Ringvorlesung Arbeitsrecht Werkvertrag Arbeitsvertrag und AÜG RAin Dr. Mitsch Abgrenzung Arbeitnehmerüberlassung Werkvertrag

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1 Abgrenzung Arbeitnehmerüberlassung Werkvertrag Dr. Christina Mitsch Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Kurfürstendamm 31, Berlin Tel. +49 (0) Fax +49 (0) mailto: Drittbezogener Personaleinsatz - Fallgestaltungen Aufgabenerledigung durch Einsatz von Fremdpersonal innerhalb der eigenen Betriebsorganisation Werkvertrag Dienstvertrag Arbeitnehmerüberlassung Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen Geschäftsbesorgungsvertrag Mischvertrag 2 Ausgangsfall Werk-/Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag? Das IT-Systemhaus I-GmbH (300 Arbeitnehmer) hatte mit dem IT-Spezialisten N einen Vertrag als selbständiger freier Mitarbeiter abgeschlossen. Dieser war bereits seit 7 Jahren dafür verantwortlich, dass die IT in der Verwaltung der I- GmbH läuft. Musste etwa eine neue Buchhaltungssoftware installiert, ein Passwort neu gesetzt oder ein Druckertreiber eingerichtet werden, wandten sich die Arbeitnehmer der I-GmbH, mit denen N räumlich und inhaltlich eng zusammenarbeitete (auch Kantine etc.) unmittelbar mit entsprechenden Aufträgen an ihn. N verfügte bei der I-GmbH über ein eigenes Büro, das ihm mit PC-Arbeitsplatz und Telefon etc. zugewiesen wurde. Innerhalb fester Servicezeiten (Mo-Fr 09:00 17:00 Uhr) hatte er Anwesenheitspflicht und erhielt konkrete Arbeitsanweisungen von den Führungskräften, es sei denn, er befand sich während der allgemeinen Betriebsferien im Urlaub. stark vereinfacht nach LAG Baden-Württemberg, Urteil vom Sa 6/13 und LAG Baden-Württemberg, Urteil vom Sa 90/14 3

2 Rechtsverhältnisse beim Werk-/Dienstvertrag Auftragnehmer Arbeitgeber Werk-/Dienstvertrag Kunde Arbeitsvertrag Arbeitnehmer Arbeitsleistung Gegenstandsbezogene Anweisung, 645 I BGB 4 Echte Selbständigkeit oder unechte Beschäftigung? Bezeichnung des Vertrages durch Parteien ist nicht entscheidend, sondern bildet lediglich ein Indiz für den Status. PFERD Abruf Abgrenzung selbständige unselbständige Beschäftigung Maßgeblich ist der Grad der persönlichen Abhängigkeit im Hinblick auf die Ort und Zeit der Arbeitsleistung sowie die Art- und Weise der Ausgestaltung einer Tätigkeit 6

3 Merkmale der Selbständigkeit Unternehmerisches Risiko wird selbständig getragen. Möglichkeit der Tätigkeit für mehrere Unternehmen. Erfolg des finanziellen und persönlichen Einsatzes ist ungewiss. Insbesondere bei Werkverträgen: Übernahme der Haftung für Arbeitsergebnisse auch in der gelebten Praxis. Freie Möglichkeit der Gestaltung der Arbeitszeit. 7 Indizien für unselbständige Tätigkeit Mitarbeiter unterliegt uneingeschränkt den Weisungen des Unternehmers. Arbeitsleistung wird erst durch Weisung konkretisiert. Berichts- und Rechenschaftspflicht des Mitarbeiters. Zeitlicher Umfang ist vorgegeben, dabei keine freie Bestimmung der Tätigkeit in diesem Zeitrahmen (fehlende Zeitsouveränität). Eingliederung in Arbeitsorganisation (wie Dienstpläne, Nutzung ausschließlich fremden Arbeitsmaterials, ständige und enge Zusammenarbeit mit übrigen Beschäftigten des Auftraggebers, Führung von Personalunterlagen). Unternehmerrisiko fehlt, Nebentätigkeiten nur eingeschränkt zulässig. 8 Ausgangsfall: Fehlerhafte Vertragspraxis - Konsequenzen N war nicht freier Mitarbeiter der I-GmbH, sondern deren Arbeitnehmer mit allen Rechten wie Kündigungsschutz, Urlaubs- u. Lohnfortzahlungsanspruch Rückwirkende Sozialversicherungspflicht, die regelmäßig allein den Arbeitgeber trifft, 28 e SGB IV (Lohnabzug möglich nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen) Arbeitgeber und Arbeitnehmer haften gesamtschuldnerisch für die Lohnsteuernachzahlungen, Korrektur der fehlerhaften Behandlung der Umsatzsteuer Risiko der Strafbarkeit der Verantwortlichen des Arbeitgebers wegen Nichtentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, 266 a StGB 9

