igz-landeskongress am in Hannover; Prüfung durch Zoll und BA Aufgaben, Abgrenzung, Befugnisse
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- Matthias Günther
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1 Bundesagentur für Arbeit; ANÜ Gerd Worm, Zentrale / Timo Gietemann, AA Hannover igz-landeskongress am in Hannover; Prüfung durch Zoll und BA Aufgaben, Abgrenzung, Befugnisse
2 Gesetzliche Grundlagen der Zollbehörden 2 Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz 16, 17 Arbeitnehmer-Entsendegesetz 17a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz 11, 12 Mindestarbeitsbedingungengesetz 64 SGB II; 404, 405 SGB III; 111 ff SGB IV 71a Aufenthaltsgesetz Seite 2
3 Gesetzliche Grundlage der Bundesagentur für Arbeit 17 Abs. 1 AÜG: Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch. legale ANÜ fällt unter BA-Zuständigkeit illegale ANÜ (= z.b. Scheinwerkvertrag) fällt unter Zoll Seite 3
4 Gesetzliche Grundlagen der Zusammenarbeit 2 Abs. 2 SchwarzArbG (BA unterstützt den Zoll als einer der prominentesten Partner) 6 Abs. 1 S. 1 SchwarzArbG (verpflichtet zum gegenseitigen Informationsaustausch) 17 Abs. 2 AÜG (Überwachung der Lohnuntergrenze nach 10 Abs. 5 AÜG obliegt auch dem Zoll) 16 Abs. 3 AÜG (Regelung der Konkurrenzen in der Verfolgungszuständigkeit) Abgabe von Vorgängen an die Zollverwaltung erfolgt über die Teams Owi der Agenturen für Arbeit. Seite 4
5 Der Weg zur Zusammenarbeitsvereinbarung : (Co-)Zuständigkeit des Zolls ( 17a i.v.m. 10 Abs. 5 AÜG); : L(etter) O(f) I(ntent) Prüfplanung der BA an die zuständigen HZÄ gegenseitige Information über Prüfungserkenntnisse gemeinsame Prüfungen (120 / 40 In- / Ausländer) Sammeln und Bewerten von Erfahrungen Übernahme in die und Erweiterung der Zusammenarbeitsvereinbarung BMF / BA : Erste VO zur Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit Seite 5
6 Gegenstand der Zusammenarbeitsvereinbarung Zusammenarbeit nicht mehr nur bei Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung, sondern auch bei ANÜ Zuständigkeitsabgrenzungen Festlegung zu gemeinsamen Prüfungen Gegenseitige Mitteilungen (Form und zu übergebende Unterlagen) Listen von Ansprechpartnern Kommunikation an die Teams der BA am Seite 6
7 Prüfung durch die Agentur für Arbeit Ziel der Prüfung: Überprüfung der Zuverlässigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Pflichten ( 3 Abs. 1 AÜG), sowie regelmäßige Überwachung Anlass der Prüfung Auskunftsverlangen/Prüfung nach 7 Abs. 2 AÜG sollen erfolgen vor der ersten Verlängerung vor der Erteilung der unbefristeten Erlaubnis bei Inhabern einer unbefristeten Erlaubnis im 5-Jahres Rhythmus (seit der letzten Betriebsprüfung) Prüfung in begründeten Einzelfällen nach 7 Abs. 3 AÜG, u.a. bei Beschwerden von Arbeitnehmern, Entleihern, AA usw. vorangegangene Betriebsprüfungen mit Beanstandungen Beitrags- bzw. Steuerrückstände Seite 7
8 Prüfungen 2012 bundesweit 52 Prüfkräfte, aufgeteilt in drei nach Regionen zuständige Teams mit 10 Standorten 2012 erfolgten ca Prüfungen; Ziel 2013 ist ca gemeinsame Prüfungen mit der Zollverwaltung; darunter 120 bei inländischen und 40 bei ausländischen Erlaubnisinhabern Bestand: ca Erlaubnisinhaber bundesweit 67 Widerrufe der Erlaubnis Seite 8
9 Durchführung der Prüfung zu prüfende Unterlagen: alle Geschäftsunterlagen, insbesondere Personalakten, Lohnunterlagen und Überlassungsverträge bis zu 3 Jahre zurückliegend; ggf. Kommunikation mit Entleihern, Behörden Rechnungen (z.b. in Bezug auf Branchentarifverträge) Seite 9
10 Prüfungsschwerpunkte Agentur für Arbeit gem. 10 Abs. 4 AÜG Gewährung aller geltenden und wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts Anwendung der einschlägigen Arbeitsgesetze und Verordnungen, insbesondere des AÜG umfassende und korrekte Anwendung der Tarifverträge der Zeitarbeit Seite 10
