Neues Recht zur Leiharbeit
|
|
- Johann Sachs
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Neues Recht zur Leiharbeit Insbesondere zum Merkmal der vorübergehenden Beschäftigung Hajo A. Köhler Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht 1
2 Änderungen in der Arbeitnehmerüberlassung Am sind wesentliche Bestimmungen des Gesetzes zur Änderung der Arbeitnehmerüberlassung mit dem Untertitel Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung vom in Kraft getreten Mit Wirkung ab gelten die übrigen Neuregelungen dieses Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. 2
3 Anwendungsbereich Nach der Neufassung des AÜG fällt jede Form der Arbeitnehmerüberlassung, ob gewerblich oder nicht gewerblich, in den Geltungsbereich des AÜG. Die Differenzierung zwischen gewerblicher und nicht gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung wird vom Gesetzgeber vollständig aufgegeben. 3
4 Wirtschaftliche Tätigkeit Das Gesetz ist nur bei einer wirtschaftliche(n) Tätigkeit einschlägig. Wirtschaftliche Tätigkeit heißt nicht allein eigenwirtschaftliche Tätigkeit sondern bedeutet allgemein jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter- oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Auch karitative Unternehmen unterfallen grundsätzlich dem Anwendungsbereich des AÜG. 4
5 Konzernprivileg Nach der früheren Rechtslage war das AÜG nicht anwendbar auf vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung zwischen Konzernunternehmen. Bei AN-Überlassung im Konzern galten grundlegende Regelungen des AÜG nicht. Nach der Neufassung von 1 II Nr. 2 AÜG gilt das Konzernprivileg nur noch für die konzerninterne Überlassung von Arbeitnehmern von einem Konzernunternehmen an ein anderes, wenn das überlassende Konzernunternehmen den entsprechenden Arbeitnehmer ausdrücklich nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt hat und beschäftigt. 5
6 Leiharbeit außerhalb des AÜG Eine Überlassung von Arbeitnehmer zwischen Konzernunternehmen ist außerhalb des AÜG nur noch möglich, wenn die Überlassung nicht mehr geplant und systematisch, sondern mehr oder weniger zufällig erfolgt, etwa weil in einem Konzernunternehmen Arbeitskräftebedarf besteht, den ein anderes Unternehmen durch die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften ausfüllen kann. 6
7 AN-Überlassung außerhalb des Konzerns Außerhalb des Konzernverbundes dürfen Arbeitnehmer überlassen werden, wenn sie bei dem überlassenden Unternehmen ausdrücklich nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt worden sind und beschäftigt werden. Als weitere Beschränkung verlangt das Gesetz für die Überlassung außerhalb einer Konzernbeziehung zusätzlich, dass diese Überlassung nur gelegentlich erfolgen darf. 7
8 Gelegentlich Gelegentlich meint: nicht regelmäßig, sowohl bezogen auf den gleichen Entleiher als auch bezogen auf den Verleiher. Daraus folgt: das überlassende Unternehmen selbst darf die Arbeitnehmer nur ausnahmsweise und nicht gezielt und immer wieder demselben Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen. Diese Regelung ziehlt auf Missbräuche bei der konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung. 8
9 Vorübergehend Nach der Vorgabe der europarechtlichen Leiharbeitsrichtlinie gehört es zur Definition des Begriffs des Leiharbeitsunternehmens (Verleiher), dass Arbeitnehmer bei dem entleihenden Unternehmen nur vorübergehend arbeiten. Ebenso gehört es zu Definition des Entleihers, dass Leiharbeitnehmer auch dort nur vorübergehend tätig werden. Nach den Neuregelungen des AÜG darf jede Überlassung nur vorübergehend erfolgen. Erfolgt die Überlassung nicht vorübergehend, handelt es sich um Arbeitsvermittlung, die anderen rechtlichen Rahmenbedingungen unterliegt. 9
10 Was ist vorübergehend? Maximale Laufzeit der AN Überlassung sieht das Gesetz nicht vor. Jede Überlassung in der feststehenden Absicht, den Arbeitnehmer auf Dauer dem Entleiher zu überlassen, ist nicht als Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Gesetzes anzusehen. Vorübergehend ist der Verleih immer dann, wenn er auf verschiedene Einsätze ausgelegt ist. 10
