823 I BGB. (1) Rechtsgutverletzung: Körper, Gesundheit
|
|
- Fritzi Heintze
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 SS 2008, Folie II I BGB (1) Rechtsgutverletzung: Körper, Gesundheit Problem: Verletzung bei bloßer Aufrechterhaltung eines pathologischen Zustands (Wirkungslosigkeit ohne weitere Folgen) Problem: Wirkungsloses Arzneimittel Problem: Schutz des ungeborenen Lebens (2) Verletzungshandlung Problem: Anknüpfungspunkt (Inverkehrgabe AM Verstoß gegen Verhaltenspflicht, str.) (3) Kausalität Problem: Kausalitätsnachweis (Anscheinsbeweis) (4) Schutzzweck der Norm, Zurechnungszusammenhang (5) Widerrechtlichkeit: Verkehrssicherungspflichten (6) Verschulden 1
2 Verkehrssicherungspflichten: SS 2008, Folie II 2 - Wahrung der berechtigten Sicherheitsinteressen des Verkehrs - Keine individuelle Rücksichtnahme, aber Rücksicht auf die Gruppe, die erwartungsgemäß mit Produkt in Berührung kommt - Pflicht zum Eingreifen steigt mit Rang des Rechtsguts und Gefährlichkeit des Produkts daher bei Arzneimitteln in der Regel hohe Anforderungen (Leib, Leben). - Pflichten sind von öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.b. Zulassungsvorschriften) unabhängig (Vorschriften können aber Indiz sein!) 2
3 Übersicht über die Verkehrspflichten: SS 2008, Folie II 3 Vor Inverkehrgabe: - Pflicht zur Vermeidung von Entwicklungsfehlern - Pflicht zur Vermeidung von Konstruktionsfehlern - Pflicht zur Vermeidung von Fabrikationsfehlern - Pflicht zur Vermeidung von Instruktionsfehlern (Befundsicherungspflicht: Keine echte Verkehrssicherungspflicht, sondern Verstoß führt zu Beweislastumkehr hinsichtlich Fehlerbereichsnachweis) Nach Inverkehrgabe: - Pflicht zur Produktbeobachtung und Folgepflichten (Warnung, Rückruf etc.) 3
4 Entwicklungsfehler SS 2008, Folie II 4 Produktfehler, die ihren Ursprung in der Entwicklung haben - Keine deliktische Haftung für unvermeidbare Entwicklungsfehler (anders 84 Nr. 1 AMG) - Nur Pflicht, gemäß Stand der Wissenschaft und Technik zur Zeit der Inverkehrgabe erkennbare Entwicklungsfehler zu vermeiden - Hersteller muss sich, soweit zumutbar, alle verfügbaren Informationen beschaffen 4
5 Konstruktionsfehler SS 2008, Folie II 5 - Pflicht zur technischen Umsetzung (Konstruktion), dass durchschnittlicher Verbraucher Produkt im Rahmen der Zweckbestimmung gefahrlos verwenden kann Bsp.: (Kinder)sichere Verpackung Betriebssichere Medizinprodukte (Entstörung, elektrische Anschlüsse etc.) - Erweiterung auf voraussehbaren üblichen Gebrauch und Umgang, d.h. Voraussehbare Zweckentfremdung Voraussehbarer unsachgemäßer Gebrauch Abgrenzung zu Entwicklungsfehler schwer möglich und in aller Regel nicht erforderlich. 5
6 Fabrikationsfehler SS 2008, Folie II 6 - Sicherstellung, dass bei Herstellung jedes einzelnen Exemplars Sicherheit gewährleistet ist - Maßstab: Stand der Technik, berechtigte Sicherheitserwartungen des Verkehrs, Verhältnismäßigkeit zwischen Sicherheitsaufwand und Gefahr: Bei Gefahr für Leib und Leben muss auch bei statistisch geringer Wahrscheinlichkeit einer Verletzung alles Zumutbare getan werden, um dieses Risiko auszuschalten - Durchführung: Fertigungsorganisation und Produktkontrolle Bessere Organisation führt zu geringerer Kontrollpflicht Mangels Möglichkeit fehlerfreier Organisation entfällt Kontrollpflicht nie ganz Bei Produkten mit hoher Gefährlichkeit wohl weiterhin hohe Anforderung an Kontrolle - Wechselwirkung mit Befundsicherungspflicht: Geschädigter muss beweisen, dass Produkt schon bei Inverkehrgabe fehlerhaft war (Fehlerbereichsnachweis) Bei Fabrikationsfehler (Einzelfehler!) nicht unproblematisch Daher Befundsicherungs pflicht bei Produkten mit typischer Gefährlichkeit: Keine echte Pflicht, sondern bei Verstoß Beweislastumkehr bei Fehlerbereichsnachweis Keine Haftung für Ausreißer - Einzelfall, der trotz aller erforderlicher Vorkehrungen unvermeidbar war (kein Pflichtverstoß, aa kein Verschulden) - In der Praxis selten bejaht - Beweislast bei Hersteller 6
7 Instruktionsfehler SS 2008, Folie II 7 Warnung vor Gefahren, die trotz einwandfreier Herstellung verbleiben Zweck: - Schutz von Körper und Gesundheit - Aber auch der Entscheidungsfreiheit? Bsp. aus Arzthaftung (mangelnde Aufklärung): Patient verlöre ohne Bluttransfusion seinen Arm und wird nicht darüber aufgeklärt, dass eine Blutkonserve mit Hepatitis-C infiziert sein könnte Rspr. lässt den bloßen Entscheidungskonflikt für eine Haftung ausreichen, kein Nachweis erforderlich, dass sich Patient anders entschieden hätte Frage der Rechtfertigung der Körper/Gesundheitsverletzung durch Einwilligung nach Aufklärung, keine besondere Verletzung der Entscheidungsfreiheit 7
