Leitfaden Baumkontrolle an Bundeswasserstraßen - Rechtliche Grundlagen
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- Andreas Diefenbach
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1 Leitfaden Baumkontrolle an Bundeswasserstraßen - Rechtliche Grundlagen
2 Rechtliche Grundlagen Begriff der Verkehrssicherungspflicht - Allgemeine Ausführungen zur Verkehrssicherungspflicht - Rechtsgrundlagen - Folgen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen für die WSV - Entscheidung des OLG Karlsruhe vom Erlass vom BW 14/ /22 VA 96 - Erlass vom EW 25/ /2 WSD-SW 04 - Erlass vom zur Einführung des Leitfadens zur VSP bei Bäumen für die WSV Wichtige juristische Aspekte zum Leitfaden der VSP bei Bäumen, eingeführt mit Erlass des BMVBS vom S2
3 Rechtliche Grundlagen Begriff der Verkehrssicherungspflicht - Allgemeine Ausführungen zur Verkehrssicherungspflicht - Rechtsgrundlagen - Folgen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen für die WSV - Entscheidung des OLG Karlsruhe vom Erlass vom BW 14/ /22 VA 96 - Erlass vom EW 25/ /2 WSD-SW 04 - Erlass vom zur Einführung des Leitfadens zur VSP bei Bäumen für die WSV Wichtige juristische Aspekte zum Leitfaden der VSP bei Bäumen, eingeführt mit Erlass des BMVBS vom S3
4 Begriff der Verkehrssicherungspflicht Verkehrssicherungspflicht wurde von der Rechtsprechung entwickelt Dabei werden im wesentlichen 2 Fallgruppen unterschieden: - Zustandsverantwortlichkeit des Eigenbesitzers oder Unterhaltungspflichtigen - Folgepflicht aus Verkehrseröffnung durch denjenigen, der den Verkehr eröffnet hat S4
5 Begriff der Verkehrssicherungspflicht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahr für Dritte schafft oder andauern lässt, und in der Lage ist, dieser Gefahr abzuhelfen, grds. auch verpflichtet, zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um Schädigung anderer möglichst abzuwenden S5
6 Begriff der Verkehrssicherungspflicht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahr für Dritte schafft oder andauern lässt, und in der Lage ist, dieser Gefahr abzuhelfen, grds. auch verpflichtet, zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um Schädigung anderer möglichst abzuwenden S6
7 Begriff der Verkehrssicherungspflicht 823 Abs. 1 BGB: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet S7
8 Begriff der Verkehrssicherungspflicht Verletzungshandlung - durch Tun - oder Unterlassen Verletzung eines durch 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgutes kausal adäquat, d. h. es muss ein zurechenbares angemessenes Ursächlichkeitsverhältnis bestehen Rechtswidrigkeit Verschulden Schaden kausal adäquat S8
9 Begriff der Verkehrssicherungspflicht Folgen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht: -Schadensersatzansprüche -Strafbarkeit S9
10 Rechtliche Grundlagen Begriff der Verkehrssicherungspflicht - Allgemeine Ausführungen zur Verkehrssicherungspflicht - Rechtsgrundlagen - Folgen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen für die WSV - Entscheidung des OLG Karlsruhe vom Erlass vom BW 14/ /22 VA 96 - Erlass vom EW 25/ /2 WSD-SW 04 - Erlass vom zur Einführung des Leitfadens zur VSP bei Bäumen für die WSV Wichtige juristische Aspekte zum Leitfaden der VSP bei Bäumen, eingeführt mit Erlass des BMVBS vom S10
11 Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen für die WSV Entscheidung des OLG (Schifffahrtsobergericht) Karlsruhe vom , U 5/93 BSch: Baumverkehrssicherungspflicht der WSV für Pappeln im Bereich eines Schiffsliegeplatzes - Handlung oder Unterlassen trotz Rechtspflicht zum Handeln, hier: Verkehrssicherungspflicht für Wasserstraße Neckar einschl. Liegeplätze - Bund ist grds. verkehrssicherungspflichtig, und zwar sowohl als Eigentümer des Ufergrundstücks als auch wegen Eröffnung des Verkehrsweges S11
12 Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen für die WSV - Bundesrepublik Deutschland hat im Unfallbereich ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt: - Organisationsmangel: keine Regelungen für Beobachtung der VSP bei Bäumen - nicht ausreichend: Leitfaden zur VSP auf Bundeswasserstraßen außer Rhein und NOK vom Unzureichend: Ausbildung und Ausstattung des mit Baumkontrolle befassten WSV-Bediensteten - Inhalt der Verkehrssicherungspflicht für Bäume abhängig von deren Standort, Baumart, Vitalität, Gefährlichkeit - hier: Pappeln, erforderlich wenigstens einmal jährlich Kontrolle, nicht ausreichend ist eine Fernbegutachtung vom Schiff aus S12