11 Auslegungsgesichtspunkte Die Entwurfsbegründung zur Gesetz nennt als Beispiele für eine vorübergehende Überlassung die Urlaubs- und Krankenvertretung oder die Durchführung eines besonderen Projekts oder Auftrags. Vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung setzt zwingend voraus, dass der Zeitpunkt des Beginns und Endes der Tätigkeit des Arbeitnehmers bei Aufnahme der Tätigkeit genau festgelegt und der Einsatz von vorneherein befristet ist. Auslegungsmaßstäbe des 14 TzBfG zur vorübergehenden Beschäftigung können entsprechend herangezogen werden. 11
12 Ergebnisse (sehr strittig) Bereits im Zeitpunkt der Überlassung muss feststehen, dass der Leiharbeiter nur einen zeitlich begrenzten Arbeitsbedarf ausgleicht. Vorübergehend ist die Arbeitnehmerüberlassung dann, wenn die Einstellung eines eigenen Arbeitnehmers auf diesem Arbeitsplatz durch einen sachlichen Grund i. S. von TZBFG 14 TZBFG 14 Absatz I TzBfG gerechtfertigt wäre. 12
13 Beteiligung nach 99 BetrVG Bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern hat der BR ein Mitbestimmungsrecht nach 99 BetrVG. Zur Zustimmungsverweigerung berechtigt ist der Betriebsrat nach der Nr. 1 des BETRVG 99 BETRVG 99 Absatz II BetrVG insbesondere, wenn die Überlassung gegen das AÜG verstößt. Darunter ist auch der Fall der nicht nur vorübergehenden Überlassung zu subsumieren. 13
14 Ab dem gilt: Der Entleiher hat die Verpflichtung, den Leiharbeitnehmer über offene Arbeitsplätze in seinem Unternehmen zu informieren( 13 a n. F AÜG). Leiharbeitnehmer haben Anspruch beim Entleiher auf die gleichen Bedingungen wie die festangestellten Arbeitnehmer bei dem Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder Gemeinschaftsdiensten. Dies gilt insbesondere für Kantinen, Kindergärten oder Kitas sowie Fahrdienste zum Transport von Arbeitnehmern. Einschränkung: der Anspruch besteht nicht, wenn eine unterschiedliche Behandlung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. 14
15 Vergütung Die neue Fassung des AÜG greift nicht grundlegend in die bisherige Struktur der Vergütungsregelung des AÜG ein. Auf Grund eines Tarifvertrages können vom Equal-Pay-Prinzip abweichende Regelungen getroffen werden. Allerdings wird für abweichende Tarifverträge nach der Neuregelung eine Untergrenze bestimmt. Mindesttarifverträge, können vorschlagsberechtigten Tarifvertragsparteien angestoßen werden (gem. 3 a n. F. AÜG). Vorausgesetzt wird dabei aber, dass die Leiharbeitsunternehmen ihre Leiharbeitnehmer auch in Zeiten zwischen den Überlassungen in gleicher Weise vergüten. 15
Arbeitnehmerüberlassung neue gesetzliche Regelungen. RA Reinhard Gaidies RA Thomas Pristin
Arbeitnehmerüberlassung neue gesetzliche Regelungen Das Prinzip vorübergehender Überlassung "Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend" ein schlichter Satz mit erheblichen Auswirkung:
MehrDas Verleihnix-Gesetz
Das Verleihnix-Gesetz Die Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Rechtsanwältin Kerstin Römelt Arbeitnehmerüberlassung Tarifvertrag Verleiher Equal-Pay / Equal-Treatment (Leih-)Arbeitsvertrag
MehrProf. Dr. Björn Gaul, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht / Dr. Daniel Ludwig, Rechtsanwalt, Köln*
Prof. Dr. Björn Gaul, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht / Dr. Daniel Ludwig, Rechtsanwalt, Köln* Arbeitnehmerüberlassung -- neue Schranken für den Einsatz von Leiharbeitnehmern Missbräuchlicher
MehrDie geplante Neuregelung der Personalgestellung und Arbeitnehmerüberlassung. 22. Januar 2016 Dr. Christian Mehrens
Die geplante Neuregelung der Personalgestellung und Arbeitnehmerüberlassung 22. Januar 2016 Dr. Christian Mehrens Agenda 1. Definition der Arbeitnehmerüberlassung 2. Gesetzliche Rahmenbedingungen 3. Besonderheiten
MehrDIE GEPLANTE NEUREGELUNG DER LEIHARBEIT. Jürgen Ulber
DIE GEPLANTE NEUREGELUNG DER LEIHARBEIT Jürgen Ulber VORÜBERGEHENDE ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG Anstelle von 1 Abs. 1 S. 2 AÜG werden folgende Sätze eingefügt: (2) Die Überlassung von Arbeitnehmern ist nur
MehrNeuregelung AÜG Rechtsanwalt Marc-Yaron Popper
1 Abs. 1 Satz 1 AÜG Die Arbeitnehmerüberlassung bedarf der Erlaubnis auch ohne Erwerbszweck Früher: Gewerbsmäßigkeit Jetzt: wirtschaftliche Tätigkeit Keine Konzernleihe ohne Erlaubnis 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG
