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1 Geschäftsordnung für den Vorstand des Fördervereins Schießsportzentrum Suhl e. V. A. Präambel Diese Geschäftsordnung gilt nur für das Präsidium nach 13 (2) der Satzung (Fassung vom ) und regelt dessen interne Arbeitsweise. 1 Erlass, Änderung, Aufhebung und Bekanntmachung dieser Geschäftsordnung (1) Das Präsidium ist berechtigt, diese Geschäftsordnung jederzeit zu ändern oder aufzuheben. Eine Beteiligung anderer Organe ist nicht vorgesehen. (2) Für die Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit aller anwesenden Präsidiumsmitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. (3) Zu ihrer Wirksamkeit muss die Geschäftsordnung allen Vorstandsmitgliedern schriftlich bekannt gegeben werden. 2 Grundsatz Es gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung, d. h., alle Präsidiumsmitgliederwirken gemeinsam an allen Geschäftsführungsmaßnahmen durch Beschlussfassung mit. 3 Interne Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung Unbeschadet des Grundsatzes in 1 beschließt das Präsidium intern folgende Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung: Der Präsident ist zuständig für: Gesamtkoordination der Arbeit des Präsidiums Entscheidungsinstanz bei Kompetenzproblemen Repräsentation des Vereins Leitung der Präsidiumssitzungen Der 1. Vizepräsident ist zuständig für: Die Organisation von Sonderveranstaltungen Kontrolle der Werterhaltung an vereinseigenen Gebäuden

2 Kontrolle des Mitteleinsatzes und der Mittelverwendung für o.g. Maßnahmen Sponsorenbetreuung Der 2. Vizepräsident ist zuständig für: Förderung und Entwicklung des Sportbetriebes (in Abstimmung mit dem (den) Sportleiter(n) Öffentliche Darstellung des Vereins Die Schatzmeisterin ist zuständig für: Erarbeitung und Kontrolle des Haushaltsplanes Kontrolle und Nachweisführung des Finanzeinsatzes Überwachung sämtlicher Zahlungsvorgänge bar, Belegwesen 4 Gesamtverantwortung Unbeschadet der internen Aufgabenverteilung nach 2 ist der Vorstand insgesamt für alle Entscheidungen verantwortlich. 5 Vertretung nach 26 BGB (1) Gern. 13 der Satzung vertreten der Präsident sowie die Vizepräsidenten den Verein einzeln. (2) Das Präsidium beschließt, dass die Vizepräsidenten nur dann von ihrem Vertretungsrecht Gebrauch machen wenn: dies mit dem Präsidenten ausdrücklich vereinbart ist; der Präsident verhindert ist (z.b. Abwesenheit, Urlaub, Krankheit); 6 Geschäftsplanmäßige Vertretung (1) Unabhängig von 26 BGB kann es vorkommen, dass ein Präsidiumsmitglied die internen Aufgaben der Geschäftsführung (vgl. oben) aufgrund von Abwesenheit, Krankheit etc. nicht wahrnehmen kann. (2) Für diesen Fall gilt folgende Vertretungsregelung: der Präsident wird vertreten durch den 1. Vizepräsidenten

3 in dessen Verhinderungsfall durch den 2. Vizepräsidenten der Schatzmeister wird vertreten durch den Geschäftsführer (3) Der Vertretungsfall ist der Geschäftsstelle unter Angabe des Zeitraums bekannt zu geben. 7 Einberufung der Präsidiumssitzungen (1) Präsidiumssitzungen finden in der Regel aller 2 Monate statt. (2) Sie sind zeitlich voraus für das Geschäftsjahr zu planen (3) Die Sitzungen werden durch den Präsidenten oder in seinem Auftrag durch den Geschäftsführer unter Angabe der Tagesordnung in geeigneter Form einberufen (schriftlich, per , mündlich, telefonisch) (4) Der Präsident ist berechtigt, jederzeit zu einer außerordentlichen Präsidiumssitzung unter Mitteilung der zu beratenden Angelegenheit einzuladen. (5) Eine Präsidiumssitzung hat auch stattzufinden, wenn die Vizepräsidenten und der Schatzmeister es für erforderlich erachten und dies gemeinsam vom Präsidenten verlangen. 8 Ladungsfrist (1) Die Ladungsfrist soll mindestens 10 Tage betragen. (2) In dringenden Fällen kann auf die Ladungsfrist verzichtet werden. 9 Tagesordnung (1) Die Tagesordnung wird vom Präsidenten nach den Vorschlägen der anderen Präsidiumsmitglieder und des Geschäftsführers aufgestellt. (2) Die Tagesordnung muss unabhängig von Absatz (1) alle Anträge enthalten, die dem Präsidenten vorgelegt werden. (3) Die Tagesordnungspunkte sind Anhaltspunkte und können mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Präsidiumsmitglieder bei Bedarf ergänzt oder verändert werden. (4) Ständige Tagesordnungspunkte einer Präsidiumssitzung sind: Information über die aktuelle Situation des Vereins

