1 Name, Rechtscharakter, Sitz, Bezirk

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1 Satzung der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld in der von der Vollversammlung am 19. November 1962 beschlossenen Fassung, zuletzt geändert durch Beschluss vom 03. Dezember Name, Rechtscharakter, Sitz, Bezirk (1) Die IHK führt die Bezeichnung "Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld". Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Die IHK hat ihren Sitz in Bielefeld und umfasst die Stadt Bielefeld und die Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Minden-Lübbecke und Paderborn. (3) Die IHK ist berechtigt, Zweig-, Außen- oder Verbindungsstellen zu errichten. 2 Vollversammlung (1) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung, die Einzelheiten ihrer Wahl sowie die Dauer und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft in der Vollversammlung regelt die Wahlordnung. (2) Die Vollversammlung kann um die Wirtschaft verdiente Persönlichkeiten des Bezirks zu Ehrenmitgliedern ernennen; diese sind mit beratender Stimme zur Teilnahme an den ordentlichen Sitzungen der Vollversammlung berechtigt. (3) Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter der Gesamtheit der IHK-zugehörigen. Sie sind den auf Gesetz und dieser Satzung beruhenden Aufgaben verpflichtet und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr; es können ihnen nur die durch Erledigung einzelner Aufträge erwachsenden baren Auslagen erstattet werden. Sie haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus der Vollversammlung. (4) Kein Mitglied der Vollversammlung darf beratend oder entscheidend bei Angelegenheiten der IHK mitwirken, wenn hieraus ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen und juristischen Person ein unmittelbarer Vorteil oder Nachteil erwachsen kann. (5) Die Mitglieder der Vollversammlung werden vor Aufnahme ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit durch schriftliche Erklärung und vom Präsidenten durch Handschlag verpflichtet.

2 3 Aufgaben (1) Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit und beschließt, unbeschadet der 58 und 59 Berufsbildungsgesetz, über alle Fragen, die für die IHK-zugehörige gewerbliche Wirtschaft oder für die IHK von grundsätzlicher Bedeutung sind. (2) Abgesehen von den ihr durch Gesetz vorbehaltenen Aufgaben beschließt die Vollversammlung auch über: a) die Bildung von Ausschüssen mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses, b) die Errichtung von Zweig- und Außenstellen, c) die Errichtung von Einigungsstellen und Schiedsgerichten, d) den Erlass von Vorschriften für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, e) den Erlass einer Geschäftsordnung, f) die Wahl der Rechnungsprüfer. 4 Sitzungen (1) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf - in jedem Geschäftsjahr wenigstens zweimal - einberufen; sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens zehn ihrer Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. (2) Die Einladung zur Vollversammlung erfolgt wenigstens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung. Der Präsident stellt die Tagesordnung auf; er muss alle schriftlichen Anträge berücksichtigen, die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangen und von mindestens zehn Mitgliedern unterschrieben sind. (3) Außerhalb der Tagesordnung dürfen Anträge und Eingaben nicht behandelt werden, wenn mindestens zehn anwesende Mitglieder der Vollversammlung widersprechen. (4) Die Mitglieder der Vollversammlung sind zu rechtzeitiger Mitteilung verpflichtet, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können; eine Vertretung ist unzulässig. (5) Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. In nichtöffentlicher Sitzung kann insbesondere verhandelt werden, wenn es das Interesse der IHK-zugehörigen Wirtschaft oder die Wahrung schutzwürdiger Interessen Einzelner erfordert oder wenn dies aus anderen Gründen sinnvoll erscheint. Im Einzelfalle entscheidet der Präsident, soweit nicht die Vollversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine andere Entscheidung trifft. (6) Der Präsident führt in der Vollversammlung den Vorsitz. Er übt das Hausrecht aus. Er kann Nichtmitglieder der Vollversammlung von der Teilnahme ausschließen. Über den Ausschluss eines Mitglieds der Vollversammlung entscheidet die Vollversammlung mit zwei Dritteln ihrer anwesenden Mitglieder.