MehrDie Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ab ( ) Gerd Denzel, ver.di-bundesverwaltung Ressort 11, Leiharbeit
Die Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ab 01.12.2011 (30.04.2011) Gerd Denzel, ver.di-bundesverwaltung Ressort 11, Leiharbeit Motive des Gesetzgebers Umsetzung der EU-Richtlinie Leiharbeit
MehrWerkverträge, Outsourcing, (verdeckte) Leiharbeit und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates
Werkverträge, Outsourcing, (verdeckte) Leiharbeit und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates Damiano Valgolio, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin, 19. September 2017 Handlungsmöglichkeiten des BR Initiativrecht
MehrHochschule für Technik und Wirtschaft Berlin. University of Applied Sciences
Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin University of Applied Sciences Fachbereich 3 - Wirtschaftswissenschaften I - Studiengang Wirtschaftsrecht Diplomarbeit Thema: Aktuelle Probleme der Arbeitnehmerüberlassung
MehrÜBERBLICK ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG 2.0
ÜBERBLICK ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG 2.0 Arbeitnehmerüberlassung 2.0 2 - Zum 01.04.2017 treten zahlreiche Änderungen zur Arbeitnehmerüberlassung in Kraft. - Wichtige Aspekte sind: Keine Scheinwerkverträge
MehrDr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe. Auf einen Blick. Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung
www.boeckler.de Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Dr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe Ein Arbeitspapier der Hans-Böckler-Stiftung Auf einen Blick Das Ausmaß des Leiharbeitnehmereinsatzes
MehrLeiharbeit. Werkvertrag. Leasingkräfte Arbeitnehmerüberlassung Werkvertrag eiharbeit Leasingkräfte Zeitarbeit Werkvertrag Leiharbeit Leasingkräfte
Leasingkräfte Arbeitnehmerüberlassung Werkvertrag Werkvertrag Karl Michael Leiharbeit Scheriau Leasingkräfte Zeitarbeit Werkvertrag Leihrbeit rbeitnehmerüberlassung Leiharbeit Werkvertrag Leiharbeit Leasingkräfte
MehrGesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze
Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze (BGBl 2017, noch offen.) Das lange und sehr kontrovers geführte Gesetzgebungsverfahren passierte Ende November 2016 den Bundesrat
MehrBundesrat Drucksache 745/13 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates
Bundesrat Drucksache 745/13 (Beschluss) 29.11.13 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates "Personalgestellung und Abordnung - Herausnahme der öffentlich rechtlichen Gebietskörperschaften
MehrTarifvertrag Leiharbeit
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Leiharbeit Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2012 Gültig ab: 01.08.2012 Kündbar zum: 31.03.2016 Frist: 3 Monate zum Monatsende Zwischen
MehrPersonal gesucht? Chancen und Risiken von Fremdpersonaleinsatz
RAin Wera Tenbrock Personal gesucht? Chancen und Risiken von Fremdpersonaleinsatz 1 Chancen von Fremdpersonaleinsatz Arbeitsspitzen abdecken zeitweise benötigtes Know-how einkaufen Erprobung 2 Was erwartet
MehrVersetzung, Abordnung, Zuweisung
Versetzung, Abordnung, Zuweisung 12 BAT Seite 1 12 Versetzung, Abordnung, Zuweisung (1) 1 Der Angestellte kann aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2 Soll der Angestellte
MehrGesetz zur Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
Bearbeitungsstand: 02.09.2010 16:04 Uhr Gesetzentwurf der Bundesregierung Gesetz zur Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung A. Problem und Ziel In der Praxis sind Fälle des missbräuchlichen
MehrFORUM Leiharbeit und Werkverträge
EDEKA TAGUNG 2015 Eine Tagung für Mitglieder von Betriebsräten, Jugend- und Auszubildendenvertretungen der EDEKA-Gruppe FORUM Leiharbeit und Werkverträge Dr. Sérgio Fernandes Fortunato, Rechtsanwalt AfA
MehrVorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern und angrenzende Aspekte in der neueren Rechtsprechung zum Leiharbeitsrecht
Arbeitsrecht Vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern und angrenzende Aspekte in der neueren Rechtsprechung zum Leiharbeitsrecht Zustimmungsverweigerungsgrund Ein Verstoß gegen 1 Abs. 1 S. 2 AÜG n.
