AUSWEG ODER FALLE? ALTERNATIVER PERSONALEINSATZ DURCH WERKVERTRAG, DIENSTVERTRAG, ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG. Jahrestagung Arbeitsrecht 2014

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1 AUSWEG ODER FALLE? ALTERNATIVER PERSONALEINSATZ DURCH WERKVERTRAG, DIENSTVERTRAG, ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG Jahrestagung Arbeitsrecht 2014 Dr. Thomas Winzer, 31. Januar 2014

2 Inhalt 1. Ausgangspunkt 1 2. Werk-/Dienstverträge 4 3. Arbeitnehmerüberlassung 7 2

3 1. Ausgangspunkt Öffentlichkeit: Missbrauch von Werkverträgen / prekäre Arbeitsverhältnisse (Leiharbeit) Motive Arbeitsteilige Wirtschaft / hohe Spezialisierung Fokussierung auf Kernkompetenzen Arbeitskosten Sachkosten vs. Personalkosten (dauerhafter) Ausgleich von Kapazitätsschwankungen Flexibilität im Abschwung Tendenz in vergangenen Jahren: Wechsel von Arbeitnehmerüberlassung zu Werkverträgen in Folge stärkerer Regulierung 3

4 2. Werk-/Dienstverträge Typische Konstellationen Einzelkämpfer in der IT Ergänzende produktionsbezogene Dienstleistungen (z.b. Logistik) Zusammenarbeit in Entwicklungsprojekten (R&D) Abgrenzungskriterien (traditionell) WV/DV: Werk oder Dienstleistung geschuldet Erbringung der Leistung nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen Weisungsfrei (Abgrenzung zu Werksbezogenen Leistungen) / keine persönliche Abhängigkeit 4

5 2. Werk-/Dienstverträge Aber: BAG vom 25. September 2013 (10 AZR 282/12) Erbringung Leistung nach jeweiligen Bedarf => Indiz gegen WV/DV, wenn damit Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit konkretisiert wird Eingliederung in vom Besteller organisierten Produktionsprozess (Ausschluss eigenverantwortliche Organisation der Werkserstellung) Rechtsfolgen Arbeitsverhältnis zu Besteller (Rettung durch ANÜ-Erlaubnis? BAG, 10. Dezember 2013, 9 AZR 51/13, PM 73/13) / ggf. gemeinsamer Betrieb? 266a StGB (Nichtabführen Sozialversicherungsbeiträge), Lohnsteuer Betriebsrat: Antrag nach 101 BetrVG (Entfernung aus Betrieb) 5

6 2. Werk-/Dienstverträge Praktischer Umgang mit Problem Identifizierung Werkunternehmer / Dienstleister Prüfung Risiken Änderung der Strukturen Ausblick Planung Koalition: Missbrauch von Werkverträgen werden wir verhindern Stärkung Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Zoll) Sicherstellung Informations- und Unterrichtungsrechte Betriebsrat ANÜ-Erlaubnis auf Vorrat soll nichts nützen Gesetzliche Regelung der Abgrenzungskriterien BR-Initiative (Drucksache 687/13): 99a BetrVG 99 BetrVG-Verfahren bei Fremdpersonaleinsatz von mehr als einem Monat 6

7 2. Arbeitnehmerüberlassung Unproblematisch, soweit kurzfristiger Einsatz und Verleiher keine Tarifverträge mit Scheingewerkschaften anwendet Längerfristig: Konflikt mit vorrübergehenden Einsatz Leiharbeitnehmer ( 1 Abs.2 Satz AÜG)? Verbindliche Anforderung, BR kann Zustimmung nach 99 BetrVG verweigern (BAG, 10 Juli 2013, 7 ABR 91/11) Aber: keine Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher (BAG, 10. Dezember 2013, 9 AZR 51/13, PM 73/13) Arbeitnehmer- oder arbeitsplatzbezogen? Planung Koalition: 18 Monate Keine Fiktion Arbeitsverhältnis, soweit nicht ausdrücklich angeordnet (BAG, 10. Dezember 2013, 9 AZR 51/13, PM 73/13) 7

8 2. Arbeitnehmerüberlassung Anspruch auf Übernahme in Dauerarbeitsverhältnis aufgrund Tarifvertrags? Verdeckte ANÜ? Derzeit keine Fiktion Arbeitsverhältnis zu Entleiher BR-Initiative (Drucksache 687/13): Fiktion bei nicht gekennzeichneter ANÜ Sonstige Pläne Koalition Leiharbeitnehmer sind grundsätzlich bei betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten zu berücksichtigen (status quo: Leiharbeitnehmer können zählen für 23 KSchG (BAG, 24. Januar 2013, 2 AZR 140/12), Größe Betriebsrat ( 9 BetrVG) (BAG, 13. März 2013, 7 ABR 69/11), Schwellenwert 111 BetrVG (BAG, 18. Oktober 2010, 1 AZR 335/10) Gleichstellung Leiharbeitnehmer mit Stammarbeitnehmern nach spätestens 9 Monaten Kein Einsatz als Streikbrecher 8

9 Berlin Friedrichstraße Berlin T F Hamburg Hohe Bleichen Hamburg T F Brüssel Rue de Loxum Brüssel Belgien T F Prag Kooperationspartner: Kubánek & Nedelka v.o.s. nám. Republiky 1a Prag 1 Tschechische Republik T F Düsseldorf Bleichstraße Düsseldorf T F München Karl-Scharnagl-Ring München T F Budapest Kooperationspartner: Bán, S. Szabó & Partners József nádor tér Budapest Ungarn T F Warschau Kooperationspartner: Cvak Sp. k. ul. Złota Warschau Polen T F Frankfurt Mendelssohnstraße Frankfurt am Main T F Stuttgart Lautenschlagerstraße Stuttgart T F

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