Position. Jobmotor Zeitarbeit nicht abwürgen. Stand: Mai

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1 Position Jobmotor Zeitarbeit nicht abwürgen Stand: Mai

2 Vorwort X Vorwort Zeitarbeit als wichtiges arbeitsmarktpolitisches Instrument Die Arbeitnehmerüberlassung ist für die Unternehmen ein unverzichtbares Personalinstrument. Zeitarbeitskräfte geben Unternehmen den nötigen Handlungsspielraum für ihre Personalplanung. So können sie schwankende Auftragslagen abfedern, was mit eigenen Arbeitnehmern aufgrund des stark regulierten deutschen Arbeitsrechts häufig nicht möglich ist. Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit bestätigt, dass Zeitarbeit auch ein wichtiges arbeitsmarktpolitisches Instrument ist. Sie ermöglicht Geringqualifizierten und Langzeitarbeitslosen den Einstieg in den Arbeitsmarkt und erweist sich damit als wertvolle Brücke in die Beschäftigung. Für immer mehr Branchen werden von den Tarifpartnern der Zeitarbeit Branchenzuschlagstarifverträge vereinbart. Damit wurden praxisgerechte Lösungen gefunden, die der Gesetzgeber mit einer allgemeinen gesetzlichen Regelung nicht hätte erreichen können. Die positiven Arbeitsmarktwirkungen der Zeitarbeit dürfen jedoch weder durch neue Regulierungen noch durch Rücknahme früherer Arbeitsmarktreformen gefährdet werden. Die Zeitarbeit ist eine wichtige Antriebskraft des Arbeitsmarkts in Deutschland. Wer den Motor Zeitarbeit abwürgen will, riskiert die Erfolge beim Abbau von Arbeitslosigkeit. Dazu darf es nicht kommen. Denn Zeitarbeit nützt allen Beteiligten: den Unternehmen, den Arbeitnehmern und der Gesellschaft. Bertram Brossardt 12. Mai 2014

3 Inhalt X Inhalt 1 Position der vbw Fakten zur Zeitarbeit Zeitarbeit bietet allen Beteiligten Vorteile Zeitarbeitskräfte haben sozialen Schutz Zeitarbeit führt aus der Arbeitslosigkeit Forderungen der vbw Vereinbarungen im Koalitionsvertrag Höchstüberlassungsdauer Rechtsfolge nicht vorübergehender Überlassung Equal Pay Zeitarbeit entspricht europäischem Standard Keine Festlegung von gesetzlichen Höchstquoten und Einsatzzwecken für Zeitarbeitnehmer Mitbestimmungserweiterung im Entleihbetrieb wäre praxisfern Keine Wiederaufnahme des Synchronisationsverbots Vereinfachung des Erlaubnisverfahrens Abschaffung überflüssiger statistischer Meldungen Ansprechpartner / Impressum... 13

4 Position der vbw 1 1 Position der vbw Zeitarbeit leistet einen wichtigen Beitrag zur Beschäftigung Auf einer für Unternehmen und Arbeitnehmer verlässlichen Grundlage leistet Zeitarbeit einen wichtigen Beitrag zur Beschäftigung, insbesondere zur Integration von Geringqualifizierten und Langzeitarbeitslosen sowie zum flexiblen Personaleinsatz für Unternehmen. Aufgrund dieser positiven Wirkungen muss es das Ziel der Politik sein, Zeitarbeit weiter zu fördern und neue Reglementierungen in Deutschland und der EU abzuwenden. Kernbotschaften zur Zeitarbeit sind für die vbw daher: Zeitarbeit ist ein wichtiger Motor für Wachstum und Beschäftigung in unserer Volkswirtschaft. Zeitarbeit ist eine stabile Brücke für Arbeitssuchende in den Arbeitsmarkt. Wer Zeitarbeit als unerwünscht betrachtet und mit neuen gesetzlichen Restriktionen belegen will, reißt diese Brücke ein. Zeitarbeit ist für die Wettbewerbsfähigkeit unserer Unternehmen ein unverzichtbares Personalinstrument geworden, dessen Flexibilität erhalten werden muss. Die Forderungen der vbw lauten: keine Einführung alter und neuer Restriktionen Soll eine Umsetzung der vereinbarten Restriktionen gemäß dem Koalitionsvertrag erfolgen, so muss diese angemessen und praxisgerecht sein (insbesondere Öffnungsklausel für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, Personenbezogenheit der Höchstüberlassungsdauer sowie Stundenentgelt als Bezugsgröße für das Equal Pay) keine Festlegung von gesetzlichen Höchstquoten und Einsatzzwecken für Zeitarbeiter keine Erweiterung der Mitbestimmungsrechte des Entleiherbetriebsrats Vereinfachung des Erlaubnisverfahrens Abschaffung überflüssiger statistischer Meldungen

