Die Tarifänderungen und die Koalitionsvorhaben zur Zeitarbeit

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1 Die Tarifänderungen und die Koalitionsvorhaben zur Zeitarbeit

2 Tarifabschluss vom Die wichtigsten Änderungen im igz- Tarifwerk Eingruppierung Arbeitszeitkonto Entgeltfortzahlung

3 Tarifabschluss vom Eingruppierung E1/E2 Neudefinition von E 1 und E 2 E 1: erfordert nur eine Einweisung E 2: erfordert Anlernzeit (Faudtregel: mehr als 2 Tage Einarbeitung) oder fachbezogene Berufserfahrung oder fachspezifische Kenntnisse oder fachspezifische Qualifikation Bei Mischtätigkeiten (z.b. teils E1, teils E2) gilt Überwiegensprinzip Bei abgrenzbaren Zeiträumen, in denen eine Tätigkeit gemäß einer höheren Entgeltgruppe als der Stammentgeltgruppe erledigt wird, ist die Differenz als Zulage zu zahlen ( 2.2. ERTV)

4 Tarifabschluss vom Eingruppierung E3/E4 E 3: nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit im Zeitarbeitsbetrieb -> Eingruppierung in die E 4 Hochgruppierung in die E 4 frühestens zum Zwischenzeitliche Beendigungen des Arbeitsverhältnisses setzen Betriebszugehörigkeit auf Null Sorgfalt bei der Eingruppierung: marktgerechten Lohn über Zulagen abdecken, nicht über höhere Eingruppierung als für Tätigkeit erforderlich Weiterhin gilt: Entscheidend ist nicht, welche Qualifikation vorliegt, sondern welche Qualifikation erforderlich für die Tätigkeit ist (Kundenanforderung).

5 Tarifabschluss vom Arbeitszeitkonto Die Anrechnung von AZK in der Kündigungsfrist wurde im Tarifvertrag erstmals festgeschrieben! bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Mitarbeiter der Freistellung zustimmen ->im Arbeitsvertrag regeln! Abgerechnete (nicht nur produktive) Stunden aller Art tragen nunmehr zum Aufbau von AZK bei

6 Tarifabschluss vom Arbeitszeitkonto AN kann verlangen, dass alle AZK-Stunden oberhalb der Grenze von 105 Stunden ausgezahlt werden; (unterhalb von 105 Stunden AZK-Auszahlung mit Zustimmung des Arbeitgebers weiterhin möglich) Tarifliche Zuschläge sind mit der normalen Abrechnung auszuzahlen Mehrarbeitsstunden werden als Stunde auf dem AZK eingestellt und mit dem jeweils aktuellen Tariflohn ausgezahlt (Abbau des AZK vor der nächsten Tariflohnerhöhung im Mai 2015 ratsam)

7 Tarifabschluss vom Rückübertragung von AZK-Guthaben bei Krankheit Grundsätzlich keine Rückübertragung Rückübertragung nur, wenn Arbeitnehmer Freizeit im Rahmen des 2-Tage- Verfügungsrechts ( Absatz 2 Manteltarifvertrag igz) beantragt alle anderen Fälle (einvernehmlicher Freizeitausgleich, 2-Tages-Verfügung des Arbeitgebers, Anordnung von Freizeitausgleich in der Kündigungsfrist und bei Betriebsruhe): keine Rückübertragung des AZK-Guthabens Tipp für das AZK-Formular: Unterscheidung zwischen Vergütung über 2 Tage gem Absatz 2 MTV igz einerseits und Beantragung von AZK über 2 Tage hinaus mit Zustimmung des Arbeitgebers andererseits

