Änderungen bei der Arbeitnehmerüberlassung. - Missbrauch nicht bekämpft -
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- Joseph Messner
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1 Johannes Jakob Änderungen bei der Arbeitnehmerüberlassung - Missbrauch nicht bekämpft - DGB BV, Bereich Arbeitsmarktpolitik 1 Leiharbeit wächst und wächst Reform im Jahre 2003 Leiharbeit ist unbegrenzt möglich Synchronisationsverbot aufgehoben Gleichbehandlung beim Lohn und den sonstigen Arbeitsbedingungen im Prinzip ja aber Schlupflöcher auch: neue Handhabung bei der BA Leiharbeitgeber sind Premiumkunden massiver Druck auf Arbeitslose auch in den Eingliederungsvereinbarungen DGB BV, Bereich Arbeitsmarktpolitik 2 1
2 Veränderungen: Überlassene Arbeitnehmer Deutschland Stand Veränderung DGB BV, Bereich Arbeitsmarktpolitik 3 ANÜ verlagert die Risiken auf AN Extremer Niedriglohnsektor Hohes Verarmungsrisiko jeder achte auf Hartz IV angewiesen Instabile Beschäftigung, 16 Prozent der Zugänge (in Arbeitslosigkeit bei der BA) kommen aus einer Branche, die nur 2,1 Prozent der sozialversicherten Beschäftigung ausmacht. Nur 7% der Leiharbeitnehmer bleiben bei ihrem Leihunternehmen kleben (AG sprechen von 30%). Vor allem für Geringqualifizierte verringern sich die Chancen eine dauerhafte Beschäftigung zu finden ständig. Der Wegfall der Höchstüberlassungsdauer hat zu vermehrten Gründungen von sogenannten reinen Personalführungsgesellschaften geführt, z. B. Servicegesellschaften im Klinikbereich und Personaldienstleister großer Autofirmen oder Chemieunternehmen. DGB BV, Bereich Arbeitsmarktpolitik 4 2
3 weitere Probleme Deutliche Tendenzen zur Verdrängung reguläre Beschäftigung - vor allem im produzierenden Gewerbe. Die Mitbestimmung wird unterlaufen und die gewerkschaftliche Kampffähigkeit geschwächt. Probleme werden auf die Tarifvertragsparteien abgewälzt, obwohl unter den gegebenen Umständen keine befriedigenden Regelungen möglich sind. DGB BV, Bereich Arbeitsmarktpolitik 5 Gesetzliche Neuregelung: Ziele des Gesetzgebers Umsetzung der EU Leiharbeitsrichtlinie Missbrauch bekämpfen Einführung einer Lohnuntergrenze DGB BV, Bereich Arbeitsmarktpolitik 6 3
4 Missbrauch bekämpfen Bekämpfung betrifft nur eine Fallkonstruktion (Schlecker) abweichende tarifliche Regelungen gelten dann nicht, wenn in den letzten 6 Monaten zuvor ein Arbeitsverhältnis zu Entleiher oder im Konzern ( 18 AktG) bestanden hat. Leiharbeitnehmer hat ansonsten Anspruch auf Equal Pay und Equal Treatment In Kraft seit dem Andere Missbräuche werden nicht verhindert. Eu Richtlinie: Tarifliche Ausnahmen nur, wenn der Gesamtschutz des AN gewahrt ist. In D. Abweichung auch bei befristeter Beschäftigung zulässig. DGB BV, Bereich Arbeitsmarktpolitik 7 Lohnuntergrenze 3a Abs. 1 AÜG Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die zumindest auch für ihre jeweiligen in der Arbeitnehmerüberlassung tätigen Mitglieder zuständig sind (vorschlagsberechtigte Tarifvertragsparteien) und bundesweit tarifliche Mindeststundenentgelte im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung miteinander vereinbart haben, können dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemeinsam vorschlagen, diese als Lohnuntergrenze in einer Rechtsverordnung verbindlich festzusetzen; die Mindeststundenentgelte können nach dem jeweiligen Beschäftigungsort differenzieren. Der Vorschlag muss für Verleihzeiten und verleihfreie Zeiten einheitliche Mindeststundenentgelte sowie eine Laufzeit enthalten.. DGB BV, Bereich Arbeitsmarktpolitik 8 4