MehrTarifliche Antworten auf die Änderungen im AÜG TV BZ und TV LeiZ
Tarifliche Antworten auf die Änderungen im AÜG TV BZ und TV LeiZ Landeskongress Süd (26. Oktober 2017, München) Dr. Martin Dreyer, igz Agenda 1 Gesetzliche Ausgangssituation: Vergütung der Zeitarbeitskräfte
MehrMitwirkungsrechte des Betriebsrates bei nichtunternehmensangehörigen Arbeitnehmern. 14. April 2011, Dortmund
Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei nichtunternehmensangehörigen Arbeitnehmern 14. April 2011, Dortmund Kurzer Überblick die Akteure... Leiharbeit und Betriebsverfassung Handlungsmöglichkeiten der
MehrErstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
Gesetzentwurf der Bundesregierung Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung A. Problem und Ziel In der Praxis sind Fälle
MehrTarifvertrag Leiharbeit
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leiharbeit in der Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 12.09.2017 Gültig ab: 01.10.2017 Kündbar zum: 31.12.2020
MehrBewertung der Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Vortrag auf dem 5. Potsdamer Rechtsforum zur Zeitarbeit des igz am 6.
Bewertung der Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Vortrag auf dem 5. Potsdamer Rechtsforum zur Zeitarbeit des igz am 6. Oktober 2016 Juristische Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität
MehrDr. Andreas Priebe Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Entleiherbetrieb beim Einsatz von Leiharbeitnehmern
www.boeckler.de Februar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Dr. Andreas Priebe Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Entleiherbetrieb beim Einsatz von Leiharbeitnehmern Ein Arbeitspapier der Hans-Böckler-Stiftung
MehrRundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 09/ Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und anderer Gesetze
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 09/2017 - Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und anderer Gesetze Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 09/2017 - Gesetz zur
MehrAuswirkungen der A-1 Bescheinigung auf die illegale Arbeitnehmerüberlassung. Anna Wilde
Auswirkungen der A-1 Bescheinigung auf die illegale Arbeitnehmerüberlassung Anna Wilde Deutschland Verleiher Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Entleiher Arbeitsvertrag Nichtig nach 9 Nr. 1 AÜG Nichtig nach
MehrTarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit. in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai Zwischen
Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai 2012 Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v.
MehrNeue Regeln für den Einsatz von Fremdpersonal in Deutschland
Neue Regeln für den Einsatz von Fremdpersonal in Deutschland January 12, 2017 Am 1. April 2017 soll das Gesetz zur Änderung des Authors/Presenters Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Kraft treten.
MehrStellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer
Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
MehrVORTRAGSREIHE. Donnerstag, 8. November 2016 / 18:30 Uhr
VORTRAGSREIHE Donnerstag, 8. November 2016 / 18:30 Uhr Von neuen Bereichsausnahmen bis zu neuen Ausnahmebereichen: Erfreuliches und Erstaunliches in den Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsrechts Referent:
MehrÜbersicht zu den rechtlichen Details
Die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Übersicht zu den rechtlichen Details RA Werner Stolz Hauptgeschäftsführer RA Dr. Martin Dreyer Geschäftsführer Stand: 08. März 2011 AÜG-Reform Warum überhaupt?
MehrDr. jur. Frank Lorenz, Rechtsanwalt Herausforderungen, Chancen und Handlungsfelder für Betriebsräte
Dr. jur. Frank Lorenz, Rechtsanwalt Herausforderungen, Chancen und Handlungsfelder für Betriebsräte DGB Region Schleswig-Holstein Südost Lübeck, 15. Juni 2011 silberberger.lorenz, kanzlei für arbeitsrecht,
MehrDie Europäischen Richtlinien zur Zeitarbeit
Die Europäischen Richtlinien zur Zeitarbeit 91/383/EWG 2008/104/EG Zeitarbeit über Grenzen hinweg Kehl, 27.11.2009 Heidi Wunenburger Bergische Universität Wuppertal 1 Die Europäischen Richtlinien zur Zeitarbeit
MehrRECHTSTICKER RECHTSTICKER +++
Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats wegen Verstoßes gegen das AÜG bei unbefristeter Einstellung einer Leiharbeitskraft auf einem Dauerarbeitsplatz Eine Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher
MehrDie Reform zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und deren praktische Auswirkungen
Die Reform zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und deren praktische Auswirkungen Einleitung Auch in Krankenhäusern finden regelmäßig Arbeitnehmerüberlassungen statt, die in den Anwendungsbereich des AÜG
MehrGleichbehandlung von Leiharbeitnehmern: Die europarechtlichen Vorgaben und deren Umsetzung in Deutschland
Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern: Die europarechtlichen Vorgaben und deren Umsetzung in Deutschland Bearbeitet von Stefanie Römer Erstauflage 2014. Taschenbuch. 184 S. Paperback ISBN 978 3 95485
MehrSIG IT-Recht und Compliance: IT-Vertragsgestaltung aus Anbietersicht rechtliche Fallstricke vermeiden und Risiken minimieren
SIG IT-Recht und Compliance: IT-Vertragsgestaltung aus Anbietersicht rechtliche Fallstricke vermeiden und Risiken minimieren Softwarezentrum Böblingen 22. Juli 2016 IT-Verträge - nur für Juristen.. und
MehrTarifliche Antworten auf die Änderungen im AÜG TV BZ und TV LeiZ
Tarifliche Antworten auf die Änderungen im AÜG TV BZ und TV LeiZ Landeskongress NRW (21. November 2017, Dortmund) Dr. Martin Dreyer, igz Agenda 1 Gesetzliche Ausgangssituation: Vergütung der Zeitarbeitskräfte
MehrDie Regulierung der Arbeitnehmerüberlassung. Studien zum deutschen und europäischen Arbeitsrecht
Studien zum deutschen und europäischen Arbeitsrecht 58 Eva Albers Die Regulierung der Arbeitnehmerüberlassung in Frankreich Mit Bezug auf das deutsche Recht und die europäische Richtlinie Nomos Studien
MehrInhaltsübersicht. Arbeitnehmerüberlassung - Allgemeines
Arbeitnehmerüberlassung - Allgemeines Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Begriffsdefinitionen 2.1 Echte Leiharbeit 2.2 Unechte Leiharbeit 2.3 Gemeinnützige Arbeitnehmerüberlassung 2.4 Arbeitsgemeinschaft
MehrDie Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Was bleibt, was ändert sich?