4 Ausgangsfall Variante Werkvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung? Die I-GmbH hat mit der M-AG einen Rahmenvertrag über die Erbringung von IT-Betriebsleistungen abgeschlossen, der das ordnungsgemäße Funktionieren der EDV-Arbeitsplätze der einzelnen Arbeitnehmer der M-AG gewährleisten sollte. Die Einzelaufträge (Druckereinrichtung, Softwareinstallation etc.) werden der I- GmbH über ein Ticket-System-Tool erteilt. Zur Vertragserfüllung setzt die I-GmbH ihren langjährig erprobten Freelancer N ein, der nunmehr bereits seit 6 Jahren lang ausschließlich am Standort der M-AG tätig ist. Dort ist ihm ein Büro nebst PC-Arbeitsplatz und Telefon etc. zugewiesen. Innerhalb fester Servicezeiten (Mo-Fr 09:00 17:00 Uhr) unterliegt er der Anwesenheitspflicht und erhält Arbeitsanweisungen von Arbeitnehmern der M- AG, mit denen er eng zusammenarbeitet (Kantine etc.). N macht klageweise geltend, er stehe nicht mehr zur I-GmbH, sondern zur M-AG in einem Arbeitsverhältnis Abs. 1 S. 1 AÜG als mögliche Anspruchsgrundlage 10 Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit, Pflichten des Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen (1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach 9 Nr. 1 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt. (2).. 11 Rechtsverhältnisse bei der Leih-/Zeitarbeit (AÜG) Verleiher Arbeitgeber Auswahl u. Überlassung geeigneter AN gegen Vergütung Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Entleiher Kunde Leiharbeitsvertrag Equal Pay/Treatment Leiharbeitnehmer Arbeitsleistung Arbeitsbezogenes Weisungsrecht ( 106 GewO - Entscheidung auch nach Zeit und Ort) Kein Arbeitsverhältnis zum Entleiher Entleiher werden Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers zur Förderung dessen Betriebszwecke ausführen. vgl. BAG AZR 723/10 12