5 Lohnuntergrenze II 3a Abs. 2 AÜG Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die vorgeschlagenen tariflichen Mindeststundenentgelte nach Absatz 1 als verbindliche Lohnuntergrenze auf alle in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgeber sowie Leiharbeitnehmer Anwendung findet. Der Verordnungsgeber kann den Vorschlag nur inhaltlich unverändert in die Rechtsverordnung übernehmen. Höhe der Lohnuntergrenze ab ab West: 7,89 West: 8,19 Ost: 7,01 Ost: 7,50 DGB BV, Bereich Arbeitsmarktpolitik 9 Rechtsfolgen Jede/r Leiharbeitnehmer/in (LAN) in der Bundesrepublik Deutschland muss mindestens den in der Rechtsverordnung festgelegten Mindestlohn für verleih- und/oder verleihfreie Zeiten erhalten Lohnuntergrenze darf nicht unterschritten werden, auch wenn der vergleichbare Lohn beim Entleiher niedriger ist Rechtsfolge bei Nichteinhaltung der Lohnuntergrenze Equal Pay / Equal Treatment Bußgeld für Verleiher (bis ); Überwachung erfolgt durch den Zoll Stand: Anträge sind gestellt voraussichtlich im Dezember im Tarifausschuss DGB BV, Bereich Arbeitsmarktpolitik 10 5
6 Änderungen bei der Erlaubnispflicht Erlaubnis erforderlich, wenn ANÜ im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt. Gewinnerzielung unerheblich Fast ausnahmslos ist jede Überlassung erlaubnispflichtig (Auch Personalführungsgesellschaften von wohltätigen oder karitativen Organisationen) Rechtsfolgen: fehlende Erlaubnis führt zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses beim Entleiher Bußgeld bis Euro DGB BV, Bereich Arbeitsmarktpolitik 11 Was ist keine Leiharbeit? Abordnung zu einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Überlassung im selben Wirtschaftszweig zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein TV dies vorsieht Konzerninterne Überlassung, sofern der AN nicht zum Zwecke des Verleihs eingestellt und beschäftigt wird Gelegentliche Überlassung zwischen Arbeitgebern, sofern der AN nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt wurde. (Bagatellfälle, z.b. einmalige Überlassung um Auftragsspitzen abzufangen) Verleih ins Baugewerbe weiterhin grundsätzlich unzulässig DGB BV, Bereich Arbeitsmarktpolitik 12 6
7 Höchstüberlassungsdauer Klarstellung: ANÜ darf nur vorübergehend erfolgen Problem: keine genau bestimmten Höchstüberlassungsfristen Hilfsweise Was ist vorrübergehend?: ( 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG) die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde, im Befristungsrecht: wenn ein ausmachbarer, vorübergehender, erhöhter Arbeitsanfall gegen ist Faustformel: Wenn eine befristet Beschäftigung mit Sachgrund möglich wäre (Ulber) DGB BV, Bereich Arbeitsmarktpolitik 13 Neue Pflichten des Entleihers Informationspflicht über zu besetzendes Stellen im Betrieb und Unternehmen durch Bekanntgabe an allgemein zugänglicher Stelle ( 13a) Bei Verstoß: Zustimmungsverweigerungsrecht des BR nach 99, Abs. 2 Nr. 3 und 4 Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen und diensten ( 13b) Kantine, Beförderungsmittel, Kinderbetreuung Ausnahme: zu hoher Verwaltungsaufwand im Verhältnis zur Länge der Überlassung DGB BV, Bereich Arbeitsmarktpolitik 14 7
