Der TV BZ ME tritt am 1. November 2012 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2017.

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1 Kurzanleitung für die Anwendung des Tarifvertrages über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME), Stand: 25. September 2012 Die Kurzanleitung soll Ihnen schnell einen einfachen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des TV BZ ME verschaffen. Es ist jedoch anzuraten, bei Detailfragen die noch zu veröffentlichenden ausführlichen Erläuterungen zum TV BZ ME inklusive Anhang zum TV BZ Chemiehinzuzuziehen. Nachfolgend werden die für die Anwendung des TV BZ ME zu beachtenden wesentlichen Bestimmungen erläutert. Diese betreffen den Geltungsbereich ( 1), die Ermittlung der Höhe des Branchenzuschlages ( 2 Absatz 3), die Auszahlung des Branchenzuschlags und den Umgang mit dem Arbeitszeitkonto ( 2 Absatz 6). Des Weiteren werden die Unterbrechungsregelung ( 2 Absatz 2), die Anrechenbarkeit des Branchenzuschlages auf sonstige Leistungen ( 2 Absatz 5), die Anwendung der Deckelungsregelung unter Mitwirkung des Kundenbetriebes ( 2 Absatz 4) und die Berechnung von Sonn- Nacht- und Feiertagszuschlägen sowie Wegezeitvergütung bei Zahlung von Branchenzuschlägen ( 7 und 8.3 MTV BZA) behandelt. 1. Laufzeit Der TV BZ ME tritt am 1. November 2012 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember Geltungsbereich Der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME erfasst nur Betriebe, nicht Unternehmen. Ein Unternehmen kann mehrere Betriebe haben, die auch unterschiedlichen Wirtschaftszweigen angehören können. Ein Betrieb ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern durch Einsatz sächlicher und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Erforderlich ist, dass der Betrieb über einen Leitungsapparat verfügt, um insbesondere in personellen und sozialen Angelegenheiten wesentliche Entscheidungen selbständig treffen zu können. Demzufolge wird in der Praxis auch danach gefragt werden müssen, ob in der betroffenen organisatorischen Einheit eine einheitliche Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten sei es durch die Geschäftsführung oder einen Personalleiter ausgeübt wird. Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich des TV BZ ME sind Handwerksbetriebe. Für die Frage, ob es sich um einen Industriebetrieb oder einen Handwerksbetrieb handelt, ist auf die Tätigkeit abzustellen. Handwerksmäßig ist eine Tätigkeit, wenn es sich um eine wesentliche Teiltätigkeit eines handwerklichen Berufsbildes handelt, die diesem das essentielle Gepräge gibt und keine industrielle Betriebsweise vorliegt (zu den Abgrenzungskriterien siehe Fragen und Antworten zum fachlichen Geltungsbereich des TV BZ ME). Ist der Kundenbetrieb hiernach nicht dem Handwerk zuzuordnen, ist gemäß 1 Nr. 2 TV BZ ME zu prüfen, ob er unter den Katalog der dort aufgeführten Wirtschaftszweige fällt. Ist dies der Fall, ist der TV BZ ME anzuwenden. Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob es sich um einen zu diesen Wirtschaftszweigen gehörenden Hilfs- oder Nebenbetrieb (Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstige Hilfs- und Nebenbetriebe) handelt. Ist dies der Fall, ist der TV BZ ME ebenfalls anzuwenden. Hilfsbetriebe erfüllen nicht die Betriebseigenschaft und sind deshalb stets dem Hauptbe- 1

2 trieb zuzuordnen. Bei Nebenbetrieben ist jedoch Voraussetzung, dass Haupt- und Nebenbetrieb denselben Inhaber haben und zum selben Unternehmen gehören. Als neuer Betriebsinhaber kommt eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft (OHG, KG) ebenso in Betracht wie eine juristische Person des privaten (GmbH, AG) oder öffentlichen Rechts. Maßgeblich ist ein Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers. Zweigniederlassungen erfüllen regelmäßig auch die Voraussetzungen eines Betriebs (s.o.). Insofern muss hinsichtlich der Zweigniederlassung die beschriebene Prüfung (Handwerk/Katalog) eigenständig