PUMPSPEICHERKRAFTWERKE IM MARKT. Rechtlicher Rahmen für Strombezug und -vermarktung

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1 PUMPSPEICHERKRAFTWERKE IM MARKT Rechtlicher Rahmen für Strombezug und -vermarktung 2. Pumpspeichertagung des Energie-Forschungszentrums Niedersachsen Dr. Jacob von Andreae, Goslar, 20. November 2014

2 Inhalt I. Einführung 3 II. Ausgabenseite 4 III. Einnahmenseite 9 IV. Fazit 12 2

3 I. Einführung Pumpspeicherwerke (PSW) als optimale Partner der Energiewende Kein kohärenter regulatorischer Rahmen für PSW keine Speicheranlagen nach 3 Nr. 31 EnWG sondern Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (keine Legaldefinition) Gilt auch für Regulierung der Ausgaben- und Einnahmenseite beim Betrieb von PSW Insbesondere Gefahr der doppelten Kostenbelastung 3

4 II. Ausgabenseite 1. Netzentgelte für Strombezug Allgemeine Pflicht zur Zahlung von Netzentgelten: PSW als Letztverbraucher (BGH 2009) Individuelles Netzentgelt wegen atypischer Netznutzung nach 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV keine Genehmigungspflicht mehr, sondern Anzeige bei BNetzA Netzentgelt entsprechend netzdienlichem Nutzungsverhalten, mind. aber 20 % des regulären Netzentgelts 4

5 II. Ausgabenseite Netzentgeltbefreiung nach 118 Abs. 6 EnWG Neue Stromspeicher ( 118 Abs. 6 S. 1 EnWG): Netzentgeltbefreiung für 20 Jahre, wenn Neuerrichtung nach 31. Dezember 2008 Inbetriebnahme innerhalb von 15 Jahren ab 4. August 2011 Modernisierte PSW ( 118 Abs. 6 S. 2 EnWG): Netzentgeltbefreiung für 10 Jahre, wenn nach 4. August 2011 Erhöhung der Pump- oder Turbinenleistung um mind. 7,5 % oder Steigerung der speicherbaren Energiemenge um mind. 5 % netzdienliches Nutzungsverhalten Genehmigung der BNetzA 5

6 II. Ausgabenseite 2. Weitere netzbezogene Nebenkosten KWK-Umlage, Offshore-Haftungsumlage, 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage, AbLaV- Umlage, Konzessionsabgaben Rechtslage nicht eindeutig BNetzA: allgemeine Pflicht zur Zahlung netzbezogener Nebenkosten (Reduzierung zugunsten Vielverbraucher möglich) netzbezogene Nebenkosten nicht von Netzentgeltreduzierung erfasst 6

7 II. Ausgabenseite 3. Stromsteuer Steuer entsteht bei Stromentnahme aus dem Versorgungsnetz durch Letztverbraucher ( 5 Abs. 1 StromStG) PSW als Letztverbraucher? Befreiung für Entnahme zur Stromerzeugung ( 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG) insbesondere Strom für Pumpspeicherung ( 12 Abs. 1 Nr. 2 StromStV) nicht auf andere Stromspeicher übertragbar 7

8 II. Ausgabenseite 4. Dezentrale PSW Keine Netzentgelte Keine weiteren netzbezogenen Nebenkosten Stromsteuerpflicht unklar, aber Befreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG 8

9 III. Einnahmenseite 1. Börslicher und außerbörslicher Stromvertrieb 2. Regelenergiemarkt Bereitstellung von positiver und negativer Regelenergie Minutenreserve, Sekundärregelleistung und (zum Teil) Primärregelleistung Teilnahme an Ausschreibungen der ÜNB Aber: Erlöse auf Regelleistungsmärkten nicht planbar; Konkurrenz durch fossile Kraftwerke Grünbuch des BMWi zum Strommarktdesign: Weiterentwicklung des Regelenergiemarktes 9

10 III. Einnahmenseite 3. Vermietung von Speicherkapazitäten Keine übliche Praxis wie auf Gasmarkt Grundsätzlich denkbare Einnahmequelle Regulatorische Unwägbarkeiten bei Kapazitätsvermietung an Netzbetreiber Entflechtungsvorgaben gemäß 6 ff. EnWG Kapazitätsanmietung denkbar für den Netzbetrieb aber ausgeschlossen bei Leistungen, für die von Gesetzes wegen ein Markt besteht, z.b. Regelenergie 10

11 III. Einnahmenseite 4. Kapazitätsmärkte: Grünbuch des BMWi zum Strommarktdesign Weiterentwicklung der Regelleistungsmärkte: Sowieso-Maßnahme Kapazitätsmärkte / Kapazitätsmechanismen Kapazitätsreserve (zumindest für Übergangszeit) 11

12 IV. Fazit Kein einheitlicher, schlüssiger regulatorischer Rahmen für PSW Beträchtliche rechtliche Unwägbarkeiten Sorgfältige Analyse des Speicherbedarfs erforderlich Schlüssiges und verlässliches System der Kostenkontrolle und der Einnahmesicherung für PSW gefordert 12

13 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT

14 Dr. Jacob von Andreae, B.A., M.A. Assoziierter Partner, Öffentliches Recht, Immobilienrecht Jacob von Andreae berät Mandanten im öffentlichen Wirtschaftsrecht. Dabei ist er vor allem auf das Energieregulierungsrecht, das Beihilfe- und Subventionsrecht sowie das Bau-, Planungs- und Umweltrecht spezialisiert. Er begleitet M&A-Transaktionen mit öffentlich-rechtlichem Einschlag sowie Projektentwicklungen, insbesondere im Einzelhandel und im Energiesektor. Profil Dreischeibenhaus Düsseldorf T M E jacob.andreae@gleisslutz.com Sein Studium absolvierte Jacob von Andreae an den Universitäten Oxford und Mannheim. Seit 2007 ist er als Rechtsanwalt zugelassen, seit 2010 bei Gleiss Lutz. Bis 2010 war er in einer internationalen Wirtschaftskanzlei in Düsseldorf tätig. Seit 2010 ist er zudem Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verwaltungsrecht im DAV und der Deutschen Gesellschaft für Baurecht. Jacob von Andreae spricht Deutsch und Englisch. Veröffentlichungen Münchener Prozessformularbuch Verwaltungsrecht, 4. Aufl (Mitautor) Beiträge zum neuen EEG 2014, 2014 (Mitautor) Devolution und Bundesstaat Ein britisch-deutscher Verfassungsvergleich,

15 Berlin Friedrichstraße Berlin Deutschland T F Hamburg Hohe Bleichen Hamburg Deutschland T F Brüssel Rue de Loxum Brüssel Belgien T F Prag Kooperationspartner: Kubánek & Nedelka v.o.s. nám. Republiky 1a Prag 1 Tschechische Republik T F Düsseldorf Dreischeibenhaus Düsseldorf Deutschland T F München Karl-Scharnagl-Ring München Deutschland T F Budapest Kooperationspartner: Bán, S. Szabó & Partners József nádor tér Budapest Ungarn T F Warschau Kooperationspartner: Cvak Sp. k. ul. Próżna 9, II piętro Warschau Polen T F Frankfurt Taunusanlage Frankfurt am Main Deutschland T F Stuttgart Lautenschlagerstraße Stuttgart Deutschland T F Gleiss Lutz Hootz Hirsch PartmbB Rechtsanwälte, Steuerberater (Sitz Stuttgart, AG Stuttgart PR 136)

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