11 parallele Prüfungszuständigkeit mit dem Zoll Prüfungsschwerpunkte des Zolls im Rahmen AÜG unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung, Mindestlöhne gem. 10 Abs. 5 AÜG oder AEntG, unerlaubte Ausländerbeschäftigung sind ebenfalls Bestandteil der Zuverlässigkeitsprüfung der Erlaubnisbehörde! Folge: Verstöße werden vom Zoll sanktioniert und haben ggf. erlaubnisrechtliche Konsequenzen durch die BA. Seite 11
12 Informationen Informationen: Content/A08-Ordnung-Recht/A083- AUEG/Allgemein/Arbeitnehmerueberlassung.html Geschäftsanweisung: Content/A08-Ordnung-Recht/A083-AUEG/Publikation/pdf/GA- AUEG.pdf Seite 12
13 Backup Seite 13
14 Schnittstellen außerhalb der BA Behörden der Zollverwaltung (z.b. Hauptzollämter) Jobcenter Kommunale Ausländerbehörden Behörden der Finanzverwaltung (z.b. Finanzamt) Teams Arbeitnehmerüberlassung Behörden des Arbeitsschutz (z.b. Ordnungsamt) Unfallversicherungsträger (z.b. Berufsgenossenschaft) Krankenkassen Rentenversicherungsträger Seite 14
15 Organisation des Aufgabengebietes seit 1. Juli 2012 Standorte der Teams Sachbearbeitung AA Kiel AA Düsseldorf AA Nürnberg Kiel Hannover Düsseldorf Stuttgart Nürnberg Standorte der Prüfteams AA Düsseldorf mit Prüfteilteam in Frankfurt/M. AA Hannover mit Prüfteilteams in Berlin, Hamburg und Leipzig AA Stuttgart mit Prüfteilteams in Nürnberg und München OS 12 AÜG, November 2011 Bundesagentur für Arbeit Seite 15
16 Räumlich Zuständigkeiten SB und Prüfung Teams Sachbearbeitung Agentur für Arbeit Düsseldorf Josef-Gockeln-Straße Düsseldorf +49 (211) (211) Duesseldorf.091-ANUE@arbeitsagentur.de Agentur für Arbeit Kiel Projensdorfer Straße Kiel +49 (431) (431) Kiel.091-ANUE@arbeitsagentur.de Agentur für Arbeit Nürnberg Richard-Wagner-Platz Nürnberg +49 (911) (911) Nuernberg.091-ANUE@arbeitsagentur.de Teams Prüfung incl. Prüf(teil-)teams Düsseldorf (Frankfurt) Hannover (Berlin, Leipzig, Hamburg) Stuttgart (München, Nürnberg) Räumliche Zuständigkeit (Bundesländer) Nordrhein-Westfalen Hessen Schleswig- Holstein Mecklenburg-Vorpommern Hamburg Niedersachsen Bremen Berlin Brandenburg Sachsen-Anhalt Thüringen Sachsen Bayern Baden- Württemberg Rheinland-Pfalz Saarland Seite 16
17 Die wesentlichen Aufgaben des Teams Sachbearbeitung Umsetzung der Feststellungen und Folgen aus den Prüfungen (Auflagen und erlaubnisrechtliche Konsequenzen) Sicherstellen der telefonischen Erreichbarkeit Erteilen von Rechtsauskünften und Antragsberatung zu Angelegenheiten nach dem AÜG Bearbeitung von Neu- und Verlängerungsanträgen auf Erteilung einer befristeten / unbefristeten Erlaubnis Bearbeitung des gesamten Schriftverkehrs (Adressänderungen, Eröffnen von Niederlassungen, Änderungen bei der Geschäftsführung, etc.) Seite 17
18 Die wesentlichen Aufgaben des Teams Prüfung Überprüfung von Erlaubnisinhabern nach dem AÜG anhand von Geschäfts- und Personalunterlagen in deren Geschäftsräumen oder in der Dienststelle Erstellung von Entscheidungsvorschlägen Erteilen von Rechtsauskünften zu Angelegenheiten nach dem AÜG Aufrechterhalten und Optimieren der Prüfdichte Anlassbezogene Prüfungen Seite 18
19 Eventuelle Änderungen im AÜG Vorübergehender Verleih; Urteil des BAG wird im Dezember erwartet EP nach 3, 6 oder 12 Monaten?; Stärkung der Beteiligungsrechte von Betriebsräten; insbesondere beim Abschluss von Werkverträgen zum Inhouse-Outsourcing Seite 19
20 Vorübergehende Überlassung Das AÜG stellt klar, dass die Überlassung nach dem deutschen Modell der Arbeitnehmerüberlassung immer vorübergehend erfolgt ( 1 Absatz 1 S. 2). Auch eine nicht von vorherein befristete Überlassung, ist prinzipiell vorübergehend. Das bedeutet, sie ist vorübergehend im Verhältnis zum Bestand des Arbeitsvertragsverhältnisses. Endet also die Überlassung, so endet nicht automatisch das Leiharbeitsverhältnis. Ein Automatismus, dass ab einer bestimmten Dauer der Überlassung der vorübergehende Charakter verneint wird, existiert bisher nicht. Seite 20
Übersicht Branchen-Mindestlöhne <www.zoll.de/goto?id=30592>
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