5 Arbeitnehmerüberlassung Erlaubnispflicht, 1 Abs. 1 AÜG AÜG statuiert Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Erlaubnispflicht, wenn ein Arbeitgeber als Verleiher einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) à Problem beim Verleih von Scheinselbständigen - Ausgangsfall im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit à vgl. nachfolgend zur Arbeitsleistung vorübergehend à Anpassung an Art. 3 Abs. 1 lit. E der RL 2008/104/EG v Weder RL noch AÜG legen Höchstüberlassungsgrenzen fest ( flexible Zeitkomponente Ausschluss jedenfalls von Dauerverleih, vgl. BAG, Urteil vom AZR 51/13 ) überlassen will à vor Vertragsschluss und Aufnahme Tätigkeit, ansonsten Nichtigkeit d. Verträge nach 9 Nr. 1 AÜG 13 Wirtschaftliche Tätigkeit, 1 Abs.1 S. 1 AÜG Unabhängig von einer Gewerbsmäßigkeit ab Erlaubnispflicht für jede wirtschaftliche Tätigkeit, d.h. jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem konkreten Markt anzubieten EuGH v C 49/07, EuZW 2008, 605. Hierzu zählen nunmehr auch: Gemeinnützige Einrichtungen (vgl. LAG Düsseldorf v , Az. 15 Sa 336/12, 15 Sa 788/12, 15 Sa 1452/11), str. für hoheitl. Handeln der öffentlichen Hand bei ausschließlich gemeinnütziger, karitativer, künstlerischer od. sonstiger ideeller Zweckverfolgung. 14 Arbeitnehmerüberlassung Ausnahmen von der Erlaubnispflicht Einschränkung Baugewerbe, 1b AÜG Lockerungen wie Abordnung zu einer ARGE, 1 Abs. 1, S. 3 u. 4 Fälle des 1 Abs. 3 AÜG (europarechtlich höchst problematisch!) insbesondere Konzernprivileg, 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG: Gesetz ist nicht anzuwenden zwischen Konzernunternehmen i.s.d. 18 AktG, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, 1 a AÜG - Kollegenhilfe 15

6 Folgen des Fehlens einer erforderlichen Arbeitnehmerüberlassung Sog. unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung Verhältnis Verleiher Entleiher à Nichtigkeit AÜ-Vertrag, 9 Nr. 1 Keine Leistungspflichten 812 ff. BGB; Achtung: bei Vorsatz 817 BGB Verhältnis Verleiher Leiharbeitnehmer Fehlerhaftes Arbeitsverhältnis Verhältnis Entleiher Leiharbeitnehmer Fiktion eines Arbeitsverhältnisses (!), 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG Schadensersatz, 10 Abs. 2 Satz 1 AÜG Gesamtschuldnerische Haftung von Entleiher und Verleiher, 10 Abs. 3 S. 1 AÜG Ordnungswidrigkeiten gem. 16 Abs. 1 Nrn. 1, 1a, 1b, 2 ( !) 16 Rechtsverhältnis Verleiher - Leiharbeitnehmer Arbeitsverhältnis (Zustimmung zum Verleih erforderlich à 613 S. 2 BGB Equal Pay / Equal Treatment (Gleichbehandlungsgebot/ Schlechterstellungsverbot), 10 Abs. 4 S. 1 AÜG In Verleihzeiten Gewährung (zumindest) der für einen vergleichbaren ArbN des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen, einschl. Arbeitsentgelt à Gesamtvergleich d. Entgelte im Überlassungszeitraum Ausnahme (umstritten bei Mischbetrieben) à Abweichung durch einschlägigen und damit die Zeitarbeitsbranche erfassenden Tarifvertrag à beiderseitige Tarifbindung, Ausnahme in der Branche oder einzelvertragliche Bezugnahme auf einschlägigen TV der Zeitarbeitsbranche à Tarifwerk des BZA und igz mit Einzelgewerkschaften des DGB, Problematik der christlichen Gewerkschaften (CGZP, vgl. Beschluss des BAG v u. Folgeentscheidungen) Allerdings nicht im Fall d. Unterschreitens der Lohnuntergrenze (s. nächste Folie) und 3 Nr. 3 S.4, 9 Nr. 3 AÜG sog. Drehtürklausel Bei Verstoß gegen Gleichbehandlung à 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG (Erlaubnis-Unzuverlässigkeit), OWi nach 16 Abs. 1 Nr. 7a AÜG (bis ) Humboldt-Universität zu Berlin, Sommersemester wie Abordnung zu einer ARGE, 1 Abs. 1, S. 3 u. 4 Fälle des 1 Abs. 3 AÜG, Lohnuntergrenze, 3a AÜG Das Mindestentgelt in der Zeitarbeit insbesondere Konzernprivileg, 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG àzum modifiziert Mit Erlass der (vorher Verordnung nur vorübergehende eine Lohnuntergrenze Überlassung in im der Konzern) Arbeitnehmerüberlassung gilt ab eine Lohnuntergrenze 1 Aktuell a AÜG gilt - Kollegenhilfe die am 1. April 2014 in Kraft getretene 2. Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung (Laufzeit bis 31. Dezember Ost (einschließlich Berlin): ab 1. April 2014: 7,86 ab 1. April 2015: 8,20 ab 1. Juni 2016: 8,50 West: ab 1. April 2014: 8,50 ab 1. April 2015: 8,80 ab 1. Juni 2016: 9,00 Für die Einhaltung des Mindestentgelts ist nicht die Erlaubnisbehörde, sondern die Zollverwaltung (FKS-Finanzkontrolle Schwarzarbeit) mit weitreichenden Befugnissen zuständig, 17 Abs. 2 AÜG. 18

