Die GRÜNEN im Rat der Stadt Duisburg: Geschäftsordnung v Fraktion Bündnis 90/Die GRÜNEN im Rat der Stadt Duisburg.
|
|
- Daniela Schmidt
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Fraktion Bündnis 90/Die GRÜNEN im Rat der Stadt Duisburg Geschäftsordnung 1
2 1 Name und Zusammensetzung 1. Der Name ist Fraktion Bündnis 90/Die GRÜNEN im Rat der Stadt Duisburg", kurz Die GRÜNEN im Rat der Stadt Duisburg. 2. Die Fraktion setzt sich zusammen aus: den Mitgliedern des Rates, den Mitgliedern der Bezirksvertretungen und den folgenden Mitgliedern: den in die Ausschüsse des Rates entsandten sachkundigen Bürger*innen und Einwohner*innen sowie deren jeweilige Stellvertreter*innen, den in andere Gremien der Stadt oder der städtischen Beteiligungsgesellschaften entsandten Vertreter*innen sowie deren jeweilige Stellvertreter*innen. 2 Rechte und Pflichten der Fraktionsmitglieder 1. Alle Mitglieder der Fraktion nach 1, 2.verfügen über ein volles Antrags- und Stimmrecht. 2. Die Fraktion arbeitet im Rahmen der politischen Beschlüsse der Mittgliederversammlung des Kreisverbandes Duisburg von Bündnis 90/Die GRÜNEN. 3. Jedes Mitglied der Fraktion hat die Pflicht, 3.1. die Gesamtlinie der Fraktion im Rat, seinen Ausschüssen, in den Bezirksvertretungen und in der Öffentlichkeit zu vertreten die ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse der Fraktion anzuerkennen. Beabsichtigt ein Mitglied, im Einzelfall von den Beschlüssen der Fraktion abzuweichen, so hat es die Gesamtfraktion bzw. den betreffenden Hauptarbeitskreis hiervon rechtzeitig zu unterrichten. Liegt zu dem jeweiligen Thema noch kein Beschluss der Fraktion vor, muss die Position offen bleiben oder als persönliche Meinung gekennzeichnet werden. Die entsprechende Beschlussfassung in der Fraktion ist unverzüglich nachzuholen. 4. Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Fraktion, des Rates und der Ausschüsse bzw. Bezirksvertretungen, denen sie angehören, teilzunehmen. 2
3 Organe und Gliederung 3 Organe 1. Organe der Fraktion "Bündnis 90/Die Grünen im Rat der Stadt Duisburg" sind: die Gesamtfraktion, die Ratsfraktion, der Fraktionsvorstand, die Hauptarbeitskreise (HAK) sowie die Arbeitskreise (mit beratender Funktion). 2. Die Organe der Fraktion tagen öffentlich, soweit es sich nicht um Angelegenheiten gemäß 30 GO NW handelt. Die Öffentlichkeit kann jedoch mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder eingeschränkt werden. 4 Die Gesamtfraktion 1. Die Gesamtfraktion ist das oberste Entscheidungsgremium der Fraktion und kann alle Entscheidungen über kommunalpolitische Fragen an sich ziehen. Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben: Entscheidung über kommunalpolitische Fragen von übergeordneter Bedeutung. Wahl der gleichberechtigten Fraktionssprecher*innen auf Vorschlag der Ratsfraktion. Nimmt die Ratsfraktion ihr Vorschlagsrecht nicht war, kann die Gesamtfraktion dies mit einer Frist von 14 Tagen erneut einfordern. Nach Ablauf der Frist kann die Wahl direkt durch die Gesamtfraktion erfolgen. Beschluss über die Zuordnung der Fraktionsmitglieder zu den Hauptarbeitskreisen Soziales und Umwelt sowie Migration. Bestätigung von Arbeitskreisen. Beschlussfassung über den Sitzungsplan der Gesamtfraktion sowie der Hauptarbeitskreise Soziales, Umwelt, Bezirksvertretungen und Migration. Genehmigung von Ausgaben über Entgegennahme des jährlichen Tätigkeits- und Finanzberichts des Fraktionsvorstandes. Bestätigung von Einstellungsvorschlägen des Fraktionsvorstandes für Geschäftsführer*in bzw. Fraktionsreferent*innen vor Abschluss eines Arbeitsvertrages. Beschluss bzw. Änderung der Geschäftsordnung, Rechenschaftspflicht gegenüber den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes, Bestätigung der durch die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes abgegebenen Voten für Vakanzen. Diese Bestätigung kann nur durch eine 2/3-Mehrheit von der Gesamtfraktion zurückgewiesen werden. 3
4 2. Der von der Gesamtfraktion beschlossene Sitzungsplan gilt als Einladung. Eine gesonderte Einladung erfolgt bei Bedarf. Die Gesamtfraktion beschließt auf Vorschlag des Fraktionsvorstandes die jeweilige Tagesordnung. 3. Über die Ergebnisse der Gesamtfraktionssitzungen wird wie auch über die Sitzungen des Fraktionsvorstandes und der Hauptarbeitskreise ein Protokoll geführt und erstellt. Protokolle müssen für alle Fraktionsmitglieder frei zugänglich sein. 5 Die Ratsfraktion 1. Die Ratsfraktion besteht aus den Mitgliedern des Rates der Stadt Duisburg. Sprecher*innen der Ratsfraktion sind die beiden Fraktionssprecher*innen. 2. Die Ratsfraktion entscheidet über die Angelegenheiten der Sitzungen des Rates. 3. Die Ratsfraktion hat das Vorschlagsrecht für die Wahl der Faktionssprecher*innen. 