4 Bericht des Schatzmeisters zu Finanzangelegenheiten Information des (der) Sportleiters Mitgliederwesen (Neuaufnahme und Änderungen) Verschiedenes als Angelegenheiten von geringerer Bedeutung 10 Ablauf der Sitzungen Die Sitzungen werden vom Präsidenten geleitet. Im Übrigen gelten die Vertretungsregelungen. 11 Worterteilung/Anträge (1) zu den einzelnen Punkten der TO ist zuerst dem jeweiligen Antragsteller bzw. Berichterstatter das Wort zu erteilen (2) Anträge zur Geschäftsordnung sind jederzeit zulässig. Zur Sache selbst darf bei Geschäftsordnungsanträgen nicht gesprochen werden. (3) Über einen Antrag Schluss der Debatte ist unverzüglich abzustimmen. Ergibt sich eine Mehrheit für den Antrag, dürfen Ausführungen zum letzten Beratungsgegenstand auch unter Verschiedenes nicht mehr gemacht werden. 12 Öffentlichkeit (1) Die Präsidiumssitzungen sind nichtöffentlich. (2) Bei Bedarf können zu einzelnen Tagesordnungspunkten weitere Personen geladen werden. (3) Angelegenheiten vertraulicher Natur sollen in Anwesenheit Dritter nicht abschließend entschieden werden. (4) Die Sitzungen, deren Verlauf, die Ergebnisse der Diskussionen und die Ergebnisse sind vertraulich und dürfen von den Präsidiumsmitgliedern ohne Abstimmung im Präsidium nicht gegenüber Dritten verwendet werden. 13 Befangenheit (1) An Beratungen und Entscheidungen über Beschlussgegenstände, an denen ein

5 Präsidiumsmitglied oder ein Angehöriger direkt oder indirekt betroffen ist, dürfen diese nicht teilnehmen. Die Betroffenen haben dies dem Präsidenten unaufgefordert vor Beginn mitzuteilen. (2) Im Zweifel entscheidet der Präsident. 14 Beschlussfassung (1) Alle Präsidiumsmitglieder haben Sitz und Stimme. (2) Die Stimmabgabe erfolgt stets per Handzeichen. (3) Das Präsidium entscheidet stets mit der Mehrheit der satzungsgemäß festgelegten Anzahl der Präsidiumsmitglieder. (4) bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. des die Sitzung Leitenden. (5) Es gibt keine Stimmenenthaltung. 15 Protokoll (1) Über den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. (2) Das Protokoll ist vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen. (3) Jedes Präsidiumsmitglied erhält ein Protokoll der Sitzung, das vertraulich zu behandeln ist und nicht an Dritte weitergegeben werden darf. 16 Geschäftsführung (1) Zur Erfüllung der Vereinsgeschäfte, insbesondere der sich aus dem Vereinszweck ergebenden Aufgaben wird eine Geschäftsstelle eingerichtet und vom Präsidium ein Geschäftsführer bestellt (2) Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle und trägt die Verantwortung für die Erledigung der lfd. Vereinsgeschäfte. (3) Er vertritt den Verein im Rahmen der ihm vom Präsidium übertragenen und der im Dienstvertrag

6 erteilten Vollmachten im täglichen Rechtsgeschäft. Diese Geschäftsordnung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Suhl, Februar 2009 gez. Rainer Jänicke Präsident

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