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1 GA Seite 1 (04/2012) 141 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt aktualisiert. Sie berücksichtigen die veränderte Einordnung der Vorschriften für das Arbeitslosengeld im SGB III sowie die - teilweise - ergänzten Gesetzestexte. Inhaltliche Änderungen ergeben sich mit dieser Aktualisierung nicht. Auf Übergangsvorschriften, die aufgehoben worden sind bzw. die für die Zeit ab keinen Anwendungsbereich haben, wurde verzichtet. Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden mit der Rechtslage als Geschäftsanweisung zum Arbeitslosengeld (GA Alg) zu 136 ff SGB III geführt. Die DA Alg zu 117 ff SGB III - incl. Änderungshistorie - steht über das DA-Alg-Archiv weiterhin zur Verfügung.

2 GA Seite 2 (04/2012) Persönliche Arbeitslosmeldung Gesetzestext (1) Die oder der Arbeitslose hat sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist. (2) Die Wirkung der Meldung erlischt 1. bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit, 2. mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familien- angehörige oder als mithelfender Familienangehöriger, wenn die oder der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat. (3) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit der oder des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine persönliche Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war.

3 GA Seite 3 (04/2012) 141 Inhalt Änderungen... 1 Aktualisierung, Stand 04/ Gesetzestext Persönliche Arbeitslosmeldung... 2 Inhalt... 3 Stichwortverzeichnis... 4 Geschäftsanweisungen Geltungsbereich der Vorschrift Persönliche Arbeitslosmeldung Persönliche Vorsprache Zuständige Agentur für Arbeit Erlöschen der Wirkung der Arbeitslosmeldung Sechswöchige Unterbrechung der Arbeitslosigkeit (Abs. 2 Nr. 1) Aufnahme einer Beschäftigung (Abs. 2 Nr. 2)... 8

4 GA Seite 4 (04/2012) 141 Stichwortverzeichnis Arbeitslosmeldung vor Eintritt Arbeitslosigkeit (141.4)... 5 befristete Aufhebung (141.11)... 7 Beschäftigungsaufnahme - ohne Mitteilung (141.17)... 8 Erlöschenstatbestände (141.9a)... 6 Leistungsarten (141.1)... 5 Meldung bei unzuständiger AA - als Arbeitnehmer (141.7)... 6 Meldung bei unzuständiger AA - als Arbeitsloser (141.8)... 6 Meldung beim SGB II-Träger (141.8a)... 6 Mitwirkungspflicht 60 SGB I (141.5)... 5 Neuanspruch - Fortwirken der Arbeitslosmeldung (141.15)... 7 Persönliche Vorsprache (141.3)... 5 Schadensminderungspflicht der BA (141.19)... 8 sechswöchige Unterbrechung (141.10)... 7 Tatsachenerklärung (141.2)... 5 THW-Helfer - Besonderheit (141.3a)... 5 unbefristete Aufhebung (141.14)... 7 unbesetzt (141.16)... 8 unverzügliche Mitteilung durch Arbeitslosen (141.18)... 8 VerBIS (141. 5a)... 6 Weiterbewilligung von Amtswegen (141.12)... 7 Wirkung des Erlöschens der Arbeitslosmeldung (141.9)... 6 zuständige AA (141.6)... 6