5 Fakten zur Zeitarbeit 2 2 Fakten zur Zeitarbeit Entwicklung, aktuelle Situation und Schlussfolgerungen Zeitarbeit ist mittlerweile zu einem festen Bestandteil des deutschen Arbeitsmarktes geworden. Ihr Anteil an der gesamten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung liegt seit einiger Zeit konstant bei unter drei Prozent. Dies ist ein vergleichsweise geringer Prozentsatz, der sich jedoch in der gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsweise bezogen auf die Zahl aller beschäftigter Arbeitnehmer positiv auswirkt. In den letzten zehn Jahren ist die Zahl der Zeitarbeitnehmer auf das Zweieinhalbfache, in den letzten 20 Jahren auf das Siebenfache gestiegen. Nachdem die Anzahl der Beschäftigten in der Zeitarbeit von Juni 2009 bis zum Jahresende 2011 saisonbereinigt tendenziell anstieg, gab es in der ersten Jahreshälfte 2010 besonders deutliche Zunahmen. Nach den Daten der Bundesagentur für Arbeit schloss das Jahr 2011 mit einem neuen Beschäftigungshöhepunkt von Danach war die Anzahl der Zeitarbeiter rückläufig, was vor allem auf die eingetrübte konjunkturelle Entwicklung in Deutschland zurück zu führen ist. Seit Herbst 2012 befand sich die Beschäftigung in der Zeitarbeit in einer unsteten Seitwärtsbewegung mit geringfügiger Aufwärtstendenz: Saisonbereinigte Anstiege und Abnahmen wechseln sich ab, in der Summe hat die Beschäftigung von Januar bis Oktober 2013 bereinigt um saisonale Einflüsse geringfügig zugenommen. Im Durchschnitt des ersten Quartals 2013 lag die Zahl der Zeitarbeitnehmer bundesweit bei , das waren bzw. 6,4 Prozent weniger als im ersten Halbjahr In Bayern lag die Zahl im ersten Halbjahr 2013 bei durchschnittlich , das waren bzw. 7,4 Prozent weniger als in der ersten Jahreshälfte Zeitarbeit wirkte dabei als Beschäftigungsbrücke und Chance für Geringqualifizierte: Vor allem Arbeitslose kommen dank dem Instrument der Zeitarbeit wieder in ein Erwerbsverhältnis. 65 Prozent der neu abgeschlossenen Zeitarbeitsverhältnisse im ersten Halbjahr 2013 wurden mit Personen geschlossen, die direkt zuvor keine Beschäftigung ausübten. Ein Anteil von zehn Prozent hiervon war noch nie beschäftigt. Diese Gruppe hat über die letzten Jahre hinweg deutlich an Bedeutung gewonnen: Seit der ersten Jahreshälfte 2003 ist die Zahl der Personen, die vor einer Beschäftigungsaufnahme in der Zeitarbeit noch nie beschäftigt waren und über die Zeitarbeit in Erwerbstätigkeit einsteigen, auf das Zweieinhalbfache gestiegen. Beschäftigte in der Zeitarbeit üben häufiger Tätigkeiten aus, die mit einem niedrigeren Anforderungsniveau verbunden sind. Jeder zweite in der Zeitarbeit Beschäftigte übt eine Helfertätigkeit aus, im Durchschnitt über alle Branchen ist es jeder siebte (siehe hierzu Abbildung 2).