13 Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen für die WSV -Rechtsgutverletzung: Eigentum des Versicherten, der Ansprüche wegen Beschädigung des Schiffes an Versicherung abgetreten hat -Rechtswidrigkeit: kein Rechtfertigungsgrund -Verschulden Vorsatz oder Fahrlässigkeit -haftungsbegründende Kausalität: hier: Pflichtverletzung war nicht ursächlich für Schaden, eine ordnungsgemäße Sichtkontrolle hätte keine Hinweise auf Schäden am Baum erbracht S13
14 Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen für die WSV Ergebnis: Kein Anspruch auf Schadensersatz gegen Bund wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht an Bäumen S14
15 Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen für die WSV Diese Entscheidung des OLG Karlsruhe vom wurde schließlich für die WSV umgesetzt durch Erlass des BMV vom BW 14/ /22 VA S15
16 Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen für die WSV In der Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen war in den folgenden Jahren eine stetige Erhöhung der Anforderungen zu beobachten (vgl. z.b. OLG Brandenburg vom U 58/99 und vom , 2 U 99/00). Dies führte schließlich dazu, dass die WSD Ost dem BMVBS unter Berücksichtigung der sehr hohen Anforderungen des OLG Brandenburg vorschlug, generell zwei Baumkontrollen pro Jahr per Erlass verbindlich vorzuschreiben S16
17 Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen für die WSV Dies lehnte das BMVBS unter Einbeziehung der Rechtsauffassungen der übrigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen gem. Erlass vom ab S17
18 Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen für die WSV Allerdings erfolgte in diesem Erlass eine deutliche Verschärfung der Anforderungen an die Erfüllung der VSP bei Bäumen, z. B. wurden 2 Baumschauen pro Jahr vorgeschrieben in den Fällen, wo Gefahren für die Nutzer von Anliegergrundstücken bestehen, z. B. Wohnbebauung oder Parkplätze verbindlich vorgeschrieben oder S18
19 Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen für die WSV. wenn vom Boden aus eine Kontrolle aufgrund der Höhe des Baumes nicht möglich ist: Dann müssen auch Hilfsmittel (z.b. Leitern oder Hubwagen) eingesetzt werden, S19
20 Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen für die WSV Zum einen wurden diese Anforderungen in der WSV vielfach als überhöht angesehen, Zum anderen konnte kurze Zeit später beobachtet werden, dass auch die Länder und Kommunen auf die immer strengere und als überzogen angesehene Rechtsprechung reagierte (vgl. Otto, Anm. zu OLG Hamm, Urt. v ) Es entstand die FLL-Richtlinie, die nunmehr maßgeblich auf den Sachverstand der Fachleute abstellte und nicht mehr nur die Anzahl der jährlich durchzuführenden Baumschauen aufgrund neuer Urteile generell für alle Bäume erhöhte S20
21 Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen für die WSV Auf Wunsch der M- Dezernate der WSD en wurde die BfG gebeten, in Anlehnung an diese Entwicklung auch für die WSV eine Grundlage zu erarbeiten, die maßgeblich darauf abstellte, was aus fachlicher Sicht erforderlich ist. Schließlich konnte aufgrund der Arbeit des Arbeitskreises der Leitfaden Baumkontrolle an Bundeswasserstraßen mit Erlass vom WS 14/WS 15/5242.2/1 eingeführt werden, wobei natürlich die Erlasse aus 1996 und 2004 aufgehoben werden mussten S21
22 Rechtliche Grundlagen Begriff der Verkehrssicherungspflicht - Allgemeine Ausführungen zur Verkehrssicherungspflicht - Rechtsgrundlagen - Folgen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen für die WSV - Entscheidung des OLG Karlsruhe vom Erlass vom BW 14/ /22 VA 96 - Erlass vom EW 25/ /2 WSD-SW 04 - Erlass vom zur Einführung des Leitfadens zur VSP bei Bäumen für die WSV Wichtige juristische Aspekte zum Leitfaden der VSP bei Bäumen, eingeführt mit Erlass des BMVBS vom S22
23 Wichtige juristische Aspekte zum Leitfaden der VSP bei Bäumen - Anzahl der Baumkontrollen: nicht mehr einen Großteil aller Bäume zweimal pro Jahr kontrollieren, sondern Einführung von Kontrollintervallen, die aus fachlicher Sicht zweckmäßig sind. - Wird die Rechtsprechung diese Regelung akzeptieren? - m. E. ja!!! (denn bisher hat sich die Rspr. mit fachlichen Aspekten nicht auseinandergesetzt, weil die Behörden von Bund, Ländern und Kommunen dies bisher so noch nicht geregelt hatten und in Prozessen diese fachlichen Aspekte auch nicht vorgetragen wurden) S23