5 GA Seite 5 (04/2012) 141 Geschäftsanweisungen 1. Geltungsbereich der Vorschrift Die Vorschrift ist anzuwenden auf die Leistungsarten Arbeitslosengeld, Arbeitslosenbeihilfe und Teilarbeitslosengeld. Leistungsarten (141.1) 2. Persönliche Arbeitslosmeldung 2.1 Persönliche Vorsprache (1) Die Arbeitslosmeldung ist keine Willenserklärung, sondern die Erklärung der Tatsache der Arbeitslosigkeit. Sie ist nur wirksam, wenn der Arbeitslose die zuständige Agentur für Arbeit persönlich davon in Kenntnis setzt, dass er beschäftigungslos ist oder ab einem bestimmbaren Zeitpunkt sein wird und eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht. (2) Die Arbeitslosmeldung muss persönlich, d.h. durch Vorsprache des Arbeitslosen bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen. Eine telefonische oder schriftliche Meldung reicht ebenso wenig aus wie eine Meldung durch Dritte; abweichend hierzu vgl. bei Leistungsgeminderten GA zu 145 sowie zur Meldung beim SGB II- Träger GA 2.2 Abs. 4. Aus organisatorischen Gründen kann die zuständige Agentur für Arbeit persönliche Arbeitslosmeldungen außerhalb der Dienststelle zulassen. Das Fehlen der persönlichen Arbeitslosmeldung kann grundsätzlich nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden. Da beide Träger (AA und SGB II-Träger) für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig sind, gelten für die Meldung beim SGB II- Träger Besonderheiten (vgl. GA 2.2 Abs. 4). (2a) THW-Helfer, die sich arbeitsuchend gemeldet haben, gelten als rechtzeitig arbeitslos gemeldet, wenn sie durch einen überraschenden Auslandseinsatz an der persönlichen Arbeitslosmeldung gehindert waren. Dies gilt nicht, wenn keine Arbeitsuchendmeldung vorliegt oder die Arbeitslosmeldung vor dem Einsatz noch möglich war. (3) Bei wirksamer Arbeitslosmeldung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ist eine Vorsprache des Arbeitslosen am ersten Tag der eingetretenen Arbeitslosigkeit nicht mehr erforderlich. Die Arbeitslosmeldung kann bis zum Erreichen des mitgeteilten Zeitpunkts für den Eintritt der Arbeitslosigkeit zurückgenommen werden. (4) Ab der persönlichen Arbeitslosmeldung hat der Arbeitnehmer seinen Mitwirkungspflichten nach 60 ff. SGB I nachzukommen. Dies gilt auch in dem Zeitraum, in dem die Wirkung der Arbeitslosmeldung/Antragstellung trotz Unterbrechung der Arbeitslosigkeit nicht erlischt. Tatsachenerklärung (141.2) Persönliche Vorsprache (141.3) THW-Helfer - Besonderheit (141.3a) Arbeitslosmeldung vor Eintritt Arbeitslosigkeit (141.4) Mitwirkungspflicht 60 SGB I (141.5)