durchgeführt werden. Lässt sich die Zweigniederlassung dann immer noch nicht der M+E-Industrie zuordnen, ist zu prüfen, ob sie als Nebenbetrieb im o.g. Sinne womöglich doch der M+E-Industrie zuzurechnen ist, weil sie denselben Betriebsinhaber wie der M+E-Hauptbetrieb hat. In der Regel werden in der Zweigniederlassung jedoch dieselben Tätigkeiten ausgeführt wie in der zentralen Organisationseinheit. Allgemein wird der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag in vielen Fällen bereits eine Klärung der Branchenzugehörigkeit ermöglichen oder jedenfalls erheblich erleichtern. Sofern in dem Kundenbetrieb ein Tarifvertrag der M+E-Industrie angewandt wird und der Betrieb Mitglied in einem M+E- Verband ist, dürften keine Zweifel an der Zugehörigkeit des Betriebs zu M+E-Industrie bestehen. Sollten jedoch gleichwohl nach den aufgeführten Prüfschritten noch Zweifel an der Zugehörigkeit des Kundenbetriebes zur M+E-Branche existieren, wird genauer auf den im Kundenbetrieb angewendeten Tarifvertrag zu schauen sein. Insbesondere ist der Frage nachzugehen, ob beispielsweise die Entgelttarifverträge der M+E-Industrie dort angewendet werden. Dann spricht sehr viel dafür, dass der TV BZ ME einschlägig ist. Wird neben dem M+E-Tarifvertrag im Kundenbetrieb noch ein anderer Tarifvertrag angewendet (z.b. bei Mischbetrieben), kommt es auf das sog. Überwiegensprinzip an. Werden mehr als 50% der geleisteten Arbeitsstunden mit Tätigkeiten ausgeführt, die einem anderen Wirtschaftszweig zuzuordnen sind, ist der TV BZ ME nicht anzuwenden. Bestehen hiernach immer noch Zweifel und macht der Kundenbetrieb keine eindeutigen Angaben, kann der TV BZ ME zur Risikominimierung angewendet werden. Bei Überlassungen an einen im Ausland gelegenen M+E-Kundenbetrieb ist der TV BZ ME anzuwenden, sofern der Kundenbetrieb nach den vorstehenden Voraussetzungen der M+E-Branche zuzuordnen ist. Gleiches gilt bei Überlassungen an inländische M+E-Kundenbetriebe, die den Mitarbeiter im Ausland einsetzen (sog. Huckepackverfahren). 3. Höhe des Branchenzuschlags Die Höhe des Branchenzuschlags richtet sich nach der Einsatzdauer im Kundenbetrieb. Er steigert sich mit zunehmender Überlassungsdauer in fünf Stufen und beträgt in der Endstufe 50% des Stundentabellenentgelts des Zeitarbeitstarifvertrages (siehe im Einzelnen 2 Absatz 3 TV BZ ME). Stichtag für den Beginn der Fristen ist der 01. November War der Arbeitnehmer jedoch am 01. November 2012 bereits sechs Wochen ununterbrochen bei dem M+E-Kundenbetrieb im Einsatz, also spätestens seit dem 20. September 2012, erreicht er ausnahmsweise die erste Stufe bereits am 01. November Auszahlung des Branchenzuschlags und Umgang mit dem Arbeitszeitkonto Der Branchenzuschlag ist gemäß 2 Absatz 6 TV BZ ME Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß 13.2 des MTV BZA. Das bedeutet, dass der Branchenzuschlag für Monate, in denen der Mitarbeiter ausschließlich in der M+E-Industrie eingesetzt war, auf Grundlage der individuellen regelmäßigen 2

3 monatlichen Arbeitszeit (IRMAZ) ausgezahlt werden muss. Dies gilt selbst dann, wenn der Mitarbeiter trotz seines Einsatzes in dem M+E-Betrieb Minusstunden erwirtschaftet, weil der Monat über zu wenige Arbeitstage verfügt. Dort, wo der Mitarbeiter nur für Teile eines Monats im M+E-Betrieb eingesetzt war, kann eine anteilige Berechnung vorgenommen werden. Im Übrigen ist es zu empfehlen, den Branchenzuschlag (wie die sonstigen tariflichen Zuschläge auch) für die über die IRMAZ hinaus geleisteten Plusstunden jeweils mit dem Entgelt für den Monat zur Auszahlung zu bringen. Etwaige Folgeprobleme werden dadurch vermieden. Auf dem Arbeitszeitkonto werden die Plusstunden nur mit dem zu buchenden Stunden- und nicht mit einem Geldwert hinterlegt. 