6 Fakten zur Zeitarbeit 3 Abbildung 1 Beschäftigte in der Zeitarbeit und Leiharbeitnehmer in Beschäftigten und Arbeitnehmerüberlassungsstatistik / Anteil an Beschäftigung insgesamt Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Beschäftigungsstatistik Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit zeigt, dass derzeit lediglich 2,6 Prozent aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in der Zeitarbeit arbeiten. Arbeitnehmerüberlassungsstatistik und Beschäftigtenstatistik Die Zahl der gemeldeten Beschäftigten in der Zeitarbeit liegt unter denen aus der Arbeitnehmerüberlassungsstatistik. Die Abweichungen beruhen auf folgenden methodischen Unterschieden: - Arbeitnehmerüberlassungsstatistik Die Statistik nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ( 8 AÜG) wertet halbjährlich die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen der Erlaubnisinhaber aus. Hierbei werden alle Verleihbetriebe erfasst, auch diejenigen Betriebe, deren Betriebszweck nicht ausschließlich oder überwiegend der Arbeitnehmerüberlassung gilt.

7 Fakten zur Zeitarbeit 4 - Beschäftigtenstatistik Maßgebend für die Zuordnung der Beschäftigten ist der wirtschaftsfachliche Schwerpunkt des Betriebes ("befristete Überlassung von Arbeitskräften" und "sonstige Überlassung von Arbeitskräften"), in dem der sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt ist. Unter diesen Beschäftigten ist das Stammpersonal (zusätzlich zu den beschäftigten Leiharbeitnehmern) enthalten. Die Beschäftigungsstatistik liefert keine Informationen zur Leiharbeit über Unternehmen, deren wirtschaftsfachlicher Schwerpunkt nicht ausschließlich oder überwiegend die Arbeitnehmerüberlassung ist. Abbildung 2 Beschäftigte in der Zeitarbeit nach Berufsgruppen Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Beschäftigungsstatistik Zeitarbeit trägt außerdem einen Großteil zu unserem wirtschaftlichen Aufschwung bei. Für die Bewältigung der größten konjunkturellen Krise der deutschen Nachkriegsgeschichte in den Jahren 2008 / 2009 war es von großer Bedeutung, dass sich die Wirtschaft schnell wieder erholt. Drei Viertel der gesamtwirtschaftlichen Produktion des Jahres 2010 wurde von Unternehmen erwirtschaftet, die Zeitarbeit nutzen. 15 Prozent des deutschen Wirtschaftswachstums in diesem Jahr entfallen rein rechnerisch auf Zeitarbeitnehmer. Folglich hat die Zeitarbeit etwa jeden siebten Euro des Aufschwungs des Jahres 2010 erwirtschaf-

8 Fakten zur Zeitarbeit 5 tet. Dies ist eines der Ergebnisse einer Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln (IW) zur Zeitarbeit aus dem Mai Die Entwicklung der Zeitarbeit in den vergangenen Jahren zeigt deutlich, dass die Branche frühzeitig auf konjunkturelle Veränderungen reagiert und sich daher gut als Frühindikator für die Entwicklung am Arbeitsmarkt eignet. Zu Beginn eines Aufschwungs nutzen die Betriebe zur Deckung des Personalbedarfs (neben der Ausweitung von Überstunden) zunächst verstärkt Zeitarbeit. Die Beschäftigung in der Zeitarbeit wächst. Umgekehrt wird zu Beginn eines Abschwungs zunächst die Inanspruchnahme von Zeitarbeit eingeschränkt (neben einer Rückführung von Arbeitszeitkonten und ggf. der Nutzung von Kurzarbeit). Erst danach erfolgt zumeist die Reduzierung der Stammbelegschaften. Daraus wird deutlich, dass sich Zeitarbeit als Instrument zur Flexibilisierung des Arbeitsmarktes eignet und zu einem dauerhaften Zuwachs der Beschäftigung beiträgt. Abbildung 3 Zeitarbeit als Frühindikator am Arbeitsmarkt Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Beschäftigungsstatistik Bis Ende 2005 war in der Zeitarbeit bereits ein Beschäftigungsaufbau zu verzeichnen, während die Beschäftigung insgesamt noch rückläufig war. Dagegen ging die Beschäftigung in der Zeitarbeit bereits in der ersten Jahreshälfte 2008 zurück, der Abbau der Beschäftigung allgemein begann jedoch erst Ende Aktuell geht die Beschäftig-