8 Instruktionsfehler SS 2008, Folie II 8 Inhalt: - Orientierung an Aufklärungsbedürfnis: keine Warnung vor allgemein bekannten Gefahren - Hinweis auf Probleme der Kombination mit anderen Produkten: Wechselwirkungen, Probleme beim Einsatz mit anderem Medizinprodukt Auch Hinweis auf Wirkungslosigkeit bei Wechselwirkung mit bestimmten Produkten, wenn dadurch Gefahr für Rechtsgut - Hinreichend deutlich je gefährlicher, desto deutlicher - Instruktionspflicht entfällt, wenn Hersteller auf ausreichende Aufklärung Dritter vertrauen darf - Hinweis auf naheliegenden Fehlgebrauch (u.a. Kinder!) 8
9 Produktbeobachtungspflicht SS 2008, Folie II 9 - Pflicht zur aktiven Produktbeobachtung, d.h. Eigenständige Informationsbeschaffung Aus allen verfügbaren Quellen Jedenfalls internationale Konzerne auch aus internationalen Quellen Je nach Gefahrengrad gesteigerte Pflicht Beobachtung von Konkurrenzprodukten kann auch erforderlich sein - Auch Beobachtung von Kombinationen des Produkts mit anderen Produkten, sofern sich Gefahr aus Kombination ergibt Zubehör von Medizinprodukten - Hinweis der Beschränkung der Gefahrübernahme auf autorisiertes Material kann ausreichen - Nicht jedoch, wenn Produkt auf Zubehör angelegt ist (Schnittstellen) Wechselwirkende Medikamente - Jedenfalls für typische Ko-Produkte - Folgepflichten: Zumindest Warnung, je nach Gefahr auch öffentlich Rote-Hand-Brief Ultima ratio: Rückruf - Pflichtiger kann uu auch Vertriebsgesellschaft oder Importeur sein 9
10 Beweislast hinsichtlich der Pflichten SS 2008, Folie II 10 - Geschädigter: Vorliegen eines Produktfehlers bei Verlassen des Herstellerbereichs Schadensverursachung durch den Produktfehler Ausnahme: Bei Verstoß gegen Befundsicherungspflicht Beweislastumkehr hinsichtlich Fehlerbereichsnachweis - Schädiger (Beweislastumkehr) Objektiver Verstoß gegen die Pflichten Verschulden Kausalität zwischen Pflichtverstoß und Produktfehler (anders hinsichtlich Kausalität zwischen Fehler und Schaden) Entwicklung, Konstruktion, Fabrikation, Instruktion: - Bei allen Fehlertypen muss Hersteller beweisen, dass der Fehler nicht vermeidbar war - Auch bei Ausreißern und Entwicklungsfehlern: Hersteller muss beweisen, dass es sich um einen unvermeidbaren Ausreißer bzw. unvermeidbaren Entwicklungsfehler handelt Produktbeobachtung: Nach Rspr. nur Beweislastumkehr, wenn Geschädigter nicht aus allgemein zugänglichen Quellen Nachweis führen kann, dass Schädiger gegen Beobachtungspflicht verstoßen hat 10
--- Die Beweislastregeln im Haftungsprozess ( 630h BGB)
Meinhardt Congress GmbH 2. Süddeutsche Medizinrechtstage 17. und 18. Januar 2014 (Göppingen) --- Die Beweislastregeln im Haftungsprozess ( 630h BGB) 17. Januar 2014 Überblick I. Einführung II. Pflichten
MehrHaftung / Gewährleistung
Haftung / Gewährleistung Vortrag anlässlich von Tagungen zur Schutzbeschichtung elektronischer Bauteile Anwalts Contor Cassel Bürogemeinschaft Gliederung Erster Teil: juristische Begriffe, z.b. Haftung
MehrInhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis...VI Literaturverzeichnis... X Weiterführende Websites
Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis II Abkürzungsverzeichnis............VI Literaturverzeichnis............ X Weiterführende Websites XXV 1 Einleitung 1 2 Chancen und Risiken gentechnischer Produkte 4
MehrProdukthaftung und Pflichten der Wirtschaftsakteure
Produkthaftung und Pflichten der Wirtschaftsakteure Referent: Ort: Datum: Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. Tagungslounge Leipzig 24. November 2015 Agenda I. Was bedeutet Produkthaftung? II. Rechtsquellen
MehrGENTECHNOLOGIE IN DER HAFTPFLICHT- VERSICHERUNG
Dr. Jill Bohnhorst GENTECHNOLOGIE IN DER HAFTPFLICHT- VERSICHERUNG PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften 9 Inhaltsverzeichnis A. Problemdarstellung 17 B. Gang der Untersuchung 19 C. Gentechnologie
MehrFB 13: DELIKTSRECHT, 823 FF. BGB
Roßmanith/Kolper SS 2013 Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht Lösungsskizze FB 13 FB 13: DELIKTSRECHT, 823 FF. BGB Feb. 09 26.2.09 20.3.11 30.3.11 April 11 KV Abholung Unfall Fristsetzung SEA-Verlangen