5. Unterbrechungsregelung Der TV BZ ME bestimmt in 2 Absatz 2, dass der Branchenzuschlag für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt wird. Gleichzeitig wird bestimmt, dass Unterbrechungszeiten einschließlich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von drei Monaten unterschreiten, keine Unterbrechungen im vorgenannten Sinne sind. Unterbrechungen, die unabhängig davon, worauf sie zurückzuführen sind, drei Monate (am Stück) überschreiten, führen zum Neubeginn der Fristberechnung. Dies gilt auch, wenn sich der Mitarbeiter bereits in der fünften Stufe befindet. Er fängt dann praktisch wieder von vorne an. Für Unterbrechungszeiten, die die Dauer von drei Monaten (am Stück) unterschreiten, haben sich die Tarifvertragsparteien am 7. September 2012 auf folgende Protokollnotiz zur Auslegung des TV BZ ME geeinigt: Unterbrechungszeiten von weniger als drei Monaten führen nicht zu einer Erhöhung der Einsatzdauer. Dagegen erhöht sich die Einsatzdauer für die Zeit eines laufenden Einsatzes, wenn der Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb wegen Feier- und Urlaubstagen sowie Krankheitstagen innerhalb der gesetzlichen Entgeltfortzahlung unterbrochen wird. Die Vergütung von Feier-, Urlaubs- und Krankheitstagen richtet sich nach den tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen. Demzufolge ist bei Unterbrechungszeiten von weniger als drei Monaten wie folgt zu differenzieren: Handelt es sich um Unterbrechungen wegen Feier- und Urlaubstagen sowie Krankheitstagen ohne Beendigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages, wird das Anwachsen der Einsatzzeit nicht gehemmt. Ist der Mitarbeiter zum Beispiel nach vierwöchiger Einsatzzeit sechs Wochen krank und wird danach wieder in demselben Kundenbetrieb eingesetzt, erreicht er während der Krankheit die erste Stufe und hat auch im Entgeltfortzahlungszeitraum ab Erreichen der ersten Stufe Anspruch auf den Branchenzuschlag von 15%. Der Mitarbeiter ist so zu behandeln, als wäre er anwesend gewesen. Dagegen führen andere Unterbrechungsfälle, z.b. Nichteinsatzzeiten oder Einsatz bei einem anderen Kunden zur Hemmung, d.h. das Einsatzkonto wird auf dem Stand vor der Unterbrechung eingefroren und läuft nach Beendigung der Unterbrechung weiter. Wechselt dagegen der Arbeitnehmer zu einem anderen Zeitarbeitsunternehmen und setzt dieses den Arbeitnehmer in demselben Kundenunternehmen wieder ein (Arbeitgeberkarussell), werden vorangegangene Einsatzzeiten angerechnet, sofern sie nach dem TV BZ ME auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Dies gilt allerdings nur für Ansprüche, die nach dem Arbeitgeberwechsel entstehen. Ähnlich wie bei der gesetzlichen Drehtürklausel müssen die Unternehmen also ermitteln, ob der neu eingestellte Mitarbeiter in den letzten drei Monaten vor der Einstellung bereits in demselben Kundenbetrieb eingesetzt war. Die beim vorherigen Arbeitgeber erworbenen Einsatzzeiten 3

4 müssen dann vom neuen Arbeitgeber berücksichtigt werden. Diesbezüglich haben sich die Tarifvertragsparteien am 7. September 2012 auf eine Protokollnotiz folgenden Wortlauts geeinigt: Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeitarbeitsunternehmens) werden vorangegangene Einsatzzeiten im selben Kundenbetrieb angerechnet, sofern sie nach den Regelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für Ansprüche, die nach dem Arbeitgeberwechsel entstehen. 6. Anrechenbarkeit des Branchenzuschlags auf sonstige Leistungen 2 Absatz 5 TV BZ ME bestimmt, dass die Branchenzuschläge nicht mit sonstigen (tariflichen) Leistungen jedweder Art verrechenbar sind. Allerdings entfällt bei Zahlung des Branchenzuschlags die Pflicht zur Zahlung des 1,5%-igen bzw. 3%-igen Erfahrungszuschlags gemäß 4 ETV BZA. Dagegen ist in der Regel der Branchenzuschlag auf gezahlte übertarifliche Leistungen anrechenbar, sofern dies arbeitsvertraglich vereinbart ist. Solche sind z.b. übertarifliche Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen usw., jedoch nicht Aufwandsersatzleistungen wie Verpflegungsmehraufwand und Fahrtkosten. Entsprechendes gilt auch, wenn mit dem Kundenbetrieb Einsatzregelungen getroffen wurden, die eine Besserstellung des Mitarbeiters gegenüber den tariflichen Entgeltregelungen des Zeitarbeitstarifvertrages festlegen. 