Die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Was bleibt, was ändert sich? RA Dr. Martin Dreyer Geschäftsführer Cordula Glatthaar Referentin Arbeits- und Tarifrecht Inhaltsübersicht Lohnunterschranke:
MehrInhaltsübersicht. Arbeitnehmerüberlassung - Allgemeines
Arbeitnehmerüberlassung - Allgemeines Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Begriffsdefinitionen 2.1 Echte Leiharbeit 2.2 Unechte Leiharbeit 2.3 Gemeinnützige Arbeitnehmerüberlassung 2.4 Arbeitsgemeinschaft
Mehr(Arbeits-) Rechtliche Aspekte beim Einsatz von Managern auf Zeit
(Arbeits-) Rechtliche Aspekte beim Einsatz von Managern auf Zeit Dr. Andreas Walle Dr. Volker Voth Rechtsanwälte Fachanwälte für Arbeitsrecht Inhaltsübersicht I. Gestaltungsmodelle II. Management auf Zeit
MehrA. Wesentliche Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 140 10557 Berlin POSTANSCHRIFT 11014
MehrTarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit
Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit Stand: 23.05.2012 Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit Zwischen NORDMETALL Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v., Hamburg und der IG Metall, Bezirksleitung Küste,
MehrBefristete Beschäftigung und Arbeitnehmerüberlassung Wesentliche Regelungen in Deutschland
Befristete Beschäftigung und Arbeitnehmerüberlassung Wesentliche Regelungen in Deutschland 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Befristete Beschäftigung und Arbeitnehmerüberlassung Wesentliche Regelungen in
MehrArbeitnehmerüberlassungsgesetz
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Ein Leitfaden für die betriebliche Praxis von Dr. Michael Niebler Leitender Ministerialrat im Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales Dr. Josef Biebl Richter
MehrBrors/Schüren: Gutachten MAIS NRW - 17.03.14
1 Regelungsvorschläge zur Eindämmung von Missbräuchen beim Fremdpersonaleinsatz Gesamter Vorschlag abrufbar unter http://www.mais.nrw.de/08_pdf/ 001/140317_missbrauch_werkvert raege.pdf Ausgangspunkte
MehrKurzübersicht BetrVG: Rechte des Entleiherbetriebsrates bei Leiharbeit
Planung: AG stellt erste Überlegungen zum Einsatz von Leiharbeitnehmern im Betrieb an Entscheidung: AG entscheidet sich für den Vollzug der Maßnahme (geplanter Einsatz) Wahrnehmung der Beteiligungsrechte
MehrTarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit. für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 2. Februar 2017 / 22. Mai 2017.
Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 2. Februar 2017 / 22. Mai 2017 Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen
MehrGRENZENLOSE AUSBEUTUNG ODER FAIRE MOBILITÄT?
Arbeitnehmerfreizügigkeit sozial, gerecht und aktiv GRENZENLOSE AUSBEUTUNG ODER FAIRE MOBILITÄT? BILDUNGSMODULE ZUR EUROPÄISCHEN ARBEITSMIGRATION 1 DGB BILDUNGSWERK B U N D ERGÄNZUNGSMATERIAL PRÄSENTATION
MehrSWUNI. Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern. Kurzbezeichnung: BV Leiharbeitnehmer/UB Verkehr
SWUNI Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern Kurzbezeichnung: BV Leiharbeitnehmer/UB Verkehr Ihr Untern ehm ensbereich Personal und Soziales BV eiharbeitnehmer/ub erkehr zwischen der Stadtwerke
MehrInhaltsverzeichnis 1 Einleitung 1 A. Problemaufriss 1 B. Ziel, Methodik und Gang der Untersuchung 3 C. Terminologische Grundlagen 5 D.
