PRODUKTHAFTUNG IN DER PRAXIS Das 1x1 der zivilrechtlichen Produkthaftung Die Fallstricke in der unternehmerischen Praxis

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1 PRODUKTHAFTUNG IN DER PRAXIS 2014 Das 1x1 der zivilrechtlichen Produkthaftung Die Fallstricke in der unternehmerischen Praxis Dr. Eric Wagner, 30. Januar 2014

2 Bedeutung der Produkthaftung Rückrufaktionen im Bereich der Automobilindustrie 2012 auf Rekordniveau (Spiegel, 15. Februar 2013) Rückruf-Rekord zeichnet sich ab Im ersten Halbjahr 2013 beorderten Hersteller 11,3 Millionen Autos in den USA in die Werkstätten (Braunschweiger Zeitung, 15. Juli 2013) Viele Lebensmittelrückrufe in diesem Jahr (SR-Online, 30. Dezember 2013) 2

3 Bedeutung der Produkthaftung Branchenübergreifende Beobachtung: Fleischskandal und Adventskalender Hüftprothesen Silikonimplantate Bremsprobleme, Kraftstoffleitungen, Ölprobleme, Ursachen: Produkte werden technisch immer komplexer Kostendruck nimmt in allen Bereichen zu Immer größerer Teile der Wertschöpfung werden ausgelagert Entwicklungszyklen werden kürzer 3

4 Inhalte Einordnung der zivilrechtlichen Produkthaftung Unterschiede zwischen Produkthaftung und Produzentenhaftung Die einzelnen Fehlerkategorien/Verkehrssicherungspflichten im Überblick Rückruf und Folgen 4

5 Einordnung der zivilrechtlichen Produkthaftung Behördliches Produktsicherheitsrecht Behördliche Eingriffsbefugnisse dienen der Gefahrabwendung/Prävention, z.b. Zivilrechtliche Produkthaftung/Produzentenhaftung Primär geht es um Schadenskompensation (Ausnahme: Produzentenhaftung) (vorläufiges) Inverkehrbringungsverbot öffentliche Warnung Rückruf sonstige erforderliche Maßnahmen Maßstab: Im Regelfall Einhaltung des geschriebenen Rechts Maßstab: Einhaltung des Stands von Wissenschaft und Technik Strafrechtliche Produkthaftung knüpft an menschliches Fehlverhalten in den beiden oben genannten Bereichen an 5

6 Einordnung der zivilrechtlichen Produkthaftung Behördliches Produktsicherheitsrecht Behördliche Eingriffsbefugnisse dienen der Gefahrabwendung/Prävention, z.b. Zivilrechtliche Produkthaftung/Produzentenhaftung Primär geht es um Schadenskompensation (Ausnahme: Produzentenhaftung) (vorläufiges) Inverkehrbringungsverbot öffentliche Warnung Rückruf sonstige erforderliche Maßnahmen Maßstab: Im Regelfall Einhaltung des geschriebenen Rechts Maßstab: Einhaltung des Stands von Wissenschaft und Technik Strafrechtliche Produkthaftung knüpft an menschliches Fehlverhalten in den beiden oben genannten Bereichen an 6

7 Einordnung der zivilrechtlichen Produkthaftung Die zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen Gewährleistung/ Mängelrechte ( 433 ff. BGB) Nur gegenüber direkten Abnehmern Äquivalenzinteresse als Maßstab (Wurde geliefert wie vereinbart?) Vertragliche Beschränkung (in Grenzen) möglich Verschuldensabhängig (aber: Verschuldensvermutung, 280 I 2 BGB) Produzentenhaftung ( 823 ff. BGB) Unbekannter Kreis an Berechtigten (geschädigte Nutzer) Integritätsinteresse als Maßstab (wurde ein geschütztes Rechtsgut widerrechtlich verletzt?) Verschuldensabhängig Produkthaftung ( 1 ff. ProdHG) Unbekannter Kreis an Berechtigten (geschädigte Nutzer) Integritätsinteresse Gefährdungshaftung Erweiterter Haftungskreis (Quasi-Hersteller; Händler) Haftungshöchstbetrag Selbstbehalt 7

8 Einordnung der zivilrechtlichen Produkthaftung Die zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen Gewährleistung/ Mängelrechte ( 433 ff. BGB) Nur gegenüber direkten Abnehmern Äquivalenzinteresse als Maßstab (Wurde geliefert wie vereinbart?) Vertragliche Beschränkung (in Grenzen) möglich Verschuldensabhängig (aber: Verschuldensvermutung, 280 I 2 BGB) Produzentenhaftung ( 823 ff. BGB) Unbekannter Kreis an Berechtigten (geschädigte Nutzer) Integritätsinteresse als Maßstab (wurde ein geschütztes Rechtsgut widerrechtlich verletzt?) Verschuldensabhängig Produkthaftung ( 1 ff. ProdHG) Unbekannter Kreis an Berechtigten (geschädigte Nutzer) Integritätsinteresse Gefährdungshaftung Erweiterter Haftungskreis (Quasi-Hersteller; Händler) Haftungshöchstbetrag Selbstbehalt 8