6 Der Fraktionsvorstand 1. Der Fraktionsvorstand besteht aus den zwei gleichberechtigten Fraktionssprecher*innen und den beiden gleichberechtigten Sprecher*innen der Hauptarbeitskreise. Die Ratsmitglieder, die nicht Sprecher*in eines Hauptarbeitskreises sind, haben beratende Funktion. 2. Die Amtszeit beträgt eine halbe Wahlperiode. Wiederwahl ist möglich. 3. Der Fraktionsvorstand vertritt die Fraktion nach außen, erledigt mit Hilfe von Fraktionsgeschäftsführer*in und Fraktionsreferent*innen die laufenden Geschäfte und bereitet die Fraktionssitzungen sowie die Sitzungen der Ratsfraktion vor. 7 Die Hauptarbeitskreise (HAK) 1. Für die Beratung und Diskussion von besonderen Sachfragen sowie zur Vorbereitung der Gremien werden die folgenden Hauptarbeitskreise gebildet: 1.1. der Hauptarbeitskreis Soziales, 1.2. der Hauptarbeitskreis Umwelt, 1.3. der Hauptarbeitskreis Bezirksvertretungen und der 1.4. Hauptarbeitskreis Migration. 4
5 2. Die Hauptarbeitskreise entscheiden über Fragen innerhalb ihres Kompetenzbereiches und beraten die Mitglieder des Rates, der Fachausschüsse und Bezirksvertretungen. Sie tagen öffentlich. Vorlagen aus nichtöffentlichen Sitzungen werden nichtöffentlich verhandelt. 3. Die Hauptarbeitskreise können auf Verlangen von einem Drittel der Anwesenden strittige Fragen der Gesamtfraktion vorlegen. 4. Die Hauptarbeitskreise haben Vorschlagsrecht für zu besetzende Vakanzen (bei der Besetzung der inhaltlich adäquaten Ausschüsse). 5. Die Hauptarbeitskreise tagen nach einem mit dem Fraktionsvorstand abgestimmten Sitzungsplan. Eine gesonderte Einladung erfolgt nach Bedarf. Sondersitzungen sind, unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 4 Tagen möglich. Sie müssen durchgeführt werden, wenn mindestens fünf der Mitglieder eines Hauptarbeitskreises dies verlangen. 6. Die Hauptarbeitskreise wählen jeweils 2 gleichberechtigte Sprecher*innen. Diese sollten je ein Ratsmitglied und ein bürgerschaftliches Mitglied sein. Die Sprecher*innen sind damit auch Mitglied im Fraktionsvorstand ( 6 1.) 7a Die Hauptarbeitskreise Soziales und Umwelt 1. Die Hauptarbeitskreise Soziales und Umwelt bestehen aus den von der Gesamtfraktion zugeordneten Fraktionsmitgliedern. 2. Sie entscheiden über die Angelegenheiten der ihnen von der Gesamtfraktion zugeordneten inhaltlichen Bereiche, sofern die Gesamtfraktion nichts anderes beschließt. 7b Der Hauptarbeitskreis Bezirksvertretungen 1. Der Hauptarbeitskreis Bezirksvertretungen besteht aus den Mitgliedern in den Bezirksvertretungen. 2. Er entscheidet über die Angelegenheiten der Bezirksvertreter*innen, sofern die Gesamtfraktion nichts anderes beschließt. 7c Der Hauptarbeitskreis Migration 1. Der Hauptarbeitskreis Migration besteht aus den Fraktionsmitgliedern mit Migrationshintergrund. 2. Er entscheidet über alle migrationsspezifischen Belange, sofern die Gesamtfraktion nichts anderes beschließt. 3. Zu Sachkundigen Einwohner*innen sind in erster Linie Menschen mit Migrationshintergrund zu wählen. Über Ausnahmen entscheidet der Hauptarbeitskreis Migration. 5
6 Verfahren 8 Wahlen und Abwahlen 1. Die Wahl der beiden gleichberechtigten Fraktionssprecher*innen erfolgt auf Vorschlag der Ratsfraktion durch die Gesamtfraktion. 2. Eine Abwahl der Fraktionssprecher*innen durch die Gesamtfraktion ist möglich. Die Abwahl der Fraktionssprecher*innen kann nur auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Fraktionsmitgliedern oder einem Beschluss der Ratsfraktion oder eines Hauptarbeitskreises auf einer vom Fraktionsvorstand einzuberufenden Sondersitzung unter Angabe des Tagesordnungspunktes erfolgen. 3. Eine Abwahl der HAK-Sprecher*innen durch den jeweiligen HAK ist möglich. Die Abwahl der HAK-Sprecher*innen kann nur auf schriftlichen Antrag von mindestens 5 Mitgliedern des jeweiligen HAK erfolgen auf einer durch den Fraktionsvorstand einzuberufenden Sondersitzung unter Angabe des Tagesordnungspunktes erfolgen 9 Ausschluss von Mitgliedern 1. Die Gesamtfraktion kann über den Ausschluss von Mitgliedern aus der Fraktion aus wichtigem Grund entscheiden. 2. Der Ausschluss eines Fraktionsmitglieds kann nur durch eine ²/³-Mehrheit erfolgen. 10 Wahlverfahren und Abstimmungen 1. Über Anträge wird mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. 2. Ungültige Stimmen zählen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. 3. Auf Antrag findet eine geheime Abstimmung statt, wenn dies die Mehrheit beschließt. 4. Wahlen werden in geheimer und schriftlicher Form durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Sonstige Personalentscheidungen finden in geheimer schriftlicher Abstimmung statt, wenn dies ein Fraktionsmitglied verlangt. 5. Für die Abwahl der Fraktionssprecher*innen ist eine ²/³-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Gesamtfraktion erforderlich. 6. Für die Abwahl der HAK-Sprecher*innen ist eine ²/³-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des jeweiligen HAK erforderlich 6
