1 Rechtsform und Sitz. (1) Die Regionale Planungsgemeinschaft...thüringen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

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1 Empfehlung des Thüringer Ministeriums für Bau und Verkehr zur Erstellung einer Satzung nach 4 Abs. 5 Satz 1 Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG) vom 15. Mai 2007 (GVBl. 45) 1 Rechtsform und Sitz (1) Die Regionale Planungsgemeinschaft...thüringen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Die Regionale Planungsgemeinschaft thüringen hat ihren Sitz in (3) Sie führt ein Dienstsiegel. 2 Organe (1) Organe der Regionalen Planungsgemeinschaft sind: 1. die Planungsversammlung und 2. das Präsidium mit dem Präsidenten. (2) Es wird folgender Ausschuss/Es werden folgende Ausschüsse gebildet: 3 Mitglieder der Planungsversammlung (1) Die Mitglieder der Planungsversammlung werden nach 4 Abs. 2 und 3 ThürLPlG entsandt. (2) Entsenden Gemeinden gemeinsam ein Mitglied in die Planungsversammlung, haben sie sich auf einen gemeinsamen Wahlvorschlag zu einigen und diesen den Gemeinderäten zur Wahl vorzulegen. (3) Die Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter nach 4 Abs. 3 Satz 3 ThürLPlG soll innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Kommunalwahlperiode erfolgen. 4 Aufgaben der Planungsversammlung Die Planungsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Regionalen Planungsgemeinschaft, soweit sie nicht die Beschlussfassung nach dieser Satzung einem Ausschuss übertragen hat oder das Präsidium zuständig ist. Auf einen Ausschuss kann die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten nicht übertragen werden: 1. Aufstellung und Änderung des Regionalplans nach 7 bis 11 und 14, 15 ThürLPlG, 2. Freigabe des Entwurfs des Regionalplans zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden nach 10 Abs. 3 und 4 ThürLPlG, 3. Vorlage des Regionalplans zur Genehmigung nach 14 Abs. 4 ThürLPlG, 4. die Zusammensetzung des Ausschusses/der Ausschüsse,

2 5. Erlass, Änderung oder Aufhebung der Satzung, 6. Erlass, Änderung oder Aufhebung der Geschäftsordnung der Planungsversammlung, 7. die Haushaltssatzung einschließlich Haushaltsplan und den Finanzplan sowie die Feststellung der Jahresrechnung, 8. Übernahme von Aufgaben durch die Regionale Planungsgemeinschaft, die auf die Verwirklichung der Raumordnungspläne nach 17 Abs. 1 ThürLPlG gerichtet sind oder 9. sonstige Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes oder Satzung die Planungsversammlung entscheidet. 5 Sitzungen der Planungsversammlung (1) Der Präsident beruft die Planungsversammlung zu den Sitzungen ein. Die Planungsversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder oder eine Landesplanungsbehörde schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Die erste Sitzung der nach der Wahl der Mitglieder nach 3 Abs. 3 neu zusammengesetzten Planungsversammlung wird durch die oberste Landesplanungsbehörde einberufen. (2) Die Einladung zur Planungsversammlung muss Zeit, Ort und Tagesordnung angeben und den Mitgliedern der Planungsversammlung spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen. Die Tagungsunterlagen sollen mit der Einladung versandt werden, in der Regel jedoch spätestens eine Woche vor Sitzungstermin vorliegen. Die Landesplanungsbehörden sind entsprechend zu unterrichten. Sofern eine Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Regionale Planungsgemeinschaft aufgeschoben werden kann (Dringlichkeit), kann der Präsident die Einladungsfrist auf bis zu drei Tage verkürzen. Die Dringlichkeit ist von der Planungsversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung festzustellen. (3) Die Sitzungen werden durch den Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung durch einen Stellvertreter, geleitet. (4) Die Sitzungen der Planungsversammlung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden. (5) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung werden rechtzeitig, mindestens eine Woche, bei Dringlichkeit mindestens zwei Tage, vor der Sitzung gemäß 4 Abs. 6 Satz 3 ThürLPlG bekannt gemacht. Die in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind bei der Regionalen Planungsstelle, (Adresse und Zeitpunkt) einzusehen. (6) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. (7) Die Planungsversammlung kann Sachverständige, insbesondere Mitglieder des Regionalen Planungsbeirats, zu den Sitzungen beratend hinzuziehen. 6 Beschlüsse der Planungsversammlung (1) Die Planungsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2

