nach 6 Abs. 1 KHEntgG (ZE ) Multimodal - nichtoperative Komplexbehandlung des Bewegungssystems 1.405,00

4 Seite 4 von 6 4) Entgelte für Wahlleistungen Die außerhalb der allgemeinen Krankenhausleistungen in Anspruch genommenen Wahlleistungen werden gesondert berechnet ( 17 KHEntgG): (a) Ärztliche Leistungen Die gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen werden, auch soweit sie vom Krankenhaus berechnet werden, vom nachfolgend aufgeführten Wahlarzt der Fachabteilung oder der ärztlich geleiteten Einrichtungen persönlich oder unter der Aufsicht des Wahlarztes nach fachlicher Weisung von einem nachgeordneten Arzt oder Abteilung bzw. des Instituts ( 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ/GOZ) oder von dem ständigen ärztlichen Vertreter ( 4 Abs. 2 Satz 3 GOÄ/GOZ) erbracht: Fachabteilung Chefarzt / Wahlarzt Ständige ärztliche Vertreter Allgemein-/ Unfallchirurgie Dr. Kaltwasser Dr. Lehmann-Olbrich Gelenkchirurgie Hr. Kittani Dr. Kaltwasser Koloproktologie/ Viszeralchirurgie Dr. Lehmann-Olbrich Innere Medizin Dr. Amani Dr. Wardeh Intensivmedizin / Anästhesie Dr. Mesletzky Dr. Kessel Orthopädie Hr. Galeazzi Dr. Ferdinand Wirbelsäulenchirurgie Dr. Bingham Nach 6a GOÄ erfolgt eine Minderung der Gebühren um 25 %. Die ärztlichen Leistungen der Konsiliarärzte und der fremden ärztlich geleiteten Einrichtungen werden von diesen nach den für sie geltenden Tarifen berechnet. (b) Unterbringung in einem 1- bzw. 2-Bett-Zimmer (alle Fachabteilungen) 1 Bett Zimmer 92,65 / Berechnungstag 2 Bett Zimmer 43,99 / Berechnungstag (c) Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson Falls nicht medizinisch notwendig berechnen wir für die Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson 45,00 /Berechnungstag (Die Unterbringung einer Begleitperson im Zimmer des Patienten aus nicht medizinischen Gründen setzt dessen Wahlleistung Unterbringung in einem Ein-Bettzimmer voraus). (d) Unterbringung als Gastaufnahme 45,00 /Berechnungstag 5) Entgelte für vor- und nachstationäre Behandlungen gem. 115a SGB V Gem. 115a SGB V berechnet das Krankenhaus für vor- und nachstationäre Behandlungen folgende Entgelte: Fachabteilung Vorstationäre fallbezogene Behandlungspauschale Nachstationäre tagesbezogen Behandlungspauschale Orthopädie 133,96 20,96 Innere 147,25 53,69 Allgemein- und Unfallchirurgie 100,72 17,90 gem. 8 Abs. 2 Nr. 4 KHEntgG ist eine vorstationäre Behandlung neben einer Fallpauschale (DRG) nicht gesondert abrechenbar.

5 Seite 5 von 6 Eine nachstationäre Behandlung kann zusätzlich zur Fallpauschale (DRG) berechnet werden, soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale (DRG) übersteigt. 6) Entgelte für sonstige Leistungen (a) Mit Fallpauschalen (DRGs) sind stationäre ärztliche Leistungen, im Zusammenhang mit der Erbringung von Gutachten, nicht abgegolten. Diese Leistungen werden vom liquidationsberechtigten Arzt oder vom Krankenhaus berechnet. Daneben werden Schreibgebühren sowie Porto- und Versandkosten für das Gutachten erhoben. (b) Das Krankenhaus berechnet für die Bereitstellung: a) eines Fernsprechapparates / Telefon: Grundgebühr pro Tag 2,50 Grundgebühr für Wahlleistungspatienten, pro Tag 1,50 Telefon & WLAN-Zugang, pro Tag 5,00 WLAN- Zugang, pro Tag 3,00 b) eines Patientensafes Grundgebühr je Kalendertag 0,50 c) für den Fernseher im Zimmer bei Nutzung Grundgebühr je Kalendertag und Zimmer 3,00 Kopfhörer (einmalig) 2,00 d) für PET-Wasserflasche (einmalig) 1,50 e) für Bademantel/ Pfand 20,00 Die Zimmerpreise gelten von 06:00 Uhr bis 06:00 Uhr des folgenden Tages. Bei der Wahlleistung Unterbringung in einem 1- oder 2-Bett-Zimmer werden die o.a. Grundgebühren nicht berechnet. 7) Zuzahlungen Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus von gesetzlich Versicherten von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage eine Zuzahlung ein. Diese Zuzahlung wird vom Krankenhaus an die entsprechende Krankenkasse abgeführt. Der Zuzahlungsbetrag beträgt zur Zeit pro Kalendertag 10,00 8) Vorauszahlungen nach 8 Abs. 7 Satz 1 des KHEntgG Patientinnen und Patienten, die keinen Krankenversicherungsschutz nachweisen können, werden um Verständnis dafür gebeten, dass das Krankenhaus alle 10 Tage folgende Vorauszahlung erwarten muss: (a) für allgemeine Krankenhausleistungen (Fachabteilung Orthopädie) 1.500,- Die Vorauszahlung ergibt sich aus einem statistisch ermittelten durchschnittlichen Pflegesatz pro Tag

6 Seite 6 von 6 (b) für die gesondert berechenbaren Wahlleistungen (alle Fachabteilungen) Einbettzimmer 900,- Zweibettzimmer 400,- Begleitperson 450,- 9) Wiederkehrer nach 2 FPV und Rückverlegungsregelung gem. 3 FPV 2009 Gem. der o. a. Wiederaufnahme- und Rückverlegungsregelungen werden Krankenhausaufenthalte zusammengeführt und nur eine DRG abgerechnet. 10) Inkrafttreten Insgesamt kann die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistungen eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung bedeuten. Dies gilt insbesondere für Selbstzahler. Prüfen Sie bitte, ob Sie in vollem Umfang für eine Krankenhausbehandlung versichert sind. Dieser DRG-Entgelttarif tritt am in Kraft. Damit sind alle vorhergehenden Tarife aufgehoben. Lejla Salihagic Geschäftsführung Marion Christian Geschäftsführung

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