Satzung SPD Gemeindeverband Stemwede
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- Britta Armbruster
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2 Satzung SPD Gemeindeverband Stemwede Stand: 8. April Organisationsgrundlage, Name und Sitz (1) Die Ortsvereine der SPD im Gebiet der Gemeinde Stemwede bilden auf der Grundlage des Organisationsstatuts der SPD und nach den Bestimmungen der Satzung des Kreisverband's Minden- Lübbecke der SPD in den jeweils gültigen Fassungen einen Gemeindeverband. Er führt die Bezeichnung Sozialdemokratische Partei Deutschlands - Gemeindeverband Stemwede. (2) Sein Sitz ist Stemwede. 2 Aufgaben des Gemeindeverbandes (1) Der Gemeindeverband erfüllt kommunalpolitische und organisatorische Aufgaben, soweit diese nicht den Ortsvereinen obliegen. Dazu gehören u.a.: a) die Koordinierung kommunalpolitischer Tätigkeiten und die Beratung der Fraktion der SPD im Rat der Gemeinde Stemwede in grundsätzlichen politischen Fragen; b) Organisationspolitische Hauptaufgabe des Gemeindeverbands ist die Gewinnung neuer Mitglieder und die Einbindung und Aktivierung der in Stemwede wohnenden Sozialdemokraten. c) die Durchführung politischer Bildungsveranstaltungen; d) die Abstimmung von Veranstaltungen der Ortsvereine, des Gemeindeverbandes und der Arbeitsgemeinschaften; e) die ideelle und finanzielle Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften; f) die Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlen zum Gemeinderat; g) die Aufstellung eines Kandidaten einer Kandidatin zur Bürgermeisterwahl h) die Aufstellung kommunalpolitischer Schwerpunktprogramme; i) die organisatorische Unterstützung der Ortsvereine bei den Wahlkämpfen. 3 Organe (1) Die Organe des Gemeindeverbandes sind a) die Gemeindeverbandskonferenz b) die Gemeindewahlkreiskonferenz c) der Gemeindeverbandsvorstand d) die Kontrollkommission. 4 Gemeindeverbandskonferenz (1) Die Gemeindeverbandskonferenz ist das oberste Organ des Gemeindeverbandes. (2) Sie besteht aus 31 in Mitgliederversammlungen der Ortsvereine gewählten Delegierten. Die Verteilung der Delegiertenzahlen auf die Ortsvereine erfolgt auf der Grundlage der vom Kreisverband mitgeteilten Mitgliederzahlen der Ortsvereine. (3) Die Gemeindeverbandskonferenz ist vom Gemeindeverbandsvorstand mindestens alle zwei Jahre vor dem ordentlichen Kreisparteitag einzuberufen. 2
3 (4) Mit beratender Stimme nehmen an der Gemeindeverbandskonferenz teil: a) die Mitglieder des Gemeindeverbandsvorstandes; b) die Mitglieder der Kontrollkommission des Gemeindeverbands; c) die Mitglieder der Fraktion der SPD im Rat der Gemeinde Stemwede; d) die Mitglieder der Kreistagsfraktion der SPD, soweit sie einem Ortsverein des Gemeindeverbandes Stemwede angehören; e) die Mitglieder der SPD-Landtags- und Bundestagsfraktion, zu deren Wahlkreis der Gemeindeverband Stemwede gehört; f) die Vorstandsmitglieder der im Gemeindeverband tätigen Arbeitsgemeinschaften der SPD. 5 Einladungsfrist (1) Der Termin, der Tagungsort der Gemeindeverbandskonferenz, eine vorläufige Tagesordnung und die Anzahl der auf die Ortsvereine entfallenden Delegierten sind den Vorständen der Ortsvereine mindestens 6 Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Dabei ist auf den Termin zum Einreichen von Anträgen, Wahlvorschlägen und Delegiertenmeldungen hinzuweisen. (2) Anträge und Wahlvorschläge können von den Ortsvereinen und vom Gemeindeverbandsvorstand eingereicht werden. Sie müssen 2 Wochen vor der Konferenz beim Gemeindeverbandsvorsitzenden vorliegen. Initiativanträge und -wahlvorschläge können während der Gemeindeverbandskonferenz eingebracht werden. Sie bedürfen der Unterschrift von mindestens 4 Delegierten aus 2 Ortsvereinen des Gemeindeverbandes. (3) Die Einberufung der Gemeindeverbandskonferenz erfolgt spätestens 2 Wochen vorher durch Zusendung der Konferenzunterlagen. (4) Für die Durchführung der Gemeindeverbandskonferenz gilt die Geschäftsordnung des letzten Kreisparteitages entsprechend, soweit von der Konferenz keine besondere Geschäftsordnung beschlossen wurde. 6 Außerordentliche Gemeindeverbandskonferenz (1) Eine außerordentliche Gemeindeverbandskonferenz ist einzuberufen a) auf Beschluß des Gemeindeverbandsvorstandes oder b) auf Antrag von mindestens 1/3 der Ortsvereine. (2) Bei Einberufung einer außerordentlichen Gemeindeverbandskonferenz können die Fristen auf Beschluß des Gemeindeverbandsvorstandes verkürzt werden. 7 Gäste (1) Mitglieder aus den Ortsvereinen im Gemeindeverband können grundsätzlich als Gäste an den Gemeindeverbandskonferenzen teilnehmen. Ihnen kann auf Beschluß der Versammlung das Rederecht gewährt werden. (2) Weitere Gäste können vom Vorstand zugelassen werden. 8 Beschlußfähigkeit (1) Die Gemeindeverbandskonferenz ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten anwesend ist. (2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. (3) Die Gemeindeverbandskonferenz wählt aus den Reihen der Delegierten ein Präsidium von drei Mitgliedern, darin sollte jedes Geschlecht vertreten sein. 3