MehrFesto AG & Co. Rechtsabteilung. QS-L/QS-LCO Telefon 0711/347-29 04-38 47 Telefax 0711/347-26 39 esa@festo.com ete@festo.com
Leitfaden Produkthaftung Festo AG & Co. 053 712 D Rechtsabteilung QS-L/QS-LCO Telefon 0711/347-29 04-38 47 Telefax 0711/347-26 39 esa@festo.com ete@festo.com Herausgeber: Rechtsabteilung der Festo AG &
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösung Fall 9: Gedankliche Vorüberlegungen: - Was möchte D hier? Schmerzensgeld für ihre Verbrennungen an Haaren und Kopfhaut Die Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut ist
MehrWoche 5: Gesetzliche Schuldverhältnisse
Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 5: Gesetzliche Schuldverhältnisse Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Einführung II. Geschäftsführung ohne Auftrag
MehrPersönliche Haftungsrisiken in der Produkthaftung
Thementag Risikomanagement Persönliche Haftungsrisiken in der Produkthaftung Montag, 08. April 2013 Produkthaftungsrechtliche Risiken: Zivilrechtliche Schadenersatzansprüche Vertragliche Haftung Haftung
MehrProdukthaftung was müssen Qualitäter wissen?
Produkthaftung was müssen Qualitäter wissen? Input-Referat zur 41. Sitzung des Technikzirkels Qualitätssicherung am 15.09.2005 Rechtsanwalt Dr. Josef Heimann, LL.M. Eur. Rechtsanwälte Brandi Dröge Piltz
MehrTeil 3: Produkthaftungsgesetz. Nichtanwendbarkeit für bestimmte Arzneimittelfälle, 15 Abs. 1
SS 2008, Folie 1 Teil 3: Produkthaftungsgesetz Anwendbarkeit: Nichtanwendbarkeit für bestimmte Arzneimittelfälle, 15 Abs. 1 - Arzneimittel ( 2 AMG), - die zum Gebrauch bei Menschen bestimmt sind also gilt
MehrDie Haftung des Quasi-Herstellers
Stefan Krüger Die Haftung des Quasi-Herstellers PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis XI-XXVIII A. Einführung i I. Grundsätzliches zum Quasi-Hersteller
MehrHaftungsrechtliche Implikationen bei der Anwendung von AMTS- Software
Haftungsrechtliche Implikatinen bei der Anwendung vn AMTS- Sftware - Helge Reichert - Helge Reichert, MD, LL.M. 7/5/2014 1 Zur Persn Arzt (Allgemeinpraxis), Ntarzt Medizininfrmatiker Prduktmanagement für
MehrHaftungsrisiken des pharmazeutischen Unternehmers bei Arzneimittelfälschungen
Haftungsrisiken des pharmazeutischen Unternehmers bei Arzneimittelfälschungen Prof. Dr. Gerrit Hornung, LL.M. Lehrstuhl für Öffentliches Recht, IT-Recht und Rechtsinformatik, Universität Passau 1. Hamburger
MehrHaftung und Gewährleistung. Rechtliche Bedeutung von Normen im Zivilrecht
Haftung und Gewährleistung Rechtliche Bedeutung von Normen im Zivilrecht Gliederung 1. Norm Gesetz 2. Sichere Seite a) Unbestimmte Rechtsbegriffe b) Beispielfälle c) Ergebnis Normen sind keine Gesetze
MehrLösung zu Fall 7. A) Ansprüche der A gegen I
Lösung zu Fall 7 A) Ansprüche der A gegen I In Betracht kommen nur Ansprüche aus übergegangenem Recht. Da hier die A als gesetzlicher Krankenversicherer die Heilungskosten des T übernommen hat, sind sämtliche
MehrInhaltsverzeichnis zu:
Inhaltsverzeichnis zu: Das Haftungsdreieck Pharmaunternehmen - Arzt - Patient. Verschulden und Mitverschulden bei der Haftung für Arzneimittelschäden. Springer-Verlag, Berlin 2004; ISBN 3-540-21930-7 XII
MehrBedienungsanleitungen. - Leitfaden zur Erstellung -
Bedienungsanleitungen - Leitfaden zur Erstellung - Copyright by IHK Koblenz Dr.-Ing. Norbert Strompen Januar 2012 Inhalt 1. Forderung von Rechtsnormen 2. Produkthaftung und Betriebsanleitungen 3. Inhalte
MehrGefahrenanalyse und Risikobeurteilung. Mögliche Rechtsfolgen eines Unfalls. Haftung vermeiden = Fehler vermeiden
Gefahrenanalyse und Risikobeurteilung Wovor jeder Hersteller sich fürchtet: Bahnunfall von Eschede: Strafverfahren gegen zwei Mitarbeiter der Deutschen Bahn und einen Mitarbeiter des Radreifenherstellers
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen 1 Frage 1: Anspruch auf Räumung der Wohnung R - C I. Vertraglicher Anspruch nach
MehrKumulative Kausalität. Beispiel. Problemstellung
Kumulative Kausalität Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka Beispiel Unternehmer braucht zwei verschiedene Rohstoffe zur Produktion Lieferant A liefert einen Rohstoff zu spät Lieferant if B liefert lif anderen
MehrFall 5. Anspruch des G gegen S aus 823 Abs. 1 BGB, gerichtet auf Schadensersatz ( 249 Abs. 1 BGB) und Schmerzensgeld ( 253 Abs. 2 BGB).
