Teil 1: Anspruch des S gegen E auf Zahlung von
|
|
- Otto Reinhardt Sauer
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Anmerkung: Sämtliche Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des BGB Teil 1: Anspruch des S gegen E auf Zahlung von A. Vertragliche Ansprüche Es sind keine vertraglichen Ansprüche ersichtlich. B. Anspruch des S gegen E auf Zahlung von aus 677, 683 S. 1, 670 S könnte gegen E einen Anspruch auf Zahlung der aus 677, 681 S. 1, 670 haben. I. Geschäftsbesorgung Dann müsste S eine Geschäftsbesorgung vorgenommen haben. Das Geschäft i.s.d. 677 entspricht dem Auftrag nach 662 und wird weit ausgelegt; erfasst werden sowohl rechtsgeschäftliche als auch tatsächliche Handlungen mit Ausnahme von bloßem Dulden oder Unterlassen. Indem S die Sanierung des Dachs in Auftrag gab, hat er eine rechtsgeschäftliche Handlung vorgenommen, eine Geschäftsbesorgung liegt demzufolge vor. II. Fremdes Geschäft Diese Geschäftsbesorgung müsste auch fremd gewesen sein. Ein Geschäft ist fremd, wenn es in den Rechts oder Interessenskreis einer anderen Person fällt. Im vorliegenden Fall ist der Rechtskreis der E betroffen, dieser obliegt als Eigentümerin gemäß 903 S. 1 das alleinige Recht, Sanierungen an ihrem Haus durchführen zu lassen. Problematisch erscheint allerdings, dass S in der Annahme gehandelt hat, die M sei noch Eigentümerin. Ein Irrtum über die Person des Geschäftsherrn ist jedoch nach 686 unbeachtlich, verpflichtet wird der wirkliche Geschäftsherr, also die E. Die Fremdheit könnte jedoch daran scheitern, dass S das Geschäft mit der Hoffnung führte, das Haus eines Tages zu erben. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass objektiv der Rechts und Interessenkreis der E betroffen ist; Eigenziele des S waren nach außen nicht ersichtlich. Damit liegt ein objektiv fremdes Geschäft vor. 1
2 III. Fremdgeschäftsführungswille Der S müsste auch mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt haben. Der Fremdgeschäftsführungswille liegt vor, wenn der Geschäftsführer in dem Bewusstsein handelt, eine Angelegenheit zu besorgen, die eigentlich zum Rechtskreis eines anderen gehört. Beim objektiv fremden Geschäft wird der Fremdgeschäftsführungswille widerlegbar vermutet. Fraglich ist jedoch, ob dieser hier widerlegt werden kann. Vorliegend war das Handeln des S ausschließlich bzw. zumindest vorrangig eigennützig bestimmt. Seine Motivation hierfür entsprang einzig der Annahme, das Haus später zu erben. Er handelte folglich nicht in dem Bewusstsein, alleine für die M bzw. die E tätig zu werden, der Fremdgeschäftsführungswille ist widerlegt. IV. Ergebnis Mangels Fremdgeschäftsführungswille scheidet ein Anspruch des S aus 677, 683 S. 1, 670 aus. C. 994, 996 Ein Anspruch aus EBV scheidet aus, da S nicht Besitzer ist. D. Anspruch des S gegen E nach 812 I 1 Alt. 1 Ein Anspruch des S gegen die E könnte sich aus einer Leistungskondiktion nach 812 I 1 Alt. 1 ergeben. I. Etwas erlangt E müsste etwas erlangt haben. Hierunter fällt jeder vermögenswerte Vorteil. E erlangte zum einen nach 946 ff. Besitz und Eigentum an den verarbeiteten Materialien und als Folge auch eine Werterhöhung ihres Hauses, zum anderen ersparte sie sich eigene Aufwendungen hierfür. Ein vermögenswerter Vorteil liegt vor. 2
3 II. Durch Leistung des S Die E müsste dies durch eine Leistung des S erlangt haben. Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Fraglich ist hier das Leistungsbewusstsein des S, da er annimmt, dass die Werterhöhung der M als Eigentümerin zugute kommt. Das Leistungsbewusstsein beinhaltet jedoch den Willen, das Vermögen des konkreten Leistungsempfängers zu mehren. Folglich fehlt dem S das notwendige Leistungsbewusstsein, da er das Vermögen der M, nicht aber das der E mehren wollte. III. Ergebnis Demzufolge besteht auch kein Anspruch aus 812 I 1 Alt. 1 auf Zahlung der E. Anspruch des S gegen E aus 812 I 1 Alt. 2 S könnte seinen Zahlungsanspruch auf eine Verwendungskondiktion nach 812 I 1 Alt. 2 