Dezember Liebe Leserinnen und Leser,

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Dezember 2014. Liebe Leserinnen und Leser,"

Transkript

1 Dezember 2014 Liebe Leserinnen und Leser, in vielen Unternehmen hat der Einsatz von Fremdpersonal erheblich zugenommen. Vor diesem Hintergrund plant die große Koalition, die Rahmenbedingungen für den Einsatz von Fremdpersonal zu verändern. Alles was Sie arbeitsrechtlich zum Einsatz von Leiharbeitnehmern bzw. beim Abschluss von Werk- oder Dienstverträgen wissen müssen, erfahren Sie in unserem heutigen Leitartikel. Unser zweiter Artikel beschäftigt sich mit der Bestellung des Wahlvorstandes. Wir geben Ihnen einen Überblick darüber, welche Taktiken Betriebsräte im Rahmen der Bestellung von Wahlvorständen anwenden, wo die rechtlichen Grenzen sind und welche Gegenmittel Arbeitgebern zur Verfügung stehen. Schließlich erfahren Sie in unserer Urteilsecke wie immer das Neuste aus der Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht. Mit freundlichen Grüßen Dr. jur. Dirk Schreiner

2 Einsatz von Fremdpersonal Beteiligungsrechte des Betriebsrats......Seite 02 Fremdpersonal Beteiligungsrechte des Betriebsrats Beratungsrecht des Betriebsrats bei der Personalplanung Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte im Rahmen des AÜG Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach 87 BetrVG Fazit Bestellung des Wahlvorstandes Möglichkeiten und Grenzen Seite 06 Gesetzlicher Ist-Zustand Rechtsfolgen bei Grenzüberschreitungen Möglichkeiten des Arbeitgebers Fazit Urteilsecke Seite 12 Einsatz von Fremdpersonal Beteiligungsrechte des Betriebsrats Bereits über die letzten Jahre hinweg war der Einsatz von Fremdpersonal immer wieder ein wichtiges und aktuelles Thema. So verwundert es auch nicht, dass die Große Koalition plant, die Einsatzmöglichkeiten von Fremdpersonal zu verändern. Hierbei soll es vor allem um die Abgrenzbarkeit zwischen Leiharbeitsverhältnissen und dem Einsatz auf Werkvertragsbasis gehen. Im folgenden Artikel werden die verschiedenen Einsatzmöglichkeiten von Fremdpersonal dargestellt und im Speziellen auf die Beteiligungsrechte des Betriebsrats Bezug genommen. Hierzu wird zunächst dargestellt, was überhaupt unter Fremdpersonal zu verstehen ist. Im nächsten Schritt wird dann näher auf die jeweiligen Beteiligungsrechte bei Arbeitnehmerüberlassung und / oder Werkverträgen eingegangen. I. Fremdpersonal Als Fremdpersonal ist jeglicher Personaleinsatz zu verstehen, welcher nicht Teil der eigenen Belegschaft ist, also bei dem gerade kein Arbeitsverhältnis am Einsatzort entsteht. Vielmehr ist Grundlage eines solchen Personaleinsatzes entweder eine Arbeitnehmerüberlassung, welche sich nach den einschlägigen Vorschriften das AÜG zu orientieren hat oder der Einsatz auf Werkvertragsbasis. Kennzeichnend für die Einsatzmöglichkeit auf Werkvertragsbasis ist, dass es an einer weisungsgebundenen Tätigkeit fehlt. Die Weisungsgebundenheit ist nämlich gerade typisch für ein klassisches Arbeitsverhältnis oder dem Einsatz im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung. Die Ausübung des Direktionsrechts, geregelt in 106 GewO, ist hierbei eines der wichtigsten Kriterien um eine sogenannte verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vom echten Werkunternehmer abzugrenzen. Die Unterscheidung erfolgt demnach anhand der Frage, was geschuldet wird. Typischerweise wird im Arbeitsverhältnis die Erbringung der Arbeitsleistung geschuldet, welche durch Ausübung des Direktionsrechts konkretisiert wird, während ein Werkvertrag einen bestimmten Erfolg zum Vertragsinhalt Zur Abgrenzung, ob eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung oder ein echter Werkvertrag vorliegt, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes jedoch auf eine Gesamtschau aller Umstände im konkreten Einzelfall an. Entscheidend sind hierbei einerseits der Vertragsinhalt und andererseits die tatsächlichen Umstände. II. Beteiligungsrechte des Betriebsrates Bei Durchsicht und Prüfung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates anhand des Betriebsverfassungsgesetzes fällt auf, dass hier mehrere Beteiligungsrechte in Betracht kommen. Diese reichen von bloßer Information bis hin zur erforderlichen Zustimmung des Betriebsrats.

3 1. Unterrichtungsanspruch nach 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG 80 BetrVG regelt die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats. Hierzu werden in Absatz 1 die allgemeinen Aufgaben beschrieben und in Absatz 2 wird der Unterrichtungsanspruch geregelt. Hierzu heißt es wie folgt: ( ) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen ( ). Allgemein lässt sich festhalten, dass dieser Durchführungsanspruch die Konkretisierung des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus 2 Abs. 1 BetrVG darstellt. Insofern setzt dieser Unterrichtungsanspruch einen konkreten Aufgabenbezug voraus. Denn eine Unterrichtungspflicht besteht nur dann, sofern überhaupt ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats vorhanden ist. Es bleibt also festzuhalten, dass ein Unterrichtungsanspruch nur gegeben sein kann, sofern mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats betroffen ist. Im Umkehrschluss heißt dies, sofern offensichtlich kein Beteiligungsrecht des Betriebsrats gegeben ist, besteht auch kein Unterrichtungsanspruch. Hierbei stellt sich jedoch die Frage, inwieweit ein Unterrichtungsanspruch im Zusammenhang mit dem Einsatz von Fremdpersonal üblicherweise gegeben ist. Zu unterscheiden gibt es hierbei die Fälle, bei denen Fremdpersonal auf Grundlage eines Werkvertrages eingesetzt wird (a) und der Arbeitnehmerüberlassung (b). a) Fremdpersonal auf Grundlage eines Werkvertrages Laut der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt häufig auch ein Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats in Betracht, wenn Fremdpersonal auf Grundlage eines Werkvertrages eingesetzt wird. Denn der konkrete Einsatz und der Vertragsinhalt sind relevant für die Frage, ob es sich nicht unter Umständen um eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung handeln könnte, welche weitere Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach sich ziehen würde. Allein hieraus kann sich also bereits ein Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats ergeben. Denn erst wenn der 3 Betriebsrat die erforderlichen Informationen über den Einsatz vorliegen hat, kann er prüfen, ob tatsächlich auf Basis eines Werkvertrages gearbeitet wird oder ob es sich nicht um eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung handelt. Daneben kommt auch ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach 92 Abs. 1 BetrVG in Betracht, sodass auch deswegen ein Unterrichtungsanspruch gegeben sein kann. In 92 BetrVG ist geregelt, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat über die Personalplanung, hierbei insbesondere über den gegenwärtigen und zukünftigen Personalbedarf und den sich hieraus ergebenden Maßnahmen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten Zusammenfassend bleibt also festzuhalten, dass sofern Anhaltspunkte für obige Beteiligungsrechte vorliegen, ein Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats in Betracht kommt. Es ist darauf hinweisen, dass im konkreten Fall eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Beteiligungsrechts des Betriebsrats darzulegen ist. Hierzu muss der Betriebsrat konkrete Tatsachen vortragen, aus denen sich das Vorliegen des möglichen Beteiligungsrechts ergibt. Sofern er dies nicht kann, ist grundsätzlich auch der Unterrichtungsanspruch zurückzuweisen, da die pauschale Behauptung einer angeblichen Eingliederung von Fremdpersonal nicht ausreichend ist. b) Fremdpersonal auf Grundlage der Arbeitnehmerüberlassung Relativ unproblematisch besteht ein Unterrichtungsanspruch nach 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG beim Einsatz von Fremdpersonal durch Arbeitnehmerüberlassung. Denn die Arbeitnehmerüberlassung stellt eine Einstellung im Sinne des 99 Abs. 1 BetrVG dar, sodass eindeutig ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gegeben ist, welcher einen Unterrichtungsanspruch begründet. 2. Umfang des Unterrichtungsanspruches Sofern man nach Prüfung des obigen Sachverhalts zu dem Ergebnis kommt, dass ein Unterrichtungsanspruch nach 80 Abs. 2 BetrVG dem Grunde nach besteht, stellt sich in der Folge die Frage, wie konkret der Inhalt dieses Anspruchs ausgestaltet ist. Grundsätzlich hat die Unterrichtung rechtzeitig und umfassend zu erfolgen. D. h., dass der Arbeitgeber frühzeitig die relevanten Informationen an den Betriebsrat weitergeben muss, sodass dieser seine gesetzlichen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann.

