Satzung des Fördervereins Kindergarten Burgmäuse in Krunkel/Epgert
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- Herbert Acker
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1 Satzung des Fördervereins Kindergarten Burgmäuse in Krunkel/Epgert 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein des Kindergartens Burgmäuse Krunkel/Epgert. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.v. 2. Der Sitz des Vereins ist Krunkel/Epgert, Auf der Burg 4 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins 1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung der Kinder, die den Kindergarten Burgmäuse in Krunkel/Epgert besuchen, soweit öffentliche Mittel hierfür nicht zur Verfügung stehen und die Mittel des Vereins dieses erlauben. Dazu zählen besonders: a) die Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von Kindergartenveranstaltungen, b) die Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften und Elterninitiativen, c) die Beschaffung von zusätzlichem Spiel-, Lern- und Anschauungsmaterial, d) die Beschaffung von Ausstattungsgegenständen, e) Verschönerung der KITA und ihrer Anlagen. 2. Der Zweck wird verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge und Sammlung von Spenden. 3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. 4. Der Verein ist selbstlos tätig. 5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Anschaffungen Die vom Förderverein angeschafften Gegenstände gehen in das Eigentum des Kindergartens Burgmäuse in Krunkel/Epgert über.
2 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die schriftliche Eintrittserklärung ist an den Vorstand zu richten, der die Entscheidung über die Aufnahme trifft. 2. Die Mitgliedschaft beginnt zum Zeitpunkt des Zahlungseinganges des ersten Beitrages. 3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Löschung aus dem Vereinsregister. Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist zu jedem Zeitpunkt ohne besondere Frist möglich. 4. Ausschluss aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung vereinsschädigendes Verhalten. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen und zu begründen. Gegen diesen Bescheid kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Absendung (Poststempel) beim Vorstand einen schriftlichen, begründeten Antrag auf Entscheidung durch die Mitgliederversammlung stellen. Der Ausschluss bleibt wirksam, wenn er von der Mitgliederversammlung bestätigt wird. 5. Bei Ausscheiden/Austritt besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen. 5 Mitgliedsbeitrag Die Mitglieder zahlen einmal jährlich einen Mitgliedsbeitrag. Der Beitrag kann auch halbjährlich gezahlt werden. Der Mitgliedsbeitrag wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist berechtigt für Vereinszwecke ein Girokonto einzurichten. Über Beiträge und Spenden, die steuerbegünstigt sind, wird eine Bescheinigung zwecks Vorlage beim Finanzamt erteilt. 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. 2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
3 7 Finanzierung des Vereins und Verwendung von Vereinsmitteln 1. Der Verein finanziert sich hauptsächlich aus Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe in der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, Spenden und Zuwendungen. 2. Mittel des Vereins dürfen neben den Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vereinsführung stehen, nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 3. Es ist jeweils zu prüfen, ob vorgesehene Ausgaben auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung aus öffentlichen Mitteln finanziert werden können. 4. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung zu einem bestimmten Zweck oder an eine bestimmte Person besteht nicht. 5. Am Schluss des Kalenderjahres wird eine Kassenprüfung durch zwei Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, vorgenommen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. 8 Organe des Vereins 1. Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand gem. 26 BGB, der aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer besteht. 2. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können beschließen, dass zum Vorstand eine Anzahl Beisitzer tritt, die nicht zum Vorstand gemäß 26 BGB gehören. 3. Die Mitgliederversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder desselben mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder vorzeitig abberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. 4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand gem. 26 BGB vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. 9 Mitgliederversammlung 1. Alle 2 Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Den Ort, der auch Sitz des Vereins sein soll, und die Zeit bestimmt der Vorstand. a) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, spätestens 2 Wochen vorher, mit Angaben zur Tagesordnung. Eltern von Kindern des Kindergartens Burgmäuse, die Vereinsmitglieder sind, werden zusätzlich durch einen einfachen Brief über ihre Kinder eingeladen. b) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. c) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. d) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
4 2. Der Mitgliederversammlung obliegen a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfers für das abgelaufene Geschäftsjahr, b) die Entlastung des Vorstandes, c) die Wahl des neuen Vorstandes. Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. d) die Wahl von zwei Kassenprüfern, e) Satzungsänderungen, f) die Entscheidung über die eingereichten Anträge, g) die Auflösung des Vereins. 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragen; die Einberufung erfolgt vom Vorstand. Für die Einberufung und Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentlichen Mitgliederversammlungen. 4. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. 5. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterschreiben und von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. 10 Vorstand 1. Die Vorstandssitzungen sind durch den Vorsitzenden einzuberufen. 2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. a) Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. b) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren. 4. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
5 11 Satzungsänderungen 1. Die Satzungsänderungen können nur auf Mitgliederversammlungen mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 2. Davon ausgenommen ist die Veränderung des Vereinszwecks, sie erfordert die Zustimmung aller Mitglieder. 3. Die Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen. 12 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 2. Im Fall der Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks im Sinne der Abgabenordnung, fällt das Vereinsvermögen an den Kindergarten Burgmäuse Krunkel/Epgert, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. 13 Einsicht in Satzung und Geschäftsordnung Es steht jedem Mitglied frei, in der Geschäftsstelle des Vereins Einblick in die Satzung und die Geschäftsordnung des Vereins zu nehmen. Krunkel/Epgert, den
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