stützen. I. Etwas erlangt E hat Eigentum und Besitz an den Materialien, die Werterhöhung und ersparte Aufwendungen erlangt, s.o. II. durch Verwendungen auf fremdes Vermögensgut ( in sonstiger Weise auf dessen Kosten ) S müsste Verwendungen auf das Vermögen der E getätigt haben. Verwendungen sind bewusste Vermögensopfer, die einer Sache zugute kommen, ohne jedoch die Sache grundlegend zu verändern. S hat die Bezahlung der Sanierungskosten übernommen, hierdurch wurde das Dach erneuert und der Wert des Hauses erhöht; das Haus erfuhr hierbei allerdings keine grundlegende Umgestaltung. Eine Verwendung auf das Vermögen der E liegt vor, vgl. auch 951. III. Ohne Rechtsgrund Diese tätigte S weder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung noch infolge einer sonstigen Berechtigung. 3
4 IV. Rechtsfolge E muss herausgeben, was sie erlangt hat, 818 I. Die Sanierung kann jedoch nicht herausgegeben werden, weshalb sie gem. 818 II Wertersatz zu leisten hat. Fraglich ist allerdings, ob sie über 818 II die Kosten der Sanierung in Höhe von oder lediglich die Wertsteigerung in Höhe von herauszugeben hat. Sinn und Zweck des Bereicherungsrechts ist es, grundlosen Vermögenszuwachs beim Bereicherten abzuschöpfen, weshalb nach 818 III eine Entreicherung möglich ist. Hier ist E um die Differenz, die S mehr zahlte, als die Sanierung das Haus im Wert steigerte, nicht bereichert, da es keine Hinweise dafür gibt, dass sie die Sanierung in absehbarere Zeit selbst hätte vornehmen lassen. Deshalb bemisst sich die Höhe des Wertersatzes i.r.d. 818 II nicht nach den tatsächlichen Aufwendungen, sondern nach der objektiven Werterhöhung der Sache. E hat nur Wertersatz zu leisten. V. Ergebnis S kann einen Anspruch nur i.h.v aus 812 I 1 Alt. 2 geltend machen. F. Gesamtergebnis S hat gegen E einen Anspruch aus 812 I 1 Alt. 2 i.h.v
5 Teil 2: Anspruch des S gegen B auf Ersatz der Reparaturkosten i.h.v A. Anspruch des S gegen B nach 678 S könnte gegen B einen Anspruch wegen Übernahmeverschulden gemäß 678 haben. I. Geschäftsbesorgung und fremdes Geschäft Ein tatsächliches Handeln liegt vor, B will S nach Hause fahren. Es handelt sich darüber hinaus um ein objektiv fremdes Geschäft, da B nach außen erkennbar für S tätig wird. II. Fremdgeschäftsführungswille Der Fremdgeschäftsführungswille wird beim objektiv fremden Geschäft widerlegbar vermutet. Im Sachverhalt finden sich keine Hinweise für ein Nichtvorliegen. III. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung B war weder von S beauftragt noch sonst ihm gegenüber verpflichtet, ihn nach Hause zu fahren. IV. fehlende Berechtigung Die GoA dürfte nicht dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlich Willen entsprechen. Hier hat S zwar seinen wirklichen Willen geäußert, der darin bestand, nicht von B gefahren zu werden. In Anbetracht seiner Trunkenheit greift hier jedoch wohl der Gedanke der 105 II, 679, wonach sein wirklicher Wille unbeachtlich ist. Mithin ist auf seinen mutmaßlichen Willen abzustellen. Da auch B stark angetrunken ist, entspricht es nicht dem mutmaßlichen Willen des S, dass B sein Auto steuert. Eine Berechtigung ist demzufolge nicht gegeben. V. Haftungsmaßstab Den B müsste bei der Übernahme ein Verschulden treffen. Grds. hat er gem. 276 Vorsatz und jede Form der Fahrlässigkeit zu vertreten. Es könnte jedoch die Haftungsmilderung des 680 eingreifen, wenn die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr bezweckt. B bewahrt den S vor der Gefahr, der er sich aussetzen würde, wenn er fahruntüchtig gefahren wäre. Demnach greift die Haftungsmilderung ein, der B hat somit nur Vorsatz und grobe 5