4 Wichtig ist in dieser Konstellation, dass der Betriebsrat nur einen sogenannten stichtagsbezogenen Auskunftsanspruch inne Es besteht demnach gerade kein unbefristeter Auskunftsanspruch für die Zukunft. Der Betriebsrat ist also grundsätzlich nicht laufend und umfassend zu unterrichten. Vielmehr kommt es auf den konkreten Aufgabenbezug an. Insofern kann es auch erforderlich sein, dass ein Anspruch auf den Einsatz von Fremdpersonal in der Vergangenheit gerichtet ist, jedoch muss der Betriebsrat hier insbesondere darlegen, wo der Aufgabenbezug liegen soll. Eine umfassende Unterrichtung liegt vor, sofern der Betriebsrat all die Informationen erhält, die er benötigt, um sein Beteiligungsrecht ordnungsgemäß ausüben zu können. Dies umfasst insbesondere die Dauer des Fremdpersonaleinsatzes und die Art der Tätigkeit. Jedoch kann der Arbeitgeber auch immer nur solche Informationen dem Betriebsrat überlassen, worüber er selbst auch Kenntnis 3. Vorlage von Unterlagen Grundsätzlich schreibt das Gesetz keine Form der Unterrichtung für den Arbeitgeber vor, sodass problemlos auch mündlich die Informationen an den Betriebsrat mitgeteilt werden können. Jedoch ändert sich hieran dadurch etwas, sofern die Vorlage von Unterlagen zur Durchführung der Aufgaben erforderlich sind. Dies ist gesetzlich unter 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG geregelt. Dieser schreibt vor, dass dem Betriebsrat auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind. Gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung umfasst dieser Anspruch auch die Vorlage der abgeschlossenen Werkverträge, jedoch gilt es diesbezüglich vor allem oben ausgeführten Aufgabenbezug vorab zu prüfen. Denn der Anspruch des Betriebsrats kann sich immer nur auf die Vorlage derjenigen Unterlagen beziehen, welche zur Erfüllung eines Beteiligungsrechts auch erforderlich sind. Diese Regelung ermöglicht dem Betriebsrat gerade nicht, dass er umfassend die Vorlage von Unterlagen verlangen kann. Denn diesbezüglich ist ein sogenanntes Vorprüfungsrecht des Arbeitgebers von der Rechtsprechung anerkannt. Das Vorprüfungsrecht eröffnet dem Arbeitgeber die Möglichkeit, nur diejenigen Teile von Unterlagen vorzulegen, welche für die Erfüllung der Betriebsratsaufgabe erforderlich sind. Insofern können unter Umständen auch Passagen durch den Arbeitgeber geschwärzt werden. Das Vorprüfungsrecht ermöglicht also dem Arbeitgeber, dass er keine unmittelbare Vorlage der Unterlagen vornehmen muss, sondern vorab prüfen kann, ob überhaupt ein Aufgabenbezug vorliegt und dementsprechend auch Teile der Unterlagen zurückgehalten werden können, wo dieser nicht gegeben ist. Daneben kann der Betriebsrat auch gerade nicht verlangen, dass extra Unterlagen für ihn erstellt werden. Der Unterrichtungsanspruch bezieht sich immer nur auf diejenigen Unterlagen, welche der Arbeitgeber selbst auch vorliegen Ein Berufen auf die Geheimhaltungsinteressen ist für den Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat jedoch nicht möglich. Hierbei vertritt die Rechtsprechung die Ansicht, dass die Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers aufgrund der Geheimhaltungspflicht des Betriebsrats aus 79 BetrVG hinreichend geschützt sind. Auch das Bundesdatenschutzgesetz eröffnet hier für den Arbeitgeber keinen weiteren Schutzkreis, da die Auskunfts- und Informationsansprüche des Betriebsrats dem Bundesdatenschutzgesetz vorgehen. 4. Fazit Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass ein Informationsanspruch des Betriebsrats aus 80 Abs. 2 S. 1 und 2 BetrVG bestehen kann, sofern Fremdpersonal im Betrieb eingesetzt wird. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass zum einen ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats die Informationen erfordert und zum anderen, dass der Betriebsrat die Informationen bisher nicht auf anderem Weg zur Kenntnis erlangt Aufgrund des Vorprüfungsrechts des Arbeitgebers ist hier zu empfehlen, dass sofern der Betriebsrat mit einem entsprechenden Auskunftsbegehren an Sie herantritt, zunächst geprüft wird, ob überhaupt ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats in Betracht kommt. III. Beratungsrecht des Betriebsrats bei der Personalplanung Wie bereits erwähnt, hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere den gegenwärtigen und zukünftigen Bedarf zu beraten. 4