8 Tarifabschluss vom Vergütung bei Krankheit und Urlaub Referenzzeitraum für Durchschnittsberechnung: letzte 3 abgerechnete Monate 6a MTV igz vollzieht Bezahlung eines produktiven Mitarbeiters nach Produktiver Mitarbeiter: Sollarbeitszeit wird direkt bezahlt, Mehrarbeit geht aufs Konto -> Unproduktiver Mitarbeiter: Lohn für Sollarbeitszeit wird weitergezahlt, Mehrarbeit geht aufs Konto (richtiger: Mehrarbeit wird nur zeitmäßig erfasst, da ja erst am Ende des Monats klar ist, ob das AZK bedient wird)

9 Tarifabschluss vom Vergütung für Urlaub und Krankheit 1. die Vergütung für Mehrarbeit fließt nicht in den Schnitt, aus dem der Tagessatz berechnet wird, ein (Vgl. 6a MTV: Beispiel 2, Berechnungsschritt 1 operiert mit Faktor 7 (also nur mit Sollarbeitszeit und nicht mit Mehrarbeit)! 2. Mehrarbeit muss dann aber zumindest zeitmäßig erfasst werden (tatsächliche durchschnittliche Arbeitszeit pro Tag aus Referenzzeitraum) -> ggf. AZK-Aufbau, ggf. später Auszahlung als Freizeitausgleich -> Der Krank- oder Urlaubstag wird also ganz betragsmäßig (1) mit dem Tagessatz belegt und davon unabhängig zeitmäßig (2) mit der durchschnittlichen Stundenzahl pro Tag aus dem Referenzzeitraum belegt; diese zeitmäßige Belegung pro Entgeltfortzahlungstag ist wichtig für den Zeitstrahl (Erreichen der monatlichen Sollarbeitszeit)

10 Ergebnisse Koalitionsverhandlungen 8,50 Mindestlohn keine Auswirkungen auf die Zeitarbeit Tarifverträge der Zeitarbeit nicht betroffen: Koalitionsvertrag sieht vor, dass tariflich vom gesetzlichen Mindestlohn abgewichen werden kann, wenn ein zum Zeitpunkt des Abschlusses der Koalitionsverhandlungen gültiger Tarifvertrag bis spätestens das Mindestlohnniveau erreicht. igz-dgb-tarifvertrag sieht für das Tarifgebiet Ost bereits ab dem einen Tariflohn von 8,50 Euro vor

11 Ergebnisse Koalitionsverhandlungen Equal Pay ab dem 10. Monat - Umsetzung Equal Pay nicht Equal Treatment! Mehrere Umsetzungsmöglichkeiten: 1. Erfüllung des Koalitionsbeschlusses durch Branchenzuschlagstarifverträge in der bisherigen Form (mildere Regelung): Tarifparteien erhalten seitens der Politik den Auftrag, ergänzend zu den bestehenden Branchenzuschlagstarifverträgen einen Auffangtarifvertrag für alle bisher nicht erfassten Branchen zu vereinbaren 2. Gesetzliches Equal Pay ab dem 10. Monat: Die 5. Stufe im jeweiligen Branchenzuschlagstarifvertrag wäre dann Equal Pay. Tarifverträge müßten entsprechend angepasst werden (vgl. aber nächste Folie)

12 Ergebnisse Koalitionsverhandlungen Equal Pay ab dem 10. Monat Eingriff in bestehende Tarifverträge Equal Pay nicht Equal Treatment! Die TV BZ und das AÜG definieren Equal Pay unterschiedlich. Ein gesetzliches Equal ab dem 10. Monat griffe daher in die Tarifverträge ein. Das wäre verfassungsrechtlich bedenklich. Die Tarifverträge gelten bekanntlich bis 2017.