4 9 Aufgaben der Gemeindeverbandskonferenz (1) Zu den Aufgaben der Gemeindeverbandskonferenz gehören: a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes, b) die Entgegennahme des Berichts der Kontrollkommission, c) die Beratung und Beschlußfassung über Anträge, d) die Wahl des Gemeindeverbandsvorstandes und der Kontrollkommission, e) die Wahl der Kandidaten für den Vorschlag zur Kreistagswahl, f) die Aufstellung eines kommunalpolitischen Schwerpunktprogramms, g) die Entgegennahme des Berichts der Gemeinderatsfraktion. h) die Entgegennahme des Berichts der Arbeitsgemeinschaft / en 10 Gemeindewahlkreiskonferenz (1) Die Gemeindewahlkreiskonferenz besteht aus den von den wahlberechtigten Mitgliedern der Ortsvereine gewählten Delegierten. (2) Sie ist rechtzeitig vor jeder Kommunalwahl einzuberufen. (3) Die Verteilung der Mandate und die weiteren Regularien richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Gemeindeverbandskonferenz. 11 Niederschrift (1) Über Beschlüsse und Wahlen ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese wird auch dem KV zur Kenntnis gesendet. (2) Diese ist vom Schriftführer des Präsidiums sowie dem Gemeindeverbandsvorsitzenden zu unterzeichnen. 12 Gemeindeverbandsvorstand Der Gemeindeverbandsvorstand wird alle zwei Jahre von der Gemeindeverbandskonferenz gewählt. Er ist das oberste politische Führungsorgan der SPD in der Gemeinde Stemwede zwischen den Gemeindeverbandskonferenzen. (2) Der Gemeindeverbandsvorstand besteht aus: a) der oder dem Vorsitzenden, b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden, c) der Schriftführerin oder dem Schriftführer, d) der Kassiererin oder dem Kassierer, e) der stellvertretenden Schriftführerin oder dem stellvertretenden Schriftführer, f) der stellvertretenden Kassiererin oder dem stellvertretenden Kassierer, g) der Internet - Beauftragten oder dem Internet Beauftragten, h) der oder dem Mitgliederbeauftragten i) zwei weiteren Beisitzern. (3) Jeder Ortsverein sollte mit mindestens zwei Personen im Vorstandsvorschlag zu den Wahlen vertreten sein. (4) Der Vorstand wählt auf seiner ersten Sitzung nach der Wahl aus den Reihen seiner Mitglieder a) eine Gleichstellungsbeauftragte, b) eine oder einen Beauftragte/n für Arbeitnehmerfragen, c) eine oder einen Bildungsbeauftragte/n. d) eine oder einen Beauftragte/n für Presse bzw. Öffentlichkeitsarbeit (5) Der bzw. die Fraktionsvorsitzende der SPD im Rat der Gemeinde Stemwede, die Vorsitzenden bzw. Sprecher der im Gemeindeverband tätigen Arbeitsgemeinschaften sowie die Mitglieder der Kontrollkommission werden zu den Sitzungen des Vorstands eingeladen und können mit beratender Stimme daran teilnehmen. 4
5 13 Aufgaben des Gemeindeverbandsvorstandes (1) Der Gemeindeverbandsvorstand vertritt den Gemeindeverband politisch und rechtlich. (2) Er fördert die kommunal- und bildungspolitische Arbeit der Ortsvereine. (3) Ihm obliegen die Vorbereitung, Durchführung und Koordinierung der Aufgaben des Gemeindeverbandes. (4) Er beruft die Gemeindeverbandskonferenz ein und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse (5) Der Gemeindeverbandsvorstand unterbreitet einen Vorschlag zu den Wahlen. 14 Kontrollkommission (1) Die Kontrollkommission des Gemeindeverbandes besteht aus drei Mitgliedern,diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. (2) Ihre Aufgaben und ihre Wahl richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Organisationsstatuts und der Wahlordnung der SPD. 15 Wahlen (1) Für alle Wahlen, einschließlich Urwahl des Bürgermeisterkandidaten bzw. der Bürgermeisterkandidatin sowie Mitgliederentscheid/Mitgliederbegehren, gelten die Regelungen der Wahlordnung und des Statuts der SPD sowie die Satzung des Kreisverband's Minden-Lübbecke der SPD in den jeweils gültigen Fassungen. 16 Finanzen (1) Die notwendigen finanziellen Auslagen des Gemeindeverbandes werden durch Spenden der Mandatsträger im Rat der Gemeinde Stemwede, durch sonstige Spenden sowie gegebenenfalls - nach entsprechendem Beschluß der Gemeindeverbandskonferenz - durch Umlagen der Ortsvereine gedeckt. 17 Satzungsänderungen (1) Eine Änderung der Satzung kann nur mit Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen einer Gemeindeverbandskonferenz erfolgen. (2) Eine Satzungsänderung ist nur zulässig, wenn diese - unter Bekanntgabe der beabsichtigten Änderung - als Tagesordnungspunkt der Gemeindeverbandskonferenz den Ortsvereinen und den Delegierten mit der Einladung mitgeteilt wurde. 18 Schlußbestimmungen (1) Alle in dieser Satzung nicht geregelten Fragen sind den übergeordneten Bestimmungen entsprechend zu behandeln. 19 Inkrafttreten Diese Satzung tritt auf Beschluß der Gemeindeverbandskonferenz am 8. April 2016 in Kraft und ersetzt die Satzungen vom 15. Februar 1973, 7. März 1997, 24.März 2006.und 7.Juni
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