9 Fakten zur Zeitarbeit 6 tenzahl in der Zeitarbeit nach leichten Rückgängen in eine Seitwärtsbewegung über, während die Beschäftigtenzahl insgesamt weiter steigt. Aus den Arbeitsmarktentwicklungen lassen sich folgende Aussagen ableiten: Zeitarbeit schafft Arbeitsplätze Zeitarbeit ist kein Massenphänomen Zeitarbeit ist eine Beschäftigungschance für Geringqualifizierte und Arbeitslose Zeitarbeit nutzt Unternehmen, Arbeitnehmern und der Gesellschaft 2.1 Zeitarbeit bietet allen Beteiligten Vorteile Der Einsatz von Zeitarbeitskräften ist für viele Unternehmen zu einer Notwendigkeit geworden vor allem für die Industrie. Mit dieser Beschäftigungsform können gerade Unternehmen mit stark schwankenden Auftragslagen flexibel und schnell auf sich ändernde Anforderungen reagieren. Nötige Flexibilität ist für die meisten Unternehmen die Hauptmotivation für den Einsatz von Zeitarbeitnehmern. In einer aktuellen Umfrage der Universität Erlangen-Nürnberg nannten 87 Prozent der befragten Unternehmen das Abfangen von Auftragsspitzen als wichtigstes Motiv. Nur für elf Prozent spielt auch das Kostenmotiv eine Rolle. Auch eine Befragung der IW Consult GmbH aus dem Jahr 2011 zeigt, dass 84 Prozent der Unternehmen Flexibilität und kurzfristige Kapazitätsanpassung als wichtigsten Beweggrund für den Einsatz von Zeitarbeit sehen. Eine Studie des IW vom März 2012 hat die kurze Einsatzdauer als Beleg für das Flexibilisierungsargument herausgestellt. 45 Prozent der Betriebe setzen Zeitarbeiter weniger als drei Monate ein, weitere 31 Prozent kürzer als sechs Monate. Nur sechs Prozent der Firmen setzen Zeitarbeitskräfte länger als ein Jahr ein. Die Zeitarbeit trägt damit zur Dynamik und Flexibilität des sonst in Deutschland stark reglementierten Arbeitsmarktes bei. Wo Unternehmen alternativ auf Neueinstellungen verzichten würden, greifen sie dennoch auf Zeitarbeitskräfte zurück. Dies schafft Einsatzmöglichkeiten im ersten Arbeitsmarkt, lässt den Unternehmen aber die nötige Luft zum Atmen. 2.1 Zeitarbeitskräfte haben sozialen Schutz Die Zeitarbeitnehmer haben den Vorteil, dass sie am Ende ihres Einsatzes im Kundenbetrieb nicht arbeitslos werden, sondern in einem festen Arbeitsverhältnis mit ihrem Zeitarbeitsunternehmen stehen. Durch dieses Arbeitsverhältnis, durch Anwendung des AÜG sowie die flächendeckende Tarifabdeckung der Branche ist der notwendige soziale Schutz gewährleistet. Auch die konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung hat sich als Instrument erwiesen, das insbesondere in Krisenzeiten von Unternehmen genutzt werden kann, um Massenentlassungen zu verhindern. Allerdings sollte dieses Instrument nicht missbraucht