7. Anwendung der Deckelungsregelung Der TV BZ ME sieht in 2 Absatz 4 die Möglichkeit der Begrenzung des tariflichen Stundenentgelts zuzüglich des Branchenzuschlags auf 90% des an einen vergleichbaren Stammarbeitnehmer des Kundenbetriebes regelmäßig gezahlten Stundenentgelts vor. Das laufende regelmäßig gezahlte Stundenentgelt bemisst sich zumindest nach dem tariflichen Grundentgelt und der tariflichen Leistungszulage. Wird im tarifgebundenen Kundenbetrieb Akkord oder Prämie angewendet, ist auch hier die tarifliche Leistungszulage zu gewähren. Bei der Bestimmung der Höhe des tariflichen Grundentgelts und der tariflichen Leistungszulage sind die tarifvertraglichen Bestimmungen der regionalen M+E-Tarifverträge maßgeblich. Zuschläge, die an die besondere Lage oder den Umfang der Arbeitszeit gebunden sind (z.b. Mehrarbeits-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlag) sowie an nicht regelmäßig auftretende Umstände der Arbeitserbringung (Erschwerniszuschlag) bleiben bei der Bemessung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts außer Betracht. Von dieser Ausnahmeregelung kann allerdings nur der Kundenbetrieb Gebrauch machen. Er muss hierfür dem Personaldienstleister das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs nennen. Die Anwendung der Deckelungsregelung ergibt dann Sinn, wenn das Tarifentgelt des Zeitarbeitnehmers zuzüglich des Branchenzuschlags 90% des regelmäßigen Stundenentgelts eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers des Kundenbetriebs übersteigt. Dann kann der Branchenzuschlag gedeckelt werden. Auch hier haben sich die Tarifvertragsparteien am 7. September 2012 auf eine Protokollnotiz zur Auslegung geeinigt. Diese lautet: 2 Abs. 4 TV BZ ME ist eine Ausnahmeregelung, die die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erfordert. Sie ermöglicht im Einzelfall eine Beschränkung des Branchenzuschlages, wenn der Kundenbetrieb eine entsprechende Deckelung geltend macht. 4

5 8. Berechnung von Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen bei Zahlung von Branchenzuschlägen Da die Branchenzuschläge als Teile des festen tariflichen Entgelts gemäß 13.2 MTV BZA die Stundenentgelte der Entgelttabellen des ETV BZA erhöhen (vgl. Punkt 4), sind sämtliche tariflichen Zuschläge gemäß 7 MTV BZA sowie die Wegezeitvergütung gemäß 8.3 MTV BZA auf der Grundlage des Tabellenentgelts zuzüglich des Branchenzuschlags zu berechnen. Mit anderen Worten: Der Branchenzuschlag ist bei der Zuschlagsberechnung zu berücksichtigen. 9. Kundenbetriebliche Besserstellungsvereinbarungen Das Zeitarbeitsunternehmen hat den überlassenen Beschäftigten ab Kenntnis über Regelungen im Kundenbetrieb zu informieren, die dort zugunsten von Zeitarbeitnehmern vereinbart wurden. Hiervon können beispielsweise auf kundenbetrieblicher Ebene geregelte Zugangsansprüche zu Gemeinschaftseinrichtungen oder Gemeinschaftsdiensten gemäß 13b AÜG erfasst sein. Andererseits können die Betriebsparteien des Kundenunternehmens in einer Betriebsvereinbarung z.b. festhalten, dass auch andere Leistungen, die bloßen Entgeltcharakter haben, für Zeitarbeitnehmer gelten sollen. Der Zeitarbeitnehmer erwirbt gemäß 4 Absatz 3 Satz 2 TV BZ ME einen direkten Anspruch gegenüber dem Zeitarbeitsunternehmen. 10. Mitwirkung des Kundenbetriebs Die rechtssichere Anwendung des TV BZ ME setzt eine Mitwirkung des Kundenbetriebs voraus. Aus diesem Grunde sollten bereits vor Vertragsschluss folgende Daten abgefragt werden: - Die Branchenzugehörigkeit - Der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag - Früherer Einsatz des Zeitarbeitnehmers im Kundenbetrieb - Das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Stammmitarbeiters sowie - Besserstellungsvereinbarungen für Zeitarbeitnehmer im Kundenbetrieb 5

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