3 5 Beschlüsse (1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, solange das Gegenteil nicht ausdrücklich festgestellt ist. Diese Feststellung erfolgt durch den Präsidenten, wenn ein Mitglied der Vollversammlung die Beschlussfähigkeit anzweifelt, und weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Vollversammlung zurückgestellt worden und tritt die Vollversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Male zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; in der Ladung, für die im übrigen 4 Absatz 2 Satz 1 der Satzung gilt, muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. (2) Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder. (3) Wahlen durch die Vollversammlung erfolgen durch Stimmenmehrheit. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat und die Wahl annimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) In der Vollversammlung wird durch Handzeichen abgestimmt, wenn nicht wenigstens zehn anwesende Mitglieder namentliche oder geheime Abstimmung verlangen. Die Mitglieder des Präsidiums werden in geheimer Abstimmung gewählt. Außerhalb einer Sitzung der Vollversammlung kann in dringenden Fällen schriftliche Beschlussfassung erfolgen, wenn nicht zehn Mitglieder einem solchen Verfahren widersprechen. 6 Niederschriften Über die Sitzungen der Vollversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende und der Hauptgeschäftsführer unterzeichnen. Auf Antrag sind bei Aufnahme von Beschlüssen der Vollversammlung in die Niederschrift abweichende Meinungen festzuhalten. Der Inhalt der Niederschrift darf dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden, soweit er sich auf eine nichtöffentliche Sitzung oder einen nichtöffentlichen Teil einer Sitzung bezieht. Über die Ausnahmen entscheiden im Einzelfall der Präsident und der Hauptgeschäftsführer. 7 Ausschüsse (1) Die Vollversammlung kann zu ihrer Unterstützung Ausschüsse mit beratender Funktion errichten. Sie beruft die Vorsitzenden, die Mitglieder und - soweit Stellvertretung vorgesehen wird - die Stellvertreter; es können Personen berufen werden, die nicht zur Vollversammlung wählbar sind. Die Berufung endet mit der Konstituierung der nächsten Vollversammlung. (2) Gemäß 77 des Berufsbildungsgesetzes wird ein Berufsbildungsausschuss errichtet. Seine Zusammensetzung und seine Zuständigkeit richten sich nach den Vorschriften des vorerwähnten Gesetzes. Der Vorschlag für die nach 77 Absatz 2 zu benennenden "Beauftragten der Arbeitgeber" obliegt der Vollversammlung, die ihrerseits diese Aufgabe an das Präsidium delegieren kann.

4 (3) 2 Absatz 3 und 4 dieser Satzung gilt sinngemäß für die Mitglieder sämtlicher Ausschüsse. In Ausnahmefällen können Verdienstausfall und bare Auslagen ersetzt werden. 77 Absatz 3 BBiG bleibt unberührt. 8 Präsidium, Präsident (1) Die Vollversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlperiode aus ihrer Mitte den Präsidenten und bis zu neun Vizepräsidenten. Bei vorzeitigem Ausscheiden kann eine außerordentliche Neuwahl für die restliche Amtszeit erfolgen. (2) Die Mitglieder des Präsidiums können wieder gewählt werden. Eine anschließende Wiederwahl des Präsidenten ist jedoch nur mit der Maßgabe möglich, dass seine Amtszeit damit nicht über acht Jahre hinausgeht. Im übrigen nehmen die Mitglieder des Präsidiums ihr Amt bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers wahr. (3) Die Vollversammlung kann dem ausgeschiedenen Präsidenten die Bezeichnung "Ehrenpräsident" verleihen. Der Ehrenpräsident ist Ehrenmitglied der Vollversammlung und zur Teilnahme an den ordentlichen Sitzungen der Vollversammlung und des Präsidiums mit beratender Stimme berechtigt. (4) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für Beschlüsse des Präsidiums ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Außerhalb einer Sitzung kann in dringenden Fällen eine schriftliche Beschlussfassung erfolgen, wenn nicht mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums einem solchen Verfahren widersprechen. (5) Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Vollversammlung vor und sorgt für die Durchführung. Es beschließt über alle Angelegenheiten der IHK, die nicht durch Gesetz oder Satzung der Vollversammlung oder durch das Berufsbildungsgesetz dem Berufsbildungsausschuss vorbehalten sind. Das Präsidium wird vom Präsidenten nach Bedarf oder auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Präsidiums einberufen. (6) Die Mitglieder des Präsidiums können an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. (7) Die Sitzungen des Präsidiums sind nicht öffentlich. Das Präsidium kann Nichtmitglieder als Gäste zulassen. 9 Vertretung des Präsidenten Der Präsident wird bei Verhinderung durch den dienstältesten Vizepräsidenten vertreten, soweit er nicht einen anderen Vizepräsidenten mit seiner Vertretung beauftragt hat. Das gleiche gilt sinngemäß bei der Verhinderung eines Vizepräsidenten. Das älteste Mitglied der Vollversammlung vertritt den Präsidenten, wenn sämtliche Mitglieder des Präsidiums verhindert sind.