10 Fakten zur Zeitarbeit 7 werden, um Stammarbeitskräfte zu entlassen und sie danach eins zu eins an ihren früheren Arbeitsplätzen als dauerhafte Zeitarbeitskräfte einzusetzen. Die Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche haben die Anwendung ihrer Tarifverträge bei missbräuchlicher Nutzung ausgeschlossen. Dieser Schritt belegt eindrucksvoll die Handlungsfähigkeit der Tarifpartner der Zeitarbeit auch bei kritischen Themen, ohne dass der Gesetzgeber eingeschaltet werden muss. 2.2 Zeitarbeit führt aus der Arbeitslosigkeit Für Menschen ohne Arbeit ist Zeitarbeit ein Sprungbrett aus der Arbeitslosigkeit heraus in Beschäftigung. Gerade für Geringqualifizierte, Langzeitarbeitslose, für Jugendliche und Ältere also für die Gruppen, die es besonders schwer am Arbeitsmarkt haben eröffnen sich so Möglichkeiten, in den Arbeitsmarkt zu gelangen. Ungefähr zwei Drittel der Zeitarbeitskräfte kommen aus der Arbeitslosigkeit. Für viele von Ihnen bieten die Einsätze in den Kundenbetrieben ferner die realistische Chance zur Übernahme in eine Festanstellung bei diesem oder anderen Unternehmen (Klebe- und Brückeneffekt). Eine im November 2012 veröffentlichte Studie des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung im Auftrag der Bertelsmann Stiftung ergab, dass 18 Prozent aller Kundenbetriebe im Jahr 2008 ehemalige Zeitarbeitskräfte eingestellt haben. Bei einem Vergleich von Arbeitslosen, die eine Zeitarbeitsbeschäftigung aufgenommen haben und solchen, die dies nicht taten, zeigt sich langfristig, dass eine Tätigkeit in der Zeitarbeit die Chance auf eine anderweitige Vollzeitbeschäftigung verbessern kann. Zeitarbeitseinsätze bieten den Arbeitnehmern außerdem vielfältigste Erfahrungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten on the job, die für das weitere Berufsleben wertvoll sind. Einzelne Tarifverträge der Zeitarbeit enthalten konkrete Verhandlungsverpflichtungen über die Vereinbarung tarifgestützter Qualifizierungs- und Weiterbildungsmodelle. In seinem Kurzbericht vom Januar 2013 berichtet das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) über seine Untersuchung zu den Beschäftigungswirkungen der Zeitarbeit. Die Studie zeigt eindeutig, dass Zeitarbeit gesamtwirtschaftlich einen spürbaren positiven Beschäftigungseffekt hat. Jeder zweite Job in der Zeitarbeit ist demnach zusätzlich.