7 11 Fristen 1. Für Gesamtfraktionssitzungen, in denen über die Wahl oder die Abwahl der Fraktionssprecher*innen oder den Ausschluss eines Fraktionsmitglieds entschieden werden soll, muss der Fraktionsvorstand 7 Tage vor der der Sitzung alle Fraktionsmitglieder schriftlich einladen. 2. Eine Sondersitzung der Gesamtfraktion ist auf Antrag möglich. Wenn mindestens 10 Fraktionsmitglieder dies verlangen, muss sie durchgeführt werden. Der Fraktionsvorstand muss alle Mitglieder mindestens vier Tage vor der Sitzung schriftlich einladen. 3. Eine Sondersitzung eines Hauptarbeitskreises ist auf Antrag möglich. Wenn mindestens 5 HAK-Mitglieder dies verlangen, muss sie durchgeführt werden. Die HAK- Sprecher*innen müssen alle Mitglieder mindestens vier Tage vor der Sitzung schriftlich einladen. 12 Beschlussfähigkeit 1. Die Gesamtfraktion ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind. 2. Ein HAK ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind. 3. Die Ratsfraktion ist beschlussfähig, wenn mehr als 3 Ratsmitglieder anwesend sind. 4. Der Fraktionsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Schlussbestimmung 13 Geschäftsordnung 1. Beschluss und Änderung der Geschäftsordnung bedürfen einer 2/3-Mehrheit. Für Fraktionssitzungen, in denen ein Beschluss zur Geschäftsordnung vorgesehen ist, muss 7 Tage vorher eine gesonderte schriftliche Einladung mit einem entsprechenden Tagesordnungsvorschlag erfolgen. 2. Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft. 7
8 Diese Geschäftsordnung wurde am 10. Dezember 2014 von der Gesamtfraktion der Fraktion Bündnis 90/Die GRÜNEN im Rat der Stadt Duisburg beschlossen. Sie ist am 11. Dezember 2014 in Kraft getreten. 8
Geschäftsordnung für die Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands im Stadtrat Kempen
Geschäftsordnung für die Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands im Stadtrat Kempen 1 Zusammensetzung und Aufgabe der Stadtrats-Fraktion (1) Die Sozialdemokratischen Vertreter des Rates der
MehrGeschäftsordnung des Beirates für Seniorinnen und Senioren in der Hansestadt Lübeck
Geschäftsordnung des Beirates für Seniorinnen und Senioren - Textfassung - Hansestadt Lübeck Die Stadtpräsidentin Beirat für Seniorinnen und Senioren 1.100 Büro der Bürgerschaft Mai 2003 einschl. Änderungen
MehrGeschäftsordnung der Fraktion Die PARTEI-PIRATEN in der Lübecker Bürgerschaft
Geschäftsordnung der Fraktion Die PARTEI-PIRATEN in der Lübecker Bürgerschaft Inhaltsverzeichnis Präambel... 2 1 Begriff der Fraktion... 2 2 Aufgaben und Pflichten der Mitglieder der Arbeitsfraktion...
MehrSatzung. des Seniorenbeirates der Stadt Seelze
Satzung des Seniorenbeirates der Stadt Seelze Aufgrund der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Seelze in seiner
MehrSatzung der Grünen Jugend München
Satzung der Grünen Jugend München Präambel Die Grüne Jugend München ist ein Zusammenschluss junger Menschen, die sich den gemeinsamen Zielen von Toleranz, Liberalität, Gerechtigkeit, Solidarität, Demokratie,
MehrSatzung SPD Gemeindeverband Stemwede
Satzung SPD Gemeindeverband Stemwede Stand: 8. April 2016 1 Organisationsgrundlage, Name und Sitz (1) Die Ortsvereine der SPD im Gebiet der Gemeinde Stemwede bilden auf der Grundlage des Organisationsstatuts
MehrSatzung. der. Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten an Thüringer Hochschulen (LaKoG) 1 Definition und Aufgaben
Satzung der Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten an Thüringer Hochschulen (LaKoG) 1 Definition und Aufgaben (1) Die LaKoG ist der Zusammenschluss der Gleichstellungsbeauftragten der in 1 Abs.
MehrGeschäftsordnung für den Ausländerbeirat der Stadt Kirchhain. Einleitungsformel
Geschäftsordnung für den Ausländerbeirat der Stadt Kirchhain Einleitungsformel Aufgrund des 87 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. II 1992, S. 534), zuletzt
Mehr1. Der Ortsverband führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Ortsverband Elbtalaue. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE, OV Elbtalaue.
SATZUNG BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ORTSVERBAND ELBTALAUE 1 Name, Sitz und Zusammensetzung 1. Der Ortsverband führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Ortsverband Elbtalaue. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE, OV
MehrSatzung der Frauen-Union der CDU Kreisverband Cloppenburg
Satzung der Frauen-Union der CDU Kreisverband Cloppenburg 1 Name und Sitz 1. Die Frauen-Union der CDU-Kreisverband Cloppenburg ist der Zusammenschluss der weiblichen Mitglieder des CDU-Kreisverbandes Cloppenburg.
