Das igz/dgb Tarifwerk in der Welt des Arbeitsrechts
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- Heiko Siegel
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1 Das igz/dgb Tarifwerk in der Welt des Arbeitsrechts
2 Einordnung des Arbeitsrechts ArbGG; SGB InsO Arbeitsrecht Arbeitsschutzrecht Individualarbeitsrecht Kollektives Arbeitsrecht Gesetze, die für alle AN gelten, z.b. KSchG, BUrlG Gesetze, die für bestimmte AN- Gruppen gelten, z.b. BBiG, MuSchG BetrVG, TVG 2
3 Rechtsquellen des Arbeitsrechts EU- Recht R a n g p r i n z i p GG Formelle Gesetze Tarifvertrag Betriebsvereinbarung Arbeitsvertrag Günstigkeitsprinzip Spezialitätsprinzip Direktionsrecht 3
4 Einordnung des Arbeitsvertrages Dienstvertrag Werkvertrag Tätigkeit Erfolg Arbeitsvertrag sonstige Dienstverträge mit AN mit Nicht-AN, z.b. Selbstständige 4
5 Inhalt des Arbeitsvertrages Nachweisgesetz AGB- Kontrolle contra Vertragsfreiheit - keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers - keine intransparenten Regelungen - vor allem geprägt durch die Rechtsprechung, z.b.: * Freiwilligkeitsvorbehalt bei freiwilligen Leistungen * Widerrufsvorbehalt bei außertariflichen Zulagen 5
6 Das AÜG die Aufsichtsbehörden Regionaldirektion der BA Auskunftsrecht Einsichtsrecht in Akten Verhängung von Auflagen und Bußgeldern Entzug der Erlaubnis Prüft die Einhaltung des Arbeits- und Sozialrechts Steuer- und Sozialversicherungsrechts Arbeitsschutzrecht (Arbeitszeitrecht) Auskunfts- und evtl. Durchsuchungsrecht Verhängung von Bußgeldern Zeitarbeitsunternehmen Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) Prüft die Einhaltung des Verbots der Überlassung ins Bauhauptgewerbe Verbots der unerlaubten Ausländerbeschäftigung 6
7 Das igz/dgb Tarifwerk Entgeltrahmentarifvertrag regelt vor allem die Entgeltgruppen Entgelttarifvertrag regelt die Höhe des Tarifentgelts, derzeit mind (Westtarif) Manteltarifvertrag regelt z.b.: - Kündigungsfristen während der Probezeit (6 Monate) - Arbeitszeit und Arbeitszeitkonto - Zuschläge - Urlaubs- und Weihnachtsgeld 7
8 Die Eingruppierung maßgeblich: nicht Qualifikation, über die Mitarbeiter verfügt, sondern Qualifikation, die für Tätigkeit beim Kunden erforderlich Entgelt bleibt auch bei vorübergehend geringerwertiger Tätigkeit Entgelt erhöht sich bei zeitweiser höherwertiger Tätigkeit in Höhe der Differenz zur der Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe 8
9 Tariftabelle West Entgeltgruppe Eingangsstufe Zulage (0,20 ) Zulage (0,35 ) 1 7,60 7,80 2 8,22 8,42 3 9,25 9, ,16 10, ,48 11, ,90 13, ,07 15, ,20 16, ,38 17,73 9
10 Allgemeine Hinweise zum Arbeitszeitkonto Sinn und Zweck: Flexibilität schaffen Maximal 150 Plusstunden und 21 Minusstunden Ausgleich primär durch Freizeit, aber auch Auszahlung möglich 10
11 Grundsätze für die Verfügung Arbeitgeber 2 Tage pro Kalendermonat (auch Verfügung über einzelne Stunden möglich) Ohne zeitliche Vorankündigung (aber Willkürgrenze) Arbeitszeitkonto darf durch Verfügung nicht ins Minus geraten ( Manteltarifvertrag) Arbeitnehmer 2 Tage pro Kalendermonat (auch Verfügung über einzelne Stunden möglich) Ankündigungsfrist: 2 Tage vor Antritt des Freizeitausgleichs Arbeitgeber darf Antrag aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Nachholung innerhalb von 4 Wochen Darf eigenes Konto auch ins Minus bringen 11
12 Tarifliche Zuschläge (Übersicht) Zuschläge Höhe (in Prozent) Anmerkung Mehrarbeit 25% Konkurrenzregelung anwendbar? Nachtarbeit Grundsatz: 25% Dauernachtschicht: 20% Typische Nachtdienste: kein Zuschlag Voraussetzung: Mehr als zwei Stunden in der Zeit von bis 6.00 Uhr gearbeitet Sonn- und Feiertagszuschlag Einsatzbezogene Zulage 50% (Sonntag) 100% (Feiertag) EG 1 EG 4 = 0,20 Euro EG 5 EG 9 = 0,35 Euro Bei regelmäßiger Sonnund Feiertagsarbeit richtet sich Zuschlag nach Regelung im Kundenbetrieb 14 Kalendermonate im Zeitarbeitsunternehmen 9 Kalendermonate im Kundenunternehmen 12
13 Vergütung in Nichteinsatzzeiten Ausnahmen: Urlaub Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn! Krankheit Feiertag Einsatzfreie Zeiten Bezahlte Freistellung, z.b. bei Eheschließung, Geburt eines Kindes, Tod einer nahestehenden Angehörigen 13