3 (2) Wird die Planungsversammlung nach Beschlussunfähigkeit wegen mangelnder Anwesenheit in der ersten Sitzung zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden. (3) Beschlüsse der Planungsversammlung werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst, soweit nicht nach Absatz 4 eine andere Mehrheit vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen sind zulässig. Bei der Beschlussfassung wird offen abgestimmt. Die Planungsversammlung kann geheime Abstimmung beschließen. Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt. (4) Beschlüsse nach 4 Satz 2 Nr. 1 bis 7 werden mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der Planungsversammlung gefasst. 7 Präsidium (1) Das Präsidium besteht aus dem von der Planungsversammlung aus deren Mitte gewählten Präsidenten und einem oder mehreren Stellvertreter(n). (2) Für die Sitzungen und Beschlüsse des Präsidiums gelten 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 6 und 7 sowie 6 Abs. 1 und 3 entsprechend. 8 Aufgaben des Präsidiums (1) Der Präsident vertritt die Regionale Planungsgemeinschaft nach außen. (2) Erklärungen, durch die die Regionale Planungsgemeinschaft verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Präsidenten, bei Verhinderung des Präsidenten von einem Stellvertreter, unter Angabe der Amtsbezeichnung unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen sind. (3) Die Sitzungen und Beschlüsse der Planungsversammlung und, soweit erforderlich, des Ausschusses/der Ausschüsse sowie die Sitzungen des Regionalen Planungsbeirats ( 11) werden vom Präsidium vorberaten. (1) Der Ausschuss befasst sich mit... 9 Ausschuss/Ausschüsse (2) Der Ausschussvorsitzende wird/die Ausschussvorsitzenden werden von der Planungsversammlung aus deren Mitte gewählt. (3) Der Vorsitzende des Ausschusses beruft den Ausschuss ein und setzt die Tagesordnung fest. Im Übrigen finden auf den Geschäftsgang des Ausschusses/der Ausschüsse 5 Abs. 2, 3, 6 und 7, 6 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung. 3

4 (4) Die Ausschusssitzungen sind, mit Ausnahme der Behandlung von Angelegenheiten, über die der ausschuss anstelle der Planungsversammlung entscheidet, nicht öffentlich. Für öffentliche Sitzungen gilt 5 Abs. 4 und 5 entsprechend. (5) Mitglieder der Planungsversammlung, die dem/einem Ausschuss nicht angehören, können auch an nichtöffentlichen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen. 10 Regionale Planungsstelle (1) Die Regionale Planungsgemeinschaft bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Regionalen Planungsstelle bei der oberen Landesplanungsbehörde ( 3 Abs. 1 Satz 4 ThürLPlG). (2) Die Regionale Planungsstelle führt die Geschäfte der Regionalen Planungsgemeinschaft und des Regionalen Planungsbeirats. Sie bereitet insbesondere nach Weisung des Präsidenten beziehungsweise des/der Ausschussvorsitzenden die Sitzungen und Beschlüsse des Präsidiums, der Planungsversammlung, des Ausschusses/der Ausschüsse sowie die Sitzungen des Regionalen Planungsbeirats vor. (3) Auf der Grundlage der Beschlüsse der Planungsversammlung erarbeitet die Regionale Planungsstelle den Entwurf für die Aufstellung und Änderung des Regionalplans und wirkt an der Verwirklichung der Raumordnungspläne mit. (4) Die Regionale Planungsstelle unterrichtet regelmäßig das Präsidium und die Planungsversammlung über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen anderer Planungsträger, soweit sie den Aufgabenbereich der Regionalen Planungsgemeinschaft berühren und bereitet gegebenenfalls Stellungnahmen dazu vor. 11 Regionaler Planungsbeirat (1) Der Regionale Planungsbeirat wirkt bei der Aufstellung und Änderung des Regionalplans sowie bei Grundsatzfragen der Regionalplanung beratend mit ( 6 Abs. 2 Satz 2 ThürLPlG). (2) Den Vorsitz im Regionalen Planungsbeirat führt der Präsident der Regionalen Planungsgemeinschaft. (3) Der Präsident beruft die Mitglieder des Regionalen Planungsbeirats und deren Stellvertreter aufgrund der Vorschläge der Organisationen nach Absatz 4 für die Dauer der Kommunalwahlperiode. Der Präsident kann auf Beschluss der Planungsversammlung weitere Mitglieder berufen. Die Zahl der Mitglieder des Regionalen Planungsbeirats soll 20 nicht übersteigen. (4) Vorschlagsberechtigt nach 6 Abs. 3 ThürLPlG sind folgende Organisationen: -..., - (5) Die Mitglieder des Regionalen Planungsbeirats sind ehrenamtlich tätig. Entschädigungen sind von der entsendenden Institution zu tragen. 4

5 12 Sitzungen des Regionalen Planungsbeirats (1) Der Präsident beruft den Regionalen Planungsbeirat zu den Sitzungen ein. Es soll mindestens einmal im Jahr eine Sitzung stattfinden. (2) Im Übrigen gilt für die Sitzungen des Regionalen Planungsbeirats 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und 6 entsprechend. (3) Über das Ergebnis von Aussprachen im Regionalen Planungsbeirat wird auf Antrag abgestimmt. 13 Umlagen (1) Die Regionale Planungsgemeinschaft erhebt eine Umlage zur Deckung ihres Finanzbedarfs, soweit dieser nicht bereits auf Grund der Bestimmungen der 3 Abs. 1 Satz 4, 4 Abs. 4 ThürLPlG sowie des 11 Abs. 5 gedeckt wird. (2) Die Umlage wird von den Gebietskörperschaften nach der Zahl der von ihnen in die Planungsversammlung entsandten Mitglieder erhoben. Der Umlagesatz beträgt pro Jahr und Mitglied:... (3) Die Rechnungsprüfung erfolgt auf Beschluss der Planungsversammlung durch das Rechnungsprüfungsamt einer in der Regionalen Planungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Gebietskörperschaft. 14 Gleichstellungsbestimmungen Status- und Funktionsbezeichnungen in der Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am... in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Satzung der Regionalen Planungsgemeinschaft außer Kraft. 5

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