(BGHZ 67, 189): S soll einen Jugendarrest absitzen und wird polizeilich gesucht. Als Polizist G den S in seiner Wohnung überrascht, stürzt S aus dem Fenster, kleaert über die Feuerleiter nach unten und
MehrAktuelle Entwicklungen: Produktsicherheit und Stand der Technik
Aktuelle Entwicklungen: Produktsicherheit und Stand der Technik Dr. Nicole Burkardt, Rechtsanwältin, Robert Bosch GmbH 1 AGENDA I. Einleitung II. Stand der Technik: Anforderungen an die Produktsicherheit
MehrB. Die Produkthaftung nach dem ProdHaftG
31 Die Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz 2) Anspruchsgegner sind sowohl industrielle Hersteller als auch Inhaber von Kleinbetrieben (siehe dazu BGH NJW 1992, 1039/ Hochzeitsessen- Fall). Über
MehrINFIZIERT! WER HAFTET? - Haftungsprobleme bei Webservern -
INFIZIERT! WER HAFTET? - Haftungsprobleme bei Webservern - Webserver als Virenschleuder eco Verband der deutschen Internetwirtschaft e.v. Arbeitskreis Sicherheit avocado rechtsanwälte spichernstraße 75-77
MehrGrober Behandlungsfehler und Kausalitätsvermutung
Jenny Sträter Grober Behandlungsfehler und Kausalitätsvermutung Beweislastumkehr ohne medizinwissenschaftliche Basis? Nomos Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 11 B. Problemstellung anhand von Beispielsfällen
MehrTeil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete
Fallbesprechung zum Grundkurs BGB II, SS 2014, FB 8 Die defekte Hebebühne Gliederung Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete A. Anspruch aus 536 I BGB? - richtige AGL bei Mietminderung (vgl.
MehrBGB IV. Geschäftsführung ohne Auftrag. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008
BGB IV Geschäftsführung ohne Auftrag Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 Geschäftsführung ohne Auftrag, 677 ff. BGB - Tätigwerden für einen anderen ohne Rechtsbeziehung (= gesetzliches Schuldverhältnis)
MehrRechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Implantation der DUROM - Hüftprothese
Rechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Implantation der DUROM - Hüftprothese von Dr. iur. Dirk Liebold Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Freiburg im Breisgau Themenübersicht 1. Was
MehrRisikomanagement in Theorie und Praxis
Risikomanagement in Theorie und Praxis Prof. Dr. Wolfgang Voit Philipps-Universität Marburg Forschungsstelle für Lebensmittelrecht Anforderungen an ein sicheres Lebensmittel Art. 14 VO 178/2002 Gesundheitsschädlich
MehrHaftungsrisiken für bauausführende Unternehmen
Haftungsrisiken für bauausführende Unternehmen 1 1. Gewährleistung 2. Schadenersatz 3. Prüf- und Warnpflicht 4. Rücktrittsrecht 5. Kostenvoranschlag 1. Gewährleistung 2 Gewährleistung - Grundlagen 1. entgeltlicher
MehrBasiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 4. Gefahr
20 Lektion 4 Gefahr A. Allgemeine Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal Gefahr I. Standarddefinition Eine Gefahr(enlage) liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Geschehensablauf
Mehr1. Teil: Haftung von Arzt und Klinik (Prof. Dr. Erwin Deutsch) A. Rechtstatsachen. 2. Anspruchssteigerung und Anspruchsgrundlage
INHALTSVERZEICHNIS 1. Teil: Haftung von Arzt und Klinik (Prof. Dr. Erwin Deutsch) A. Rechtstatsachen 1. Zahl der Inanspruchnahmen und Verfahren 2. Anspruchssteigerung und Anspruchsgrundlage B. Rechtsgrundlagen
MehrHaftungsrisiko begrenzen
0 Haftungsrisiko begrenzen TÜV SÜD - medical.device.forum, Hamburg, 30.09.2015 Oliver Korte, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht 1 Inhalt / Agenda 01 Haftungsrecht - Grundlagen
MehrSicherheitsfachkräfte-Tagung Verantwortung und Haftung im Arbeitsschutz. Bad Kissingen, 17. April 2011
Sicherheitsfachkräfte-Tagung 2012 Verantwortung und Haftung im Arbeitsschutz Bad Kissingen, 17. April 2011 Friedrich Hodemacher 1 Rechtsgrundlagen Unternehmerverantwortung Haftung 2 Rechtsgrundlagen Arbeitsschutzgesetz,
MehrIch wünsche allen Teilnehmern viel Erfolg!
