BLEIBT ALLES ANDERS? DIGITALE REVOLUTION UND ARBEIT 4.0. Jahrestagung Arbeitsrecht 2016

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1 BLEIBT ALLES ANDERS? DIGITALE REVOLUTION UND ARBEIT 4.0 Jahrestagung Arbeitsrecht 2016 Dr. Jens Günther, 22. Januar 2016

2 A. Industrielle Entwicklung 2

3 B. Industrie 4.0 Big Data 3

4 B. Industrie 4.0 Smart Factory 4

5 B. Industrie 4.0 Cyber-Physical Systems 5

6 B. Industrie 4.0 Zeit- und ortsunabhängiges Arbeiten 6

7 Care Companies Augmented Reality Smart-Working Digital Disruption Digitale Inklusion Work-Life-Blending Digital Natives Crowdwork Communities of Practice Internet der Dinge Good Educational Slack Desksharing Entgrenztes Arbeiten Datability 7

8 C. Arbeitsrecht 4.0 Arbeitszeit Vorgaben des ArbZG stehen oft im Widerspruch zur Arbeitsrealität: 52 % der Deutschen sind auch in ihrer Freizeit, am Wochenende oder im Urlaub für Kunden, Kollegen oder Vorgesetzte erreichbar. 68 % davon stört es nicht, außerhalb der Arbeitszeit erreichbar zu sein. (forsa Umfrage 2013) 8

9 C. Arbeitsrecht 4.0 Arbeitszeit: Acht-Stunden-Tag 3 ArbZG: tägliche Höchstarbeitszeit = 8 Stunden (Verlängerung auf 10 Stunden pro Tag möglich, wenn innerhalb von 6 Monaten / 24 Wochen Ausgleich auf 8 Stunden pro Tag erfolgt). Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) sieht durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden vor (Ausgleichsmöglichkeiten bis zu 12 Monate) keine werktägliche Höchstarbeitszeit. Reformvorschläge: BDA: 1:1 Umsetzung der europäischen Arbeitszeitrichtlinie, d.h. durchschnittliche Wochenarbeitszeit statt Tageshöchstarbeitszeit. BVAU: (1) Absolute Höchstarbeitszeit von 12 Stunden pro Tag. (2) Ausgleichszeitraum bei Überschreitung von 10 Stunden am Tag = 12 Monate; dabei Ausgleich auf 8 Stunden täglich. (3) Durch BV können Verteilzeitraum für Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten geregelt werden (10 Stunden pro Tag innerhalb von 6 Monaten). 9

10 C. Arbeitsrecht 4.0 Arbeitszeit: Ruhezeit (1) 5 ArbZG: mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit nach Beendigung eines Arbeitstages. Bei Unterbrechung der Ruhezeit muss dem Arbeitnehmer eine neue 11-stündige ununterbrochene Ruhezeit gewährt werden. Flexible Lage von Arbeitszeiten an einem Tag erschwert Beispiel: Arbeitnehmer kümmert sich von 15 Uhr bis 18 Uhr um sein Kind und holt Arbeit am späten Abend bis 24 Uhr nach. Bei Beachtung der 11-stündigen Ruhezeit wäre ein Arbeitsbeginn am nächsten Tag erst ab 11 Uhr möglich. Reformvorschlag (BVAU): Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann Ruhezeit auf bis zu 8 Stunden gekürzt werden, wenn Ruhezeit innerhalb von 6 Monaten im Durchschnitt 11 Stunden beträgt. 10

11 C. Arbeitsrecht 4.0 Arbeitszeit: Ruhezeit (2) Geringfügige Unterbrechungen Beispiel: Arbeitnehmer beendet Arbeitstag um 20 Uhr. Um 23 Uhr führt er noch ein kurzes Telefonat / liest oder schreibt er eine . Wird dadurch ein erneuter Lauf der Ruhezeit ausgelöst? Unterschiedliche Lösungsansätze: Jedes Tätigwerden für den Arbeitgeber unterbricht die Ruhezeit unabhängig von der Intensität. Ungeschriebene Erheblichkeitsschwelle. Problem: Wann ist Erheblichkeitsschwelle überschritten? Vorschlag in der Literatur: Unterbrechungen bis 15 Minuten sind unschädlich. Keine Unterbrechung der Ruhezeit, wenn Arbeitnehmer freiwillig und eigenverantwortlich arbeitet, d.h. wenn Arbeitgeber Arbeitnehmer nicht anweist, nach Feierabend abzurufen und zu beantworten. 11