5 Grundsätzlich unterliegt jedoch nicht die gesamte Personalplanung der Beratung mit dem Betriebsrat. Vielmehr ist der Arbeitgeber lediglich dazu verpflichtet, mit dem Betriebsrat über die Art und den Umfang der erforderlichen Maßnahmen und die Vermeidung von Härten zu beraten ( 92 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Über die Art der erforderlichen Maßnahmen, welche der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat im Rahmen der Personalplanung zu beraten hat, gehören jedoch alle Maßnahmen der Personalbeschaffung, Personalentwicklung und Personalfreisetzung zu diesem Beratungsrecht. Insofern ist Beratungsgegenstand auch die Frage, ob der Personalbedarf durch Einstellung eines Arbeitnehmers, durch den Einsatz eines Leiharbeitnehmers oder durch den Einsatz auf Werkvertragsbasis gedeckt wird. Im Rahmen dieser Beratung erlaubt das Gesetz dem Betriebsrat ausdrücklich, dass dieser auch eigene Vorschläge einbringen darf. Zusammenfassend bleibt also festzuhalten, dass der Betriebsrat unabhängig von der Frage, ob Leiharbeitnehmer oder Werkunternehmer eingesetzt werden sollen, im Rahmen der Personalplanung ein Beratungsrecht inne IV. Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte im Rahmen des AÜG Im 14 des AÜG ist eine Sonderkonstellation geregelt. Denn der Leiharbeitnehmer ist zwar Angehöriger des Entsendebetriebs und dort zur Betriebsratswahl berechtigt. Da er seine Arbeitskraft aber im Betrieb des Entleihers erbringt, findet auch hier das BetrVG im gewissen Umfang für ihn Anwendung. Hierbei handelt es sich vor allem um folgende Beteiligungsrechte: 1. Diskriminierungsverbot im Bestellerbetrieb Wie bereits erwähnt, bestehen manche Aufgaben auch im Betrieb, in dem der Mitarbeiter im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt wird. So genießt z. B. auch das Fremdpersonal einen Schutz vor Diskriminierung gem. 75 Abs. 1 BetrVG. Denn 75 Abs. 1 BetrVG gilt ausweislich seines Wortlauts für alle im Betrieb tätigen Personen. Darüber hinaus hat der Betriebsrat aus 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die allgemeine Aufgabe darüber zu wachen, dass die geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten und durchgeführt werden. Dies beinhaltet auch die Schutzvorschriften aus dem AÜG. Es bleibt also festzuhalten, dass der Betriebsrat auch im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung für Fremdpersonal zuständig sein kann. 2. Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von Leiharbeitnehmern Unter 14 Abs. 3 S. 1 AÜG i. V. m. 99 BetrVG ist geregelt, dass auch die tatsächliche Arbeitsaufnahme eines Leiharbeitnehmers im Entleiherbetrieb eine Einstellung i. S. d. 99 BetrVG darstellt. Insofern ist hier der Betriebsrat des Einsatzortes zwingend zu beteiligen, sodass er der Einstellung zustimmen muss. Diesbezüglich gelten die üblichen Regelungen über die Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten, d. h., es handelt sich hier um eine Regelung, welche die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung zwingend erfordert. Diese kann entweder ausdrücklich erteilt oder fingiert werden. Ansonsten darf die Tätigkeit nicht aufgenommen werden, außer es wurde dem Betriebsrat die dringende Erforderlichkeit mitgeteilt und ein Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet. Der Betriebsrat hat aber nicht die Möglichkeit aufgrund sämtlicher Gründe bzw. Bedenken seine Zustimmung zu verweigern. Vielmehr muss einer der in 99 Abs. 2 BetrVG ausdrücklich benannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegen. Sofern der Betriebsrat seine Zustimmung unzulässigerweise verweigert, besteht die Möglichkeit bei dringendem Erfordernis die Maßnahme vorläufig durchzuführen und zugleich eine Zustimmungsersetzung beim Arbeitsgericht zu erzielen. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ersetzt dann die rechtswidrig verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung. Im Gegensatz zur Leiharbeit liegt beim Einsatz von Fremdpersonal auf werkvertraglicher Basis jedoch keine Einstellung i. S. d. 99 BetrVG vor, sodass keine Zustimmung des Betriebsrats eingeholt werden muss. Im Übrigen liegen auch keine Beteiligungsrechte des Betriebsrats vor, sofern der Arbeitgeber sich entscheidet, dass er Tätigkeiten, welcher er bisher von eigenen Arbeitnehmern oder im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung durchführen hat lassen, nun zukünftig werkvertraglich von einem Dritten verrichten lässt. 5

Werkvertrag Leiharbeit Leasingkräfte Zeitarbeit. Leasingkräfte Zeitarbeit Arbeitnehmerüberlassung Leasingkräfte

Werkvertrag Leiharbeit Leasingkräfte Zeitarbeit. Leasingkräfte Zeitarbeit Arbeitnehmerüberlassung Leasingkräfte Werkvertrag Leiharbeit Leasingkräfte Zeitarbeit Werkvertrag Leih- Karl Michael Scheriau rbeit rbeitnehmerüberlassung Leiharbeit Werkvertrag Leiharbeit Leasingkräfte Zeitarbeit easingkräfte und Arbeitnehmerüberlassung

Mehr

Leiharbeit. Der rechtliche Handlungsrahmen und die Aufgaben des Betriebsrates nach dem BetrVG

Leiharbeit. Der rechtliche Handlungsrahmen und die Aufgaben des Betriebsrates nach dem BetrVG Workshop Leiharbeit Vorstand Leiharbeit Der rechtliche Handlungsrahmen und die Aufgaben des Betriebsrates nach dem BetrVG Rechtsbeziehungen bei Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Verleiher

Mehr

Leiharbeit: Betriebliche Mitbestimmung im Entleiherbetrieb! Abt. Betriebsverfassung Stand: Dezember 2011

Leiharbeit: Betriebliche Mitbestimmung im Entleiherbetrieb! Abt. Betriebsverfassung Stand: Dezember 2011 Leiharbeit: Betriebliche Mitbestimmung im Entleiherbetrieb! Abt. Betriebsverfassung Stand: Dezember 2011 Aktuelles Aktuelle Ansatzpunkte: Umsetzung der EU-Richtlinie zur Leiharbeit Volle Arbeitnehmerfreizügigkeit

Mehr

Dr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe. Auf einen Blick. Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung

Dr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe. Auf einen Blick.  Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung www.boeckler.de Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Dr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe Ein Arbeitspapier der Hans-Böckler-Stiftung Auf einen Blick Das Ausmaß des Leiharbeitnehmereinsatzes

Mehr

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen Dr. Andreas Priebe HBS - Fachgespräch Prekäre Arbeitsverhältnisse www.boeckler.de Ein paar Basics zum Einstieg 2003 =

Mehr

Werkverträge und Arbeitsrecht. Rechtlicher Rahmen und Handlungsmöglichkeiten von Betriebsräten

Werkverträge und Arbeitsrecht. Rechtlicher Rahmen und Handlungsmöglichkeiten von Betriebsräten Fachtagung Fremdfirmeneinsatz auf dem Werksgelände. Rechtlicher Rahmen und Handlungsmöglichkeiten von Betriebsräten Juristische Fakultät, 1 Das BGB: Werkvertrag, Dienstvertrag (und Arbeitsvertrag ) 611

Mehr

Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmerüberlassung Sinn der Arbeitnehmerüberlassung: Überbrückung von Personalengpässen Flexibilisierung der Belegschaft Wegfall des Kündigungsschutzes bzgl. der Leiharbeitnehmer Wegfall des Entgeltfortzahlungsrisikos

Mehr

Löffler Steigelmann Krieger & Partner Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer

Löffler Steigelmann Krieger & Partner Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Für Betriebsräte Unbeachtliche Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates bei einer Versetzung Nach 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat der Betriebsrat unter Angaben von Gründen innerhalb einer Woche nach der Unterrichtung