MehrGeschäftsordnung des Verwaltungsrates
Geschäftsordnung des Verwaltungsrates in der Fassung vom 4. März 1994 1 Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters (1) Der Verwaltungsrat wählt in geheimer Wahl und ohne Aussprache aus seiner Mitte
MehrSatzung der "Wählergruppe (Name; ggf. Angabe der Kurzbezeichnung 1) )"
Beispiel einer Satzung für eine Wählergruppe in einer Gemeinde im Sinne des Kommunalwahlgesetzes Satzung der "Wählergruppe (Name; ggf. Angabe der Kurzbezeichnung 1) )" 1 Name, Zweck und Sitz (1) Die Wählergruppe
MehrAbteilungsordnung der Turnabteilung
der Turnabteilung Die Abteilungsordnung enthält bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus Gründen der Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Grundsätzlich sind Frauen und Männer gleichermaßen
MehrSatzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung. der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in der EKHN 332 Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Vom 14. Dezember 2006 (ABl.
MehrSchulelternrat des Gymnasiums Neustadt a. Rbge. Geschäftsordnung
Schulelternrat des Gymnasiums Neustadt a. Rbge. Geschäftsordnung 1 Zusammensetzung und Aufgaben des Schulelternrates 1. Durch besondere Ordnung wurde bestimmt, dass sich der Schulelternrat aus den Vorsitzenden
MehrGeschäftsordnung der Betriebskommission des Eigenbetriebes Kommunale Betriebe Rödermark der Stadt Rödermark
881-02 Geschäftsordnung der Betriebskommission des Eigenbetriebes Kommunale Betriebe Rödermark der Stadt Rödermark Neufassung Magistrats-Beschluss v. 09.02.2009 In Kraft seit 10.02.2009 1. Änderung Magistrats-Beschluss
MehrSATZUNG Förderverein der Georg- Meistermann - Grundschule
SATZUNG Förderverein der Georg- Meistermann - Grundschule 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein fuhrt den Namen "Förderverein der Georg Meistermann Grundschule"; nach der beabsichtigten Eintragung in
MehrSTADT VIECHTACH. Richtlinien des Jugendrates der Stadt Viechtach
STADT VIECHTACH Richtlinien des Jugendrates der Stadt Viechtach Aktenzeichen: 44 Vorgang-Nummer: 003128 Dokumenten-Nummer: 043099 Vom: 27.06.2016 Beschluss des Stadtrats vom: 04.07.2016 Inkrafttreten:
MehrSatzung. 1 Zusammensetzung
1 4. 31 02 Satzung über den Beirat für Naturschutz und den Kreisbeauftragten für Naturschutz beim Kreis Plön (Naturschutzbeiratssatzung Plön) vom 28. April 2011 Aufgrund des 44 Abs. 2 des Gesetzes zum
MehrGeschäftsordnung der Fraktion Aktive Bürger Büchen in der Gemeindevertretung der Gemeinde Büchen
Geschäftsordnung der Fraktion Aktive Bürger Büchen in der Gemeindevertretung der Gemeinde Büchen Die zur Kommunalwahl am aufgestellten und in die Gemeindevertretung gewählten Bewerberinnen und Bewerber
MehrGeschäftsordnung des Hochschulrats der Technischen Hochschule Köln
Amtliche Mitteilung 25/2015 der Technischen Hochschule Köln vom 8. Juni 2015 Herausgegeben am 11. Juni 2015 Technology Arts Sciences TH Köln 3 Inhaltsübersicht 1 Zusammensetzung und Leitung des Gremiums;
MehrSatzung Inhaltsverzeichnis
Satzung Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 1 1 Name und Sitz des Vereins... 2 2 Zweck des Vereins... 2 3 Mitgliedschaft... 2 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder... 3 5 Ende der Mitgliedschaft...
MehrBund-Länder-Arbeitsgemeinschaft ARGE. Geschäftsordnung. der Arbeitsgemeinschaft Nachhaltige Landentwicklung (ArgeLandentwicklung)
Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft ARGE LANDENTWICKLUNG Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft Nachhaltige Landentwicklung (ArgeLandentwicklung) vom 8. September 1999 geändert am 3. November 2004 in Maikammer
MehrEuropäischer Verband des Wild- und Geflügel-Groß- und Außenhandels e.v.
in der Fassung gemäß Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 19. Mai 2001 1 Name und Sitz des Verbandes 1. Der Verband führt den Namen Europäischer Verband des Wild- und Geflügel-Groß- und
MehrSatzung des Stadtverbandes Bergkamen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands. 1 Bereich, Name, Sitz
Satzung des Stadtverbandes Bergkamen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands 1 Bereich, Name, Sitz (1) Die Ortsvereine der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands im Gebiet der Stadt Bergkamen bilden
MehrLandesausschuss für Berufsbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Geschäftsordnung
Landesausschuss für Berufsbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Geschäftsordnung (in der Fassung der Änderung vom 17. September 2007) Geschäftsordnung für den Landesausschuss für Berufsbildung des Landes
MehrGeschäftsordnung der SPD-Fraktion. im Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf
Geschäftsordnung der SPD-Fraktion im Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf Stand: 03.12.2012 1 Inhaltsverzeichnis 1. Zusammensetzung und Aufgabe der Fraktion 2. Fraktionsvorstand 3. geschäftsführender Vorstand
MehrGeschäftsordnung des Verwaltungsrates der Gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts "ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN" vom 06.
Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der Gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts "ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN" vom 06. Februar 2015 Der Verwaltungsrat der Gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen
MehrJugendordnung. 1 Name. 2 Mitgliedschaft
Jugendordnung 1 Name Sportjugend im Stadtsportbund Duisburg e.v. Sie ist Mitglied der Sportjugend im Landessportbund NW. 2 Mitgliedschaft Mitglieder der Sportjugend im Stadtsportbund Duisburg e.v. sind
MehrGymnasium in Herrsching
Gymnasium in Herrsching Satzung des Fördervereins für ein zweites Gymnasium im westlichen Landkreis Starnberg e.v. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: Förderverein
MehrGeschäftsordnung des Fakultätsrats Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule Esslingen vom
Geschäftsordnung des Fakultätsrats Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule Esslingen vom 23.03.2009 1 Mitglieder (1) Dem Fakultätsrat gehören neben dem Fakultätsvorstand die in der Grundordnung der Hochschule
MehrSatzung der Frauen Union der CDU Rheinland-Pfalz
Satzung der Frauen Union der CDU Rheinland-Pfalz 1 (1) Die Frauen Union der Christlich Demokratischen Union Rheinland-Pfalz ist der organisatorische Zusammenschluss der weiblichen Mitglieder dieses Landesverbandes.
MehrSatzung für die Seniorenvertretung der Stadt Groß-Bieberau
Satzung für die Seniorenvertretung der Stadt Groß-Bieberau Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz
MehrGESCHÄFTSORDUNG der Arbeitsgemeinschaft Denkendorfer Vereine (ARGE)
GESCHÄFTSORDUNG der Arbeitsgemeinschaft Denkendorfer Vereine (ARGE) 1. Aufgaben Die ARGE dient der Zusammenarbeit Denkendorfer Vereine auf freiwilliger Basis. Die Aufgaben der ARGE sind es, ein reges Vereinsleben
MehrSatzung für den Integrationsrat der Stadt Bielefeld
Satzung für den Integrationsrat der Stadt Bielefeld vom 14.02.2014 Aufgrund der 7, 41 Absatz 1 Buchstabe f und 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
Mehr( 2 ) Sitz der AGSV Polizei NRW ist bei dem jeweiligen Vorsitzenden.
Geschäftsordnung Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretung Polizei beim Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, der Schwerbehindertenvertretungen der obersten Landesbehörden
MehrSATZUNG DES KREISVERBANDES GROSS-GERAU. Bündnis 90 / Die Grünen Beschlossen von der Kreismitgliederversammlung am 1. Oktober 2013 in Groß-Gerau
SATZUNG DES KREISVERBANDES GROSS-GERAU Bündnis 90 / Die Grünen Beschlossen von der Kreismitgliederversammlung am 1. Oktober 2013 in Groß-Gerau 1 Name und Sitz (1) Die Organisation trägt den Namen "BÜNDNIS
MehrSolinger Freiwilligen Agentur e. V.
1 Solinger Freiwilligen Agentur e. V. Satzung Neufassung beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 31. März 2014 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR 1.1 Der Verein führt den Namen Solinger Freiwilligen Agentur
MehrDer Verein führt den Namen Bündnis Familie Bad Oeynhausen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.v.
Satzung Bündnis Familie Bad Oeynhausen e.v. 1 (Name und Sitz) 2 (Geschäftsjahr) 3 (Zweck des Vereins) Der Verein führt den Namen Bündnis Familie Bad Oeynhausen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
Mehrder Einwohnergemeinde Münchenstein
Rechtssammlung Geschäftsordnung der Gemeindekommission Genehmigung Gemeindekommission vom. Juni 007 in Kraft seit. Januar 008 Stand 6. Juni 0 Geschäftsordnung der Gemeindekommission der Einwohnergemeinde
MehrSMV Satzung der Hoffmannschule
1 SMV Satzung der Hoffmannschule 1. Grundsätze und Aufgaben der SMV 1 Die SMV der Hoffmannschule Betzingen ist Sache aller Schüler! Ihre Arbeit kann nur Erfolg haben, wenn alle Schüler sie nachhaltig unterstützen.
MehrSatzung des Karneval Ausschuss Gemütlichkeit Ossenberg e.v.
Satzung des Karneval Ausschuss Gemütlichkeit Ossenberg e.v. 1 Name 1. Der Verein führt den Namen Karneval Ausschuss Gemütlichkeit (KAG) Ossenberg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach
MehrSatzung der PIRATEN-Fraktion. 1 Die Fraktion
Satzung der PIRATEN-Fraktion 1 Die Fraktion (1) Mitglieder der Fraktion sind die gewählten Abgeordneten, die als Kandidaten gemäß der Wahlvorschläge des Landesverbandes der Piratenpartei Nordrhein-Westfalen
MehrGeschäftsordnung der Bundeskommission Ultraleichtflug des DAeC
Geschäftsordnung der Bundeskommission Ultraleichtflug des DAeC 1 Allgemeines 1. Die Bundeskommission Ultraleichtflug ist für alle sportlichen Belange und Regeln der Ultraleichtfliegerei innerhalb des DAeC
Mehr(2) Der Verein unterstützt die Gemeinde Alpen bei Landschafts-, Umwelt- und Denkmalschutz.
Satzungsneufassung vom 01.03.2016 Bönninghardter Förderverein für Naturschutz und Brauchtum 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Bönninghardter Förderverein für Naturschutz und Brauchtum. Er
MehrSatzung für den Jugendrat der Stadt Mettmann
(Ratsbeschluss vom 02.10.2012) Aufgrund 7 der Gemeindeordnung des Landes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember
MehrGeschäftsordnung Berufsbildungsausschuss Handwerkskammer zu Köln (lt. Beschluss vom )
Geschäftsordnung Berufsbildungsausschuss Handwerkskammer zu Köln (lt. Beschluss vom 26.04.2005) 1 Zuständigkeit 2 Aufgaben 3 Zusammensetzung, Stellvertretung 4 Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender,
MehrGeschäftsordnung des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt vom
Geschäftsordnung des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt vom 04.12.2014 Zur Durchführung der Aufgaben nach 11 des Landschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Mehr(1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v.