1 Einleitung 1 A. Problemaufriss 1 B. Ziel, Methodik und Gang der Untersuchung 3 C. Terminologische Grundlagen 5 D. Unionsrechtliche Grundlagen 7 I. Die Richtlinie 2008/104/EG 7 1. Die Entstehungsgeschichte
MehrEntwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
Bundesrat Drucksache 847/10 BRFuss 31.12.10 Gesetzentwurf der Bundesregierung AS - Wi Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
MehrLeiharbeit in Deutschland: aktuelle Situation und Debatten
Leiharbeit in Deutschland: aktuelle Situation und Debatten Konferenz Zukunft der Leiharbeit, 4. März 2015, Prag Friederike Posselt, LL.M., Referatsleiterin Tarifkoordination (DGB) 1 Grundlagen Leiharbeit
MehrTarifvertrag Leih-/Zeitarbeit
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 31.05.2017 Gültig ab: 01.04.2017 Kündbar zum: 31.12.2020 Frist: 3 Monate zum Monatsende
MehrGrundbegriffe des Arbeitsrechts
1. Grundlagen des Arbeitsrechts a) Rechtsquellen b) Der Anwendungsbereich des Arbeitsrechts 2. Anbahnung und Begründung des Arbeitsverhältnisses 3. Kündigungsschutz 4. Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
MehrLeiharbeitnehmer und betriebliche Mitbestimmung im Entleiherbetrieb Prof. Dr. Christiane Brors Universität Oldenburg
Leiharbeitnehmer und betriebliche Mitbestimmung im Entleiherbetrieb Prof. Dr. Christiane Brors Universität Oldenburg Prof. Brors: Leiharbeit - Mitbestimmung des EntleiherBR 1 A. Grundlagen: Überblick Rechte
MehrReferentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze (Stand:14. April 2016)
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, Allerheiligentor 2-4, 60311 Frankfurt/Main Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausschließlich per E-Mail: Projektarbeitsgruppe-Werkvertraege@bmas.bund.de
MehrMERKBLATT LEIHARBEIT: ÄNDERUNGEN ZUM 1. APRIL 2017
MERKBLATT LEIHARBEIT: ÄNDERUNGEN ZUM 1. APRIL 2017 Ab 1. April 2017 treten für den Einsatz von Leiharbeitnehmern die Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Kraft, das mitunter erhebliche
MehrArbeitnehmerüberlassung
Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmerüberlassung liegt dann vor, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) einen Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) einstellt und ihn zur vorübergehenden oder dauernden Arbeitsleistung
MehrARBEITNEHMERÜBERLASSUNG
ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG Stand: September 2015 Am 1. Dezember 2011 traten mit der Umsetzung der EU-Leiharbeitsrichtlinie 2008/104 EG wichtige Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Kraft.
MehrDirektionsrecht. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Umfang HI LI
TK Lexikon Arbeitsrecht Direktionsrecht Direktionsrecht HI520823 Zusammenfassung LI1097783 Begriff Das Direktionsrecht ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene
MehrZwei wichtige Gesetzesänderungen, die jeder Unternehmer kennen sollte
gut beraten GB-BDL 20140605-30237 Ausgabe 3/2017 Neues und Wissenswertes aus der Rechtsprechung Seite 1 Zwei wichtige Gesetzesänderungen, die jeder Unternehmer kennen sollte In dieser Ausgabe unseres Newsletter
MehrIm Namen des Volkes! BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer,
BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 39/07 17 TaBV 109/06 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 17. Juni 2008 Klapp, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren
MehrAlexander Schalimow Stellv. Leiter Abteilung Recht / Tarif und Internationales
Alexander Schalimow Stellv. Leiter Abteilung Recht / Tarif und Internationales Christiane Brose Rechtsanwältin Referentin Abteilung Recht / Tarif Internationales Themen I. Einleitung II. III. Offenlegungspflichten
MehrAusgewählte Rechtsprobleme
Fallen im Rahmen des Mindestlohns Ausgewählte Rechtsprobleme Referent: Benjamin Butz Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht 1 Praxisrelevante Problemfelder 1. Fragen der Anwendbarkeit des MiLoG beim
MehrWerkvertrag Leiharbeit Leasingkräfte Zeitarbeit. Leasingkräfte Zeitarbeit Arbeitnehmerüberlassung Leasingkräfte
Werkvertrag Leiharbeit Leasingkräfte Zeitarbeit Werkvertrag Leih- Karl Michael Scheriau rbeit rbeitnehmerüberlassung Leiharbeit Werkvertrag Leiharbeit Leasingkräfte Zeitarbeit easingkräfte und Arbeitnehmerüberlassung
MehrÄnderungen bei Leiharbeit und Werkverträgen - Die neuen gesetzlichen Regelungen
