Die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
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- Sigrid Kerner
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1 Die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) Randstad Deutschland Bremen, den Carlotta Köster-Brons Leiterin des Randstad Hauptstadtbüros
2 Der Koalitionsvertrag Foto: CDU
3 Der Koalitionsvertrag Deutschlands Zukunft gestalten (November 2013) Stichwörter: Arbeitnehmerüberlassung weiterentwickeln und Missbrauch von Werkvertragsgestaltung verhindern Was war damit gemeint? eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten Equal Pay nach neun Monaten das Verbot Zeitarbeitnehmer als Streikbrecher einzusetzen die Berücksichtigung von Zeitarbeitnehmern bei den betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten die Verhinderung des Missbrauchs von Werkverträgen
4 Kabinettsbeschluss des Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes u.a. Gesetze Foto: Bundesregierung
5 Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes u.a. Gesetze Kabinettsbeschluss vom 1. Juni 2016: Mit dem vorliegenden Gesetz soll die Funktion der Arbeitnehmerüberlassung als Instrument zur zeitlich begrenzten Deckung eines Arbeitskräftebedarfs geschärft, Missbrauch von Leiharbeit verhindert, die Stellung der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer gestärkt und die Arbeit der Betriebsräte im Entleiherbetrieb erleichtert werden. Verabschiedung im Parlament am : Mit den Stimmen der Koalition gegen Bündnis 90/Grüne und Linke Bundesrat hat das Gesetz am bewilligt Zitiert aus: Gesetzentwurf der Bundesregierung 1. Juni 2016 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze.
6 Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes u.a. Gesetze Die wesentlichen Punkte: 1. Höchstüberlassungsdauer 2. Equal Pay 3. Kennzeichnungspflicht 4. Streikeinsatzverbot 5. Ausblick
7 Höchstüberlassungsdauer Grundsatz Arbeitnehmerbezogene Regelung: Derselbe Zeitarbeitnehmer darf ab Inkrafttreten des Gesetzes nur noch für die Dauer von 18 Monaten an denselben Kunden überlassen werden. Vorherige Einsatzzeiten eines Zeitarbeitnehmers bei demselben Kunden werden angerechnet, wobei nicht maßgebend ist, ob der Zeitarbeitnehmer von einem anderen bzw. unterschiedlichen Zeitarbeitsunternehmen (resp. Arbeitgeber) an den denselben Kunden überlassen wurde.
8 Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten Grundsatz Keine Anrechnung erfolgt, wenn der letzte Einsatz bei demselben Kunden mehr als drei Monate zurückliegt (= Unterbrechungsregel) Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes angefallene Überlassungszeiten werden nicht auf die 18 Monate Höchstüberlassungsdauer angerechnet
9 Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten Ausnahmen - Abweichende Regelungen Abweichende Regelung zur gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer durch einen Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche sind nicht möglich.
10 Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten Ausnahmen - Abweichende Regelungen 1. Fall: Tarifgebundene Kundenunternehmen: Längere Höchstüberlassungsdauer möglich durch Tarifvertrag der Einsatzbranche des Kunden oder Betriebsvereinbarung zwischen Kundenbetrieb und Kunden- Betriebsrat, sofern der Tarifvertrag der Einsatzbranche des Kunden eine sog. Öffnungsklausel enthält, die abweichende Regelungen zur Höchstüberlassungsdauer zulässt.
11 Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten Ausnahmen - Abweichende Regelungen 2. Fall: Nicht tarifgebundene Kundenunternehmen Grundsatz: Abweichung für tarifungebundene Kundenunternehmen nur durch eine Kunden-Betriebsvereinbarung möglich! Längere Höchstüberlassungsdauer möglich durch Übernahme einer tarifvertraglichen Regelung (welche die Höchstüberlassungsdauer abweichend regelt), durch eine Betriebsoder Dienstvereinbarung zwischen Kundenbetrieb und Kunden- Betriebsrat (1:1) Bsp.: 22 Monate Überlassung mit anschließendem Übernahmeangebot
12 Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten Ausnahmen - Abweichende Regelungen oder Betriebsvereinbarung zwischen Kundenbetrieb und Kunden- Betriebsrat, sofern der Tarifvertrag der Einsatzbranche des Kunden eine sog. Öffnungsklausel enthält, die abweichende Regelungen zur Höchstüberlassungsdauer zulässt. Hier ist eine Abweichung nur bis max. 24 Monate erlaubt, wenn nicht der Tarifvertrag selbst eine abweichende Höchstüberlassungsdauer für Betriebsvereinbarungen festlegt oder diese zulässt.
13 Die geplanten neuen Regelungen Höchstüberlassungsdauer Quelle: BAP 2016
14 Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten Sanktionen bei Verstoß Für das Zeitarbeitsunternehmen: Bußgeld in Höhe von bis zu ,00 Euro. Erlaubnisrechtliche Konsequenzen: Versagung der Verlängerung oder Widerruf der AÜ-Erlaubnis.
15 Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten Sanktionen bei Verstoß Für das Kundenunternehmen (aber auch Zeitarbeitsunternehmen): Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitnehmer wird unwirksam: Arbeitsvertrag zwischen Kunde und Zeitarbeitnehmer wird ab dem ersten Tag der Überschreitung fingiert, sofern nicht der Zeitarbeitnehmer binnen einem Monat widerspricht.
16 Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten Sanktionen bei Verstoß Der Widerspruch des Zeitarbeitnehmer muss schriftlich, gegenüber dem Zeitarbeitsunternehmen oder dem Kundenunternehmen erfolgen, und bei der für die Durchführung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zuständigen Bundesagentur für Arbeit vorlegt werden sowie die Erklärung enthalten, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitsunternehmen festhält. Ein vor Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer erteilter Widerspruch ist unwirksam.