6 GA Seite 6 (04/2012) 141 (5) Vor der Bewilligung der Leistung ist der Tag der Arbeitslosmeldung anhand der Eintragungen in VerBIS/Kundenhistorie zu überprüfen. VerBIS (141. 5a) 2.2 Zuständige Agentur für Arbeit (1) Die persönliche Arbeitslosmeldung ist ausschließlich bei der nach 327 Abs. 1 zuständigen Agentur für Arbeit vorzunehmen. (2) Erfolgt die Arbeitslosmeldung bei einer nicht zuständigen Agentur für Arbeit, so ist der Arbeitnehmer über die zuständige Agentur für Arbeit zu unterrichten und aufzufordern, sich spätestens am Tag des Eintritts der Arbeitslosigkeit dort persönlich zu melden. (3) Liegt Arbeitslosigkeit bei der Arbeitslosmeldung bereits vor, hat sich der Arbeitslose spätestens am nächsten Werktag, an dem die zuständige Agentur für Arbeit dienstbereit ist, dort zu melden. Eine Bescheinigung mit dem Datum der persönlichen Arbeitslosmeldung ist auszuhändigen. Die zuständige Agentur für Arbeit erkennt das Datum der Arbeitslosmeldung an, wenn dort eine unverzügliche Meldung erfolgt ist. (4) Hat sich der Kunde verspätet persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet, ist der Tag, an dem der Kunde persönlich beim örtlich zuständigen SGB II-Träger vorgesprochen und den Eintritt der Arbeitslosigkeit angezeigt hat, als Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung nach 141 anzuerkennen, wenn der Kunde durch den SGB II-Träger nicht auf das Erfordernis der persönlichen Arbeitslosmeldung bei der AA hingewiesen worden ist. Das Verfahren zum Nachweis der persönlichen Meldung regeln die AA mit den SGB II-Trägern vor Ort. Liegen keine anderweitigen Erkenntnisse vor, kann davon ausgegangen werden, dass der SGB II- Träger auf das Erfordernis der persönlichen Arbeitslosmeldung nicht hingewiesen hat. zuständige AA (141.6) Meldung bei unzuständiger AA - als Arbeitnehmer (141.7) Meldung bei unzuständiger AA - als Arbeitsloser (141.8) Meldung beim SGB II-Träger (141.8a) 3. Erlöschen der Wirkung der Arbeitslosmeldung (1) Mit dem Erlöschen der Wirkung der Arbeitslosmeldung entfällt die Anspruchsvoraussetzung des 137 Abs. 1 Nr. 2 und damit der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Er kann erneut nur geltend gemacht werden, wenn sich der Arbeitslose wieder persönlich arbeitslos meldet. (2) Die Wirkung der Arbeitslosmeldung erlischt durch - Unterbrechung der Arbeitslosmeldung für mehr als 6 Wochen - nicht unverzügliche Anzeige der Aufnahme einer Beschäftigung - Gegenerklärung zur erklärten Arbeitslosigkeit, z.b. Erklärung über die Unterbrechung der Arbeitslosigkeit bei offenem Zeitpunkt, zu dem wieder Arbeitslosigkeit vorliegt. Allein durch die Ablehnung eines Antrags auf Arbeitslosengeld erlischt Wirkung des Erlöschens der Arbeitslosmeldung (141.9) Erlöschenstatbestände (141.9a)

7 GA Seite 7 (04/2012) 141 die Wirkung der Arbeitslosmeldung nicht. 3.1 Sechswöchige Unterbrechung der Arbeitslosigkeit (Abs. 2 Nr. 1) (1) Liegt Arbeitslosigkeit (Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen oder Verfügbarkeit) für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als sechs Wochen (42 Kalendertage) nicht vor (z.b. wegen des Wegfalls der Arbeitsbereitschaft, wegen der Teilnahme an einer Wehrübung oder wegen Krankengeldbezugs) erlischt die Wirkung der Arbeitslosmeldung. (2) Steht von vornherein mit hinreichender Sicherheit fest, dass die Unterbrechung der Arbeitslosigkeit 42 Kalendertage nicht überschreitet, ist die Entscheidung über die Bewilligung befristet für den entsprechenden Zeitraum durch Bescheid aufzuheben (zur unbefristeten Aufhebung siehe jedoch Abs. 4); ein entsprechender Bescheidtext wird im BK-Text-Vorlagenserver bereitgestellt. Im Verfahren COLIBRI kann eine befristete Aufhebung über das Anwendungsfenster Leistungsfall bearbeiten, Registerkarte Unterbrechungen erfasst werden. Die Bewilligung wird durch Eingabe der Unterbrechung nicht beendet, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen in COLIBRI wird die Zahlung nach Ablauf des Unterbrechungszeitraumes automatisch wieder aufgenommen. Es wird kein Aufhebungs- und erneuter Bewilligungsbescheid, sondern ein Änderungsbescheid erstellt. Einzelheiten ergeben sich aus der COLIBRI-Onlinehilfe und den Schulungsunterlagen. (4) Die Entscheidung über die Bewilligung ist unbefristet aufzuheben, wenn - mit Versicherungspflichtzeiten, die im Unterbrechungszeitraum von höchstens 42 Kalendertagen zurückgelegt werden, voraussichtlich ein Neuanspruch entsteht (siehe Abs. 5). - der Anspruch nach einer Unterbrechung der Arbeitslosigkeit von höchstens 42 Kalendertagen wegen des Ablaufs der Vier-Jahres- Frist nach 161 Abs. 2 nicht mehr geltend gemacht werden kann. - offen ist, zu welchem Zeitpunkt nach einer Unterbrechung wieder Arbeitslosigkeit vorliegt. Ein entsprechender Bescheidtext wird im BK-Text-Vorlagenserver bereitgestellt. (5) Die persönliche Arbeitslosmeldung mit Antragstellung ( 323 Abs. 1) wirkt innerhalb des Zeitraumes von sechs Wochen auch dann fort, wenn durch Zeiten, in denen der Arbeitslose in einem Versicherungspflichtverhältnis steht, eine neue Anwartschaftszeit erfüllt wird. Zur Weiterzahlung der Leistung von Amts wegen ist (2) zu beachten. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach 60 SGB I hat der Arbeitslose nach Beendigung dieses Zeitraumes die erforderlichen Unterlagen für die Gewährung der Leistung (Bescheinigung über Krankengeldbezug, Arbeitsbescheinigung usw.) beizubringen; ggf. ist der Neuanspruch nach 66 SGB I zu versagen. Wird die Mitwirkung sechswöchige Unterbrechung (141.10) befristete Aufhebung (141.11) Weiterbewilligung von Amtswegen (141.12) unbefristete Aufhebung (141.14) Neuanspruch - Fortwirken der Arbeitslosmeldung (141.15)