Mehr

Arbeitspapier 8: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten II

Arbeitspapier 8: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten II Arbeitspapier 8: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten II I. Personelle Einzelmaßnahmen (ohne Kündigung) ( 99-101 BetrVG) 1. Überblick über die Struktur von 99 BetrVG: Wenn Regelung anwendbar ist

Mehr

Newsletter Arbeitsrecht 06/2008- Schwerpunkt Zeitarbeit

Newsletter Arbeitsrecht 06/2008- Schwerpunkt Zeitarbeit Newsletter Arbeitsrecht 06/2008- Schwerpunkt Zeitarbeit Liebe Leserin, lieber Leser, viele von Ihnen haben schon von Zeitarbeit gehört, einige von Ihnen haben damit zu tun. Die Beschäftigungszahlen der

Mehr

Werkverträge, Outsourcing, (verdeckte) Leiharbeit und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates

Werkverträge, Outsourcing, (verdeckte) Leiharbeit und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates Werkverträge, Outsourcing, (verdeckte) Leiharbeit und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates Damiano Valgolio, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin, 19. September 2017 Handlungsmöglichkeiten des BR Initiativrecht

Mehr

FORUM Leiharbeit und Werkverträge

FORUM Leiharbeit und Werkverträge EDEKA TAGUNG 2015 Eine Tagung für Mitglieder von Betriebsräten, Jugend- und Auszubildendenvertretungen der EDEKA-Gruppe FORUM Leiharbeit und Werkverträge Dr. Sérgio Fernandes Fortunato, Rechtsanwalt AfA

Mehr

Alte und neue Grenzen des legalen Fremdpersonaleinsatzes (in 30 Minuten )

Alte und neue Grenzen des legalen Fremdpersonaleinsatzes (in 30 Minuten ) Alte und neue Grenzen des legalen Fremdpersonaleinsatzes (in 30 Minuten ) Prof. Dr. Peter Schüren Universität Münster 1 Inhouse-Outsourcing in Zukunft Nur noch beschränkte Einsatzmöglichkeiten für die

Mehr

FRAGEBOGEN Beschäftigter -

FRAGEBOGEN Beschäftigter - FRAGEBOGEN Beschäftigter - zum Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung Az. des Integrationsamtes: Name und Anschrift des Arbeitgebers: I. Angaben zur Person Name, Vorname Anschrift Geburtsdatum:

Mehr

Abgrenzung von Honorarkräften mit Honorarverträgen und freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zum Arbeitnehmerbegriff. Jürgen Jendral (HMAV)

Abgrenzung von Honorarkräften mit Honorarverträgen und freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zum Arbeitnehmerbegriff. Jürgen Jendral (HMAV) Abgrenzung von Honorarkräften mit Honorarverträgen und freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zum Arbeitnehmerbegriff. Jürgen Jendral (HMAV) Jede vier Jahre, kurz vor den turnusmäßigen MAV-Wahlen, taucht

Mehr

Betriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarung Betriebsvereinbarung Über den Einsatz von Leiharbeitnehmern und sonstigen betriebsfremden Beschäftigten zwischen Firma (Name, Anschrift) und dem Betriebsrat (Firma, Anschrift) Präambel Gegenstand der BV

Mehr

Löffler Steigelmann Krieger & Partner Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer

Löffler Steigelmann Krieger & Partner Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Für Betriebsräte Beendigung einer vorläufigen personellen Maßnahme bedarf nicht der Zustimmung des Betriebsrats Führt der Arbeitgeber eine vorläufige personelle Maßnahme durch, ist der Betriebsrat nicht

Mehr

Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber gem. 2, 74 BetrVG

Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber gem. 2, 74 BetrVG IG Metall Informationstagung Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber gem. 2, 74 BetrVG am 7. April 2010 Referentin: Larissa Wocken Rechtsanwältin, Fachanwältin

Mehr

Allgemeines zum Informationsanspruch des Betriebsrats:

Allgemeines zum Informationsanspruch des Betriebsrats: Überblick über die Informations- und Beteiligungsrechte des Betriebsrats 1. Informations- und Beratungsrechte des Betriebsrats Allgemeines zum Informationsanspruch des Betriebsrats: a) Gemäß 80 Abs. 2

Mehr

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten

Mehr

Vertragliche Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit in tarifgebundenen Untenehmen mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern abweichend vom Tarifvertrag

Vertragliche Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit in tarifgebundenen Untenehmen mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern abweichend vom Tarifvertrag Vertragliche Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit in tarifgebundenen Untenehmen mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern abweichend vom Tarifvertrag Das Bundesarbeitsgericht hat am 15. Mai 2007 (1 ABR

Mehr

1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten

1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten Neuregelung der Auswärtstätigkeiten 1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten Die Reisekosten sind mit Wirkung vom 1.1.2014 zwar neu geregelt worden. Aber nicht alles hat sich geändert. Es kommt nach wie vor

Mehr

III. Mitbestimmung in allg. pers. Angelegenheiten/bei Berufsbildung. Mitbestimmung gem. 92-98 BetrVG

III. Mitbestimmung in allg. pers. Angelegenheiten/bei Berufsbildung. Mitbestimmung gem. 92-98 BetrVG III. Mitbestimmung in allg. pers. Angelegenheiten/bei Berufsbildung Mitbestimmung gem. 92-98 BetrVG allg. personelle Angelegenheiten ( 92-95) Berufsbildung ( 96-98) Personalplanung ( 92) Information, Beratung,

Mehr

Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L

Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L zusammengestellt von Rechtsanwalt Michael Kröll Die folgenden Übersichten zeigen, ob die sich aus den jeweiligen

Mehr

Arbeitsvertrag. Die unterschiedlichen Regelungen für. PraktikantInnen. Gerechtigkeit muss sein

Arbeitsvertrag. Die unterschiedlichen Regelungen für. PraktikantInnen. Gerechtigkeit muss sein Arbeitsvertrag Die unterschiedlichen Regelungen für Unselbstständige, Freie DIENSTNEHMER, PraktikantInnen Gerechtigkeit muss sein DER ARBEITSVERTRAG und ähnliche Vertragsverhältnisse Sogenannte atypische

Mehr

Psychische Belastungen vermindern Rechtliche Grundlagen der Mitbestimmung

Psychische Belastungen vermindern Rechtliche Grundlagen der Mitbestimmung Psychische Belastungen vermindern Rechtliche Grundlagen der Mitbestimmung Wolfgang Groß, Arbeitnehmerkammer Bremen Abteilung Mitbestimmung und Technologieberatung Betriebliche Interessenvertreter können

Mehr

Vorübergehenden Personalbedarf decken - Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Vorübergehenden Personalbedarf decken - Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Vorübergehenden Personalbedarf decken - Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Vorübergehenden Personalbedarf decken durch: Arbeitnehmerüberlassung Werkverträge Dienstverträge Arbeitnehmerüberlassung geschuldet:

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse und Interessenvertretung

Befristete Arbeitsverhältnisse und Interessenvertretung Die Interessenvertretung hat die Einhaltung geltenden Rechts mit zu überwachen. Dazu gehört auch die Überwachung der Einhaltung geltender Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge

Mehr

S G A - T i p p 3/08

S G A - T i p p 3/08 S G A - T i p p 3/08 Herausgegeben von der Schutzgemeinschaft für Ärzte (SGA) Redaktion: Dr. iur. Dieter Daubitz, Mühlenplatz 11, 6004 Luzern, Tel. 041 410 35 02 Fax 041 410 38 41 12. Jahrgang, Nr. 3,

Mehr

Ordentliche und außerordentliche Kündigung.