Prof. Dr. Jürgen Oechsler Abschlussklausur zur Vorlesung Gesetzliche Schuldverhältnisse Hersteller H hat Pflegebetten des Typs X hergestellt. Bei diesen zeigte sich nach der Markteinführung ein Materialfehler,
MehrMedizinprodukterecht haftungsrechtliche Probleme geschädigter Patienten
Medizinprodukterecht haftungsrechtliche Probleme geschädigter Patienten 14. Deutscher Medizinrechtstag 6./7. September 2013 Berlin Rechtsanwalt Dr. Alexander T. Schäfer Fachanwalt für Medizin- und Versicherungsrecht
MehrLeitfaden Baumkontrolle an Bundeswasserstraßen - Rechtliche Grundlagen
Leitfaden Baumkontrolle an Bundeswasserstraßen - Rechtliche Grundlagen Rechtliche Grundlagen Begriff der Verkehrssicherungspflicht - Allgemeine Ausführungen zur Verkehrssicherungspflicht - Rechtsgrundlagen
MehrTeil 1: Ansprüche S gegen I
Teil 1: Ansprüche S gegen I I. 823 I BGB? o keine Verletzungshandlung durch I o keine Zurechnung der Handlung des M, da 823 BGB keine Zurechnungsnorm o kein Fall des Organisationsverschuldens im Rahmen
MehrErster Teil: Der Vertrieb von Software über Datennetze
Inhaltsverzeichnis 1 Einführung; Gang der Untersuchung................ 21 Erster Teil: Der Vertrieb von Software über Datennetze 2 Das Computerprogramm....................... 25 I. Gängige Begriffsbestimmungen...................
MehrBESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT)
BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) PD Dr. Andreas Funke Sommersemester 2011 Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie Email: Funke@jurs.uni-heidelberg.de 2
Mehr1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten
A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch
MehrArzthaftung. Was ist für mich in der Notaufnahme relevant? Prof. Dr. Michael Christ, Klinik für Notfall- und Internistische Intensivmedizin
Arzthaftung Was ist für mich in der Notaufnahme relevant? Prof. Dr. Michael Christ, Klinik für Notfall- und Internistische Intensivmedizin Arzthaftung Was passiert bei den Nachbarn? Fürther Nachrichten.
Mehrzu teamwork mit Haken und Ösen.
vom Spagat der Verantwortlichkeit zur Rechtspflicht zu teamwork mit Haken und Ösen. Seminaris Medizinrecht seminaris.medizinrecht@t-online.de Hans-Werner Röhlig 46047 Oberhausen, Seilerstraße 106 Tel.:
MehrDer Schutz des Probanden bei der klinischen Arzneimittelprüfung
Kölner Schriften zum Medizinrecht 10 Der Schutz des Probanden bei der klinischen Arzneimittelprüfung unter besonderer Berücksichtigung der Haftung der Beteiligten und der Probandenversicherung Bearbeitet
MehrKeniaurlaub (nach OLG Stuttgart, VersR 2002, 148)
Keniaurlaub (nach OLG Stuttgart, VersR 2002, 148) F plant, im Sommer 2003 nach Kenia zu reisen. Deshalb lässt sie sich bereits am 04.05.2002 zur Hepatitis-A-Prophylaxe von ihrem Hausarzt mit dem Impfstoff
MehrVerantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme
Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme 3. Bundeskoordinatorentag Berlin, den 08.11.2007 Verantwortung Aufgaben begründen Pflichten Zwang zur Pflichterfüllung
MehrNeue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers
Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers Rechtsanwalt Herbert Wartensleben Fachanwalt für Medizinrecht Anwaltskanzlei Wartensleben Gut Gedau 1 52223 Stolberg Tel: 0 24
MehrJ verlangt nun von W Schadensersatz für den entwendeten Schmuck. Zu Recht?
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 7: Trügerische Sicherheit (in Anlehnung an BGH NJW 1991, 2418) Elektroinstallateur W ist auf die Entwicklung und den Einbau von hochwertiger Sicherheitstechnik
MehrInhalt A Einführung B Verbraucherschutz bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
A Einführung... 1 I. Die Stellung des Verbraucherschutzrechtes im Privatrecht... 1 1. Sonderregeln zum Schutz des Verbrauchers... 1 2. Verbraucherschutz außerhalb des Anwendungsbereichs der Sonderregeln...
MehrProf. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 5, ) Grundsatz: Geschädigter muss grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen beweisen.
Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 5, 23.6.2010) 5 Die Haftung aus vermutetem Verschulden Grundsatz: Geschädigter muss grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen beweisen. Weil aber der Geschädigte
MehrRechtsgrundlagen Gewährleistung & Produkthaftung
Rechtsgrundlagen Gewährleistung & Produkthaftung T H E P R E M I E R E M S C O M P A N Y Bernd Enser Manager Quality Qualitätsmanagement Begriffe des Rechts Der lange Weg zum Vertrag Geheimhaltungsvereinbarung
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : K könnte gegen die Bekl. einen Schadensersatzanspruch aus 832 I 1 BGB haben.
