Die Arbeitnehmerentsendung und die Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland - aktuelle Gesetzgebung und Herausforderungen in der Praxis

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1 Die Arbeitnehmerentsendung und die Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland - aktuelle Gesetzgebung und Herausforderungen in der Praxis Die Beschäftigung fremder Arbeitskräfte aus Sicht des Auftraggebers vor Ort unterscheidet grds. zwei Formen des Tätigwerdens die Arbeitnehmerentsendung und die Arbeitnehmerüberlassung. I. Arbeitnehmerentsendung Die Arbeitnehmerentsendung liegt dann vor, wenn das Unternehmen, das den Auftrag zu erfüllen hat, eigene Mitarbeiter zum Auftragsort hinschickt, der i.d.r. beim Auftraggeber liegen würde. Die Arbeitnehmerentsendung ist der klassische Fall der Abordnung von Arbeitnehmern zur Erledigung von Arbeiten. Die in Deutschland relevanten Regeln diesbezüglich findet man hauptsächlich im Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG). Das AEntG stellt zwingende Voraussetzungen auf, die von einem jeden vom Gesetz erfassten Arbeitgeber einzuhalten sind. Vom Gesetz erfasste Arbeitgeber sind die im Ausland ansässigen Arbeitgeber, d.h. auch bulgarische Unternehmen mit Sitz und/ oder Verwaltung bzw. Geschäftsführung in Bulgarien. Ziel der gesetzlichen Verpflichtung ist an erster Stelle die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestbedingungen, wobei der in Deutschland bestehenden Tarifautonomie Rechnung zu tragen ist. Allgemein betrachtet, handelt es sich um die Regelung zwingender Arbeitsbedingungen, die einen Mindeststandard darstellen, sowie um speziellere Arbeitsbedingungen tariflicher Art, die in für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen bestimmter Branchen vorgesehen sind. Von den rund Tarifverträgen in Deutschland wurden rund 500 für allgemeinverbindlich erklärt. Eine Übersicht ist unter veröffentlicht (Suchbegriff allgemeinverbind ). Derzeit gibt es neun Branchen, die vom AEntG erfasst worden sind: Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Gebäudereinigung, Briefdienstleistungen, Sicherheitsdienstleistungen, Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohle- Seite 1 von 6

2 bergwerken, Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft, Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst, Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Pflegebranche (Altenpflege und ambulante Krankenpflege). Darüber hinaus gilt es bei der Arbeitnehmerentsendung gewisse Formalitäten zu beachten, die von der hierfür zuständigen Zollverwaltung streng kontrolliert werden. II. Arbeitnehmerüberlassung Die Arbeitnehmerüberlassung ist der typische Fall des Fremdpersonaleinsatzes, bei dem eine vorübergehende Zurverfügungstellung eigener Arbeitnehmer an einen fremden Arbeitgeber erfolgt, wobei der Verleiher derjenige bleibt, der die Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag, d.h. die Zahlung der Vergütung, schuldet und zu erfüllen hat. Bei der Arbeitnehmerüberlassung, die in der Bundesrepublik in einem eigenen Gesetz, dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt ist, wird, anders als bei der Arbeitnehmerentsendung, primär darauf abgestellt, welche Arbeitsbedingungen beim konkreten Entleiher gelten. Diese sind die Standards, an denen sich der Verleiher orientiert. Hier kann es auch zu Abweichungen zulasten des Arbeitnehmers kommen, falls ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Verleiher Leiharbeitnehmer Anwendung findet und darin schlechtere Arbeitsbedingungen vorgesehen sind, als beim Entleiher. Aber auch in solch einem Fall gilt immer, eine evtl. bestehende Lohnuntergrenze nicht zu unterschreiten. Letztere wird in Rechtsverordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales festgelegt. Es handelt sich um die Regelung eines verbindlichen Mindestlohns. Dieser Mindestlohn gilt für alle vom Geltungsbereich der jeweiligen Rechtsverordnung erfassten Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Tätigkeit des Verleihers ist eine erlaubnispflichtige Tätigkeit. Das AÜG sieht diverse Formalitäten in Bezug auf die Erteilung einer Erlaubnis vor, auch wenn es sich beim Verleiher um ein ausländisches Unternehmen handelt. Insoweit gilt generell die rechtliche Gleichstellung von deutschen Unternehmern und solchen, die in einem EU-Mitgliedsstaat ansässig sind. Seite 2 von 6