14 Der Urlaubsanspruch Urlaubsdauer erhöht sich mit zunehmender Beschäftigungsdauer o Im 1. Jahr: 24 Arbeitstage o Im 2. Jahr: 25 Arbeitstage o Im 3. Jahr: 26 Arbeitstage o Im 4. Jahr: 28 Arbeitstage o Im 5. Jahr: 30 Arbeitstage Bei Ausscheiden innerhalb der ersten sechs Monate: 20 Arbeitstage Anspruch auf ein Zwölftel pro Beschäftigungsmonat Kein Verfall des Urlaubs mehr zum des Folgejahres, wenn er wegen Krankheit nicht genommen werden konnte 14
15 Der Teilurlaubsanspruch Ausscheiden vor Erfüllung der Wartezeit von sechs Monaten Beispiel: AN beschäftigt vom bis zum Urlaubsanspruch: 1/12 von 20 Arbeitstagen, aufgerundet ( 5 Abs. 2 BUrlG): 2 Arbeitstage. Nichterfüllung der Wartezeit in einem Kalenderjahr Beispiel: Eintritt zum Ausscheiden des AN in der 1. Jahreshälfte nach Erfüllung der Wartezeit. Beispiel: AN seit 2002 beschäftigt, Austritt am
16 Urlaubs- und Weihnachtsgeld Voraussetzungen Mindestens sechsmonatige Beschäftigungsdauer an den Stichtagen der Auszahlung (Juni und November) Ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis im Auszahlungszeitpunkt Höhe abhängig von der Beschäftigungsdauer: - nach dem sechsten Monat jeweils im dritten und vierten Jahr jeweils ab dem fünften Jahr jeweils
17 Ende des Arbeitsverhältnisses 1. Kündigung a. ordentlich b. außerordentlich 2. Befristungsablauf a. Zeitablauf b. Erreichen des Zwecks der Befristung 3. Aufhebungsvertrag 17
18 Formale Aspekte einer Kündigungserklärung Schriftlich (eigenhändige Unterschrift) Kündigung durch Personaldisponent nur mit Vollmachtsurkunde (Original, keine Kopie) oder nachweisbarer Information des Mitarbeiters über bestehende Vollmacht Kündigungserklärung muss keine Begründung enthalten, auch nicht nach der Probezeit Belehrung über die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich arbeitssuchend zu melden, ist freiwillig 18
19 Kündigungsfristen Beschäftigungsdauer Kündigungsfrist ( 2.2. MTV, 622 BGB) Bis zu vier Wochen 2 Arbeitstage 5. Woche bis 2. Monat 1 Woche 3. Monat bis 6. Monat 2 Wochen Ab 7. Monat bis weniger als 2 Jahre Mitte/Ende des Monats Ab 2 Jahre bis weniger als 5 Jahre 1 Monat zum Ende des Kalendermonats 5 Jahre bis weniger als 8 Jahre 2 Monate zum Ende des Kalendermonats 8 Jahre bis weniger als 10 Jahre 3 Monate zum Ende des Kalendermonats Weitere Kündigungsfristen siehe 622 Abs. 2 BGB 19
20 Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) Mind. 6-monatiges Bestehen des Arbeitsverhältnisses Mind. 5, 25 AN bei Einstellung ab mind. 10,25 AN Arbeitnehmereigenschaft, keine Anwendung auf Selbstständige oder freie Mitarbeiter 20
21 Sozialwidrigkeit der Kündigung Eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam, wenn sie nicht gerechtfertigt ist aus: Personenbedingten Gründen (hauptsächlich Fälle häufiger Kurzerkrankungen oder einer Langzeiterkrankung) Verhaltensbedingten Gründen grd. nur hier Abmahnung erforderlich (hauptsächlich Fehlverhalten, Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten) Betriebsbedingten Gründen hier Sozialauswahl erforderlich 21
22 Die vier (gesetzlichen) Kriterien der Sozialauswahl 1. Dauer der Betriebszugehörigkeit 2. Alter 3. Unterhaltspflichten 4. Schwerbehinderung 22
23 Befristungen Befristung mit Sachgrund (zweckbefristeter Arbeitsvertrag) Befristung ohne Sachgrund (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) nicht abschließender Katalog von Befristungsgründen in 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG genannt, z.b.: - zur Vertretung eines anderen AN (Achtung: muss Vertretung eines eigenen AN sein, nicht die eines AN im Kundenbetrieb!) - Wunsch des AN - Erprobung des AN max. 2 Jahre max. 3 Verlängerungen Sonderfälle: - Existenzgründer (erste vier Jahre) - Ältere Beschäftigte (ab 52 Jahre UND zuvor beschäftigungslos)! ACHTUNG: außer in Fallgruppe Ältere Beschäftigte keine sachgrundlose Befristung mehr möglich, wenn zuvor bereits Arbeitsverhältnis bestand 23
24 Sperrzeitsicherer Aufhebungsvertrag 1. Mit Bestimmtheit in Aussicht gestellte Arbeitgeberkündigung aus betriebsbedingten Gründen 2. Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Aufhebungsvertrag entspricht dem (theoretischen) Kündigungstermin 3. Abfindung in Höhe von 0,25-0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr Achtung: Arbeitsagentur prüft einzelfallbezogen! 24
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