13 Ergebnisse Koalitionsverhandlungen Höchstüberlassungsdauer Monate Höchstüberlassungsdauer Mitarbeiter muss aus Kundenbetrieb nach 18 Monaten abgezogen werden (und darf erst nach einer Karenzzeit von x Monaten dorthin wieder überlassen werden). 2. Abweichung durch Tarifvertrag / Öffnungsklausel Der Koalitionsvertrag sagt, dass hiervon durch Tarifvertrag abgewichen werden kann. Denkbar ist, dass eine künftige gesetzliche Regelung zulässt, dass eine längere Überlassung in Tarifverträgen vereinbart werden kann. Denkbar ist auch, dass tarifliche Regelungen zu Übernahmeangeboten (z.b. TV Leiz) erlaubt bleiben werden. Ein (indirekter) Eingriff in bestehende Tarifverträge wäre verfassungsrechtlich fragwürdig.

14 Ergebnisse Koalitionsverhandlungen Höchstüberlassungsdauer Bezogen auf das Kundenunternehmen insgesamt oder auf den konkreten Arbeitsplatz? Kundenbezogen und arbeitnehmerbezogen: Derselbe Arbeitnehmer darf an dasselbe Kundenunternehmen / denselben Kundenbetrieb nicht länger als 18 Monate überlassen werden. Arbeitsplatzbezogen und arbeitnehmerbezogen: Derselbe Arbeitnehmer darf wohl an denselben Kunden, jedoch nicht auf denselben Arbeitsplatz länger als 18 Monate überlassen werden. Ein anderer Arbeitnehmer darf nach einer Karenzzeit (in der der Arbeitsplatz von Zeitarbeitnehmern nicht besetzt werden darf) auf denselben Arbeitsplatz überlassen werden. Vorbild für das zweite Modell: mehrere europäische Staaten

15 Ergebnisse Koalitionsverhandlungen Höchstüberlassungsdauer versus Dauerarbeitsplatz LAG-Rechtsprechung/in Ansätzen BAG ( ): Überlassung auf sogenannte Dauerarbeitsplätze unabhängig von einer Zeitkomponente nicht möglich; also: ist ein Arbeitsplatz als dauerhaft zu bezeichnen, ist eine Überlassung von Vornherein ausgeschlossen = rein arbeitsplatzbezogene Sichtweise. Gesetzgeber: Höchstüberlassungsdauer = zeitliche Befristung der Überlassung, unabhängig davon, ob es sich um einen Dauerarbeitsplatz handelt oder nicht. ->Eine zeitlich befristete Überlassung auf 18 Monate wäre für die Zeitarbeit immer noch besser als ein Verbot der Überlassung auf Dauerarbeitsplätze.

16 Ergebnisse Koalitionsverhandlungen Höchstüberlassungsdauer zulässig und erforderlich? Erforderlich wegen Arbeitnehmerschutz? Wenn künftig ab dem 10. Monat flächendeckend Equal Pay gilt, wie rechtfertigt sich dann eine Höchstüberlassungsdauer überhaupt noch? (besser dauerhaft bei einem seriösen Zeitarbeitsunternehmen als fest angestellt bei der Schmuddel-GmbH ) Zulässig angesichts EU-Recht? Der EuGH (C-533/13) prüft aufgrund der Vorlage durch ein finnisches Arbeitsgericht vom derzeit, ob ein längerfristiger Einsatz vor dem Hintergrund der Zeitarbeitsrichtlinie überhaupt verboten werden darf. Gesetzgeber sollte nichts regeln, was sich alsbald als europarechtswidrig erweisen könnte.

17 Ergebnisse Koalitionsverhandlungen Gleichstellung von Scheinwerkverträgen mit unerlaubter AÜ Die Überlassungserlaubnis soll nur noch dann Wirkung entfalten, wenn die, die einen Vertrag abgeschlossen haben, ihn als Arbeitnehmerüberlassung gekennzeichnet haben; Scheinwerkverträge = verdeckte AÜ wären daher von der Erlaubnis nicht mehr abgedeckt

18 Ergebnisse Koalitionsverhandlungen Zeitschiene Umsetzung Koalitionsbeschlüsse Gesetzesentwurf bezüglich AÜG-Änderungen soll im letzten Quartal 2014 auf den Weg gebracht werden

19 Titel der Veranstaltung. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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