Fall 26: Anspruch des K gegen die Bekl. auf Schadensersatz? K könnte gegen die Bekl. einen Schadensersatzanspruch aus 832 I 1 BGB haben. I. Bestehen einer gesetzlichen Aufsichtspflicht Voraussetzung hierfür
MehrLernziele. Begriff des Kunstfehlers. Vorlesung Patientensicherheit und Risikomanagement. Patientensicherheit und Risikomanagement
Vorlesung Patientensicherheit und Risikomanagement WS 2014/2015 M. Schrappe Vorlesungsfolien download ca. 1 Woche vor der Vorlesung unter matthias.schrappe.com Patientensicherheit und Risikomanagement
MehrENNA Selbst- und Fremdgefährdung. Wolfgang Jansen, MA, Dipl. Pflegewissenschaftler
ENNA 2009 Selbst- und Fremdgefährdung 1 Selbstgefährdung des Patienten / Bewohners ( 1906 BGB) Selbst- und Fremdgefährdung von Patienten (PsychKG). Selbst- und Fremdgefährdung durch das Pflegepersonal
MehrBürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 3 (Lösung) - vertiefend BGHZ 117, 318; 61, 63; 66, 43
Prof. Dr. Rainer Schröder WS 2004/05 Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 3 (Lösung) - vertiefend BGHZ 117, 318; 61, 63; 66, 43 A. B U: Schadensersatz, 280 I u. III, 281 I, 634 Nr. 4 BGB
MehrMethodenlehre der Rechtswissenschaft. Sommersemester 2016
Methodenlehre der Rechtswissenschaft Sommersemester 2016 Die vier Auslegungsrichtlinien 1. Auslegung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, sog. objektive Auslegung 2. Auslegung nach dem Sprachverständnis
MehrAufsichtspflicht - Haftung
Stand November 2014 Rechtsanwalt Dr. Wilfried Boms, StBI Jugendleiter verletzt Aufsichtspflicht Haus weg 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen Grundgedanke Vom Aufsichtsbedürftigen können Gefahren für
MehrGrundzüge des Arzthaftungsrechts in Deutschland. Dr. Stefan Hübel Rechtsanwalt und Arzt Sozietät Dr. Rehborn Westenhellweg 40-46 44137 Dortmund
Grundzüge des Arzthaftungsrechts in Deutschland Dr. Stefan Hübel Rechtsanwalt und Arzt Sozietät Dr. Rehborn Westenhellweg 40-46 44137 Dortmund Übersicht 1. Haftungsgrundlagen 2. Passivlegitimation 3. Aufklärung
MehrAktuelle Haftungslage bei der Verwendung von Allografts in Deutschland, Österreich, Schweiz
Aktuelle Haftungslage bei der Verwendung von Allografts in Deutschland, Österreich, Schweiz Ausgewählte Aspekte vertraglicher und deliktischer Haftung Dipl.-Jur. Sebastian T. Vogel, Wissenschaftlicher
MehrHaftungsrisiken für Hersteller und Betreiber bei Arbeitsunfällen
Landshut, 27. November 2012 Haftungsrisiken für Hersteller und Betreiber bei Arbeitsunfällen Produkthaftung und strafrechtliche Konsequenzen Dr. Arun Kapoor, Rechtsanwalt Die drei Säulen des Produktsicherheitsrechts
MehrSchadenersatz. WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 62. Funktionen des Schadenersatzrechts
Schadenersatz Ausgleich des Schadens, den jemand von einer anderen Person verlangen kann Ausgangslage: Grundsätzlich Selbsttragung Ausnahmsweise Zurechnung zu Lasten eines anderen Notwendigkeit des Vorliegens
MehrI. V gegen S auf Herausgabe des Untermietzinses gem. 535 II BGB (-), da keine Vereinbarung zur Entrichtung des Untermietzinses gem.
1 A. Vertragliche Ansprüche I. V gegen S auf Herausgabe des Untermietzinses gem. 535 II BGB (-), da keine Vereinbarung zur Entrichtung des Untermietzinses gem. 535 II II. V gegen S auf Schadensersatz i.h.d.
MehrHaftungsrecht 823 I. Rechtsfolge: Schadensersatz 249 ff. materieller Schaden 253 II Schmerzensgeld
Haftungsrecht 823 I Voraussetzungen: - schädigende Handlung - Verletzung absolutes Rechtsgut - Haftungsbegründende Kausalität - Schaden - Haftungsausfüllende Kausalität - Rechtswidrigkeit - Schuld Rechtsfolge:
MehrArtikel aus der Mittelbayerischen Zeitung, Januar Damit nichts passiert Verkehrssicherungspflichten an kleinen Gewässern - Empfehlungen -
Artikel aus der Mittelbayerischen Zeitung, Januar 2012 Damit nichts passiert Verkehrssicherungspflichten an kleinen Gewässern - Empfehlungen - www.gn-bayern.de Seite 1 www.gn-bayern.de Seite 2 Gliederung
MehrZivilrechtliche Folgen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen
Zivilrechtliche Folgen fehlerhafter Ad-hoc- SOFTWARE-ENTWURF UND -QUALITÄT INSTITUT INSTITUT FÜR FÜR PROGRAMMSTRUKTUREN ANGEWANDTE RECHTSWISSENSCHAFTEN UND DATENORGANISATION, FAKULTÄT (ZAR) FÜR INFORMATIK
MehrDie Arzneimittelhaftung des pharmazeutischen Unternehmers - Entwicklung und Reformen
Die Arzneimittelhaftung des pharmazeutischen Unternehmers - Entwicklung und Reformen Dissertation zur Erlangung des Doktorgrades der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
MehrEinweisung in das Anwenden von Medizinprodukten Formsache oder Haftungsrisiko?