3 Wichtige Besonderheit des deutschen Arbeitnehmerüberlassungsrechts ist das Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe, das nur in gesondert geregelten Ausnahmefällen nicht gilt. Die Arbeitnehmerüberlassung statuiert Pflichten sowohl auf Seiten des Verleihers als auch des Entleihers, wobei führendes Ziel die Gleichbehandlung zwischen Stammbelegschaft und Leiharbeitnehmer ist. Die Verstöße gegen diese Pflichten sind mit teilweise erheblichen Konsequenzen für die beteiligten Unternehmen verbunden. Diese reichen von der Rücknahme oder dem Widerruf der Erlaubnis, über die Begründung von Arbeitsverhältnissen zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer qua gesetzlicher Fiktion bis hin zu Geldbußen (von Euro 1.000,00 bis ,00 Euro) und weiterführenden Rechtsfolgen sozialversicherungsrechtlicher aber auch zivilrechtlicher und strafrechtlicher Art. III. Die Verwaltungspraxis bei der Arbeitnehmerentsendung und der Arbeitnehmerüberlassung Sowohl bei der Arbeitnehmerentsendung als auch bei der Arbeitnehmerüberlassung existiert eine Vielzahl an gesetzlichen und tariflichen Vorschriften. 1. Die Formalitäten zu Beginn der Tätigkeit Wie üblich, sind die Übernahme einer Tätigkeit im Ausland und die Entsendung von eigenen Arbeitnehmern so wie die Aufnahme einer Arbeitnehmerüberlassung mit Formalitäten verbunden, die jedoch mithilfe des richtigen Beraters schnell überwunden sind. a) Arbeitnehmerentsendung Der Arbeitnehmer entsendende Unternehmer muss zunächst darauf achten, dass seine Tätigkeit bzw. die Tätigkeit seiner Arbeitnehmer rechtzeitig vor deren Beginn an die zuständigen Behörden (der Zollverwaltung) angezeigt wird. Wichtig ist an dieser Stelle zu beachten, dass die Anmeldung in deutscher Sprache zu erfolgen hat und einige wesentliche Informationen enthalten soll, die den Behörden erlauben, die Tätigkeit und deren Vereinbarkeit mit den zwingenden Arbeitsbedingungen zu Seite 3 von 6

4 überprüfen. Darüber hinaus hat jeder Arbeitgeber eine Versicherung (ebenfalls in deutscher Sprache) seiner Gesetzestreue bzgl. der gesetzlich vorgesehenen Pflichten abzugeben. Arbeitszeiten sind aufzuschreiben, die Aufzeichnungen sind aufzubewahren. Es gilt zudem eine strenge Aufbewahrungspflicht bzgl. aller weiteren Unterlagen, die i.z.m. der Beschäftigung stehen, für die Dauer von, derzeit, höchstens zwei Jahren. b) Arbeitnehmerüberlassung Die formelle Seite der Arbeitnehmerüberlassung betrifft die Beantragung und die Erteilung der Erlaubnis nach dem AÜG. Diese ermöglicht dem Unternehmer, Arbeitnehmer zu verleihen, ohne dass die unerwünschten Folgen einer unerlaubten Tätigkeit, wie z. B. Schadenersatzansprüche der davon betroffenen Leiharbeitnehmern und Entleihern, eintreten. Das Gesetz setzt mehrere Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis voraus, wobei primär die Stellung eines schriftlichen Antrages mit Angaben zur Person des Unternehmers, zu seinem Betrieb und der betrieblichen Struktur, mit steuerlichen Angaben und Vermögensangaben wichtig ist. Antragsteller, die ihren Hauptsitz in einem anderen EU-Staat haben, werden um ergänzende Angaben bzgl. deren heimischen Tätigkeit gebeten. Ferner brauchen diese einen Zustellungsbevollmächtigten vor Ort in der Bundesrepublik. Im Rahmen der laufenden Tätigkeit gelten dann Anzeige- und Auskunftspflichten bei Änderungen oder zum Zwecke der Gesetzesdurchführung. Wichtig sind vor allem die statistischen Meldungen zur Anzahl der überlassenen Mitarbeiter, der Überlassungsfälle nach Wirtschaftsgruppen u.a., die halbjährlich abzugeben sind. Es gilt eine höchstens zweijährige Aufbewahrungspflicht bzgl. der Arbeitsunterlagen, entsprechend wie bei der Entsendung. Seite 4 von 6