5 10 Anstellungsverhältnisse (1) Das Präsidium beschließt über die Anstellungsverhältnisse der IHK-Bediensteten. Die Anstellungsverhältnisse werden durch schriftliche Verträge geregelt. Der Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers wird vom Präsidenten und einem Vizepräsidenten, die Anstellungsverträge der übrigen IHK-Bediensteten werden vom Präsidenten und vom Hauptgeschäftsführer unterzeichnet. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit es sich um Beschäftigung in nachgeordneter Bedeutung oder von vorübergehender Dauer handelt. (3) Das Präsidium beschließt über die Vereinbarung von Versorgungsansprüchen der IHK- Bediensteten. 11 Dienstherrenfähigkeit (1) Die IHK ist berechtigt, Beamte zu ernennen; über die Ernennung von Beamten entscheidet das Präsidium. Die Ernennungsurkunde für den Hauptgeschäftsführer wird von dem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, die sonstigen Ernennungsurkunden werden vom Präsidenten und vom Hauptgeschäftsführer unterzeichnet. (2) Der Präsident ist Dienstvorgesetzter der IHK-Beamten. 12 Hauptgeschäftsführer (1) Die Geschäfte der IHK werden von dem Hauptgeschäftsführer gemäß den Weisungen des Präsidenten geführt. (2) Der Hauptgeschäftsführer nimmt an den Sitzungen der Vollversammlung und des Präsidiums teil und kann, soweit nicht im Einzelfall Gegenteiliges beschlossen wird, weitere Mitarbeiter zuziehen. Er kann auch an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. 13 Vertretung der IHK (1) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten die IHK. Sie sind dabei an satzungsgemäße Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums gebunden. (2) Der Hauptgeschäftsführer vertritt die IHK in den Geschäften der laufenden Verwaltung. (3) Im Falle der Verhinderung wird im Außenverhältnis der Präsident durch den dienstältesten Vizepräsidenten vertreten, soweit er nicht einen anderen Vizepräsidenten mit seiner Vertretung beauftragt hat, und der Hauptgeschäftsführer durch seinen Stellvertreter oder einen von ihm beauftragten Geschäftsführer.

6 14 Wirtschaftsplan, Rechnungslegung (1) Der Hauptgeschäftsführer bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidium den Wirtschaftsplan vor. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer sind für Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplanes verantwortlich. (2) Das Präsidium legt der Vollversammlung für jedes Geschäftsjahr Rechnung und sucht um seine Entlastung sowie um die des Hauptgeschäftsführers nach; vor Beschlussfassung über die Entlastung nimmt die Vollversammlung den Bericht der Rechnungsprüfer über das Ergebnis der Rechnungsprüfung entgegen. 15 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und schließt mit dem 31. Dezember. 16 Veröffentlichung von Rechtsvorschriften (1) Rechtsvorschriften der IHK werden in ihrer Zeitschrift "Ostwestfälische Wirtschaft" veröffentlicht. (2) Rechtsvorschriften der IHK treten, soweit in ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, am ersten Tage des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.

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