Änderungen bei Leiharbeit und Werkverträgen - Die neuen gesetzlichen Regelungen TBS NRW Service Hotline Zeitarbeit und Werkvertrag - Düsseldorf 17.01.2017 Micha Heilmann Leiter Rechtsabteilung Leiter Hauptstadtbüro
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie. (TV BZ Druck gewerblich)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie (TV BZ Druck gewerblich) Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 16 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge
MehrDie Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland
Wirtschaft Andre Herkendell Die Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland Studienarbeit Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin Wirtschaftswissenschaften I Studiengang Wirtschaftsrecht André Herkendell
MehrCHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE. Dr. Stefan K. Reiß,
CHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE Herzlich Willkommen zu meinem Vortrag: CHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lehrbeauftragter
MehrEuropa-Universität Viadrina, Frankfurt/Oder, Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. Europäisches Arbeitsrecht. SoSe 2010
Richtlinienumsetzung im Arbeitsverhältnisrecht Unterschiedliche Konzepte der arbeitsrechtlichen Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten: Arbeitsgesetzbuch (Spanien, Frankreich, Portugal, Italien) Tarifverträge
MehrKRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN
KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN I. Befristete Arbeitsverhältnisse nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21.12.2000 schafft seit seinem Inkrafttreten
MehrVIV-Personalleitertreffen am Wesentliche Änderungen zur Arbeitnehmerüberlassung
VIV-Personalleitertreffen am 09.11.2016 Wesentliche Änderungen zur Arbeitnehmerüberlassung Rechtsanwältin Annette Scheulen Allgemeines Koalitionsvertrag vom 16.12.2013 Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen
MehrInformationen zu den geplanten Änderungen des AÜG für Kundenunternehmen der Zeitarbeit
Stand: Juni 2016 Kunden - Information Informationen zu den geplanten Änderungen des AÜG für Kundenunternehmen der Zeitarbeit Am 01.06.2016 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
MehrLeiharbeit und Werkvertrag. Ergebnisse der Befragungen aus den Milchseminaren im BZO von 2008 und 2009
Leiharbeit und Werkvertrag Ergebnisse der Befragungen aus den Milchseminaren im BZO von 2008 und 2009 Auswirkungen Wirtschaftskrise Wie stark sind die Auswirkungen der Wirtschaftskrise in eurem Betrieb
MehrÄnderungen bei der Arbeitnehmerüberlassung. - Missbrauch nicht bekämpft -
Johannes Jakob Änderungen bei der Arbeitnehmerüberlassung - Missbrauch nicht bekämpft - DGB BV, Bereich Arbeitsmarktpolitik 1 Leiharbeit wächst und wächst Reform im Jahre 2003 Leiharbeit ist unbegrenzt
MehrRegelungsanforderungen an eine Gesetzesreform der Vorschriften zum Fremdpersonaleinsatz Die Sicht der Gewerkschaften
Regelungsanforderungen an eine Gesetzesreform der Vorschriften zum Fremdpersonaleinsatz Die Sicht der Gewerkschaften Erfurter Forum für Arbeits- und Sozialrecht Weimar 29./30. Mai 2015 1 Übersicht Gründe
MehrArbeitnehmerüberlassung
Arbeitnehmerüberlassung Sinn der Arbeitnehmerüberlassung: Überbrückung von Personalengpässen Flexibilisierung der Belegschaft Wegfall des Kündigungsschutzes bzgl. der Leiharbeitnehmer Wegfall des Entgeltfortzahlungsrisikos
MehrErgänzung der Erläuterungen zum Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit (TV LeiZ) für Betriebe ohne Tarifbindung ( ot )
Ergänzung der Erläuterungen zum Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit (TV LeiZ) für Betriebe ohne Tarifbindung ( ot ) Stand: Juni 2017 Ergänzung der Erläuterungen zum TV LeiZ für Betriebe ohne Tarifbindung ( ot
MehrReform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
DGFP // Wissenswert Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Ein Mitgliederservice der Deutschen Gesellschaft für Personalführung e.v. in Zusammenarbeit mit Hogan Lovells International LLP Februar 2017
Mehr360 Steuern und Recht für Kommunale Unternehmen Teil 16: Novellierung des Rechts der Arbeitnehmerüberlassung
Sehr geehrte Damen und Herren, Eike Christian Westermann Partner Recht und Steuern Tel.: 0211 981-1741 eike.christian.westermann@de.pwc.com nachdem sich die Große Koalition bereits im Koalitionsvertrag