5 2. Die Kontrolle durch den Zoll Kontrollorgan i.s.d. AEntG als auch nach dem AÜG ist der Zoll, wobei er im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung vor allem die Einhaltung der Mindestlöhne sowie der Aufbewahrungspflichten durch den Verleiher überprüft. Hauptkontrollorgan der Arbeitnehmerüberlassung ist die Agentur für Arbeit. Die Behörden der Zollverwaltung dürfen Arbeitsverträge und andere Geschäftsunterlagen prüfen, um die Pflichten des Arbeitgebers zur Einhaltung der Arbeitsbedingungen zu kontrollieren. Darüber hinaus erfüllt der Zoll auch Aufgaben im Rahmen der Bekämpfung von Schwarzarbeit i.s.d. Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Wichtig für einen jeden Arbeitgeber, der Arbeitnehmer nach Deutschland entsendet oder verleiht, ist die Tatsache, dass die Zollbehörden berechtigt sind, die Heimatbehörden des ausländischen Arbeitgebers über die Pflichtentreue und evtl. Gesetzesverstöße des ausländischen Arbeitgebers zu unterrichten. Ob daran Konsequenzen angeknüpft sind, ist eine Frage des nationalen Rechts und der nationalen Verwaltungspraxis des ausländischen Arbeitsgebers, hier des bulgarischen. IV. Die gerichtliche Praxis Die Praxis der Arbeitsgerichte spielt eine erhebliche Rolle im Arbeitsalltag, da die Anwendung der Gesetze sehr stark von der Rechtsprechung abhängt. Die Darstellung der gesamten arbeitsrechtlichen Rechtsprechung zur Arbeitnehmerentsendung und zur Arbeitnehmerüberlassung würde den Rahmen dieser Newsletter sprengen. Insofern kann nur betont werden, dass jeder bulgarische Arbeitgeber, der erfolgreich auf dem deutschen Markt sein möchte, gut beraten ist, wenn er seine Aufträge und deren Ausführung nicht nur gesetzlich, sondern auch aus Sicht der gerichtlichen Praxis absichert. V. Ausblick Die Arbeitnehmerentsendung und die Arbeitnehmerüberlassung stellen den ausländischen Arbeitgeber vor nicht unerhebliche Herausforderungen. Das ist verständlich, wenn man die Fülle an Vorschrif- Seite 5 von 6

6 ten und Rechtsprechung bedenkt. Trotzdem bleiben beider Formen von Personaleinsatz attraktive Modelle für die Schaffung geschäftlicher Kontakte in Deutschland, die sich dann auch in dauerhafte Präsenz entwickeln können. Hierzu braucht jeder bulgarische Arbeitgeber einen erfahrenen und zuverlässigen Berater, den Sie bei uns jederzeit und zu jeder Frage, sei es rechtlicher oder steuerlicher Art, finden werden. Wir freuen uns auf Sie! Zhivko Ivanov Rechtsanwalt Dr. Carl & Partner mbb Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Promenade Ansbach Tel: / Fax: / Internet: Seite 6 von 6

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