Einweisung in das Anwenden von Medizinprodukten Formsache oder Haftungsrisiko? Chris Wolters, Rechtsanwalt 11. Augsburger Forum für Medizinprodukterecht, 24.09.2015 Übersicht I. Grundregeln und Arten der
MehrTagesthemenstellung. Vom Gespräch zum Vertrag 12.06.2007 Rechtsanwalt Thomas Kovats. Inhaltsübersicht
Tagesthemenstellung 1 Vertragsgestaltung schriftlich - mündlich - AGB DR KREUZER & COLL ANWALTSKANZLEI 1 Inhaltsübersicht I. Angebot und Annahme II. Formerfordernisse III. Vertragsinhalt 1. Einbeziehung
MehrAußervertragliche Haftung für Open Source Software
Außervertragliche Haftung für Open Source Software Alexandra Gudrun Paul Kuratorium OFFIS e. V. Escherweg 2 26121 Oldenburg Alexandra.Paul@offis.de Abstract: Die Verfasserin gibt einen Überblick über die
MehrGuten Tag! Wolfgang Frahm Arzthaftung
Guten Tag! Haftungsrechtliche Fragen im Bereich der Hygiene 13. Deutscher Medizinrechtstag Eine absolute Keimfreiheit ist nicht zu erreichen. Keimübertragungen gehören zum entschädigungslos hinzunehmenden
MehrZwischen Risikomanagement und Eigenverantwortung - Umgang mit Unfallgefahren im Wald -
Zwischen Risikomanagement und Eigenverantwortung - Umgang mit Unfallgefahren im Wald - Runder Waldtisch vom 28. Mai 2015 in Biel Prof. Dr. Andreas Furrer Professor für Privatrecht, Rechtsvergleichung,
MehrMEDIZINRECHT ARZNEIMITTELRECHT MEDIZINPRODUKTERECHT. Die Aufbereitung von Medizinprodukten - Haftungsvermeidung durch Haftungsverlagerung
KANZLEI DR. JÄKEL MEDIZINRECHT ARZNEIMITTELRECHT MEDIZINPRODUKTERECHT Die Aufbereitung von Medizinprodukten - Haftungsvermeidung durch Haftungsverlagerung DGSV Kongress 2010 Fulda 08.10.2010 Inhalt Compliance
MehrBeweislast und Beweisführung bei der Haftung des Frachtführers nach der CMR
Patrick Giefers Beweislast und Beweisführung bei der Haftung des Frachtführers nach der CMR PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Gliederung A. Einführung und Thema 35 B. Beweislast und Beweisführung
MehrReferentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) München, 29.3.
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) München, 29.3.2012 1 Inhalt Ausgangslage Allgemeines zum Patientenrechtegesetz Änderungen
MehrVO Bankvertragsrecht X
VO Bankvertragsrecht X PD Dr. Florian Schuhmacher, LL.M. (Columbia) Online-Verfügungen über das Konto Inanspruchnahme setzt besondere Absprache zwischen Bank und Kunden voraus Vereinbarung über die Benutzung
MehrFall 15. 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al. Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds
Lösungshinweise 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds 1. Erfolg (+), der Mopedfahrer ist tot. 2. Handlung (+),
MehrDie Probandenversicherung in der klinischen Forschung die Sicht des (Rück-)Versicherers
Die Probandenversicherung in der klinischen Forschung die Sicht des (Rück-)Versicherers 23. Jahresversammlung des Arbeitskreises Medizinischer Ethik-Kommissionen am 11.11.2005 in Berlin Burkhardt D. Swik
MehrDie Haftung bei Urheberrechtsverletzungen im Netz
Veronika Heid Die Haftung bei Urheberrechtsverletzungen im Netz Zur Reichweite des 97 UrhG Nomos 2013 Inhaltsverzeichnis Einleitung 11 Kapitell: Technische Grundlagen 15 A. Datenaustausch im Internet 15
MehrD. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu.
D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. I. Einleitende Bemerkungen Begriff der Behandlungsverweigerung Einschlägige Vorschriften: insb. 223 ff., 13; 323c StGB;
MehrRechtliche Rahmenbedingungen bei gemeinsamer Produktion Wer haftet?
/ Rechtliche Rahmenbedingungen bei gemeinsamer Produktion Wer haftet? Regionalforum Industrie 4.0@Mittelstand IHK Ostthüringen/Fraunhofer-IKTS 25. August 2016, Hermsdorf Dr. Susanne Wende, LL.M. Alicante
MehrGIS Fachschale Bäume
GIS Fachschale Bäume GEOgreen Im Garthof 19 Fon : 05594-804 92 72 Georg Ebbers e.k. 37120 Bovenden Fax: 05594-94 34 72 Geografische Informationssysteme www.geogreen.de Email: info@geogreen.de Fachschale
MehrLösung Zusatzfall 1 (Deliktsrecht)
Zusatzfall 1 (Deliktsrecht) 3 4 Zusatzfall 1 (Deliktsrecht) Lösung Zusatzfall 1 (Deliktsrecht) infektiös und bleibt dies für die gesamte Dauer seines weiteren Lebens. Schon in der symptomfreien Phase ist
MehrDGQ Karlsruhe 07.März 2016
Rechtsfragen des Qualitätsmanagementsystems DGQ Karlsruhe 07.März 2016 1 EH * Dr. Ekkehard Helmig 65189 Wiesbaden, Welfenstrasse 2 Zur Zur Person: Person: - Rechtsanwalt - Bis 2003 European Counsel von
Mehrb) Nach Abschluss eines zweiten Mietvertrags, aber vor Überlassung an den Zweitmieter c) Nach Überlassung der Wohnung an den Zweitmieter...