MehrSymposium Krankenhaus und Recht Arbeitnehmerüberlassung aus Arbeitgebersicht Dr. Anette Dassau stv. Geschäftsführerin Fachanwältin für Arbeitsrecht
Symposium Krankenhaus und Recht Arbeitnehmerüberlassung aus Arbeitgebersicht Dr. Anette Dassau stv. Geschäftsführerin Fachanwältin für Arbeitsrecht 1 Arbeitnehmerüberlassung Verleiher Arbeitsvertrag (Grundverhältnis)
MehrArbeitsrecht am Abend. Neue Aspekte zum Thema Leiharbeit 29.02.2012
Arbeitsrecht am Abend Neue Aspekte zum Thema Leiharbeit 29.02.2012 Einige Vorbemerkungen 1. Januar 2003: Startschuss der Entfesselung der Leiharbeit Wegfall der Begrenzung der Überlassungshöchstdauer Aufhebung
MehrGegenüberstellung. Werkvertrag - Arbeitnehmerüberlassung & Scheinselbständigkeit
Der Einzige Weg, großartige Arbeit zu leisten, ist diese zu lieben. Steve Jobs Gegenüberstellung Werkvertrag - Arbeitnehmerüberlassung & Scheinselbständigkeit Inhaltsverzeichnis 1. Werkvertrag 1.1 Gesetz
MehrErklärung zur Einhaltung der Standards zum Umgang mit Werk- und Dienstverträgen auf dem Betriebsgelände
Erklärung zur Einhaltung der Standards zum Umgang mit Werk- und Dienstverträgen auf dem Betriebsgelände Name bzw. Firma des Werk- oder Dienstleistungsunternehmens, Lieferantennummer, Anschrift (nachfolgend
MehrDer Tarifvertrag über Branchenzuschläge
Tarifergebnis 2012 Der Tarifvertrag über Branchenzuschläge Inhalt und Gliederung IG Metall gegen Missbrauch von Leiharbeit Zwei Tarifverträge Das IG Metall Konzept zu Equal-Pay Das Verhandlungsergebnis
MehrTarifverträge. 1. Allgemeines
Tarifverträge Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva Maria-Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen
MehrManteltarifverträge: Diese regeln typischer Weise allgemeine Arbeitsbedingungen, Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen etc.
Tarifverträge 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen Arbeitsbedingungen werden daher vielfach in Tarifverträgen bestimmt.
MehrSozialkassentarifverträge, z.b. in der Bauwirtschaft
Tarifverträge 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen Arbeitsbedingungen werden daher vielfach in Tarifverträgen bestimmt.
MehrKeine Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Übernahme eines Leiharbeitnehmers bei Verstoß gegen das Gleichstellungsgebot ( equal-pay-gebot )
Keine Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Übernahme eines Leiharbeitnehmers bei Verstoß gegen das Gleichstellungsgebot ( equal-pay-gebot ) 1. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer personellen
MehrArbeitnehmerüberlassung
Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt die legale Arbeitnehmerüberlassung. Es soll zugleich illegale Formen der Arbeitnehmerüberlassung
Mehr9. Tübinger Arbeitsrechtstag. Die gestiegene Personalverantwortung des Betriebsrats bei Leiharbeit und Fremdpersonaleinsatz
9. Tübinger Arbeitsrechtstag Die gestiegene Personalverantwortung des Betriebsrats bei Leiharbeit und Fremdpersonaleinsatz Dr. Eberhard Natter Präsident des s Baden-Württemberg 03.04.2014 Dr. Eberhard
MehrTagungsbericht der 6. Ortstagung Stuttgart am 2. November 2011 Leiharbeit nach der Reform des AÜG: Risiken und Chancen.
25. November 2011 Tagungsbericht der 6. Ortstagung Stuttgart am 2. November 2011 Leiharbeit nach der Reform des AÜG: Risiken und Chancen. Begrüßung Am 2. November 2011 fand in Stuttgart die 6. Ortstagung
MehrPrüfpraxis der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Änderungen im AÜG
Anke Eidner, Zentrale der Bundesagentur für Arbeit Prüfpraxis der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Änderungen im AÜG 6. Potsdamer Rechtsforum des igz am 5. Oktober 2017 in Potsdam Die Prüfpraxis
MehrGemeinsame Stellungnahme. des Kommissariats der deutschen Bischöfe Katholisches Büro in Berlin
Gemeinsame Stellungnahme des Kommissariats der deutschen Bischöfe Katholisches Büro in Berlin des Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland und
MehrErlaubnispflicht für die Überlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Arbeitsleistung an Dritte
Landeskirchenamt Postfach 37 26 30037 Hannover Rundverfügung G 8/2011 Dienstgebäude Rote Reihe 6 30169 Hannover Telefon 0511 1241-0 Telefax 0511 1241-86 215 www. landeskirche-hannover.de E-Mail landeskirchenamt@evlka.de
Mehr