11 Forderungen der vbw 8 3 Forderungen der vbw Rahmenbedingungen zukunftsfähig erhalten Die Zeitarbeit ist angemessen und ausreichend reguliert. Ihr Erfolg darf weder durch neue Restriktionen noch durch die Rücknahme früherer Arbeitsmarktreformen gefährdet werden. In der Zeitarbeitsbranche gilt seit 01. Januar 2012 eine Lohnuntergrenze, die zwischenzeitlich 8,50 Euro (West) bzw. 7,86 Euro (Ost) beträgt. Bis 01. Juni 2016 werden die Lohnuntergrenzen schrittweise im Westen auf 9,00 Euro und im Osten auf 8,50 Euro ansteigen. Überdies hinaus haben die Tarifparteien der Zeitarbeitsbranche stufenweise Branchenzuschläge vereinbart. Für neue gesetzliche Regelungen gegen Lohnunterschiede zwischen Stammbeschäftigten und Zeitarbeitern besteht kein Anlass. Seit dem Jahr 2003 gibt es in Deutschland keine Überlassungshöchstdauer mehr. Diese Liberalisierung war notwendig, um zusätzliche Flexibilität für die Betriebe zu schaffen. Denn nur so ist im Falle von Auftragsspitzen ausreichende Planungssicherheit gewährleistet. Zudem haben sich gesetzliche Höchstdauern für die Beschäftigungsstabilität von Zeitarbeitnehmern als hinderlich erwiesen. Viele von ihnen fielen wieder zurück in die Arbeitslosigkeit. 3.1 Vereinbarungen im Koalitionsvertrag Nach intensiven Verhandlungen haben sich Union und SPD Ende November 2013 darauf geeinigt, die Zeitarbeit dennoch zu beschränken. Der Begriff vorübergehend im AÜG soll dahingehend präzisiert werden, dass eine gesetzliche Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten festgelegt wird. Durch einen Tarifvertrag der Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche oder auf Grund eines solchen Tarifvertrags in einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung können abweichende Lösungen vereinbart werden. Darüber hinaus soll das AÜG novelliert werden: Zeitarbeitnehmer sollen künftig spätestens nach neun Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammarbeitnehmern gleichgestellt werden. Ein Einsatz von Zeitarbeitern als Streikbrecher wird untersagt. Es wird gesetzlich klargestellt, dass Zeitarbeiter bei betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Wird die Zeitarbeit entsprechend den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag reguliert, dann darf dies nur unter den im Folgenden skizzierten Bedingungen geschehen.

12 Forderungen der vbw Höchstüberlassungsdauer Eine Abweichungsmöglichkeit von der Höchstüberlassungsdauer aufgrund einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung muss es auch für OT-Einsatzbetriebe geben. Daher muss es eine Ausnahme für Betriebsvereinbarungen geben, die ohne tarifvertragliche Grundlage abgeschlossen wurden. Gleiches gilt für Betriebsvereinbarungen auf tarifvertraglicher Grundlage, die eine längere Laufzeit haben als der entsprechende Tarifvertrag. Die Höchstüberlassungsdauer darf sich nur auf die jeweilige Zeitarbeitskraft beziehen. Das AÜG bezweckt deren Schutz. Ein Abstellen auf den Arbeitsplatz ist als Eingriff in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit unzulässig. Weder die EU- Leiharbeitsrichtlinie noch das AÜG schreiben ein Gebot nur vorübergehender Arbeitsplätze vor, die mit Zeitarbeitsplätzen besetzt werden dürfen Rechtsfolge nicht vorübergehender Überlassung Der Gesetzgeber hat bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung bewusst nicht die Rechtsfolge der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher angeordnet. Andere Sanktionen sind ebenfalls bisher nicht vorgesehen. Anstatt der Rechtsfolgen des 10 AÜG (u. a. Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Zeitarbeitnehmer) bei einer Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer könnten die Rechtsfolgen entsprechend den Vereinbarungen im Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit in der Metall- und Elektroindustrie gestaltet werden (Pflicht zur Abgabe eines Vertragsangebots durch Entleiher). So wird vermieden, dass der Zeitarbeitnehmer möglicherweise ungewollt in ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher gedrängt wird bzw. dass das Verleihunternehmen seine Mitarbeiter verliert. Der Zeitraum von 18 Monaten darf erst ab Inkrafttreten eines entsprechenden Gesetzes beginnen. Vorbeschäftigungszeiten der Zeitarbeitnehmer im Einsatzunternehmen dürfen bereits aus Vertrauensschutzerwägungen nicht angerechnet werden Equal Pay Damit bestehende Branchenzuschlagstarifverträge nicht unterlaufen werden, darf ein gesetzliches Equal Pay nach neun Monaten nur in Branchen gelten, wo nicht bereits eine entsprechende tarifliche Regelung besteht. Es ist eine gesetzliche Fiktion aufzunehmen, dass die Vereinbarungen in den Tarifverträgen über Branchenzuschläge als Equal Pay gelten. Die Gleichbehandlung in Bezug auf das Arbeitsentgelt wird von der EU- Leiharbeitsrichtlinie gerade nicht gefordert, wenn Zeitarbeitnehmer, die einen unbefristeten Vertrag mit dem Leiharbeitsunternehmen abgeschlossen haben, auch in der Zeit

