Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 1: (Lösung)

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1 Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 1: (Lösung) - vertiefend: BGH, NJW 1992, 498, BGHZ 21, 102; BGHZ 30, 40; OLG Frankfurt / Main, NJW 1965, 1334; Medicus, BR, Rz. 364 ff. - Anspruch K P auf Schadensersatz A. Aus 280 I, 662 BGB I. Entlastung des P über 675 II BGB? Enthält 675 II BGB einen Grundsatz gegen die Haftung oder eine Auslegungsregel? Nein: 675 II BGB lässt die vertragliche Haftung gerade unberührt

2 - 2 - II. Auskunftsvertrag (Auftrag zur Information über die Verkehrsverhältnisse)? Angebot des P durch Winken / Rufen? Angebot ist empfangsbedürftige Willenserklärung Objektive Voraussetzung: Erklärung eines Rechtsbindungswillens Problem: Abgrenzung von der bloßen Gefälligkeit Methode: Auslegung ( 133, 157 BGB) Indizien: die Art der Gefälligkeit ihr Grund und Zweck ihre wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung die Umstände, unter denen sie erwiesen wird die dabei bestehende Interessenlage der Parteien hier: bloße gelegentliche Auskunft im alltäglichen Straßenverkehr, kein Eigeninteresse des P, kleine Unterstützung Angebot (-)

3 - 3 - B. Aus 280 I, 677 BGB I. Hat P mit dem Winken / Rufen ein Geschäft für K geführt? (+) jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln II. P müsste Fremdgeschäftsführungswillen gehabt haben. (+) Jemand handelt mit Fremdgeschäftsführungswillen, wenn das Handeln nach seiner Vorstellung einem anderen zugute kommen soll. III. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung? K und P haben einen Konsens über die Erteilung der Auskunft (als Gefälligkeit) erzielt. Ein so begründetes Gefälligkeitsverhältnis begründet eine Berechtigung zur Geschäftsführung. GoA (-)

4 - 4 - C. Aus 280 I, 241 II BGB Schuldverhältnis im Sinne des 241 II BGB (= Fallgruppe: Gefälligkeitsverhältnis im rechtlich erheblichen Bereich )? hm.: Ein Schutzpflichtverhältnis kann nur bei zumindest mittelbar geschäftlichem Kontakt vorliegen. aa: Bei K müsste durch den gesteigerten sozialen Kontakt das berechtigte Vertrauen erweckt worden sein, sein Partner werde ihn und seine Rechtsgüter mit besonderer Sorgfalt behandeln also eine Garantenstellung übernehmen. hier: K konnte in eine verlässliche Auskunft daher nur die allgemeine und allein durch die 823ff. BGB geschützte Erwartung setzen, von Dritten nicht geschädigt zu werden. Anspruch (-) D. Aus 823 I BGB I. Eigentumsverletzung (+) II. Haftungsbegründend kausales Verhalten des P i.s.d. Äquivalenztheorie (+) III. Rechtswidrigkeit (+)

5 - 5 - IV. Verschulden? P handelte leicht fahrlässig. Genügt dies hier? Vorüberlegung: Der Haftungsmaßstab für altruistisches Verhalten wird in den 521, 599, 690 BGB jeweils mit Wirkung auch im Deliktsrecht (hm) abgesenkt. keine Haftungsmilderung im (hier die Vergleichsgrundlage bildenden) Bereich des Auftrags 1. hm (Rspr.): Eine normative Ausdehnung der gesetzlich geregelten Haftungsmilderungen auf Gefälligkeitsverhältnisse ist insgesamt ausgeschlossen. 2. aa: a) Meinung 1 o zieht zwar die Parallele zwischen den Haftungsmaßstäben bei vertraglicher und Gefälligkeitshaftung o für Aufträge und auftragsähnliche Gefälligkeiten gelte aber angesichts der einheitlichen gesetzlichen Regelung weiterhin der Maßstab des 276 BGB.

6 - 6 - b) Meinung 2 o bejaht Haftungsmilderung (idr auf grobe Fahrlässigkeit [entsprechend 521, 599 BGB] beschränkt) o ausnahmsweise auf die diligentia quam in suis [analog 690 BGB]) bei allen unentgeltlichen Handlungen, insbesondere Gefälligkeiten, ohne Treuhandcharakter o Grund: Auf dem Treuhandcharakter der Verleihung von Selbständigkeit im Umgang mit wirtschaftlichen Interessen des Auftraggebers - beruhe die strenge Haftung des Beauftragten. c) Folgeüberlegung, sofern die hm abgelehnt [und der Auffassung unter C. IV. 2. b) gefolgt] wird: Entfällt die Haftungsmilderung, da sich die haftungsbegründende Handlung im Straßenverkehr abspielte? Allerdings verletzt P als Fußgänger hier schon keine Verkehrsregeln und handelt nicht in seiner Funktion als Verkehrsteilnehmer. Die fest gefügte Standardisierung des Verkehrs ergreift eine solche Auskunft eines Passanten daher nicht. Folglich haftet P auch nicht aus 823 I BGB.

7 Sofern der hm gefolgt wird: a) Konkludenter Haftungsausschluss? Dessen Annahme wäre hier jedoch reine Fiktion, da an eine Haftung o nicht gedacht wurde und o jedenfalls auch insoweit keine verbindliche rechtsgeschäftliche Regelung erfolgen sollte. Konkludenter Haftungsausschluss (-) b) Adäquat kausaler Schaden am Pkw des K (+) c) Mitverschulden? Ergebnis: Allerdings müsste sich K ein erhebliches Mitverschulden ( 254 I BGB) anrechnen lassen, da es seine Pflicht als Fahrzeugführer ist und bleibt, sich selbst über die Verkehrsverhältnisse bei Überqueren der Kreuzung zu informieren. K hat gegen P keinen Anspruch auf Schadensersatz.

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