Haftung im Ehrenamt
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- Renate Auttenberg
- vor 7 Jahren
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2 (Dank an Dr. Christoph Mager - LV Schleswig-Holstein) Rechtliche Einordnung des Vorstandsamtes Das Vorstandsmitglied im Ehrenamt Gefälligkeitsverhältnis oder Auftrag gem. 662 ff. BGB Abgrenzungskriterium: Rechtsbindungswille Wahl in das Amt + Annahme der Wahl Bedeutung der Aufgabe Wirtschaftliche Bedeutung Etc. à Auftragsverhältnis (Rechtsverhältnis im Sinne des BGB LV Niedersachsen e.v. Torge Jander 2
3 Rechtliche Einordnung des Vorstandsamtes 662 BGB: Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen. 666 BGB: Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen LV Niedersachsen e.v. Torge Jander 3
4 Rechtliche Einordnung des Vorstandsamtes 667 BGB: Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben 670 BGB: Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet LV Niedersachsen e.v. Torge Jander 4
5 Haftung gegenüber einer Gliederung Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung ( 280 BGB) Verletzt der Schuldner (Vorstandsmitglied) eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis (Auftrag), so kann der Gläubiger (Verein) Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat LV Niedersachsen e.v. Torge Jander 5
6 Haftung gegenüber einer Gliederung Wann ist die Pflichtverletzung zu vertreten? Verantwortlichkeit des Schuldners ( 276 BGB) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt LV Niedersachsen e.v. Torge Jander 6
7 Haftung gegenüber einer Gliederung Haftung von Vereinsmitgliedern ( 31b BGB) Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit LV Niedersachsen e.v. Torge Jander 7
8 Haftung gegenüber einer Gliederung Haftung bezogen auf den Auftrag Konkretisierung von Aufgaben und Geschäftsverteilung Leiter Einsatz ist nicht für Verschulden des Schatzmeisters verantwortlich Erhöhter Anspruch an den Vorsitzenden nach 26 BGB Überwachung der anderen dürfte im gewissen Rahmen zur satzungsmäßigen Aufgabe gehören LV Niedersachsen e.v. Torge Jander 8
9 Haftung gegenüber einer Gliederung Haftungsverzicht / Haftungseinschränkung Entlastung durch die Mitgliederversammlung Voraussetzungen für die umfängliche Entlastung Vorlage aller Unterlagen Offenlegung aller Geschäftsvorgänge Insbesondere keine Gefälligkeitsrevision (nur) mit Kaffee und Kuchen LV Niedersachsen e.v. Torge Jander 9
10 Haftung gegenüber Dritten Zivilrechtliche Haftung Handlungen ohne Vollmacht oder bei Überschreitung Verstöße gegen strafrechtliche Schutznormen zu Lasten Dritter (insbesondere Betrug) Steuerrechtliche Haftung Zuwendungsbestätigung ohne Gemeinnützigkeit Falsche Zuwendungsbestätigungen (Sachspenden) LV Niedersachsen e.v. Torge Jander 10
11 Strafrechtliche Haftung Betrug Untreue Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt Urkundenfälschung LV Niedersachsen e.v. Torge Jander 11
12 Vermeidungsstrategien Klare Aufgabenabgrenzung und Beschreiben der Verantwortlichkeiten innerhalb des Vereins (Funktionierendes) Selbstüberwachungssystem Professionelle Unterstützung insbesondere für haftungssensible Bereiche Summarische Prüfung der Alt-Geschäftsführung bei Wechseln Weiterbildung der Revisoren ( Dezember 2015) Weiterbildung der Revisoren ( Januar 2015) LV Niedersachsen e.v. Torge Jander 12
13 Steuerliche Konsequenzen aus dolosen Handlungen Präsentation der Bundesschatzmeistertagung LV Niedersachsen e.v. Torge Jander 13
14 Abschluss Vielen Dank für die Aufmerksamkeit LV Niedersachsen e.v. Torge Jander 14
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