GRENZENLOSE AUSBEUTUNG ODER FAIRE MOBILITÄT?

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1 Arbeitnehmerfreizügigkeit sozial, gerecht und aktiv GRENZENLOSE AUSBEUTUNG ODER FAIRE MOBILITÄT? BILDUNGSMODULE ZUR EUROPÄISCHEN ARBEITSMIGRATION 1 DGB BILDUNGSWERK B U N D

2 ERGÄNZUNGSMATERIAL PRÄSENTATION RECHT Die Präsentation ist Teil des Bildungsmoduls»Recht«. Das komplette Modul sowie weitere Module zu den Themen»Herkunftsländer«,»Situation der Betrofenen«und»Handlungsoptionen«sind unter zu finden. 2 DGB BILDUNGSWERK B U N D

3 Ausgangslage Wanderarbeit ein Versuchslabor für Arbeitgeber 3

4 Rechtslage Freizügigkeit Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit die Arbeitnehmerfreizugigkeit ist Teil der Personenfreizugigkeit meint: das Recht, Arbeit in einem anderen EU-Land aufzunehmen Ende der Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizugigkeit im Mai 2011 fur die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei (EU-8-Staaten) fur Bulgarien und Rumänien gelten Einschränkungen bis Dezember 2013 fort (EU-2-Staaten) 4

5 Daten Zuzüge Quelle: Statistisches Bundesamt Freizugigkeitsentwicklung Stand:

6 Hintergrund Freizügigkeitsbedingte Beschäftigungszunahmen nach Branchen April 2011 bis Januar 2012 Arbeitnehmeruberlassung (ANÜ) Baugewerbe Verarbeitendes Gewerbe Wirtschaftliche Dienstleistungen ohne ANÜ Verkehr und Lagerei Gastgewerbe Handel Quelle: Statistisches Bundesamt Freizugigkeitsentwicklung

7 Hintergrund Verteilung ausländische Bevölkerung aus den EU-8- und EU-2-Staaten nach Bundesländern Quelle: Statistisches Bundesamt Ausländische Bevölkerung Stand:

8 Hintergrund Zuwanderungen aus den EU-8- und EU-2-Staaten nach Geschlecht Quelle: Statistisches Bundesamt Ausländische Bevölkerung Stand:

9 Übersicht EU-8-Staaten ab 1. Mai 2011 Bulgarien und Rumänien Arbeitnehmerfreizugigkeit frei eingeschränkt Dienstleistungsfreiheit frei grundsätzlich möglich, Einschränkungen in bestimmten Branchen Personenfreizugigkeit frei frei Niederlassungsfreiheit (selbstständige Tätigkeit) frei frei 9

10 Werkverträge über Unternehmen uber verschiedene Subunternehmen Werkvertrag uber Tätigkeit Arbeitsvertrag Unternehmen im EU-Ausland Arbeitnehmende werden von ihrem Arbeitgeber entsendet 10 Betrieb in Deutschland

11 Entsendung Arbeitsrecht bei Beschäftigung schon vor Entsendung bei Beschäftigung nur fur die Entsendung Arbeitsrecht des Herkunftslandes, ergänzt um die Bestimmungen des Arbeitnehmer Entsendegesetzes deutsches Arbeitsrecht Sozialversicherungspflicht bei Beschäftigung unter 24 Monaten bei Beschäftigung uber 24 Monaten im Herkunftsland in Deutschland branchenbezogene Einschränkungen gelten fur Rumänien und Bulgarien 1 branchenspezifische Mindestlöhne gelten ja 2 in Deutschland geltender Arbeitsschutz gilt ja 11 [1] Dies sind das Baugewerbe (und verwandte Wirtschaftszweige), Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln und Innendekorateurstätigkeiten. [2] Hier greift die Allgemeinverbindlichkeit uber das Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder die Rechtsverordnung.

12 Selbstständig über Werkvertrag Werkvertrag uber Tätigkeit Subunternehmen/ Agentur Werkverträge uber Tätigkeit uber verschiedene Subunternehmen Auftragnehmende sind selbstständig 12 Betrieb in Deutschland

13 Werkvertrag Werkvertrag Vertragsverhältnis der Beschäftigten Unternehmerisches Risiko Weisungsrecht Entgelt Mitbestimmung Betriebsrat Werkvertrag an Subunternehmer, der seine Arbeitnehmer entsendet Arbeitsvertrag mit dem Werkvertragsunternehmen Werkvertragsunternehmen liegt beim Werkvertragsunternehmen gemäß Arbeits- oder Tarifvertrag (i. d. R. zu den im Herkunftsland gultigen Bestimmungen) Informations- und Initiativrechte, aber keine Zustimmung des Betriebsrats erforderlich, um neue Werkverträge abzuschließen Werkvertrag als Einzelunternehmen»Freelancer«Werkvertrag eigenes Risiko, da selbstständig selbstständige Tätigkeit pauschale Vergutung anhand vorab definierter Arbeitsleistung Informations- und Initiativrechte, aber keine Zustimmung des Betriebsrats erforderlich, um neue Werkverträge abzuschließen 13