Satzung 1 (1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v. (2) Der Sitz des Vereins ist Kaarst. (3) Das Geschäftsjahr
MehrKunst akademie Düsseldorf
Kunst akademie Düsseldorf AMTLICHE MITTEILUNGEN INHALT Geschäftsordnung für die Gremien der Kunstakademie Düsseldorf Nr. 3 Düsseldorf, den 21.11.1988 DER REKTOR der Kunstakademie Düsseldorf Geschäftsordnung
MehrSatzung. Verein zur Förderung der Ev. Kirchengemeinde Stahnsdorf. gemeinnütziger Verein. Dorfplatz Stahnsdorf. 1. Fassung vom 06.
Satzung Verein zur Förderung der Ev. Kirchengemeinde Stahnsdorf gemeinnütziger Verein Dorfplatz 3 14532 Stahnsdorf 1. Fassung vom 06. Juni 2001 zuletzt geändert durch die Versammlung der Mitglieder am
MehrDer Verein führt den Namen: Jung und Krebs. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v..
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen: Jung und Krebs. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v.. Der Sitz des Vereins ist 79114 Freiburg im Breisgau.
MehrGeschäftsordnung des Elternbeirates
Geschäftsordnung des Elternbeirates Auf der Grundlage des Schulgesetzes für Baden Württemberg und der Elternbeiratsverordnung gibt sich der Elternbeirat folgende Geschäftsordnung: 1 Rechtsgrundlagen Die
MehrGeschäftsordnung des Allgemeinen Studierendenausschusses der Universität Trier
Geschäftsordnung des Allgemeinen Studierendenausschusses der Universität Trier vom 03. Februar 2010 Aufgrund des 27 Abs. 3 der Satzung der Verfassten Studierendenschaft der Universität Trier vom 19.01.1987
MehrGemeinsame Geschäftsordnung für die Pfarrgemeinderäte und Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg - GGO -
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Pfarrgemeinderäte und Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg - GGO - Für die Pfarrgemeinderäte und Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg wird die folgende erlassen:
MehrSatzung für den LandFrauenverein
Satzung für den LandFrauenverein 1 Name, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen LandFrauenverein Beverstedt und Umgebung. 2. Der Verein wurde 1950 gegründet. 3. Das Vereinsgebiet erstreckt
MehrSatzung. Zukunft Markt Schwaben. Satzung für eine Wählergruppe in einer Gemeinde im Sinne des Kommunalwahlgesetzes
Satzung Zukunft Markt Schwaben Satzung für eine Wählergruppe in einer Gemeinde im Sinne des Kommunalwahlgesetzes 02.12.2013 1. Erweiterung 06.07.2014 2. Erweiterung 28.11.2015 Satzung der Wählergruppe
MehrGesellschaft für Fortbildung der. Strafvollzugsbediensteten e.v. S a t z u n g
Gesellschaft für Fortbildung der Strafvollzugsbediensteten e.v. S a t z u n g 1 Name und Sitz Die Gesellschaft hat den Namen: "Gesellschaft für Fortbildung der Strafvollzugsbediensteten e.v.". Die Gesellschaft
MehrGeschäftsordnung für Mitgliederversammlungen
Seite 1 Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen 1 Ermächtigungsgrundlage Grundlage für diese Geschäftsordnung ist die Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung. 2 Geltungsbereich Diese
MehrFörderverein TuS Baerl Für Jugend-und Seniorenfußball e.v.
Satzung März 2016 Förderverein TuS Baerl für Jugend- und Seniorenfußball e.v. -gemeinnütziger Verein- Satzung 1 Name, Sitz und Konzeption des Vereins 2 Zweck des Vereins 3 Mitgliedschaft 4 Rechte und Pflichten
MehrGeschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses der Industrie- und Handelskammer Erfurt
Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses der Industrie- und Handelskammer Erfurt Der gemäß 77 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes von der Industrie- und Handelskammer Erfurt errichtete Berufsbildungsausschuss
Mehrdie Personalratsvorsitzende oder den Personalratsvorsitzenden 1 und ein weiteres Personalratsmitglied in Kraft.
1 Hochschule Bochum Personalrat Technik und Verwaltung Geschäftsordnung des Personalrats Technik und Verwaltung für die Amtszeit 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2012 Der Personalrat Technik und Verwaltung der
MehrSatzung des Landesverband Spiel und Theater Mecklenburg- Vorpommern e. V.