8 Weitere Regelungen Klarstellung, dass Verleiher vom Leiharbeitnehmer keine Vermittlungsvergütung verlangen kann. (Wohl aber vom Entleiher) Streichung der 6 Wochen-Regelung (die aber in der Praxis ohnehin keine Bedeutung hatte.) Gilt bereits seit DGB BV, Bereich Arbeitsmarktpolitik 15 Richtlinie unzureichend umgesetzt Gleichbehandlung durchsetzen, Tariföffnungsklausel streichen, in derzeitigen Form ist der Gesamtschutz der AN nicht gewahrt, der vorgesehene Mindestlohn reicht nicht aus. Einzelvertragliche Bezugnahme nicht zulässig. (Die Richtlinie erlaubt nur die tarifliche Abweichung) Höchstüberlassung einführen (Gesetzgeber muss definieren, was vorübergehend bedeutet) Zugang zu Fort- und Weiterbildung ist nicht im AÜG verankert, wird aber von der EU RL gefordert. Zweifel bestehen, ob die Ausnahmen vom Gesetz (ARGE, Konzernverleih, Bagatellregelung) RL konform sind. Bußgeld muss abschreckend sein. (Fraglich ist, ob 2500 Euro für einen Untennehmen abschreckend sind.) DGB BV, Bereich Arbeitsmarktpolitik 16 8
9 Weitere Vorschläge des DGB Leiharbeiter keine Streikbrecher - keine Überlassung in bestreikte Unternehmen Synchronisationsverbot wieder herstellen Leiharbeit und Werkvertrag abgrenzen Kein Unterlaufen der Branchenmindestlöhne, deswegen Ausrichtung nach der Tätigkeit DGB BV, Bereich Arbeitsmarktpolitik 17 Leiharbeit überwachen Zuständig sind die Regionaldirektionen der BA. Die BA hat zugesichert, die Überwachung der Leiharbeitsunternehmen zu verbessern. Betriebsräte und/oder Gewerkschaften müssen aktiv werden. Ärgerlich ist allerdings, dass die Beschwerdeführer keinerlei Rückmeldung erhalten. (Die BA hält an der Rechtsauffassung fest, dass einzelne Beschwerdeführer aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Rückmeldung erhalten können. ) Die gewerkschaftlichen Vertreter in den Verwaltungsausschüssen der zuständigen Agentur einschalten. Deren Mitglieder können sich über die Erledigung der Beschwerde unterrichten lassen und gegebenenfalls kritisch nachfragen. Die Bundesagentur für Arbeit will auch Verstößen, die nicht den Widerruf der Verleiherlaubnis rechtfertigen, stärker nachgehen. So soll zum Beispiel der zuständige Arbeitgeberservice eingeschaltet werden, der dann mit dem Verleihunternehmen die Beseitigung der Missstände erörtern soll. DGB BV, Bereich Arbeitsmarktpolitik 18 9
10 Weitere Informationen Die Homepage zur Leiharbeit-Kampagne der IG Metall: Das Netzwerk für Leiharbeiter: Die Aktionsseite von Ver.di: Dort unter "Materialien" weitere Hilfen und Tipps. Der DGB-Internetratgeber behandelt neben der Leiharbeit auch andere Formen unsicherer Arbeit (Minijobs, befristete Beschäftigung, Teilzeit, Ein- Euro Jobs, Soloselbständigkeit): Die Tarifverträge der DGB-Tarifgemeinschaft mit den Arbeitgeberverbänden BZA und igz: Weitere Materialien IG Metall: FAIR-LIEHEN? Ratgeber für Beschäftigte in Leiharbeit und weitere Materialien zur Kampagne Gleiche Arbeit Gleiches Geld (Link siehe oben) DGB BV, Bereich Arbeitsmarktpolitik 19 Ratgeber Leiharbeit Tipps und Hilfen für Beschäftigte Überarbeitete Neuauflage, Stand Der Ratgeber informiert über Ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber und der Bundesagentur für Arbeit, über die Inhalte des DGB- Tarifvertrages sowie die Möglichkeiten zur Unterstützung durch Betriebsräte. Außerdem gibt es Hinweise zum Arbeitsschutz und zum Abschluss des Arbeitsvertrages. Bestellen unter: DGB BV, Bereich Arbeitsmarktpolitik 20 10
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