Werkverträge und Arbeitsrecht. Rechtlicher Rahmen und Handlungsmöglichkeiten von Betriebsräten

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1 Fachtagung Fremdfirmeneinsatz auf dem Werksgelände. Rechtlicher Rahmen und Handlungsmöglichkeiten von Betriebsräten Juristische Fakultät, 1 Das BGB: Werkvertrag, Dienstvertrag (und Arbeitsvertrag ) 611 ff BGB: Dienstvertrag (Geld gegen Dienste, Dauervertrag) Arbeitsvertrag = Dienstvertrag + persönliche Abhängigkeit 631 ff BGB: Werkvertrag (Geld gegen Werk) Werkunternehmer schuldet selbstständige Erstellung eines bestimmten Werks, einen bestimmten Erfolg und trägt das Unternehmerrisiko; Abrechnung meist nicht nach Arbeits-/Zeiteinheiten, sondern nach Erfolg; Weisungen zur Arbeitsausführung sind aber auch hier möglich ( 645 BGB) (Tagung Fremdfirmeneinsatz") Nr. 2 Betrieb, S. 1

2 Konstellation 1: Scheinselbstständigkeit Arbeitsrecht ist anwendbar bei persönlicher Abhängigkeit, d.h.: Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation Eingliederung zeigt sich in Weisungsgebundenheit in örtlicher, zeitlicher und/oder inhaltlicher Hinsicht Werkvertragstypisch dagegen: Erfolgsabhängigkeit der Vergütung, Haftung für Erfolg/Werk Entscheidend: wirklicher Geschäftsinhalt, tatsächliche Durchführung des Vertrags Nicht entscheidend: Bezeichnung/Name des Vertrags, Vertragstext (Tagung Fremdfirmeneinsatz") Nr. 3 Konstellation 2: Arbeitgeber hinter dem Arbeitgeber /Dreiecksverhältnisse Leiharbeit, Zeitarbeit, Arbeitnehmerüberlassung: AN ist bei Verleihfirma nur zum Zweck des Ausleihens eingestellt Verleihfirma stellt Beschäftigte für Einsatzbetrieb; Direktionsrecht beim AG des Einsatzbetriebes Fremdfirmenarbeit, Subunternehmenvertrag: Werk-/Dienstvertrag zwischen zwei selbstständigen Unternehmen AN sind bei Subunternehmen/Fremdfirma eingestellt und haben dort ihre AN-Rechte Direktionsrecht liegt bei der Fremdfirma auch bei Einsatz im Fremdbetrieb (Tagung Fremdfirmeneinsatz") Nr. 4 Betrieb, S. 2

3 Das Dreiecksverhältnis beim Fremdfirmen- Werkvertrag Fremdfirma/ = Arbeitgeber Werkvertrag Auftragnehmer Arbeitsvertrag + Weisungsrecht Arbeitsleistung ArbeitnehmerIn (Tagung Fremdfirmeneinsatz") Nr. 5 Das Dreiecksverhältnis bei der Leiharbeit VerleiherIn = Arbeitgeber Arbeits- Vertrag AN-Überlassungs-Vertrag Arbeitsleistung/ Weisungsrecht EntleiherIn LeiharbeitnehmerIn (Tagung Fremdfirmeneinsatz") Nr. 6 Betrieb, S. 3

4 Werkvertrag Scheinwerkvertrag (= Leiharbeit): Kriterien für Abgrenzung Weisungsrecht und Eingliederung? Werkvertrag: Personalhoheit beim Drittunternehmen; daran ändern Einzelweisungen des Auftraggebers nichts Arbeitnehmerüberlassung: Eingliederung beim Auftraggeber Risiko des Erfolgs? Werkvertrag: Gewährleistungsrechte, erfolgsabhängige Vergütung des Drittunternehmens AN-Überlassung: kaum eigener Kapitaleinsatz, Verpflichtung beschränkt sich auf AN-Auswahl und AN-Einsatz Entscheidend: wirklicher Geschäftsinhalt, tatsächliche Durchführung des Vertrags (Tagung Fremdfirmeneinsatz") Nr. 7 Welche Folge hat die Einordnung als Leiharbeit nach AÜG? 3: Erlaubnispflicht AN-Überlassungs-Vertrag VerleiherIn EntleiherIn Arbeits- Vertrag Weisungsrecht 10: bei unwirksamer ANÜberlassung entsteht Arbeitsvertrag zum Entleiher! LeiharbeitnehmerIn 3a, 9, 13 ff: Lohnuntergrenze, Equal Pay oder TV, betriebliche Rechte, (Tagung Fremdfirmeneinsatz") Nr. 8 Betrieb, S. 4