7 Rechtsverhältnis Verleiher - Entleiher Überlassungsvertrag, 12 Abs. 1 S. 1 AÜG Schriftform Hinweispflichten, 12 AÜG Verleiher schuldet (nur) Auswahl d. AN und Zur-Verfügung-Stellung Entleiher schuldet Vergütung (Vereinbarung von Stundenverrechnungssätzen) Unwirksamkeit v. Abwerbungs- und Einstellungsverboten, 9 Nr. 3 AÜG Zulässigkeit der Vereinbarung einer angemessenen Vermittlungsgebühr Bei Leistungsstörungen allg. Zivilrecht ( 280 ff. BGB) Arbeitnehmer ist bei Erbringung seiner Leistung nicht Erfüllungsgehilfe ( 278 BGB) des Verleihers, keine Haftung nach 831 BGB 19 Rechtsverhältnis Entleiher - Leiharbeitnehmer Kein Arbeitsverhältnis Bei Leistungsstörungen Haftung des Leiharbeitnehmers nach allg. Zivilrecht ( 280 ff. BGB), beschränkt durch die arbeitnehmerprivilegierenden Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs Entleiher hat Arbeitsschutzvorschriften zu beachten Fiktion des Entleihers als Arbeitgeber bei ArbN-Erfindungen ( 11 Abs. AÜG) Auskunftsanspruch d. Leiharbeitnehmers gg. Entleiher bzgl. vergleichbarer Vergütung, 13 AÜG Informationspflicht des Entleihers über freie Arbeitsplätze, 13 a AÜG (à Klebeeffekt) Zugang d. Leiharbeitnehmers zu Gemeinschaftseinrichtungen, 13 b AÜG 20 Betriebsverfassungsrecht Verleiherbetrieb LeihAN bleiben wahlberechtigt und wählbar, falls BR (selten!), vgl. 14 AÜG Entleiherbetrieb LeihAN sind unter den Vor. der 7, 8 BetrVG wahlberechtigt, aber nicht wählbar (14 Abs. 2 S. 2 AÜG) Berücksichtigung bei Schwellenwerten im Entleiherbetrieb auf Grund neuerer Rspr. à Betriebsgröße 9 BetrVG (BAG, Beschl ABR 69/11) und 23 Abs. 1 S. 3 KSchG (BAG, Urteil AZR 140/12), Betriebsänderungen 111 S. 1 BetrVG (BAG, Urteil AZR 335/10) Rechte nach 14 Abs. 2 (Sprechstunden etc.), 3 (Einsicht Pers. Akte, Beschwerderecht u.a.) AÜG Beteiligung bei der Übernahme (=Eingliederung, also tatsächliche Beschäftigung!) im Entleiherbetrieb à Widerspruchsrecht bei nicht vorübergehender Übernahme, BAG ABR 91/11 21