12 C. Arbeitsrecht 4.0 Arbeitszeit: Vertrauensarbeitszeit/Aufzeichnungspflichten Aktuelle Rechtslage: 16 Abs. 2 ArbZG Aufzeichnungspflicht für Arbeitszeit, die über 8 Stunden hinausgeht. Nachweisanspruch des Betriebsrats. Reformvorschläge: BVAU: Aufzeichnungs- und Nachweispflichten entfallen, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat Vertrauensarbeitszeit vereinbaren. CDA: Neuregelung des 89 BetrVG Erfassen Arbeitgeber die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter nicht elektronisch, müssen sie andere geeignete Maßnahmen zur Arbeitszeiterfassung ergreifen. Klarstellung, dass Aufgabenwahrnehmung außerhalb des Betriebs mittels elektronischer Anbindung Arbeitszeit ist. Däubler: Kontrolle der Arbeitsmenge durch den Betriebsrat. 12

13 D. Arbeitsrecht 4.0 Crowdworking Crowdworking (Beispiel freelancer.com ) 13

14 D. Arbeitsrecht 4.0 Crowdworking Begriff: Digitales Outsourcing Ausschreibung von Arbeitsaufgaben über webbasierte Plattformen Profitieren von der Schwarmintelligenz Beispiele für Arbeitsaufgaben: Übersetzungen, Bilder sortieren, Software testen, Artikel beschreiben, Design-Aufträge etc. Verbreitung (Anfang 2015): Weltweit ca Crowdsourcing-Plattformen Deutschland: 65 Crowdsourcing-Plattformen Größte deutsche Plattform Twago : ca Crowdworker mit ca Projekten 14

15 D. Arbeitsrecht 4.0 Crowdworking Rechtliche Einordnung: Arbeitsverhältnis zwischen Croudsourcer und Crowdworker? (-) keine Eingliederung in die Betriebsorganisation des Auftraggebers, (-) keine disziplinarische Weisungsunterworfenheit, (-) kein örtliches Weisungsrecht: Ortsungebunde Arbeit, (-) keine erhöhte Schutzbedürftigkeit im Vergleich zu klassischen Dienstleistern. nach h.m.: kein Arbeitnehmer / keine abhängige Beschäftigung aber: Indizien für abhängige Beschäftigung können sein: vorweggenommene Weisungen bei Auftragserteilung, zeitliche Vorgaben, fortwährende Kontrolle bspw. über Screenshots. 15

16 E. Arbeitsrecht 4.0 Betriebliche Mitbestimmung: 87 I Nr. 6 BetrVG Beispiel: Einführung / Änderung technischer Einrichtungen Mitbestimmung des Betriebsrats nach 87 I Nr. 6 BetrVG Insb. Mitbestimmungsrecht bei Einführung technischer Systeme nach 87 I Nr. 6 BetrVG: Wortlaut: Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Aktuelles Verständnis (BAG): Einführung von technischen Einrichtungen mitbestimmungspflichtig, wenn Einrichtung bereits objektiv geeignet ist, das Leistungsverhalten des Arbeitnehmers zu überwachen. 16

17 E. Arbeitsrecht 4.0 Betriebliche Mitbestimmung: 87 I Nr. 6 BetrVG (2) Vorschlag: Objektive Eignung zur Überwachung ist für sich noch nicht geeignet, Mitbestimmungsrecht auszulösen. Mitbestimmung erst bei gezielter Nutzung zur Überwachung von Leistung und Verhalten sowie bei Auswertung gewonnener Leistungsdaten. Entspräche gesetzgeberischem Willen (Wortlaut: bestimmt sind ). Rahmenbetriebsvereinbarung als derzeitige Lösung für die Praxis. 17

18 E. Arbeitsrecht 4.0 Betriebliche Mitbestimmung: BV Smart Working Betriebsvereinbarungen zu Smart Working / Digitalisierung Typische Regelungsinhalte: Kombination von Desk-Sharing, Home-Office und Mobile Work Bring your own device Vertrauensarbeitszeit Datenschutz Geheimnisschutz 18

19 F. Arbeitsrecht 4.0 Bleibt alles anders? Betriebsbegriff Mobile Working Datenschutz Geheimnisschutz Einordnung neuer Beschäftigungsformen Änderung der Qualifikationsanforderungen usw. 19

20 F. Arbeitsrecht 4.0 Bleibt alles anders? 20

21 Berlin Friedrichstraße Berlin Deutschland T F Frankfurt Taunusanlage Frankfurt am Main Deutschland T F München Karl-Scharnagl-Ring München Deutschland T F Brüssel Rue de Loxum Brüssel Belgien T F Düsseldorf Dreischeibenhaus Düsseldorf Deutschland T F Hamburg Hohe Bleichen Hamburg Deutschland T F Stuttgart Lautenschlagerstraße Stuttgart Deutschland T F Gleiss Lutz Hootz Hirsch PartmbB Rechtsanwälte, Steuerberater (Sitz Stuttgart, AG Stuttgart PR 136)

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