17 Die geplanten neuen Regelungen Warum Equal Pay? Foto: celavoice.org
18 Equal Pay - Regelungen Grundsatz bisher: sog. Equal-Pay/Equal Treatment"-Grundsatz gemäß 9 Nr.2, 10 Abs.4 AÜG, sofern nicht ein Zeitarbeitstarifvertrag angewendet wird. ab : Sofern ein Zeitarbeitstarifvertrag angewendet wird Equal Pay nach 9 Monaten
19 Equal Pay Regelung Equal Pay nach 9 Monaten nach 9 Monaten ununterbrochener Überlassung an denselben Kunden Überlassungszeiten sind anzurechnen (auch bei Überlassung durch unterschiedliche Zeitarbeitsunternehmen) sofern nicht eine Unterbrechung des Einsatzes von mehr als 3 Monaten gegeben ist (sog. Unterbrechungsregel) Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes angefallene Einsatzzeiten werden nicht gezählt Abweichende Vergütungsvereinbarung unwirksam
20 Equal Pay Regelung Abweichungsmöglichkeit Sofern ein Zeitarbeitstarifvertrag und ein Branchenzuschlagstarifvertrag (TV-BZ) zur Anwendung kommt Abweichung vom 9-Monats-Grundsatz bis zur Höchstüberlassungsgrenze möglich, wenn im TV-BZ, der bereits nach 6 Wochen eine erste Stufe zur Angleichung an das Entgelt des Kundenmitarbeiters vorsieht, spätestens nach 15 Monaten ein als gleichwertiges anzusehendes Entgelt festgelegt ist.
21 Equal Pay Regelung Equal Pay nach 9 Monaten Keine eindeutige gesetzliche Definition von Equal Pay Vermutungsregel Tarifentgelt des Kunden wird gezahlt falls der Kunde keinen Tarifvertrag anwendet: Zahlung des für vergleichbaren Arbeitnehmer der Einsatzbranche einschlägigen Tarifentgelts Welche konkreten Entgeltbestandteile und Sachbezüge einkalkuliert werden müssen, wird derzeit überprüft (wie z.b. vermögenswirksame Leistungen und Sachbezüge mit Geldwert)
22 Equal Pay - Regelung Sanktionen Für das Zeitarbeitsunternehmen Bußgeld von bis zu ,00 Euro Erlaubnisrechtliche Konsequenzen: Versagung der Verlängerung oder Widerruf der AÜ-Erlaubnis
23 Die geplanten neuen Regelungen Warum eine Kennzeichnungspflicht? Foto: business-cloud.de
24 Kennzeichnungspflicht Inhalt des Vertrages Vertrag zwischen Zeitarbeitsunternehmen und dem Kundenbetrieb muss ausdrücklich als AÜ-Vertrag bezeichnet werden Zeitarbeitnehmer muss namentlich genannt werden Ohne Bezeichnung AÜ-Vertrag und namentliche Kennung Fiktion eines Arbeitsverhältnisses (vorbehaltlich Widerruf des Zeitarbeitnehmers, s.o.)
25 Kennzeichnungspflicht Mitteilungspflicht Vor jedem Einsatz: Information des Zeitarbeitnehmers, dass er als Zeitarbeitnehmer tätig wird. Warum? Verhinderung sog. verdeckter Arbeitnehmerüberlassung Als Werk- oder Dienstvertrag bezeichnete Verträge, die in Wirklichkeit eine Arbeitnehmerüberlassung darstellen, bleiben nicht mehr sanktionslos (sog. Reserve-Erlaubnis hilft nicht)
26 Kennzeichnungspflicht Sanktionen Für das Kundenunternehmen und Zeitarbeitsunternehmen bis zu ,00 Euro Bußgeld pro Fall Für das Zeitarbeitsunternehmen bis zu 1.000,00 Euro Bußgeld je einzelnem Verstoß
27 Streikklausel Warum? Verhinderung der Funktion von Zeitarbeitnehmern als Streikbrecher Grundsatz: An Kunden gerichtetes Streikeinsatzverbot von Zeitarbeitnehmern Ausnahme: Zeitarbeitnehmer übernimmt nicht die Tätigkeit eines Streikenden, oder die Tätigkeit einer Person, die zuvor bereits die Tätigkeit eines Streikenden übernommen hat. Sanktionen: Bußgeld von bis zu ,00 Euro für den Kunden bei Verstoß Hier bestehen bereits weitreichende tarifliche Regelungen der Zeitarbeits-Branche.
28 Wie geht es jetzt weiter? Foto: Fotolia
29 Wie geht es jetzt weiter? Start des Gesetzes am 1. April 2017
30 Fragen? Wir unterstützen Sie gerne! Foto: Fotolia
31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Diese Präsentation wurde mit größter Sorgfalt recherchiert und ausgearbeitet. Dennoch wird keine Haftung für Fehler, Auslassungen oder nicht zeitgerechte Anpassungen übernommen. Eine juristische Beratung wird durch diese Präsentation nicht ersetzt Randstad Deutschland GmbH & Co. KG Vervielfältigung und Veröffentlichung nur nach Genehmigung Kontakt: Hans Christian Bauer Dr. Christoph Kahlenberg Carlotta Köster-Brons Director Social Affairs & Randstad Akademie Manager Randstad Akademie Leiterin Hauptstadtbüro Randstad Deutschland GmbH & Co. KG Randstad Deutschland GmbH & Co. KG Randstad Deutschland GmbH & Co. KG Helfmann-Park 8 Helfmann-Park 8 Friedrichstr Eschborn Eschborn Berlin Fon: Fon: Fon: Hans.Christian.Bauer@randstad.de christoph.kahlenberg@randstad.de carlotta.koester-brons@randstad.de
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