8 GA Seite 8 (04/2012) 141 nachgeholt, ist zu prüfen, ob Arbeitslosigkeit und damit Verfügbarkeit die Leistungsgewährung ab dem Zeitpunkt des Entstehens des neuen Anspruchs ermöglicht. Beispiel: Versicherungs- Alg pflichtverhältnis Neuanspruch Alg 4 Wochen.. (Wirkung der Arbeitslosmeldung/Antrag max. 6 Wochen) Mitwirkungspflicht Verfügbarkeit? Nachholung der Mitwirk. unbesetzt unbesetzt (141.16) 3.2 Aufnahme einer Beschäftigung (Abs. 2 Nr. 2) (1) Nr. 2 stellt abweichend von Nr. 1 grundsätzlich auf die Unterbrechung der Arbeitslosigkeit durch eine Beschäftigung ab. Dazu zählt nicht nur die Aufnahme einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung, sondern u. a. auch eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende, versicherungsfreie Tätigkeit i. S. von 27, selbständige Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger. Im Gegensatz zu Unterbrechungen nach Nr. 1 soll bei nicht unverzüglich angezeigten Tatbeständen nach Nr. 2 die Weiterbewilligung der Leistung von Amts wegen nicht erfolgen; ansonsten sind GA 3.1 entsprechend anzuwenden. (2) Nimmt der Arbeitslose eine Beschäftigung oder Tätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich auf, erlischt die Wirkung der Arbeitslosmeldung mit der Beschäftigungsaufnahme, wenn der Arbeitslose die AA davon nicht unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, unterrichtet. Dies gilt auch dann, wenn eine kurzzeitige Beschäftigung i. S. des Abs. 1 aufgenommen wird und die Arbeitslosigkeit aus anderen Gründen, z.b. fehlender Erreichbarkeit, entfällt (Urteil des BSG v Az: B 7a AL 16/05). (3) Insbesondere beim Bekannt werden einer vom Arbeitslosen nicht angezeigten Arbeitsaufnahme in der Vergangenheit (z. B. im Rahmen der Bearbeitung einer im IT-Verfahren DALEB erstellten Überschneidungsmitteilung) bei noch laufendem Leistungsbezug nach der Arbeitsaufnahme ist wegen einer ggf. bestehenden Schadensminderungspflicht zu prüfen, ob die Arbeitslosmeldung nach dem Ende der Beschäftigung erneuert wurde; ggf. ist der Arbeitslose auf dieses Erfordernis z. B. bei Anforderung der Arbeitsbescheinigung hinzuweisen. Beschäftigungsaufnahme - ohne Mitteilung (141.17) unverzügliche Mitteilung durch Arbeitslosen (141.18) Schadensminderungspflicht der BA (141.19)

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