Inhaltsübersicht. Arbeitnehmerüberlassung - Verleihererlaubnis

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1 Arbeitnehmerüberlassung - Verleihererlaubnis Inhaltsübersicht 1. Erlaubnispflicht 2. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht 3. Sonderregelung für das Baugewerbe 4. Antrag 5. Inhalt der Verleihererlaubnis 6. Kosten für die Erteilung der Verleihererlaubnis 7. Versagung der Verleihererlaubnis 7.1 Unzuverlässigkeit 7.2 Nichteinhalt von Arbeitgeberpflichten 7.3 Verstoß gegen Gleichbehandlungsgebot 8. Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis 8.1 Rücknahme der Erlaubnis 8.2 Widerruf der Erlaubnis 9. Pflichten nach Erteilung der Erlaubnis 10. Rechtsstreitigkeiten Information 1. Erlaubnispflicht Mit dem Gesetz zur Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung ist das AÜG zum geändert worden. Danach ist jede Überlassung von Arbeitnehmer, die Arbeitgeber im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ausüben, erlaubnispflichtig. Die "Erwerbsmäßigkeit" der Überlassung ist somit nicht mehr Voraussetzung für die Erlaubnispflichtigkeit. Die Arbeitnehmerüberlassung darf nur mit Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit betrieben werden ( 1, 17 AÜG ). Die Erlaubnis befreit von dem generellen Verbot der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Gewerbsmäßig ist die Arbeitnehmerüberlassung, wenn sie nicht nur gelegentlich erfolgt, sondern auf eine gewisse Dauer angelegt ist oder auf die Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile ausgerichtet wird. Die Grenzen der Erlaubnispflicht sind in 1 Abs. 3 AÜG festgelegt. 2. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht Der Verleiher bedarf in den folgenden Fallgruppen keiner Erlaubnis: Zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht. Abordnungen zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ( 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG ) Arbeitnehmerüberlassung innerhalb eines Konzerns i.s.d. 18 AktG. Arbeitnehmerüberlassung in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer an ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarung gegründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist. Aus europarechtlichen Gründen ist in 1 Abs. 1a Satz bestimmt, dass im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässige Unternehmen keine Verleiherlaubnis benötigen, wenn sie Arbeitnehmer in eine Arbeitsgemeinschaft nach Deutschland abordnen aok-business.de - PRO Online,