Inhalt A. Einleitung... 11 B. Die Haftung des Vermieters... 13 I. Überblick über die Gewährleistungsrechte... 13 II. Begriff des Mangels... 15 1. Einschränkungen des Mangelbegriffs... 17 a) Vorhersehbarkeit...
MehrLEBER & PARTNER. Verantwortung ist wie ein Theraband. Die sechs Stufen der Delegation und ihre Auswirkung auf die Haftung der Beteiligten.
LEBER & PARTNER Rechtsanwälte Verantwortung ist wie ein Theraband Die sechs Stufen der Delegation und ihre Auswirkung auf die Haftung der Beteiligten. Einführung in das Konferenzthema und den systematischen
MehrRisiken bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Maßnahmen in der Apotheke
Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Risiken bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Maßnahmen in der Apotheke Stand der Revision: 23.11.2016 Inhaltsverzeichnis
MehrDer entgangene Gewinn
Frank Halfpap Der entgangene Gewinn Dogmatik und Anwendung des 252 BGB PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis 14 Abkürzungsverzeichnis 33 Einführung 34
MehrWenn der Fahrer seine Pflichten verletzt was dann?
Inhalte Wenn der Fahrer seine Pflichten verletzt was dann? Welche Pflichten hat ein Kraftfahrer? Wie werden Pflichten Bestandteil des Arbeitsvertrages? Wie kann Regress genommen werden? Verhaltensregeln
MehrInhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen http://d-nb.info/1000033198. digitalisiert durch
Teil 1 : Einführung 1 I. Einsatz der Telemedizin im Gesundheits- und Rettungswesen 1 II. Begriffsbestimmung 2 1. Telematik 3 2. Gesundheitstelematik 3 3. Telemedizin 4 4. Präklinische Notfallmedizin und
MehrVorlesung BGB AT. Auslegung von Willenserklärungen. Dr. Michael Bohne
Auslegung von Willenserklärungen Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Universität Münster 1 Auslegung Normen: 133 BGB (Auslegung einer Willenserklärung) Bei der Auslegung einer
Mehr16. Mai Das deutsche Konzernrecht. - Grundlagen und aktuelle praktische Fragestellungen - Dr. Ingo Theusinger
16. Mai 2014 Das deutsche Konzernrecht - Grundlagen und aktuelle praktische Fragestellungen - Dr. Ingo Theusinger Gliederung A. Grundlagen B. Überblick über das deutsche Konzernrecht C. Aktuelle praktische
MehrMitarbeiterseminar: Managementaufgaben für Handel und Import im Zusammenhang mit der Produktehaftung. am 26. April 2016 im Restaurant Aarhof, Olten
Mitarbeiterseminar: Managementaufgaben für Handel und Import im Zusammenhang mit der Produktehaftung am 26. April 2016 im Restaurant Aarhof, Olten Mitarbeiterseminar: Managementaufgaben für Handel und
MehrBGB- Allgemeiner Teil und Schuldrecht - Fälle und Lösungen -
Rainer Strauß / Janko Büßer BGB- Allgemeiner Teil und Schuldrecht - Fälle und Lösungen - Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Vorwort zur zweiten Auflage 5 Vorwort zur ersten Auflage
MehrDie Kombination von Medizinprodukten. SystemCheck
Die Kombination von Medizinprodukten SystemCheck Fachtagung der FKT 12.06.2008 Untertitel Die Prüfung und Bewertung von medizinischen elektrischen Systemen mit rechtssicherer Dokumentation zum Schutz von
Mehrwww.aok.de/nw Hilfe bei Behandlungsfehlern
www.aok.de/nw Hilfe bei Behandlungsfehlern 33410 AOK NordWest Gesundheit in besten Händen. Spezialisten an Ihrer Seite Ihr Arzt hat Sie falsch oder unzureichend behandelt? Dann haben Sie möglicherweise
MehrArt des Ersatzes. Sachschäden Gesetz: Wiederherstellung Praktisch die Regel: Ersatz der Reparaturkosten
Art des Ersatzes Sachschäden Gesetz: Wiederherstellung Praktisch die Regel: Ersatz der Reparaturkosten Körperverletzungen Heilungskosten Sozialversicherung Ansprüche gehen auf Sozialversicherungsträger
MehrWunscherfüllende Medizin am Beispiel der ästhetischen Chirurgie
Wintersemester 2016/17 Vorlesung Ethik in der Medizin Wunscherfüllende Medizin am Beispiel der ästhetischen Chirurgie Prof. Dr. Alfred Simon Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Wunscherfüllende
Mehr