8 Zurück zur Variante des Ausgangsfalls Der zwischen der I-GmbH und der M-AG abgeschlossene Rahmenvertrag über die Erbringung von IT-Dienstleistungen, auf dessen Grundlage der N bei der I-GmbH eingesetzt wurde, ist als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und nicht als Werk- oder Dienstvertrag zu qualifizieren. Die Rechtsfolgen der fehlerhaften Etikettierung hängen teilweise davon ab, ob die I-GmbH im Besitz einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ist, ob also eine sog. offene oder eine sog. verdeckte illegale Arbeitnehmerüberlassung vorliegt. 22 Werkvertrag mit Einsatz von Scheinselbständigen (Illegale) Arbeitnehmerüberlassung bei Einsatz eines fehlerhaft etikettierten Freien Mitarbeiters ( Arbeitnehmers) als Subunternehmer im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom Sa 6/13 Im Rahmen eines Werkvertrags zwischen Daimler und einem IT-Systemhaus wurden zwei IT-Spezialisten als vermeintlich freie Mitarbeiter des IT- Dienstleisters tatsächlich Scheinselbständige eingesetzt Das IT- Systemhaus verfügte über keine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis! LAG Baden-Württemberg, Urteil vom Sa 90/14 IT-Anbieter verlieh Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Scheinwerkvertrages, hatte aber Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis! 23 Werkvertrag mit Einsatz von Scheinselbständigen Ohne Verleiherlaubnis Nichtigkeit des Scheinwerk-/ dienstvertrages Nichtigkeit des Arbeitsvertrages zwischen Verleiher und Leih-AN Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leih-AN Haftung für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge Ordnungswidrigkeiten nach AÜG, ggfs Strafbarkeit nach 266a StGB Mit Verleiherlaubnis Nichtigkeit des Scheinwerk-/ dienstvertrages Werkunternehmer ist Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers. Keine Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit Entleiher Erlaubnis wirkt wie Fallschirm Equal Pay/Equal Treatment Haftung für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge Ordnungswidrigkeiten nach AÜG, ggfs. Strafbarkeit nach 266a StGB 24

9 Entwurf zur Änderung des AÜG und anderer Gesetze Koalitionsvertrag vom : Regulierung der Arbeitnehmerüberlassung durch Aufnahme einer Höchstüberlassungsdauer ( vorübergehend ) Schaffung gesetzlicher Regelungen zur Einschränkung des Missbrauchs von Werkvertragsgestaltungen 1. Referentenentwurf vom R.E. 2. Referentenentwurf vom R.E. 3. Referentenentwurf vom R.E. (wortgleich mit 2. R.E., nur Erläuterung zum Umstellungsaufwand für Wirtschaft geändert) Koalitionsgipfel Verständigung über neue Zeitarbeitsregelungen R.E. v a BGB R.E. Streichung des höchst umstrittenen Kriterienkatalogs des 1. Referentenentwurfs Wortlaut des 611a BGB - 3. R.E. Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann; der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. Nachbildung der Rechtsprechung ohne Änderung der Rechtslage R.E. v AÜG - Höchstüberlassungsdauer Koalitionsvertrag: Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten, wobei durch einen Tarifvertrag [ ] oder auf Grund eines solchen Tarifvertrages in einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung [ ] abweichende Lösungen vereinbart werden können. 3. RE: Höchstdauer ist arbeitnehmerbezogen. Vorherige Überlassung desselben Leih-AN durch denselben oder anderen Verleiher soll ab dem vollständig angerechnet werden, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als 6 Monate liegen. Nach Ablauf der 18 Monate kann Verleiher dem Entleiher anderen Leih-AN überlassen, nicht aber den bisherigen - selbst auf unterschiedlichen Arbeitsplätzen. Bei Verstoß: Fiktion Arbeitsverhältnis Entleiher Leiharbeitnehmer Versagung der AÜ- Erlaubnis möglich OWi mit Geldbuße bis zu ,00 Euro für Verleiher 27

