Imkerverein Mittlerer Aischgrund. Satzung

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1 Imkerverein Mittlerer Aischgrund Satzung 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Imkerverein Mittlerer Aischgrund. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz e.v.. Der Verein hat seinen Sitz in Dachsbach. 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Verbreitung der Bienenzucht sowie der Bienenhaltung und damit die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bestäubung der Kultur- und Wildpflanzen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) Beratung und Unterstützung der Imker über naturgemäße Bienenzucht und Bienenhaltung; b) Mitwirkung bei der Jugend- und Erwachsenenbildung und durch Öffentlichkeitsarbeit; c) Förderung der Bienenhaltung; d) Förderung der Bienenzucht und Teilhabe am Zuchtfortschritt und der Verbreitung insbesondere der Carnica-Biene e) Verbesserung der Bienenweide; f) Bekämpfung von Bienenkrankheiten g) Unterstützung von qualitätsfördernden Bestrebungen bei der Erzeugung von Imkereiprodukten und Unterstützung der Selbstvermarkter; 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Mitgliedschaft Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Satzung Imkerverein Mittlerer Aischgrund; Stand Juli 2013 S. 1

2 Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder jeglichen Alters. Neben der aktiven Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit der passiven Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder erklären sich bereit die Ziele des Vereins zu unterstützen. Der Beitritt zum Verein muss schriftlich beantragt werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme und mit der Zahlung des Beitrags für das laufende Kalenderjahr. Aufgenommene Mitglieder sind gleichzeitig Mitglieder beim Landesverband Bayerischer Imker e.v. (LVBI). Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende des Vereins werden auf Antrag des Vereins vom LVBI ernannt. Bezüglich der Beitragsfreiheit dieser Mitglieder ist die Satzung des LVBI maßgebend. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder des Vereins haben das Recht: a) die satzungsgemäße Förderung durch den Verein in Anspruch zu nehmen; b) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen; c) auf die Nutzung von Vereinseigentum. Die Mitglieder haben die Pflicht: a) die Interessen der Imkerei und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu vertreten; b) die festgesetzten Beiträge jährlich zu entrichten. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht. Während des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu zahlen. 6 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt a) durch freiwilligen, schriftlich zu erklärenden Austritt; b) bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen und Vereinigungen durch vollzogene Auflösung; c) durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann nach Anhörung des Betroffenen - von der 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Ausschluss aus dem Verein bedarf triftiger Gründe, insbesondere schwerwiegender Vergehen oder Schädigung der Vereinsinteressen. Die Gründe sind dem Betroffenen 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Austritt wird zum Ende des Kalenderjahres, der Ausschluss sofort wirksam. Der Ausscheidende hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Satzung Imkerverein Mittlerer Aischgrund; Stand Juli 2013 S. 2

3 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 8 Der Vorstand Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen für die Dauer von 4 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorstand, der sich aus 6 Personen (das sind: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassier, Schriftführer, 2 Beisitzer) zusammensetzt. Die Wiederwahl ist möglich. 1. und 2. Vorsitzender sind Vorstand im Sinne des 26 BGB. Es besteht jeweils Einzelvertretungsbefugnis. Die Geschäfte des Vorstandes nimmt der 1. Vorsitzende wahr. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch diese Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung, Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern Der Vorstand tagt nach Bedarf auf Einladung des 1. Vorsitzenden, jedoch mindestens einmal jährlich. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Ist nach 4-jähriger Amtszeit des Vorstandes noch keine Neuwahl erfolgt, so bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt die nächste turnusmäßige Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied. 9 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über: die Wahl des Vorstands; die Wahl der beiden Kassenprüfer die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung; die Entlastung des Vorstands; Satzungsänderungen; Festsetzung der Mitgliederbeiträge den Ausschluss von Mitgliedern; die Auflösung des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung ist vom 1. Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag vorzunehmen. Die Tagesordnung setzt der Vorsitzende fest. Satzung Imkerverein Mittlerer Aischgrund; Stand Juli 2013 S. 3

4 Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss erfolgen, wenn es der Vorstand oder mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder für notwendig erachtet. Auch in diesem Fall ist die Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens 3 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Antragsteller ist verpflichtet, auf der Mitgliederversammlung über den Grund seines Antrags Bericht zu erstatten. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. 10 Kassenprüfer Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt vier Jahre. Sie bleiben bis zur Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist möglich. 11 Finanzen Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuschüssen. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuervergünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Dachsbach. Dieser hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des 2 dieser Satzung zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. 13 Geschäftsjahr und Erfüllungsort Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort für alle Ansprüche des Vereins und seiner Mitglieder ist der Sitz des Vereins. Satzung Imkerverein Mittlerer Aischgrund; Stand Juli 2013 S. 4

5 Die Satzung wurde auf der Versammlung am 28. Juli 2013 beschlossen. Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt Satzung Imkerverein Mittlerer Aischgrund; Stand Juli 2013 S. 5

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