Ordentliche und außerordentliche Kündigung. 1 Kündigung 1. Trotz sorgfältiger Personenauswahl ist es manchmal unvermeidlich einem Mitarbeiter zu kündigen. Die möglichen Gründe für Kündigungen sind sehr vielfältig. Man unterscheidet grundsätzlich

Mehr

Situation I. Aufgabe 1

Situation I. Aufgabe 1 1 LF 7 Aufgabe 1 Personal Personal beschaffen Situation I Auf der Abteilungsleiterkonferenz der Telco AG, bei der das Thema Personalbeschaffung schwerpunktmäßig besprochen wird, beschwert sich der Vertriebsleiter

Mehr

für die vielen positiven Rückmeldungen auch zu unserem zweiten Newsletter möchten wir uns ganz herzlich bedanken,

für die vielen positiven Rückmeldungen auch zu unserem zweiten Newsletter möchten wir uns ganz herzlich bedanken, Rechtsanwälte und Notar Dr. Niemann & Kollegen 37073 Göttingen Waageplatz 2 Telefon (0551) 48 59 28 Telefax (0551) 4 51 99 www.niemann-rechtsanwaelte.de niemann-rechtsanwaelte@t-online.de Dr. Helmuth Niemann

Mehr

Leseprobe aus "Mutterschutz & Karenz" 2. Auflage Mai 2012

Leseprobe aus Mutterschutz & Karenz 2. Auflage Mai 2012 Vorwort Eine Schwangerschaft bringt für DienstnehmerInnen und Dienstgeber zahlreiche Verpflichtungen aber auch Rechte mit sich. Wie komplex die Rechtsmaterie rund um die Geburt eines Kindes geworden ist,

Mehr

Im Namen des Volkes! BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer,

Im Namen des Volkes! BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 39/07 17 TaBV 109/06 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 17. Juni 2008 Klapp, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren

Mehr

Der Einsatz von Fremdpersonal für das eigene Unternehmen

Der Einsatz von Fremdpersonal für das eigene Unternehmen Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Postfachadresse: Postfach 10 10 17. 40001 Düsseldorf Hausadresse: Ernst-Schneider-Platz 1. 40212 Düsseldorf Telefon (02 11) 35 57-0 Der Einsatz von Fremdpersonal

Mehr

Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg

Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Claudia Kuhner, Rechtssekretärin Stand: 18.10.07 Anspruch auf Freistellung

Mehr

DIE BETRIEBS- VERFASSUNGSRECHTLICHE STELLUNG GEWERBSMÄSSIG ÜBERLASSENER ARBEITNEHMER

DIE BETRIEBS- VERFASSUNGSRECHTLICHE STELLUNG GEWERBSMÄSSIG ÜBERLASSENER ARBEITNEHMER MICHAEL ERDLENBRUCH DIE BETRIEBS- VERFASSUNGSRECHTLICHE STELLUNG GEWERBSMÄSSIG ÜBERLASSENER ARBEITNEHMER PETER LANG FrankfurtamMain Berlin Bern New York Paris Wien Inhaltsverzeichnis Einführung 1 Erster

Mehr

Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei nichtunternehmensangehörigen Arbeitnehmern. 14. April 2011, Dortmund

Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei nichtunternehmensangehörigen Arbeitnehmern. 14. April 2011, Dortmund Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei nichtunternehmensangehörigen Arbeitnehmern 14. April 2011, Dortmund Kurzer Überblick die Akteure... Leiharbeit und Betriebsverfassung Handlungsmöglichkeiten der

Mehr

Tag der Arbeitssicherheit Vortragsreihe Arbeitsmedizin Sicht eines Sozialpartners

Tag der Arbeitssicherheit Vortragsreihe Arbeitsmedizin Sicht eines Sozialpartners Tag der Arbeitssicherheit Vortragsreihe Arbeitsmedizin Sicht eines Sozialpartners Kai Schweppe Geschäftsführer Arbeitspolitik Südwestmetall Südwestmetall - der Verband der Metall- und Elektroindustrie

Mehr

(Übersetzung aus dem Montenegrinischen in die deutsche Sprache) Law on National Vocational Qualifications MNE GESETZ ÜBER

(Übersetzung aus dem Montenegrinischen in die deutsche Sprache) Law on National Vocational Qualifications MNE GESETZ ÜBER (Übersetzung aus dem Montenegrinischen in die deutsche Sprache) Law on National Vocational Qualifications MNE GESETZ ÜBER STAATLICH ANERKANNTE BERUFLICHE QUALIFIKATION I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Inhalt

Mehr

Veränderte Beteiligungsrechte des Betriebsrats beim Einsatz von Fremdpersonal

Veränderte Beteiligungsrechte des Betriebsrats beim Einsatz von Fremdpersonal Fremdpersonal ArbRAktuell 2017, 299 Veränderte Beteiligungsrechte des Betriebsrats beim Einsatz von Fremdpersonal RA, FAArbR Peter Hützen; RA, FAArbR Dr. Sebastian Maiß, vangard, Düsseldorf Mit Inkrafttreten

Mehr

Dr. Andreas Priebe Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Entleiherbetrieb beim Einsatz von Leiharbeitnehmern

Dr. Andreas Priebe Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Entleiherbetrieb beim Einsatz von Leiharbeitnehmern www.boeckler.de Februar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Dr. Andreas Priebe Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Entleiherbetrieb beim Einsatz von Leiharbeitnehmern Ein Arbeitspapier der Hans-Böckler-Stiftung

Mehr

Arbeitspapier 10: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten I

Arbeitspapier 10: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten I Arbeitspapier 10: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten I I. Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten ( 106-110 BetrVG) 1. Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses ( 106-109 BetrVG)

Mehr

Fälligkeit von Abschlagszahlungen

Fälligkeit von Abschlagszahlungen chender Regelungen im VOB-Bauvertrag war die VOB/B nicht mehr als Ganzes vereinbart. Daraus folgt, dass die Fälligkeitsregelung des 16 Nr. 3 Absatz 1 VOB/B der AGBrechtlichen Inhaltskontrolle nach den

Mehr

Informationspflicht und Widerspruchsrecht bei Betriebsübergang 613 a BGB

Informationspflicht und Widerspruchsrecht bei Betriebsübergang 613 a BGB Stand: Februar 2009 Informationspflicht und Widerspruchsrecht bei Betriebsübergang 613 a BGB Die Informationspflichten des Arbeitgebers bei einem Betriebsübergang im Sinne des 613 a BGB wurden erheblich

Mehr

6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern. 6.4 Kündigungsschutz von Initiatoren einer Betriebsratswahl, Wahlvorstand und Wahlbewerbern

6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern. 6.4 Kündigungsschutz von Initiatoren einer Betriebsratswahl, Wahlvorstand und Wahlbewerbern 6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern Ersatzmitglieder des Betriebsrats haben als solche keinen erhöhten Kündigungsschutz. Der besondere Kündigungsschutz gemäß 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG und 103 Abs.