Satzung des Landesverband Spiel und Theater Mecklenburg- Vorpommern e. V. 1. Name 1 Allgemeines Der Verein führt den Namen Landesverband Spiel und Theater Mecklenburg-Vorpommern e. V. Kurzbezeichnung:
MehrLandshuter Innovations- und Kreativzentrum e.v. Satzung. 1 (Name und Sitz)
Landshuter Innovations- und Kreativzentrum e.v. Satzung 1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen LINK e.v. Dies ist die Abkürzung für Landshuter Innovations- und Kreativzentrum. Er soll in das Vereinsregister
MehrFC Potsdam Sanssouci e.v. Satzung. Inhalt : 1. Name,Sitz,Geschäftsjahr. 2.Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
FC Potsdam Sanssouci e.v. Satzung Inhalt : 1. Name,Sitz,Geschäftsjahr 2. Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit 3. Mitgliedschaft 4. Rechte und Pflichten 5. Organe 6. Mitgliederversammlung 7. Wählbarkeit
MehrS A T Z U N G. des Vereins. OLYMPIASTÜTZPUNKT HAMBURG/SCHLESWIG-HOLSTEIN e.v. 1 Name und Sitz
S A T Z U N G des Vereins OLYMPIASTÜTZPUNKT HAMBURG/SCHLESWIG-HOLSTEIN e.v. 1 Name und Sitz 1. Der Verein trägt den Namen "OLYMPIASTÜTZPUNKT HAMBURG/SCHLESWIG-HOLSTEIN e.v.". Er ist am 18. Januar 1988
MehrSMV Satzung der Eugen-Bolz-Förderschule
SMV Satzung der Eugen-Bolz-Förderschule SMV Satzung der Eugen-Bolz-Förderschule 2 I. Grundsätze und Aufgaben der SMV... 3 1... 3 2... 3 3... 3 II. Organe der SMV... 5 4... 5 5... 5 6... 5 7... 6 8... 7
MehrGeschäftsordnung Internationale Kommission der Stadt Lörrach
Geschäftsordnung Internationale Kommission der Stadt Lörrach Präambel Die Internationale Kommission (IK) berät den Gemeinderat und seine Ausschüsse, unterstützt diese durch Anregungen, Empfehlungen und
MehrSatzung des Vereins Internationale Schule Dresden (Dresden International School) Fassung vom
Satzung des Vereins Internationale Schule Dresden (Dresden International School) Fassung vom 28.04.2016 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Internationale Schule Dresden e.v. (Dresden
MehrGeschäftsordnung des Kreisschülerrates Zwickau
Präambel Geschäftsordnung des Kreisschülerrates Zwickau Die Schülervertretung des Landkreises Zwickau ist die demokratische Vertretung der Schülerschaft im Landkreis. Sie strebt im Sinne der vertretenden
MehrSatzung der Kinderneurologie-Hilfe Münster e.v. vom *
Satzung der Kinderneurologie-Hilfe Münster e.v. vom 31.03.2008* 1 Name, Sitz 1. Der Verein trägt den Namen Kinderneurologie-Hilfe Münster e.v." 2. Sitz des Vereins ist Münster. Der Verein ist in das Vereinsregister
MehrSMV-Satzung. des Carlo-Schmid-Gymnasiums
SMV-Satzung des Carlo-Schmid-Gymnasiums I. Aufgabe der SMV Die SMV ist Sache aller Schüler. Nur wenn alle Schüler die SMV unterstützen und mitmachen, kann sie Erfolg haben. Grundsätzlich stehen jedem Schüler
MehrSatzung des Landesverbandes Autismus Mecklenburg-Vorpommern e.v.
1 1 Name und Sitz Satzung des Landesverbandes Autismus Mecklenburg-Vorpommern e.v. (1) Der Verein führt den Namen Landesverband Autismus Mecklenburg-Vorpommern e.v. (2) Sitz des Vereins ist Rostock. (3)
MehrSatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Ortsverband Schriesheim
1 Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Ortsverband Schriesheim Präambel Der Ortsverband Schriesheim der Partei Bündnis 90/Die Grünen versteht sich als Teil der politischen Strömung, die sich innerhalb und
Mehrsatzung des NPD-Landesverbandes Thüringen
satzung des NPD-Landesverbandes Thüringen Satzung des Landesverbandes Thüringen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) 1. Name und Sitz Der Landesverband Thüringen der Nationaldemokratischen
Mehr1 Aufgaben und Rechte des Kinder- und Jugendforums 2 2 Zusammensetzung und Bildung 2 3 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen 3
Übersicht: Ortsrecht der Stadt Karben Seite I. Das Kinder- und Jugendforum und seine Funktionen 1 Aufgaben und Rechte des Kinder- und Jugendforums 2 2 Zusammensetzung und Bildung 2 3 Pflicht zur Teilnahme
MehrSatzung des Vereins DorfGut Beelen e.v.
Satzung des Vereins DorfGut Beelen e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1) Der Verein führt den Namen DorfGut Beelen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz
MehrBürgerinitiative gegen Fluglärm, Bodenlärm und Umweltverschmutzung
Bürgerinitiative gegen Fluglärm, Bodenlärm und Umweltverschmutzung Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Die Bürgerinitiative (BI) führt den Namen : Bürgerinitiative gegen Fluglärm, Bodenlärm und
MehrGeschäftsordnung (Satzung) des LandFrauenvereins Auf dem Delm
1 Name, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen LandFrauenverein Auf dem Delm (2) Der Verein wurde gegründet am 27. Januar 1953. (3) Der Bereich erstreckt sich über die Samtgemeinde
MehrSatzung Deutsch-Chinesischer-Förderverein e.v.
Satzung Deutsch-Chinesischer-Förderverein e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1) Der Verein führt den Namen Deutsch-Chinesischer-Förderverein e.v.. Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg
MehrSatzung der Schüler Union Deutschlands. In der Fassung vom 19. Juni 1994
Satzung der Schüler Union Deutschlands S In der Fassung vom 19. Juni 1994 atzung Diese Satzung wurde in dieser Form durch den BKA am 28. Januar 1990 in Bonn verabschiedet und vom Bundesvorstand der Jungen
MehrSatzung für die Kreiskomitees der Katholiken im Bistum Münster Zusammenschluss der organisierten Kräfte des Laienapostolates in den Kreisdekanaten
Satzung für die Kreiskomitees der Katholiken im Bistum Münster Zusammenschluss der organisierten Kräfte des Laienapostolates in den Kreisdekanaten 1 Das Kreiskomitee der Katholiken 1. Das Kreiskomitee
MehrJugendordnung. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsverband Traunstein-Siegsdorf e.v.