14 Leiharbeit Arbeitsvertrag Ausleihvertrag Ausleihe Unternehmen im EU-Ausland außer Bulgarien und Rumänien Arbeitsnehmende werden von ihrem Arbeitgeber entsendet 14 Betrieb in Deutschland

15 Grenzüberschreitende Leiharbeit grenzüberschreitende Leiharbeit aus anderen EU-Staaten Bulgarien/Rumänien grenzüberschreitende Leiharbeit möglich? ja, außer in Baubranche nein Anspruch auf Equal Pay* (Ausnahme: abweichender einschlägiger Tarifvertrag) Weisungsrecht ja ja ja, wenn trotz Verbot nachweislich grenzuberschreitende Leiharbeit ausgefuhrt wird ja, wenn trotz Verbot nachweislich grenzuberschreitende Leiharbeit ausgefuhrt wird Lohnuntergrenze ja fur Leiharbeit ist eine Genehmigung derzeit nicht möglich 15 *»Equal Pay«bedeutet, dass die Arbeitnehmenden einen Anspruch auf gleiche Lohn- und Arbeitsbedingungen wie die Beschäftigten des entleihenden Betriebes haben.

16 Abgrenzung Leiharbeit Werkvertrag regulär Beschäftigte in Deutschland grenzüberschreitende Werkvertragsarbeitskräfte grenzüberschreitende Leiharbeitskräfte Arbeitskraftunternehmer (Freelancer)»Fremdfirma«1 Vertragsverhältnis der Beschäftigten Arbeitsvertrag Arbeitsvertrag mit verleihendem Unternehmen Werkvertrag Arbeitsvertrag (mit dem werkvertragnehmenden Unternehmen) Eingliederung in den Betrieb Eingliederung in den Betrieb Arbeitnehmende werden in den Betrieb des entleihenden Unternehmens eingegliedert selbstständige Tätigkeit Arbeitnehmende bleiben in den Betrieb des Werkvertragnehmers eingegliedert 16

17 Abgrenzung Leiharbeit Werkvertrag regulär Beschäftigte in Deutschland grenzüberschreitende Werkvertragsarbeitskräfte grenzüberschreitende Leiharbeitskräfte Arbeitskraftunternehmer (Freelancer)»Fremdfirma«2 Arbeitgeber entleihendes Unternehmen als Arbeitgeber selbstständige Tätigkeit Weisungsrecht gegenüber Arbeitnehmenden werkvertragnehmendes Unternehmen als Arbeitgeber Entgelt Zahlung an Arbeitnehmende gemäß Arbeits-/ Tarifvertrag Leihunternehmen bezahlt seine Beschäftigten gemäß deutschem Tarifvertrag pauschale Vergutung einer vorab definierten Arbeitsleistung werkvertragnehmendes Unternehmen bezahlt seine Beschäftigten gemäß Arbeits-/ Tarifvertrag (i. d. R. zu den im Herkunftsland gultigen Bestimmungen) 17

18 Abgrenzung Leiharbeit Werkvertrag regulär Beschäftigte in Deutschland grenzüberschreitende Werkvertragsarbeitskräfte grenzüberschreitende Leiharbeitskräfte Arbeitskraftunternehmer (Freelancer)»Fremdfirma«18 3 Bindung an Arbeitskräfte Mitbestimmung des Betriebsrats tarifiche und gesetzliche Kundigungsfristen ja; Zustimmungspficht des Betriebsrats bei Ausweitung von regulären Arbeitskräften Arbeitnehmende bei verleihendem Unternehmen nach gesetzlichen und tarifichen Regelungen ja (vertreten durch Betriebsrat der regulär Beschäftigten); Zustimmungspficht des Betriebsrats bei Ausweitung der Leiharbeit fur die Dauer der Erfullung des Werkvertrags Informations- und Initiativrechte, aber keine Zustimmung des Betriebsrats erforderlich, um neue Werkverträge abzuschließen

19 Impressum Herausgeber Projekt Faire Mobilität des DGB-Bundesvorstandes DGB Bezirk Berlin-Brandenburg Keithstr Berlin Telefon +49 (0)30/ Internet Autorin Redaktion V.i.S.d.P. Michaela Dälken, DGB Bildungswerk Bund e.v. Dominique John, Volker Roßocha Annelie Buntenbach April 2013 Die Bildungsmodule wurden als Teil des Projektes Faire Mobilität erstellt. Das Projekt Faire Mobilität liegt in der Verantwortung des DGB-Bundesvorstandes und wird durchgefuhrt mit den Projektpartnern Berufsfortbildungswerk Competence Center EUROPA (bfw), Europäischer Verein fur Wanderarbeiterfragen (EVW) und PCG PROJECT CONSULT GmbH. 19

20 Die Bildungsmodule wurden gefördert durch: 20

GRENZENLOSE AUSBEUTUNG ODER FAIRE MOBILITÄT?

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