Mehr

Bezirksregierung Düsseldorf, den 15.11.2006 Bearbeiter: Herr Holtermann Dezernat 47 Tel.: 5457

Bezirksregierung Düsseldorf, den 15.11.2006 Bearbeiter: Herr Holtermann Dezernat 47 Tel.: 5457 Bezirksregierung Düsseldorf, den 15.11.2006 Düsseldorf Bearbeiter: Herr Holtermann Dezernat 47 Tel.: 5457 Informationsblatt zur Ausübung von Nebentätigkeiten durch angestellte Lehrkräfte (Stand 01. November

Mehr

Prof. Dr. H.-J. Bauschke, M.A./CNAA Prof. Dr. G. Racké Arbeitsrecht III (BAnw)

Prof. Dr. H.-J. Bauschke, M.A./CNAA Prof. Dr. G. Racké Arbeitsrecht III (BAnw) Die Veranstaltung soll die im Grundstudium und Arbeitsrecht II erworbenen Kenntnisse vertiefen. Zugleich sollen Schwerpunktthemen (vorwiegend mit BA-Bezug) behandelt werden. Es besteht die Möglichkeit

Mehr

Personalrechtliche Fragen Organisation IT-Sicherheit

Personalrechtliche Fragen Organisation IT-Sicherheit Georg Große Verspohl Personalrechtliche Fragen Organisation IT-Sicherheit 45. Seminar für Führungskräfte der Versorgungs- und Entsorgungswirtschaft Bad Wiessee 06.05.2015 Agenda Arbeitnehmerüberlassung

Mehr

Mittlerweile gibt es ca. 20.800 Zeitarbeitsfirmen und mehr als 730 000 Leiharbeiter in Deutschland.

Mittlerweile gibt es ca. 20.800 Zeitarbeitsfirmen und mehr als 730 000 Leiharbeiter in Deutschland. Die Zeitarbeit hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Mittlerweile gibt es ca. 20.800 Zeitarbeitsfirmen und mehr als 730 000 Leiharbeiter in Deutschland. Steckte die deutsche Wirtschaft derzeit nicht

Mehr

2.7.2 Auswirkungen des Betriebs - übergangs

2.7.2 Auswirkungen des Betriebs - übergangs Seite 1 2.7.2 2.7.2 Betriebs - übergangs Kollektivvertrag Wenn der neue Inhaber dem gleichen Kollektivvertrag wie der alte Inhaber unterliegt, ändert sich für die Dienstnehmer nichts. Anders ist es, wenn

Mehr

Umfang der Unterrichtung des Betriebsrats bei befristeter Einstellung

Umfang der Unterrichtung des Betriebsrats bei befristeter Einstellung Umfang der Unterrichtung des Betriebsrats bei befristeter Einstellung 1. Der auch im Beschlussverfahren mögliche Antrag auf künftige Leistung entsprechend 259 ZPO erlaubt nicht die Verfolgung eines erst

Mehr

Ergebnisse einer Befragung zum Thema Leiharbeit und Werkvertrag in der Einschätzung von Betriebsräten aus 40 Brauereien

Ergebnisse einer Befragung zum Thema Leiharbeit und Werkvertrag in der Einschätzung von Betriebsräten aus 40 Brauereien Ergebnisse einer Befragung zum Thema Leiharbeit und Werkvertrag in der Einschätzung von Betriebsräten aus 40 Brauereien Die Befragung wurde im Rahmen der Betriebsrätetagung Deutsche Brauwirtschaft (14.-16.Januar

Mehr

Praxisleitfaden Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)

Praxisleitfaden Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) Praxisleitfaden Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) Arbeitsschutz - Arbeitsunfall - Berufskrankheit Bearbeitet von Joachim Schwede 3. Auflage 2015. Buch. 240 S. Kartoniert ISBN 978 3 609 68697 4 Format

Mehr

Einstellung von Mitarbeitern

Einstellung von Mitarbeitern Arbeitshilfen für Betriebsräte Lerch Weinbrenner Antworten für die Praxis Einstellung von Mitarbeitern Begriff Verfahren Zustimmungsverweigerung 2. Auflage Verlag Vahlen Einleitung Einstellung von Mitarbeitern

Mehr

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei der Beschaftigung von Leiharbeitnehmern nach neuem Recht. Inaugural-Dissertation

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei der Beschaftigung von Leiharbeitnehmern nach neuem Recht. Inaugural-Dissertation Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei der Beschaftigung von Leiharbeitnehmern nach neuem Recht Inaugural-Dissertation Zur Erlangung des Grades der Doktorin des Rechts am Fachbereich Rechtswissenschaft

Mehr

Erfahrungs- und Leistungskomponenten im TV-L

Erfahrungs- und Leistungskomponenten im TV-L Erfahrungs- und Leistungskomponenten im TV-L - Leistungsentgelt, TV-L 18 ---------------------------------------------------------------------- - bei Neueinstellungen (mit und ohne Berufserfahrung), TV-L

Mehr

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. E. Betriebsverfassungsrecht Überblick I. Allgemeine Grundlagen II. III. IV.

Mehr

12 PRAXISTIPPS FÜR VORSTANDSWAHLEN IN VEREINEN

12 PRAXISTIPPS FÜR VORSTANDSWAHLEN IN VEREINEN Als Geschäftsführungsorgan ist der Vorstand eines der wichtigsten Organe jedes Vereins. Nur er kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Daher ist auch die Wahl des Vereinsvorstands von

Mehr

Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO

Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO BMF Stand: 28. September 2011 Referat IV A 4 Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO Die folgende Übersicht enthält Fragen, zu denen die Finanzverwaltung bislang Stellung genommen

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Oktober 2016 Erster Senat - 1 ABR 51/14 - ECLI:DE:BAG:2016: B.1ABR

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Oktober 2016 Erster Senat - 1 ABR 51/14 - ECLI:DE:BAG:2016: B.1ABR Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Oktober 2016 Erster Senat - 1 ABR 51/14 - ECLI:DE:BAG:2016:111016.B.1ABR51.14.0 I. Arbeitsgericht München Beschluss vom 19. November 2013-14 BV 4/13 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Informationsrecht wirtschaftliche Angelegenheiten in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss

Informationsrecht wirtschaftliche Angelegenheiten in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss Informationsrecht wirtschaftliche Angelegenheiten in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss Geheimnis Informationsrecht des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten Ist in einem Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss

Mehr

Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters

Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten

Mehr

I. Neuregelungen für Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen werden

I. Neuregelungen für Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen werden KAV Nds. R A 4/2015 Anlage 2 Rundschreiben R 31/2015 Mitgliedverbände der VKA Frankfurt am Main, den 4. Februar 2015 647-TM/Pi Hinweise zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung des ElterngeldPlus

Mehr

Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu Zeitarbeit und Werkverträgen

Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu Zeitarbeit und Werkverträgen AUF DEN PUNKT Juni 2016 Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu Zeitarbeit und Werkverträgen Sehr verehrte Kunden, am 1. Juni 2016 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 44.13 VGH 4 S 3411/11 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN R24 Stand: Juli 2011 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Der betriebliche Datenschutzbeauftragte Durch die

Mehr

Geregelt ist diese Materie in 31a StVZO.