24 Wichtige juristische Aspekte zum Leitfaden der VSP bei Bäumen - Ist diese Regelung zweckmäßig und wirtschaftlich? - m. E. ja!!! (es kann viel Zeit und Geld eingespart werden, da Bäume nicht nur kontrolliert werden müssen, weil dies in Erlassen so geregelt wurde. Denn: es muss seltener kontrolliert werden.) S24
25 Wichtige juristische Aspekte zum Leitfaden der VSP bei Bäumen - Baumkontrollen zur Unterhaltung der Bundeswasserstraßen - hoheitliche Tätigkeit - Baumkontrollen zur Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht zivilrechtliche Tätigkeit S25
26 Wichtige juristische Aspekte zum Leitfaden der VSP bei Bäumen - Muss ein Baumkataster erstellt werden? - Nein! Es handelt sich wie schon aus dem Wortlaut erkennbar um eine Empfehlung! - Es ist im Leitfaden bewusst darauf verzichtet worden, die Erstellung eines Baumkatasters verbindlich vorzuschreiben. Denn aufgrund der unterschiedlichen Ausstattung der Wasser- und Schifffahrtsämter sollen die Ämter größtmögliche Handlungsfreiheit haben S26
27 Wichtige juristische Aspekte zum Leitfaden der VSP bei Bäumen - Meine persönliche Auffassung: wird ein Baumkataster erstellt, sollte dies m. E. zweckmäßigerweise in digitaler Form geschehen. Bei vernünftiger Gestaltung eines Baumkatasters lässt sich die Erfüllung der VSP bei Bäumen m. E. deutlich wirtschaftlicher gestalten. - Aber: Nach dem Leitfaden auch nach den früheren Erlassen war dies schon vorgeschrieben sind die Ergebnisse der Baumkontrollen zu dokumentieren S27
28 Wichtige juristische Aspekte zum Leitfaden der VSP bei Bäumen - Bäume auf Nachbargrundstücken - eine neue Thematik, die erst durch den Leitfaden erstmalig angesprochen wurde? - Nein: s. z. B. OLG Karlsruhe vom (Zitat) - Die WSV stellt Wasserstraßen und Betriebswege für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung - Daraus folgt, dass die WSV wegen Eröffnung des Verkehrs (Fallgruppe 2) verkehrssicherungspflichtig ist. Im Schadensfall müsste der Bund gegenüber einem Geschädigten mit Sicherheit haften. Die Frage, ob der Bund sich ggfs. den Schaden vom Eigentümer des Grundstücks im Wege des Regresses ersetzen lassen könnte, wäre erst im zweiten Schritt zu klären S28
29 Rechtliche Grundlagen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit S29
30 Rechtliche Grundlagen Gegen Beamte besteht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung ein Schadensersatzanspruch gem. 75 BBG Gleiches gilt für Angestellte und Arbeiter gem. 14 BAT bzw. gem. 11 a MTArb; diese Vorschriften verweisen jeweils auf die Regelungen des BBG Gleiches galt zunächst nicht mehr für Arbeitnehmer, die unter den TVöD fielen, da TVöD am keinen entsprechenden Verweis auf das BBG enthielt; S30
31 Rechtliche Grundlagen Dies bedeutete: bei hoheitlicher Tätigkeit mußte weiterhin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet werden bei fiskalischer Tätigkeit hafteten Tarifbeschäftigte grundsätzlich nach den Vorschriften des BGB, also für jede Fahrlässigkeit. Diese Haftung ist nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit eingeschränkt, S31
32 Rechtliche Grundlagen und zwar haftete der AN bei grober Fahrlässigkeit regelmäßig in voller Höhe, bei normaler Fahrlässigkeit fand eine Schadensquotelung statt, bei leichtester Fahrlässigkeit musste der AN im Regelfall nicht haften S32
33 Rechtliche Grundlagen Zum trat eine Änderung des TVöD in Kraft mit der Folge, dass seit diesem Zeitpunkt wieder die für die Beamten geltenden Vorschriften für anwendbar erklärt wurden, also die alte Haftungsregelung wieder gilt. Dies bedeutet, dass die Tarifbeschäftigten sowohl bei hoheitlicher als auch bei fiskalischer Wahrnehmung der Aufgaben der Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit haften S33
34 Rechtliche Grundlagen Besonderheit: Der Anspruch des Staates gegen den Angestellten oder Arbeiter gem. 14 BAT bzw. 11 a MTArb ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen (vgl. z. B. 70 Abs. 1 BAT, 72 MTArb). Gleiches gilt für die Tarifbeschäftigten nach dem TVöD S34
35 Rechtliche Grundlagen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit S35
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