9 Einordnung der zivilrechtlichen Produkthaftung Die zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen in zeitlicher Hinsicht Gefahrübergang (Lieferung an Abnehmer) Gewährleistung/Mängelrechte (2 Jahre, 438 BGB) Garantie (nach individualvertraglicher Vereinbarung) Produkthaftung (3 Jahre ab Kenntnis ( 12 ProdHG)) Produzenten- Haftung ( 823 BGB) Produkthaftung: 10 Jahre ab Inverkehrbringen ( 13 ProdHG) Erlöschen des Anspruchs Produzentenhaftung: Ausschluss ggfs. erst 30 Jahre ab dem schadensauslösenden Ereignis ( 199 II, III BGB) 9

10 Produzentenhaftung, 823 ff. BGB Voraussetzungen der Produzentenhaftung: Verletzungshandlung Inverkehrbringen/-belassen eines fehlerhaften Produkts Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Schadenseintritt Verschulden Vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen Verkehrssicherungspflicht entspricht im Wesentlichen den Fehlerkategorien (ProdHG) 10

11 Produkthaftung, 1 ff. ProdHG Voraussetzungen der Produkthaftung: Grundlage: Produkthaftungsgesetz wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet [ ] oder [ ] verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. ( 1 ProdHG) Fehlerhaftes Produkt persönliches Fehlverhalten Wer haftet nach dem ProdHG neben dem Hersteller? Quasi-Hersteller, 4 Abs. 1 S. 2 ProdHG Importeur, soweit Produkt aus Drittland in den EWR eingeführt wird, 4 Abs. 2 ProdHG Subsidiär: Lieferant, sofern Hersteller nicht bekannt, 4 Abs. 2 ProdHG Was gilt bei geteilter Verantwortlichkeit? Geschädigter kann jeden in vollem Umfang in Anspruch nehmen, insgesamt jedoch nur einmal Aufteilung im Innenverhältnis nach Verantwortlichkeiten 11

12 Produkthaftung, 1 ff. ProdHG Zum Fehlerbegriff 3 ProdHG: Produkt hat einen Fehler, wenn es beim Inverkehrbringen nicht die Sicherheit bietet, die nach seiner Darbietung und seinem Gebrauch (mit dem billigerweise zu rechnen ist) bestimmungsgemäßer Gebrauch vorhersehbare Fehlanwendung nicht: Vollkommen zweckfremder/missbräuchlicher Gebrauch berechtigterweise erwartet werden kann. Wertungsfrage, bei der das Gericht alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Fehlerkategorien Konstruktionsfehler Instruktionsfehler Fabrikationsfehler Konstruktionspflicht Instruktionspflicht Fabrikationspflicht Produktbeobachtungspflicht (!) 12

13 Konstruktionsfehler Welcher Sicherheitsstandard ist einzuhalten? totale Sicherheit gibt es nicht Aber: Alle Maßnahmen, die zur Vermeidung bzw. Beseitigung von Gefahren objektiv erforderlich und zumutbar sind müssen getroffen sein relative Gefährlichkeit maßgeblich Wie gefährlich ist das Produkt im Vergleich zu anderen, vergleichbaren Produkten? Mindestmaß: Falls es solche nicht gibt: Welchen Nutzen bringt das Produkt und welche Gefahren ist der Nutzerkreis bereit, hierfür in Kauf zu nehmen (berechtigte Sicherheitserwartung)? Allgemeine Regeln der Technik (DIN/ISO-Normen, etc.) Aber: Das alleine reicht nicht! Stand von Wissenschaft und Technik Achtung: Maßgeblich hier nicht Zeitpunkt der Serienfreigabe oder des SOP sondern des Inverkehrbringens jedes einzelnen Produkts! Bei langen Produktionszyklen bereitet dies Schwierigkeiten! 13

14 Konstruktionsfehler Mindestmaß: Stand von Wissenschaft und Technik Problem: Abwägung Bewährtheit und neuester Sicherheitsstand? Airbag-Urteil des BGH: (16. Juni 2009) darf nicht mit Branchenüblichkeit gleichgesetzt werden muss sich um eine praktisch einsatzfähige Lösung handeln eine sicherheitstechnisch überlegene Alternative mit Serieneinsatzreife ist zu verwenden nicht dagegen Sicherheitskonzepte [ ] die bisher nur auf dem Reißbrett existieren Kosten-Ratio zu berücksichtigen: Zumutbarkeit einer Sicherheitsmaßnahme ist abhängig von der Schwere der Gefahr, den Auswirkungen auf die Produktionskosten und der Auswirkung auf die Absatzchancen. Einzelfallbetrachtung! 14