2 Weiter ist in 1a Abs. 1 AÜG nur eine Anzeige statt einer Erlaubnis für folgenden Fall vorgesehen: Ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Arbeitnehmern bedarf keiner Erlaubnis, sofern er zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassung Arbeitnehmer an einen Arbeitgeber bis zur Dauer von 12 Monaten überlässt und wenn er die Überlassung vorher schriftlich der Bundesagentur für Arbeit angezeigt hat. 1a AÜG gilt nicht für diejenigen Arbeitgeber, die eine Überlassungserlaubnis haben. Ansonsten könnten diese Arbeitgeber, wenn sie die Erlaubnis nur unter Auflagen und Bedingungen erhalten haben, auf 1a AÜG ausweichen. Die bloße Anzeigepflicht nach 1a AÜG setzt voraus, dass Kurzarbeit oder Entlassungen vermieden werden. 3. Sonderregelung für das Baugewerbe Weitere Einschränkungen gelten für den Bereich des Baugewerbes ( 1b AÜG ). Betreibt ein Einzelner oder ein Unternehmen gewerbsmäßig eine erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung, so ist vorab eine Erlaubnis bei der für seinen Geschäftssitz zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen. Erst wenn die Erlaubnis vorliegt, darf mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit begonnen werden. Zu verwenden ist das bei jeder Agentur für Arbeit erhältliche Antragsformular. Dort ist umfassend dargelegt, welche zusätzlichen Dokumente, Bescheinigungen und Bestätigungen dem Antrag beizufügen sind. Nach 1b Satz 1AÜG ist die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betrieben des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, unzulässig. Was unter Baubetrieben zu verstehen ist, ist in 1 der Baubetriebeverordnung geregelt. 1b Satz 2 AÜG enthält eine Lockerung des Verbots der Arbeitnehmerüberlassung in Betrieben des Baugewerbes. Danach ist Arbeitnehmerüberlassung nicht nur zwischen Betrieben des Baugewerbes, sondern auch von anderen Betrieben in Betriebe des Baugewerbes möglich, wenn für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge, die diese Betriebe erfassen, dies festlegen. Arbeitnehmerüberlassung zwischen Bauunternehmen ist andererseits nur noch dann erlaubt, wenn der Verleiher nachweislich seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird. Insofern wurde die bisherige Regelung verschärft. Eine gegen 1b AÜG verstoßende Arbeitnehmerüberlassung macht den zwischen Verleiher und Entleiher geschlossenen Überlassungsvertrag gem. 134 BGB nichtig. Noch nicht obergerichtlich entschieden ist die Frage, ob diese Rechtsfolge auch dann eintritt, wenn der Verleiher zwar die allgemeine, aber nicht die spezielle Erlaubnis zur Überlassung im Baugewerbe besitzt. 4. Antrag Die Arbeitnehmerüberlassung ist nur mit einer Verleihererlaubnis zulässig, die von der Bundesagentur für Arbeit (BA) erteilt wird, 2 AÜG. Die Verleihererlaubnis wird auf schriftlichen Antrag von der Arbeitsverwaltung erteilt. Zuständig ist die Regionaldirektion, in dessen Bereich der Verleiher seinen Wohnoder Geschäftssitz hat. 5. Inhalt der Verleihererlaubnis Die Erlaubnis kann unter bestimmten Bedingungen erteilt oder mit Auflagen versehen werden. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist auch nach der Erteilung der Erlaubnis möglich. Die Erlaubnis kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn eine abschließende Beurteilung des Antrags noch nicht möglich ist, 2 Abs. 3 AÜG. Die Erlaubnis wird zunächst auf ein Jahr befristet. Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres zu stellen, 2 Abs. 4 AÜG. Die Erlaubnis verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn die Erlaubnisbehörde die Verlängerung nicht vor Ablauf des Jahres ablehnt. Die Erlaubnis kann unbefristet erteilt werden, wenn der Verleiher drei aufeinander folgende Jahre lang nach 1 AÜG erlaubt tätig war. Die unbefristete Verleihererlaubnis erlischt, wenn der Verleiher von der Erlaubnis drei Jahre lang keinen Gebrauch macht, 2 Abs. 5 AÜG. Die Verleihererlaubnis ist an die Person des Antragstellers gebunden. Sie wird nicht bei der Veräußerung oder der Verpachtung des Verleiherbetriebes übertragen. 6. Kosten für die Erteilung der Verleihererlaubnis aok-business.de - PRO Online,

3 Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis werden vom Antragsteller Kosten erhoben, 2a AÜG. Einzelheiten hierzu sind in der Verordnung über die Kosten der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (AÜKostV) geregelt. Die Gebühr für die Erstellung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis beträgt EUR. Die Gebühr für die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis beträgt EUR. 7. Versagung der Verleihererlaubnis In 3 AÜG sind die Fälle aufgezählt, in denen eine Verleihererlaubnis versagt werden kann. 7.1 Unzuverlässigkeit Nach 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG kann die Verleihererlaubnis versagt werden, wenn der Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit nach 1 AÜG erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Unzuverlässig ist jemand, bei dem zu erwarten ist, dass er die Arbeitnehmerüberlassung nicht gesetzmäßig ausüben wird, insbesondere weil er bestimmte gesetzliche Pflichten nicht einhält. 7.2 Nichteinhalt von Arbeitgeberpflichten Die Erlaubnis ist nach 3 Abs. 1 Nr. 2 AÜG auch zu versagen, wenn der Antragsteller nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation nicht in der Lage ist, die üblichen Arbeitgeberpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Dies ist dann gegeben, wenn dem Antragsteller die elementarsten Kenntnisse für die Ausübung des Gewerbes fehlen. 7.3 Verstoß gegen Gleichbehandlungsgebot Schließlich ist die Erlaubnis nach 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG zu versagen, wenn der Antragsteller dem Leiharbeitnehmer die ihm nach 8 AÜG zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt ( Arbeitnehmerüberlassung - Gleichbehandlung ). 8. Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis Bei Rücknahme und Widerruf wird die Erlaubnis mit Wirkung für die Zukunft zurück genommen. Der Unterschied zwischen beiden Maßnahmen liegt darin, dass bei der Rücknahme von Anfang an eine rechtswidrig erteilte Erlaubnis vorlag, während dessen beim Widerruf erst im Zeitablauf durch das Eintreten bestimmter Tatsache die Erlaubnis widerrufen werden kann. 8.1 Rücknahme der Erlaubnis 4 AÜG regelt die Rücknahme der Erlaubnis. Nach 4 Abs. 1 AÜG kann eine rechtswidrige Erlaubnis mit Wirkung für die Zukunft zurück genommen werden. Die Rechtswidrigkeit bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen (z.b. der unrichtigen Anwendung des geltenden Rechts). Entscheidender Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Die Rücknahme ist nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Erlaubnisbehörde von den Tatsachen Kenntnis erhalten hat, die die Rücknahme der Erlaubnis rechtfertigen. Die Tatsachen müssen der Erlaubnisbehörde bekannt sein; ein "Kennenmüssen" genügt nicht. Die Erlaubnisbehörde hat dem Verleiher auf Antrag den Vermögensanteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand der Erlaubnis vertraut hat, 4 Abs. 2 AÜG. Auf Vertrauen kann sich der Verleiher nicht berufen, wenn er die Erlaubnis durch arglistige Täuschung, Drohung oder eine strafbare Handlung erwirkt hat, die Erlaubnis durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, oder die Rechtswidrigkeit der Erlaubnis kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte aok-business.de - PRO Online,