10 3. R.E. v / Koalitionsgipfel Equal Pay Zwingendes Equal Pay/Treatment nach 9 Monaten, bei Geltung eines (Branchen-) Zuschlagstarifvertrages nach 12 Monaten. Koalitionsgipfel vom : Bisherige Branchenzuschlagstarifverträge, die ein Lohnangleichungssystem ab vier bzw. sechs Wochen in 5 Stufen bis zum 9. Einsatzmonat vorsehen, sollen nach Darstellung des igz uneingeschränkt erhalten bleiben Unterbrechungszeiten von weniger als 6 Monaten führen zur Zusammenrechnung der Einsatzzeiten, selbst wenn Leih-AN von verschiedenen Verleihern verliehen wurde. Im Koalitionsgipfel vom wurde eine Verkürzung auf 3 Monate verhandelt Übergangsregelung, etwa Nichtberücksichtigung von Einsatzzeiten vor dem , nicht vorgesehen. Koalitionsgipfel vom : Nur Überlassungszeiten nach Inkrafttreten des Gesetzes sollen berücksichtigt werden R.E. v AÜG Scheinwerkverträge Der Fallschirm wird gekappt: Vor Einsatzbeginn muss Überlassung im Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher ausdrücklich als AÜ unter Angabe der Person des Leiharbeitnehmers bezeichnet werden Verleiher muss Arbeitnehmer vor jeder Überlassung darüber unterrichten, dass er als Leiharbeitnehmer tätig wird Verleiherlaubnis in der Schublade (verdeckte illegale AÜ) hilft nicht mehr (vgl. Variante Ausgangsfall) Fiktion des Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer Neues Widerspruchsrecht des Leiharbeitnehmers gegen gesetzlich begründetes Arbeitsverhältnis mit Entleiher R.E. v AÜG Sonstiges Streik: Kein Einsatz von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher. Koalitionsgipfel vom : Klarstellung, dass Leiharbeitnehmer auch dann weiter im Kundenbetrieb eingesetzt werden dürfen, wenn sie keine Aufgaben Streikender erledigen Mitbestimmung: Gesetzliche Klarstellung, dass Leiharbeitnehmer bei den für die Mitbestimmung geltenden Schwellenwerten zu berücksichtigen sind, sofern dies der Zielrichtung der jeweiligen Norm nicht widerspricht Informationsrecht des Betriebsrats über den Einsatz von Personen, die nicht im Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber des Betriebs stehen, soll im BetrVG ausdrücklich formuliert 30

11 Reform: Wie geht es weiter? Koalitionsgipfel in der Nacht zum : Die Gesetze zu Leiharbeit und Werkverträgen werden in den Ministerien erneut abgestimmt werden Neben dieser Ressortabstimmung Anhörung der Arbeitgeberverbände und Abstimmung mit Sozialpartnern Geplante Öffnung der Zeitarbeitsbranche für Flüchtlinge. Für den Zeitraum von 3 Jahren soll Vorrangprüfung bei Asylbewerbern und Geduldeten entfallen Möglichkeit der Beschäftigung in der Zeitarbeit nach bereits drei Monaten Koalitionsgipfel am Abend des : Grundsätzliche Einigkeit zu den besprochenen Eckdaten (vgl. farbige Markierungen) In dem eingeleiteten Gesetzgebungsverfahren werden die Details zu regeln sein. Bestreben der Arbeitgeberverbände in der Zeitarbeit: Einräumung der Möglichkeit, dass die Zeitarbeitsbranche selbst eigene Tarifvereinbarungen zur Höchstüberlassungsdauer treffen darf und nicht nur wie vorgesehen die Vertreter der Kundenunternehmen 31 (Schein-)Werk-/Dienstverträge-Arbeitnehmerüberlassung FAZIT Werkverträge und erst recht Dienstverträge als Grundlage von Fremdpersonaleinsatz sind heikel und werden es auch bleiben! Wesentliche Grundlagen der Arbeitnehmerüberlassung stehen im Fokus der Gesetzesreform Hohe Risiken für Verleiher und Entleiher 32

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