Arealnetze Der neue Grundsatzentscheid des Bundesgerichts, Handlungsbedarf, Rechtsentwicklung. Montag, 29. Juni 2015, Au Premier, Zürich
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- Charlotte Fiedler
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1 Arealnetze Der neue Grundsatzentscheid des Bundesgerichts, Handlungsbedarf, Rechtsentwicklung Montag, 29. Juni 2015, Au Premier, Zürich
2 Arealnetze Regelung in der EU und in Deutschland wo führt der Weg hin? Dr. iur. Markus Kachel
3 Agenda Historie: EnWG 2005 Regulierungsbereiche Objektnetzausnahme 110 EnWG a.f. Entscheidung des EuGH zu 110 EnWG a.f. Neuordnung nach EuGH-Entscheidung Kundenanlagen Geschlossenes Verteilernetz 110 EnWG Ausblick - wo führt der Weg hin?
4 Historie: EnWG 2005 Regulierungsbereiche Energieanlagen Energieversorgungsnetze Kundenanlagen Allgemeine Versorgung Arealnetze Betriebsnetze Sonstige Arealnetze Objektnetze, 110 Dienstleistungsnetze = (weitgehend) von der Regulierung ausgenommen Eigenversorgungsnetze
5 Objektnetzausnahme 110 EnWG a.f. Regelungsinhalt Objektnetzausnahme Befreiung der Objektnetzbetreiber von der Einhaltung des netzseitigen Pflichtenkatalogs Netzanschluss- u. Zugangspflicht Netzentgeltkalkulationsvorgaben und Genehmigungspflicht Entflechtung (rechtlich, operationell, informatorisch, buchhalterisch) Melde- und Veröffentlichungspflichten
6 Europarechtsproblematik RL 2003/54/EG und RL 2003/55/EG: Pflicht zur Gewährung des Netzzugangs Vorlage des OLG Dresden an den EuGH in Abs. 1 EnWG 2005: Freistellung von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzugangs
7 Entscheidung EuGH zu 110 EnWG a.f. EuGH 2008: Richtlinie lässt keine Ausnahmen von der Verpflichtung zu, Dritten Netzzugang zu gewähren OLG Dresden: Europarechtswidrigkeit der Objektnetzausnahme erfasst sämtliche Privilegierungen des Objektnetzbetriebs BGH: Spielraum für richtlinienkonforme Auslegung des 110 EnWG 110 Abs. 1 EnWG nur insoweit unanwendbar, wie der Anspruch auf freien Netzzugang entgegensteht Befreiung von Entflechtungs- / Anreizregulierung bleibt bestehen
8 Neuordnung nach EuGH- Entscheidung 3. Binnenmarktpaket: RL 2009/72/EG und RL 2009/73/EG Art. 28: closed distribution systems EnWG-Novelle 2011 Objektnetze, 110 a.f. Kundenanlagen 3 Nr. 24 a und b Von Regulierung ausgenommen Geschlossene Verteilernetze 110 neue Fassung Weite Teile der EnWG- Regulierungsvorschriften gelten
9 Voraussetzungen und Rechtsfolgen im Überblick Kundenanlage Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung Geschlossenes Verteilnetz Verteilnetz (der allgemeinen Versorgung) Voraussetzungen u.a. Unbedeutend für Wettbewerb (insbes. wg. wenig Kunden und geringer Mengen) Voraussetzungen u.a. Fast ausschließlich Versorgung des eigenen oder verbundenen Unternehmens Voraussetzungen u.a. Gemeinsamer Zweck am Standort oder überwiegend Eigenversorgung Alle anderen Versorgungseinrichtungen Kein Netzentgelt Kein Netzentgelt (Fast) keine Haushaltskundenversorgung Freistellung von Regulierung (aber freie Lieferantenwahl aller Kunden!) Ausnahme von Regulierung im Wesentlichen nur für Anreizregulierung und Beschaffung Verlustenergie Volle Regulierung
10 Kundenanlage 3 Nr. 24a EnWG Energieanlagen zur Abgabe von Energie Räumlich zusammengehörendes Gebiet Mit Energieversorgungsnetz/Erzeugungsanlage verbunden Für wirksamen + unverfälschten Wettbewerb unbedeutend Diskriminierungsfreie Lieferantenwahl für Letztverbraucher in Kundenanlage Unentgeltliche Zurverfügungstellung Kundenanlage
11 Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung, 3 Nr. 24b EnWG Energieanlagen zur Abgabe von Energie Räumlich zusammengehörendes Gebiet Mit Energieversorgungsnetz/Erzeugungsanlage verbunden Fast ausschließlich (i.d.r. mindestens 90%) betriebsnotwendiger Energietransport innerhalb Unternehmen etc. oder betriebsbedingter Abtransport in Versorgungsnetz Diskriminierungsfreie Lieferantenwahl für Letztverbraucher in Kundenanlage Unentgeltliche Zurverfügungstellung Kundenanlage
12 Geschlossenes Verteilernetz 110 EnWG Geografisch begrenztes Gebiet, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden 2 Varianten Entweder Tätigkeiten/Produktionsverfahren der Anschlussnutzer konkret (sicherheits-)technisch verknüpft ODER Energieverteilung an Netzeigentümer/-betreiber/ Konzernunternehmen Keine Haushaltskunden (geringe Zahl schadet nicht, wenn Arbeitsverhältnis oder ähnliche Beziehung zum Netzbetreiber)
13 Geschlossenes Verteilernetz Regelungszusammenhang Grundsatz: Alle Vorschriften für Verteilernetzbetreiber Netzanschluss ( 17) Bedingungen und Entgelte ( 20 und 21) Rechtsverordnungen (Strom-/GasNEV, Strom-/GasNZV, KraftNAV) Ausnahmen: 110 Abs. 1 EnWG Keine ex ante-anreizregulierung der Netzentgelte ( 21 a, 23 a) Entfallen einiger Berichts-/Meldepflichten ( 14 Abs. 1 b, 52 EnWG) UND: keine Verpflichtungen nach EEG und KWKG
14 Abwicklung Netzzugang Kundenanlage ( 20 Abs. 1d EnWG) 20 Abs. 1d EnWG Der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage oder Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung angeschlossen ist, hat die erforderlichen Zählpunkte zu stellen. Bei der Belieferung der Letztverbraucher durch Dritte findet erforderlichenfalls eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler statt. Wahlrecht, ob eigener Netzzugang gewollt
15 Abwicklung Netzzugang Kundenanlage ( 20 Abs. 1d EnWG) Netz der allgemeinen Versorgung Z Z M1 Z M2 Z M3 Z M4 UZ M5
16 5. Ausblick wo führt der Weg hin? Europäischer und deutscher Gesetzgeber zeigt derzeit kein Interesse an Änderung der Rechtslage Umsetzung in Deutschland mittlerweile etabliert Korrekturen allenfalls in Details Liefer-/Wechselprozesse in Kundenanlagen nicht eindeutig geregelt Leitfaden Bundesnetzagentur? Auswirkungen Neuordnung Strommarktdesign in Deutschland und Europa?
17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Rechtsanwalt Dr. Markus Kachel Becker Büttner Held Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaft, Magazinstraße 15-16, Berlin Tel +49 (0)
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