15 Konstruktionsfehler Bereits im Rahmen der Produktentwicklung ist darauf zu achten, dass der Stand von Wissenschaft und Technik beim Inverkehrbringen dokumentiert wird ein Weniger an Konstruktionssicherheit nicht durch ein Mehr an Hinweisen ausgeglichen werden kann der potentielle Nutzerkreis klar vor Augen ist (einschließlich sog. Produktmigrationen ) vorhersehbare Fehlanwendungen mit berücksichtigt werden Zu Fragen ist daher unter anderem: Welche Sicherheitsrisiken gehen von dem Produkt aus? Welche Sicherheitsrisiken gehen von vergleichbaren Produkten aus? Ist das Produkt unter den zu erwartenden Einsatzbedingungen bei relativer Beurteilung sicher? Sind die Sicherheitseinrichtungen verständlich? 15

16 Fabrikationsfehler Betrifft nicht sämtliche Produkte sondern nur einzelne Produkte/Chargen Entlastung bei sogenannten Ausreißern möglich (trotz aller zumutbaren Vorkehrungen unvermeidbar, dann fehlt es am Verschulden) Entlastung hilft aber nur bei Produzentenhaftung! In der Praxis kritisch: Zulieferteile und Zukauf Angemessene Untersuchung und Prüfung muss vom Hersteller sichergestellt werden Abschluss Qualitätssicherungsvereinbarung Zertifizierung der Zulieferbetriebe regelmäßige Auditierung des Zulieferers durch den Hersteller sorgfältige Dokumentation Achtung: Ohne genaue Chargenrückverfolgbarkeit können Streitigkeiten über die Kostentragung (z.b. bei Produktrückrufen) entstehen! 16

17 Instruktionsfehler Hinweise in Gebrauchsanleitung dienen lediglich zur Vermeidung des Warnhinweise müssen über nicht offenkundig erkennbare Gefahren informieren auf den Nutzerkreis abgestimmt sein Maßgeblich: Die am Wenigsten informierte Benutzergruppe konstruktiv nicht vermeidbaren Restrisikos! Gefahren so deutlich aufzeigen, dass der Nutzer sein Verhalten daran ausrichten kann Auf Wirkungslosigkeit in bestimmten Konstellationen hinweisen, wenn das Produkt eine sicherheitsrelevante Funktion hat Vorsicht bei Werbeaussagen Diese haben Einfluss auf die Darbietung des Produkts und sind damit sicherheitsrechtlich relevant. Rechtsprechung hat zwar anerkannt, dass der Markt mit gewissen Übertreibungen rechnet. Werbung kann aber Einfluss auf Sicherheitserwartung haben, wenn sie nicht vorhandenes Maß an Sicherheit suggeriert. 17

18 Produktbeobachtungspflicht Nach Inverkehrbringen: Pflicht zur Beobachtung und ggfs. Gefahrenabwendung Aktive Produktbeobachtung Aktive Erfassung von Informationen z.b. aus dem Internet, Fachzeitschriften, auf Veranstaltungen Beobachtung von Marktbegleitern Internet-Screening: Web 2.0? Bei Verbraucherprodukten: Stichproben ( 6 I 2 ProdSG) Passive Produktbeobachtung Überprüfung von Reklamationen und ggfs. Einleitung von Maßnahmen lückenlose Erfassung, Analyse und Abarbeitung Teil des Qualitätsmanagements Honda-Urteil des BGH: Beobachtung schließt Zusammenwirken des Produkts mit Produkten anderer Hersteller ein, insbesondere wenn bereits werkseitige Vorkehrungen für den Einbau vorhanden sind (z.b. Bohrlöcher, etc.) Zubehör muss geprüft werden! ACHTUNG: Diese Grundsätze lassen sich auch auf Zulieferer übertragen! 18

19 Produktbeobachtungspflicht Wird im Rahmen der Produktbeobachtung eine Gefährdung festgestellt, muss diese möglichst effektiv beseitigt werden Warnung Rückruf (stiller/öffentlicher) Die Pflicht wird häufig durch öffentlich-rechtliche Pflichten flankiert! (z.b. Meldepflicht) Nach der Lederspray-Entscheidung des BGH ist ein Rückruf insbesondere dann erforderlich, wenn ein Massenprodukt einen Fehler aufweist, der eine ernstzunehmende Gefahr für die Gesundheit der Verwender darstellt und weniger drastische Maßnahmen keine hinreichende Gefahrabwendung erreichen. 19

20 Berlin Friedrichstraße Berlin Deutschland T F Hamburg Hohe Bleichen Hamburg Deutschland T F Brüssel Rue de Loxum Brüssel Belgien T F Prag Kooperationspartner: Kubánek & Nedelka v.o.s. nám. Republiky 1a Prag 1 Tschechische Republik T F Düsseldorf Bleichstraße Düsseldorf Deutschland T F München Karl-Scharnagl-Ring München Deutschland T F Budapest Kooperationspartner: Bán, S. Szabó & Partners József nádor tér Budapest Ungarn T F Warschau Kooperationspartner: Cvak Sp. k. ul. Złota Warschau Polen T F Frankfurt Mendelssohnstraße Frankfurt am Main Deutschland T F Stuttgart Lautenschlagerstraße Stuttgart Deutschland T F

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