Geregelt ist diese Materie in 31a StVZO. Fahrtenbuch Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches in der anwaltlichen Praxis stellt sich häufig die Frage, inwieweit die Verwaltungsgebühren nach einem OWi- Verstoß oder nach einem Strafrechtlich relevanten

Mehr

KARSTADT SPEZIAL SEMINARE FÜR BETRIEBSRÄTE 2. HALBJAHR 2015 ÜBERSICHT. Einführung ins Betriebsverfassungsgesetz, Teil 1

KARSTADT SPEZIAL SEMINARE FÜR BETRIEBSRÄTE 2. HALBJAHR 2015 ÜBERSICHT. Einführung ins Betriebsverfassungsgesetz, Teil 1 KARSTADT SPEZIAL SEMINARE FÜR BETRIEBSRÄTE 2. HALBJAHR 2015 ÜBERSICHT Einführung ins Betriebsverfassungsgesetz, Teil 1 19. - 21.08.2015 Timmendorfer Strand Wirtschaft aktuell für Betriebsräte, Aufbau 2

Mehr

BetrVG Formularbuch. Arbeitshilfen und Erläuterungen incl. CD-ROM. 1. Auflage. Bund-Verlag

BetrVG Formularbuch. Arbeitshilfen und Erläuterungen incl. CD-ROM. 1. Auflage. Bund-Verlag BetrVG Formularbuch Arbeitshilfen und Erläuterungen incl CD-ROM 1 Auflage Bund-Verlag Verlag CH Beck im Internet: wwwbeckde ISBN 978 3 7663 3675 0 Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich

Mehr

9. Tübinger Arbeitsrechtstag. Die gestiegene Personalverantwortung des Betriebsrats bei Leiharbeit und Fremdpersonaleinsatz

9. Tübinger Arbeitsrechtstag. Die gestiegene Personalverantwortung des Betriebsrats bei Leiharbeit und Fremdpersonaleinsatz 9. Tübinger Arbeitsrechtstag Die gestiegene Personalverantwortung des Betriebsrats bei Leiharbeit und Fremdpersonaleinsatz Dr. Eberhard Natter Präsident des s Baden-Württemberg 03.04.2014 Dr. Eberhard

Mehr

Schlagworte: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Benachteiligungsverbot, Schwerbehindertenvertretung, Betriebsrat, Abmahnung, Abmahnungsentfernung

Schlagworte: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Benachteiligungsverbot, Schwerbehindertenvertretung, Betriebsrat, Abmahnung, Abmahnungsentfernung LArbG Nürnberg, Beschluss v. 10.11.2015 2 Ta 132/15 Titel: LAG Nürnberg: Vertrauensperson, Schwerbehindertenvertretung, SGB IX, Verfahrensart, Antragsschrift, ausgesprochenen Abmahnung, Streitigkeit, Betriebsfrieden,

Mehr

DER ANTRAG AUF ABLEISTUNG VON ÜBERSTUNDEN. Situationen, in denen der Arbeitgeber die Leistung von Überstunden verlangen kann

DER ANTRAG AUF ABLEISTUNG VON ÜBERSTUNDEN. Situationen, in denen der Arbeitgeber die Leistung von Überstunden verlangen kann DER ANTRAG AUF ABLEISTUNG VON ÜBERSTUNDEN Manchmal müssen Arbeitnehmer länger arbeiten, als im Arbeitsvertrag vorgesehen ist. In solchen Situationen stellt sich die Frage nach Überstunden. Kann ein Arbeitgeber

Mehr

hier: Mitwirkung von Ärztinnen und Ärzten bei Rückführungsmaßnahmen

hier: Mitwirkung von Ärztinnen und Ärzten bei Rückführungsmaßnahmen Erlass des Innenministeriums Schleswig-Holstein, 14. März 2005: Verfahren zur Feststellung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse oder zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse aufgrund gesundheitlicher

Mehr

Leiharbeit. Werkvertrag. Leasingkräfte Arbeitnehmerüberlassung Werkvertrag eiharbeit Leasingkräfte Zeitarbeit Werkvertrag Leiharbeit Leasingkräfte

Leiharbeit. Werkvertrag. Leasingkräfte Arbeitnehmerüberlassung Werkvertrag eiharbeit Leasingkräfte Zeitarbeit Werkvertrag Leiharbeit Leasingkräfte Leasingkräfte Arbeitnehmerüberlassung Werkvertrag Werkvertrag Karl Michael Leiharbeit Scheriau Leasingkräfte Zeitarbeit Werkvertrag Leihrbeit rbeitnehmerüberlassung Leiharbeit Werkvertrag Leiharbeit Leasingkräfte

Mehr

Beschluss: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 21.10.2015 wird zurückgewiesen.

Beschluss: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 21.10.2015 wird zurückgewiesen. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 TaBVGa 4/15 9 BVGa 5/15 (Arbeitsgericht Würzburg Kammer Schweinfurt)) Datum: 25.02.2016 Rechtsvorschriften: 23 Absatz 1 BetrVG; 85 Absatz 2 ArbGG ivm 935, 940 ZPO Leitsatz:

Mehr

Beschäftigung von Einzelpersonen Abschluss von Verträgen

Beschäftigung von Einzelpersonen Abschluss von Verträgen Landesschulamt und Lehrkräfteakademie Beschäftigung von Einzelpersonen Abschluss von Verträgen im Rahmen des Ganztagsprogramms des Landes Hessen Auftaktveranstaltung Ganztagsprogramm Referent: Tobias Petry,

Mehr

Inhaltsübersicht. Mitbestimmung - Betrieb

Inhaltsübersicht. Mitbestimmung - Betrieb Mitbestimmung - Betrieb Inhaltsübersicht 1. Soziale Mitbestimmung 1.1 Ordnung des Betriebes gem. 87 Abs. 1 BetrVG 1.2 Tägliche Arbeitszeit gem. 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG 1.3 Veränderung der betriebsüblichen

Mehr

Haustarifvertrag. Zwischen. der Flensburger Schiffbau-Gesellschaft mbh & Co. KG ( FSG ) Batteriestraße 52, 24939 Flensburg. und

Haustarifvertrag. Zwischen. der Flensburger Schiffbau-Gesellschaft mbh & Co. KG ( FSG ) Batteriestraße 52, 24939 Flensburg. und Haustarifvertrag Zwischen der Flensburger Schiffbau-Gesellschaft mbh & Co. KG ( FSG ) Batteriestraße 52, 24939 Flensburg und der IG Metall Bezirksleitung Küste Kurt Schumacher Allee 10, 20097 Hamburg wird

Mehr

90 Einmischen aber wie?

90 Einmischen aber wie? 90 Einmischen aber wie? Änderungen am Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung mitgestalten und Mitbestimmung durchsetzen. Wie wird die Mitbestimmung umgesetzt? Rüdiger Granz, Beratungsstelle Arbeit

Mehr

Die missbräuchliche Nutzung von befristeten Arbeitsverträgen und Zeitarbeitsverträgen im französischen Recht

Die missbräuchliche Nutzung von befristeten Arbeitsverträgen und Zeitarbeitsverträgen im französischen Recht Roman Frik Die missbräuchliche Nutzung von befristeten Arbeitsverträgen und Zeitarbeitsverträgen im französischen Recht Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 13 Einleitung 19 1. Kapitel: Grundlegendes