13 Forderungen der vbw 10 zwischen den Überlassungen bezahlt werden. Entschließt sich der Gesetzgeber gleichwohl zur Festschreibung eines gesetzlichen Equal Pay nach neun Monaten, so ist es ausreichend, wenn der weitreichende Begriff des vergleichbaren Arbeitsentgelts dahingehend konkretisiert wird, dass er sich auf das Stundenentgelt bezieht. Diese Definition ermöglicht eine praxisgerechte Ermittlung des vergleichbaren Arbeitsentgelts. 3.2 Zeitarbeit entspricht europäischem Standard Deutschland hat die EU-Leiharbeitsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Damit wurden europaweit einheitliche Standards zum Einsatz von Zeitarbeitern festgelegt. Durch die Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wird ein Mindestniveau für einen effizienten Schutz der Zeitarbeiter gewährleistet. Auf EU-Ebene besteht daher kein Regelungsbedarf mehr. Dies bestätigt auch der Prüfbericht der EU-Kommission vom 21. März 2014: Die EU- Richtlinie über Leiharbeit ist in Recht und Praxis umgesetzt und bedarf keiner Änderung. In allen Mitgliedsstaaten existiert ein rechtlicher Rahmen für einen wirksamen Schutz von Zeitarbeitnehmern und eine bessere Qualität der Zeitarbeit. Die Richtlinie gibt den Leiharbeitnehmern angemessene Arbeitsbedingungen und den Unternehmen die Flexibilität, die sie zu ihrer Entwicklung benötigen. 3.3 Keine Festlegung von gesetzlichen Höchstquoten und Einsatzzwecken für Zeitarbeitnehmer Zeitarbeit ermöglicht den Kundenunternehmen eine flexible Reaktion auf Personalengpässe. Urlaubs-, Kranken- und Elternzeiten können durch sie überbrückt werden. Zeitarbeitskräfte erfüllen die notwendige Pufferfunktion zum Schwankungsausgleich bei kurzfristigen Auftragsspitzen oder konjunkturbedingten Marktanpassungen. Davon profitiert auch die Stammbelegschaft. Eine Festlegung von gesetzlichen Quoten oder Einsatzzwecken der Zeitarbeiter würde diese Vorteile zunichtemachen. Gerade weil Zeitarbeit eines der wenigen Kapazitätsventile in unserem stark reglementierten Arbeitsmarkt darstellt, gibt sie den Unternehmen die nötige Luft zum Atmen. 3.4 Mitbestimmungserweiterung im Entleihbetrieb wäre praxisfern Es besteht kein Anlass, die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates im Entleihbetrieb auszuweiten. Der Betriebsrat des Entleihbetriebes ist bereits bei der Eingliederung von Zeitarbeitskräften zu beteiligen. Zudem ist er für die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten zuständig, soweit diese an die Eingliederung in den Entleihbetrieb anknüpfen, die Art und Weise der Arbeit im Entleihbetrieb betreffen oder wenn es um die dort einzuhaltende Betriebsordnung geht. Ein Mehr an Mitbestimmung ist über-