4 Der Ausgleichsanspruch bezieht sich auf das sog. Negative Interesse. Ausgeglichen werden also nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen, nicht aber der entgangene Gewinn. 8.2 Widerruf der Erlaubnis 5 AÜG regelt den Widerruf der Erlaubnis. Erfasst werden von 5 die Fälle, bei denen die Erlaubnis anfänglich rechtmäßig war, aber nach der Erteilung Veränderungen eingetreten sind. Nach 5 Abs. 1 AÜG kann die Erlaubnis mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf bei ihrer Erteilung nach 2 Abs. 3 AÜG vorbehalten worden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Widerruf rechtmäßig vorbehalten wurde. der Verleiher eine Auflage nach 2 nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Unerheblich ist dabei, ob der Verleiher die Auflagen schuldhaft nicht erfüllt hat. Der Widerruf setzt keine Unanfechtbarkeit der Auflage voraus. Die Ausübung des Widerrufs steht unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Nichterfüllung von Auflagen mit geringer Wertigkeit führt also nicht sofort zur Widerruflichkeit der Erlaubnis. die Erlaubnisbehörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Erlaubnis zu versagen, oder die Erlaubnisbehörde aufgrund einer geänderten Rechtslage berechtigt wäre, die Erlaubnis zu versagen. Umstritten ist, ob auch eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Widerruflichkeit der Erlaubnis führt. Der Widerruf der Erlaubnis ist nach 5 Abs. 3 dann unzulässig, wenn eine Erlaubnis gleichen Inhalts erneut erteilt werden müsste. Der Widerruf ist nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Erlaubnisbehörde von den Tatsachen Kenntnis erlangt, die den Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen, 5 Abs. 4 AÜG. 9. Pflichten nach Erteilung der Erlaubnis In 7 und 8 AÜG sind eine Reihe von Pflichten normiert, die vom Verleiher zu erfüllen sind. Nach 7 AÜG hat der Verleiher der Erlaubnisbehörde nach Erteilung der Erlaubnis unaufgefordert die Verlegung, Schließung und Errichtung von Betrieben oder Nebenbetrieben anzuzeigen. Verlegung ist die örtliche Veränderung der Betriebsstätte. Schließung ist die endgültige Entstellung des Betriebes (z.b. durch Verkauf oder Verpachtung). der Erlaubnisbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sind, 7 Abs. 2 Satz 1 AÜG. Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß, vollständig und fristgemäß zu erteilen. Der Verleiher braucht die Auskünfte nicht selbst in Person zu erbringen; er kann sich Dritter dabei bedienen. Auf Verlangen der Erlaubnisbehörde hat der Verleiher zudem die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Richtigkeit seiner Angaben ergibt oder seine Angaben in sonstiger Weise glaubhaft zu machen. Der Verleiher hat seine Geschäftsunterlagen drei Jahre lang aufzubewahren. Das AÜG definiert den Begriff der "Geschäftsunterlagen" nicht. Nach allgemeiner Meinung sind hierunter die Unterlagen zu verstehen, die mit der Überlassung von Arbeitnehmern im Zusammenhang stehen. Hierunter fallen u.a. die Arbeitsverträge mit den Leiharbeitnehmern, die Verträge mit den Entleihern, die Unterlagen über die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern sowie der Schriftverkehr mit Behörden und anderen Verleihern. 10. Rechtsstreitigkeiten aok-business.de - PRO Online,

5 Über Rechtsstreitigkeiten mit der Bundesagentur für Arbeit betreffend die Erteilung, der Versagung, des Widerrufs oder der Rücknahme der Verleihererlaubnis entscheiden die Sozialgerichte nach 51 Abs. 1 SGG aok-business.de - PRO Online,

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