Mehr

Merkblatt zur Kürzung der Ferien

Merkblatt zur Kürzung der Ferien Merkblatt zur Kürzung der Ferien I. Gesetzliche Grundlage: II. III. Art. 329b OR Kürzung 1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der

Mehr

Mitarbeitervertretung, Gesamtmitarbeitervertretung, erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung

Mitarbeitervertretung, Gesamtmitarbeitervertretung, erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung Betriebs- und Dienstvereinbarungen Mitarbeitervertretung, Gesamtmitarbeitervertretung, erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung Wo sind diese zu bilden und jeweils welches Organ ist nach der Betriebsverfassung

Mehr

Jugend- und Auszubildendenvertretung

Jugend- und Auszubildendenvertretung Jugend- und Auszubildendenvertretung Mitwirkung der Jugend- und Auszubildendenvertretung I Mitwirkung der Jugend- und Auszubildendenvertretung II Studierende im Betrieb Jugendversammlungen planen und effektiv

Mehr

Sobald der Flüchtlingsstatus festgestellt ist, hat man Anspruch darauf

Sobald der Flüchtlingsstatus festgestellt ist, hat man Anspruch darauf Aufenthaltserlaubnis nach 25 (2) 1. Alternative AufenthG: GFK-Flüchtlinge Wenn Jugendliche diese Aufenthaltserlaubnis erhalten, bedeutet das, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention

Mehr

Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat

Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat Ist der Beschluss des BAG vom 16.11.2005 auf den Bereich unseres MVG übertragbar? Jürgen Jendral (HMAV) Das BAG hat am 16.11.2005 ( 7 ABR 12/05

Mehr

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern nach neuem Recht

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern nach neuem Recht Ariane Loof Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern nach neuem Recht RHOMBOS-VERLAG BERLIN 1 Bibliografische Information Der Deutschen Bibliothek Die Deutsche

Mehr

Datenschutz im Betrieb Gelebte Praxis oder heiße Luft? Forderungen für einen verstärkten Schutz von ArbeitnehmerInnendaten

Datenschutz im Betrieb Gelebte Praxis oder heiße Luft? Forderungen für einen verstärkten Schutz von ArbeitnehmerInnendaten Datenschutz im Betrieb Gelebte Praxis oder heiße Luft? Forderungen für einen verstärkten Schutz von ArbeitnehmerInnendaten Gerda Heilegger AK Wien, Abt Sozialpolitik Datenschutz im Betrieb - die besondere

Mehr

Im Namen des Volkes. Beschluss

Im Namen des Volkes. Beschluss Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 BV 65/10 Verkündet am 23.02.2011 Xxxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren unter

Mehr

Arbeitspapier 9: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten III

Arbeitspapier 9: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten III Arbeitspapier 9: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten III I. Kündigung ( 102-105 BetrVG) Grundsatz: 102 BetrVG statuiert ein Anhörungsrecht des BR bei Kündigungen, damit der BR auf den Kündigungsentschluss

Mehr

Mitbestimmung Arbeitszeit von LeiharbeitnehmerInnen

Mitbestimmung Arbeitszeit von LeiharbeitnehmerInnen Mitbestimmung Arbeitszeit von LeiharbeitnehmerInnen Dem Betriebsrat des Entleiherbetriebs steht das Mitbestimmungsrecht nach 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG auch für Leiharbeitnehmer zu. BAG vom 15.12.1992-1 ABR

Mehr

Der Tarifvertrag- Land (TV-L): Die Stufen der Entgelttabelle

Der Tarifvertrag- Land (TV-L): Die Stufen der Entgelttabelle Der Tarifvertrag- Land (): Die Stufen der Entgelttabelle Übersicht: Stufenzuordnung bei Neueinstellungen Gewährung höherer Erfahrungsstufen bei bereits Beschäftigten Beschleunigter Stufenaufstieg Sonderregelungen

Mehr

I. Anforderungen an ein Unterrichtungsschreiben

I. Anforderungen an ein Unterrichtungsschreiben Ordnungsgemäße Unterrichtung beim Betriebsübergang doch möglich? RA Dr. Christopher Hilgenstock LL.M. Wellington, Schrader Straube Siebert, Hannover in ArbRAktuell 2012, 303 Nachdem das BAG zuletzt im

Mehr

Aktuelles - Ausgabe DEZEMBER 2009

Aktuelles - Ausgabe DEZEMBER 2009 Dezember 2009 Seite: 1 Aktuelles - Ausgabe DEZEMBER 2009 Themen dieser Ausgabe BAG, Urteil vom 18.08.2009 9 AZR 517/08 Teilzeitbegehren während der Erziehungszeit BAG, Beschluss vom 21.07.2009 1 ABR 35/08

Mehr

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Zur Rechtmäßigkeit der Änderung eines Adelstitels unter Berufung auf die Primogenitur. Wissenschaftliche Dienste

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Zur Rechtmäßigkeit der Änderung eines Adelstitels unter Berufung auf die Primogenitur. Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag Zur Rechtmäßigkeit der Änderung eines Adelstitels unter Berufung auf die Primogenitur Seite 2 Zur Rechtmäßigkeit der Änderung eines Adelstitels unter Berufung auf die Primogenitur Verfasser/in:

Mehr

- Assistentenrichtlinie -

- Assistentenrichtlinie - Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg zur Beschäftigung von Assistenten gemäß 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V in Verbindung 32 Abs. 2 Ärzte-ZV in Verbindung mit 2 Abs. 5 der Satzung der KVBB -

Mehr

9. Arbeitnehmererfindungen durch Leiharbeitnehmer... 63

9. Arbeitnehmererfindungen durch Leiharbeitnehmer... 63 Abkürzungen 13 I. Fremdpersonaleinsatz 17 1. Möglichkeiten des Fremdpersonaleinsatzes 18 1.1 Auslagerung/Outsourcing 18 1.2 Interner Einsatz von Fremdpersonal 18 1.2.1 Arbeitnehmerüberlassung 19 1.2.2

Mehr

Institut für Bildung, Beratung und Sozialmanagement der Gesellschaft für Bildung und Soziales mbh

Institut für Bildung, Beratung und Sozialmanagement der Gesellschaft für Bildung und Soziales mbh Institut für Bildung, Beratung und Sozialmanagement der Gesellschaft für Bildung und Soziales mbh Marienmauer 6 0668 Naumburg Internet: www.betriebsrat-aktuell.de E-Mail: info@betriebsrat-aktuell.de Telefon:

Mehr

ÜBERBLICK ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG 2.0

ÜBERBLICK ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG 2.0 ÜBERBLICK ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG 2.0 Arbeitnehmerüberlassung 2.0 2 - Zum 01.04.2017 treten zahlreiche Änderungen zur Arbeitnehmerüberlassung in Kraft. - Wichtige Aspekte sind: Keine Scheinwerkverträge

Mehr

Info-Aktuell 4/2014 vom 11. Juli 2014

Info-Aktuell 4/2014 vom 11. Juli 2014 RECHTSPRECHUNG Sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag mit Betriebsratsmitglied Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juni 2014, Az. 7 AZR 847/12 Gemäß 14 Abs. 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz ist die

Mehr