5 Folgen von Scheinwerkverträgen : Anwendbarkeit des AÜG Falls keine Erlaubnis nach AÜG vorliegt: Arbeitsverhältnis zum Entleiher nach 10 Abs. 1 AÜG Falls Überlassung nicht vorübergehend ist (verdeckte Arbeitsvermittlung): Fiktion des Zustandekommens eines Arbeitsvertrags zwischen Arbeitnehmer und Entleiher nach 10 Satz 1 AÜG? (so immerhin LAG Baden-Württemberg Sa/13). Nach BAG gilt dies aber jedenfalls nicht vor dem LAG BW: Eine Überlassung von Arbeitnehmern ist nicht mehr nur vorübergehend, wenn dadurch ein Dauerbeschäftigungsbedarf abgedeckt wird. Das Merkmal "vorübergehend" ist arbeitsplatzbezogen, nicht personenbezogen (Tagung Fremdfirmeneinsatz") Nr. 9 Leiharbeit: Betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung zum Entleiher-Betrieb Wahlrecht und allgemeine Beteiligung: Aktives Wahlrecht der LeiharbeitnehmerInnen ( 7 S. 2 BetrVG: wenn länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt) 14 II 1 AÜG: Kein passives Wahlrecht 14 II 2 AÜG: Sprechstunden, Betriebsversammlungen Leih-AN zählen (bei 9, bei 111 BetrVG ) Informations- und Beratungsrechte des BR: 80 II, 92, 92a, 106 III Nr. 10 Siehe auch 14 AÜG (Tagung Fremdfirmeneinsatz") Nr. 10 Betrieb, S. 5

6 Leiharbeit: Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beim Entleiher 99 BetrVG, 14 III AÜG bei Einstellung (= Eingliederung in den Betrieb) Zustimmungsverweigerung bei Gesetzesverstoß, z.b. nicht-vorübergehender Einsatz keine Überlassungserlaubnis (z.b. bei Scheinwerkvertrag ) 87 I Nr. 2 und 3 BetrVG falls und soweit Entleiher über die Arbeitszeit entscheidet Evtl. auch (versuchen!) 95 BetrVG: Zusammensetzung der Belegschaft als Auswahlrichtlinie 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (siehe auch 81 Abs. 1 BetrVG). Siehe auch 14 AÜG (Tagung Fremdfirmeneinsatz") Nr. 11 Fremdfirmeneinsatz über Werkverträge: Information des BR im Einsatzbetrieb Wahlrecht o.ä. nur bei Scheinwerkvertrag (= Arbeitnehmerüberlassung) Informations-und Beratungsrechte des BR: 90 I Nr. 3, 92 I, 92a I, 106 III Nr. 10 Information nach 80 II: auch über Beschäftigte, die in keinem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen Zum Zweck der Beurteilung, ob Werkvertrag oder Leiharbeit Zur Ausübung anderer BR-Rechte, z.b. 99, z.b. 92 BAG, Beschluss vom ABR 72/87 (Tagung Fremdfirmeneinsatz") Nr. 12 Betrieb, S. 6

7 Fremdfirmeneinsatz über Werkverträge: Mitbestimmung des BR im Einsatzbetrieb Rechte aus 111, 112 BetrVG: Bei erstmaliger Fremdvergabe: Betriebseinschränkung (Nr. 1) oder grundlegende Änderung von Betriebsorganisation /-anlagen /-zweck (Nr. 4) Mitwirkung nach 99 BetrVG: Bei Eingliederung und Personalhoheit des Auftraggebers Problem: tatsächliche Durchführung entscheidet, ist aber im Zeitpunkt der Einstellung noch nicht erkennbar Indizien müssen also ausreichen, z.b. Entscheidung des Auftraggebers über Ort (Betriebsstätte), Zeit der Arbeitsleistung, Art der Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf (Karthaus/Klebe, NZA 12, 417 ff)? Rechte aus 87 BetrVG: Erweiterung und Öffnung wäre erforderlich; z. B. bei Abs. 1 Nr. 1, 6, 7 BetrVG, falls Koordinierungsbedarf besteht (Karthaus/Klebe, NZA 12, 417 ff) (Tagung Fremdfirmeneinsatz ) Nr. 13 Betrieb, S. 7

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