14 Forderungen der vbw 11 haupt nicht notwendig, da Zeitarbeitskräfte auch während der Tätigkeit für den Entleiher Arbeitnehmer des Verleihbetriebes bleiben. Durchbrechungen, die sich infolge der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 13. März ABR 69/11) ergeben, sind gesetzlich klarzustellen. Prinzipiell kann zwar die Mitbestimmung des Betriebsrats durch tarifvertragliche Regelungen ausgedehnt werden, jedoch sind nur verfahrenstechnische Erweiterungen erlaubt. Inhaltliche Vorgaben stellen einen unzulässigen Eingriff in die Unternehmerfreiheit dar. Auch die Möglichkeit des Betriebsrats, den Arbeitgebern eine vorläufige Umsetzung eines Personalplans durch Widerspruch zu verwehren, ist eine unzulässige inhaltliche Gestaltung. Die bestehenden Mitbestimmungsregelungen in 99 BetrVG beziehen sich im Übrigen nur auf die Person des Arbeitnehmers, nicht aber auf die Arbeitsbedingungen, den Umfang oder die zeitliche Dauer des Einsatzes. Dementsprechend kann beim Einsatz von Zeitarbeitnehmern nichts anderes gelten. Eine Ausweitung der Mitspracherechte von Betriebsräten beim Einsatz von Zeitarbeit oder Werksvertragsnehmern ist nicht erforderlich, weil die betrieblichen Interessenvertretungen bei der Ausgliederung von Arbeit oder deren Vergabe an andere Unternehmen Alternativen vorschlagen können, die der Arbeitgeber beraten muss und nur mit einer guten Begründung ablehnen kann. Entscheidungen würden signifikant häufiger verzögert und die Entscheidungsqualität beeinträchtigt. 3.5 Keine Wiederaufnahme des Synchronisationsverbots Mit dem Wegfall des Verbots der Koppelung von Befristungs- und Überlassungsdauer sind 2003 wesentliche Beschränkungen der Zeitarbeit aufgehoben worden. Diese Flexibilisierung hat zum Boom der Zeitarbeit mit beigetragen. Für die Befristung von Zeitarbeitern gelten im Übrigen die allgemeinen Beschränkungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG), es erfolgt keine Schlechterstellung gegenüber anderen Arbeitsverhältnissen. 3.6 Vereinfachung des Erlaubnisverfahrens Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleitung überlassen wollen, benötigen eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit, 1 AÜG. Das Erlaubnisverfahren gestaltet sich in der Praxis überaus langwierig und kompliziert, was sich negativ auf die Bereitschaft der Arbeitgeber auswirkt, eine Erlaubnis zu beantragen und Arbeitsplätze zu schaffen. Im Interesse einer weiteren Belebung des Arbeitsmarktes, vor allem auch im Hinblick auf die Brückenfunktion der Zeitarbeit, sind bestehende Hemmnisse abzubauen. Zudem sollte die Erlaubnis nicht erst auf ein Jahr befristet und dann auf Antrag verlängert, sondern sofort unbefristet erteilt werden können. Kurzzeitige Überlassungen müssen von der Genehmigungspflicht vollkommen freigestellt werden.

15 Forderungen der vbw Abschaffung überflüssiger statistischer Meldungen Nach 8 AÜG hat der Verleiher der Erlaubnisbehörde halbjährlich eine Vielzahl statistischer Meldungen in Bezug auf die Arbeitnehmerüberlassung zu erstatten. Die so gewonnenen Daten sollen der Bundesagentur für Arbeit zur Arbeitsmarktbeobachtung dienen. Viele der früheren Bedenken gegenüber der Zeitarbeitsbranche, die seinerzeit zu diesen weit reichenden Meldeanforderungen führten, sind mittlerweile hinfällig. Zeitarbeit ist zu einem normalen Bestandteil des Arbeitsmarkts geworden. Deshalb ist es an der Zeit 8 AÜG grundlegend zu überarbeiten und von überflüssiger Bürokratie zu befreien. Die Meldepflichten müssen insgesamt auf das notwendige Maß eingegrenzt werden. Der Gesetzgeber muss zumindest von halbjährlichen auf jährliche Meldungen übergehen.

16 Ansprechpartner / Impressum 13 Ansprechpartner Karolina Bihler Grundsatzabteilung Recht Telefon Telefax karolina.bihler@vbw-bayern.de Impressum Alle Angaben dieser Publikation beziehen sich grundsätzlich sowohl auf die weibliche als auch auf die männliche Form. Zur besseren Lesbarkeit wurde meist auf die zusätzliche Bezeichnung in weiblicher Form verzichtet. Herausgeber: vbw Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. Max-Joseph-Straße München vbw Mai 2014

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