Jugendordnung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsverband Traunstein-Siegsdorf e.v. Die Ortsverbandsjugendordnung hat ihre Grundlage im 6 der Satzung der Deutschen Lebens- Rettungs-Gesellschaft
MehrSatzung des Evangelischen Fachverbandes Sucht Rheinland Westfalen Lippe
Satzung Fachverband Sucht Rheinland Westfalen Lippe SaFvbSu 310.11 Satzung des Evangelischen Fachverbandes Sucht Rheinland Westfalen Lippe Vom 17. November 2009 (KABl. 2010 S. 81) Inhaltsübersicht 1 1
MehrS T A T U T. beschlossen auf dem 6. Kongress der EUCDA am 15. März 1993 in KÖNIGSWINTER
S T A T U T beschlossen auf dem 6. Kongress der EUCDA am 15. März 1993 in KÖNIGSWINTER geändert auf dem 7. Kongress der EUCDA am 6. September 1997 in ROM geändert auf dem 8. Kongress der EUCDA am 26. November
MehrGeschäftsordnung für den Beirat der Städtischen Musikschule Dormagen vom
2.3/44.23 der Städtischen Musikschule Dormagen vom 27.06.2006 1 Aufgaben des Beirats... 2 2 Mitglieder des Beirats... 2 3 Beratende Mitglieder des Beirats... 3 4 Wahl des Beirats... 3 5 Wahlleiter... 3
MehrGeschäftsordnung. für das. "Kuratorium Botanische Gärten der Technischen Universität Dresden"
Neufassung der Geschäftsordnung für das Kuratorium Botanische Gärten der Technischen Universität Dresden (veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der TUD Nr. 8/1994 vom 26.09.1994) Das Rektoratskollegium
MehrGeschäftsordnung des Seniorenbeirates der Gemeinde Ritterhude
Geschäftsordnung des Seniorenbeirates der Gemeinde Ritterhude 1 Zweck 1. In der Gemeinde Ritterhude wird zur Wahrnehmung der besonderen Belange der Seniorinnen/Senioren ein Seniorenbeirat gebildet. 2.
MehrSatzung der Vereins Lazos de amistad Bänder der Freundschaft
Satzung der Vereins Lazos de amistad Bänder der Freundschaft 1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen Lazos de amistad Bänder der Freundschaft. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und
MehrGeschäftsordnung des Fahrgastbeirates für den Lahn-Dill-Kreis und die Stadt Wetzlar
Geschäftsordnung des Fahrgastbeirates für den Lahn-Dill-Kreis und die Stadt Wetzlar Vorbemerkung Der Kreistag des Lahn-Dill-Kreises (LDK) und die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wetzlar haben die
MehrSatzung des Vereins sächsischer Bürgermeister e.v. Satzung Verein sächsischer Bürgermeister e.v.
Satzung Verein sächsischer Bürgermeister e.v. in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 21.11.2014 1 Name, Sitz 1) Der Verein führt den Namen Verein sächsischer Bürgermeister e.v. 2) Der Verein hat
MehrSatzung. (1) Der Verein führt den Namen: Verein für polnische Kultur und Bildung Wawel.
1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr Satzung (1) Der Verein führt den Namen: Verein für polnische Kultur und Bildung Wawel. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg und wird in das Vereinsregister
Mehr- Golfclub Gifhorn e.v. - (kursiv geschriebener Text zeigt auf, dass dieser auch in der Satzung steht)
C L U B O R D N U N G 2 0 0 9 - Golfclub Gifhorn e.v. - (kursiv geschriebener Text zeigt auf, dass dieser auch in der Satzung steht) Inhalt Präambel 1 Die Mitgliedschaft 2 Der Vorstand 2.1. Zusammensetzung
MehrI. Allgemeines. 1 Aufgaben und Selbstverständnis
Geschäftsordnung für die Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik und die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik der Stadt Köln beschlossen durch den Ausschuss für Soziales und Senioren der Stadt
MehrLandFrauenVerein. Friedrichstadt und Umgebung e. V. Satzung
LandFrauenVerein Friedrichstadt und Umgebung e. V. Satzung Friedrichstadt, 19. Februar 2014 1 Name, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen LandFrauenVerein Friedrichstadt und Umgebung
MehrSatzung des Landfrauenverbandes im Bauern- und Winzerverband Rheinland- Nassau e.v.
Satzung des Landfrauenverbandes im Bauern- und Winzerverband Rheinland- Nassau e.v. 1 Name und Sitz Der Verband führt den Namen "Landfrauenverband im Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau e. V.".
MehrSatzung des Elternvereins des Christian-von-Gymnasiums e.v.
Satzung des Elternvereins des Christian-von-Gymnasiums e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Elternverein des Christian-von-Dohm-Gymnasium e.v. (2) Der Sitz des Vereins ist
MehrVom 4. Dezember 2013 (KABl S. 2) Inhaltsübersicht 1
Satzung Fachverband Altenarbeit SaFvbALT 310.8 Satzung des Ev. Fachverbandes für Altenarbeit des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche im Rheinland e. V., des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche von Westfalen
MehrStatuten der Jungfreisinnigen der Universität Bern
Statuten der Jungfreisinnigen der Universität Bern I. Name, Sitz, Zweck, Zugehörigkeit Art. 1 Name Die Jungfreisinnigen der Universität Bern stellen einen Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB dar. Art.
MehrVerein der Freunde der Louis-Leitz-Schule Feuerbach e. V. Satzung
1 Name und Sitz 2 Zweck Verein der Freunde der Louis-Leitz-Schule Feuerbach e. V. Satzung 1. Der Verein führt den Namen Verein der Freunde der Louis-Leitz-Schule Feuerbach e. V. 2. Der Verein hat seinen
Mehr