6 Fahrlässigkeit zu vertreten. Ein vorsätzliches Handeln ist nicht ersichtlich; fraglich ist demnach nur, ob B grob fahrlässig handelte. B ist selbst stark alkoholisiert, das Risiko eines Unfalls ist deshalb auch bei ihm sehr hoch. Zudem bestehen für ihn zahlreiche andere Möglichkeiten, den S vom Fahren abzuhalten, ohne selbst zu fahren; er könnte ihm zb den Schlüssel wegnehmen und ein Taxi rufen. Folglich liegt eine grobe Fahrlässigkeit vor, 680 ändert nichts am Verschulden des B. VI. Rechtsfolge B muss nach 249 I in voller Höhe für die Reparaturkosten aufkommen. VII. Ergebnis S hat einen Anspruch gegen B i.h.v aus 678. B. Ansprüche des S gegen B gem. 677, 280 I Da bereits ein Anspruch nach unberechtigter GoA wegen Übernahmeverschulden vorliegt scheidet ein Anspruch wegen Ausführungsverschulden i.r. einer berechtigten GoA aus. C. Anspruch des S aus 823 I S könnte zusätzlich einen Anspruch gegen B aus 823 I haben. Die Verletzungshandlung liegt im Fahren des Autos. Diese führte auch zur Eigentumsverletzung am Fahrzeug, mithin ist die haftungsbegründende Kausalität gegeben. Die Rechtswidrigkeit ist durch die Rechtsgutsverletzung indiziert. Im Rahmen des Verschuldens gilt zwar grds. auch hier die Haftungserleichterung des 680, da ansonsten die Privilegierung unterlaufen werden würde; hier greift diese jedoch ebenfalls wegen der groben Fahrlässigkeit nicht ein, ein Verschulden des B ist folglich auch hier zu bejahen. Der Schadensumfang bestimmt sich durch das negative Interesse; S ist so zu stellen, wie wenn das schädigende Ereignis ausgeblieben wäre, ihm sind folglich die Reparaturkosten zu ersetzen. Die haftungsausfüllende Kausalität liegt ebenfalls vor, die Rechtsgutsverletzung war ursächlich für den Schaden. S hat auch aus 823 I einen Anspruch gegen B auf Ersatz der
7 D. Anspruch des S gegen B aus 823 II i.v.m 316 StGB 316 StGB ist zwar ein Schutzgesetz, aber wohl nicht zugunsten des eigenen Fahrzeugs; geschützt sind nur Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer; infolgedessen besteht kein Anspruch des S aus 823 II i.v.m. 316 StGB. 7
Gesetzliche Schuldverhältnisse. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Die unberechtigte GoA PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2 Voraussetzungen der unberechtigten GoA Voraussetzungen des 677 BGB wie bei berechtigter
Mehr1. Kann F Ersatz der Kosten für die SMS nach 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen?
4. Fall Das gute Erbstück Nachdem F das Fahrrad des H an den Nachbarn seinen Bruders verkauft hat, verspürt er weiteren Tatendrang, um das Konto des H zu füllen. Am liebsten möchte er den ganzen Tag irgendwelche
MehrLösung Fall 3. Frage 1
Lösung Fall 3 Frage 1 I. Anspruch des F gegen H gem. 677, 683 S. 1, 670 BGB F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz der durch die SMS entstandenen Kosten gem. 677, 683 S.1, 670 BGB haben. 1. Geschäftsbesorgung
MehrBGB IV. Geschäftsführung ohne Auftrag. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008
BGB IV Geschäftsführung ohne Auftrag Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 Geschäftsführung ohne Auftrag, 677 ff. BGB - Tätigwerden für einen anderen ohne Rechtsbeziehung (= gesetzliches Schuldverhältnis)
MehrFall 12 Rettung in letzter Sekunde
Fall 12 Rettung in letzter Sekunde Teil 1: A. Ansprüche A./.B auf Ersatz der Kosten für die ärztliche Behandlung der Fußverletzung i. H. v. 200 EUR sowie für die ärztliche Behandlung des B I. Vertraglicher
MehrZurechnungsgründe im Zivilrecht. Schuldrechtliche Ansprüche. Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen. Grundkurs II - Zivilrecht
, Zurechnungsgründe im Zivilrecht Wille des Schuldners Vertrauensschutz für den Gläubiger Schuldhafter Eingriff in fremde Rechtsgüter Schaffung einer Gefahr Wiederherstellung der rechtmäßigen Güterzuordnung
MehrGrundkurs BGB II. Prof. Dr. Burkhard Hess Dr. Björn Laukemann, MDt
Grundkurs BGB II Prof. Dr. Burkhard Hess Dr. Björn Laukemann, MDt A. Hinflug: L gegen D auf Beförderungsentgelt I. Vertragliche Ansprüche 1. 631 I, 632 BGB a) P: Abgabe einer WE durch D, 133, 157 BGB?
MehrSchuldrecht Vertiefung. GoA
Schuldrecht Vertiefung GoA GoA ( 677 ff. BGB) Sinn und Zweck der GoA-Regeln? Wozu gibt es diese Regeln? Treffen die Folgen des Handelns einer Person nur diese selbst (Besorgung eigener Angelegenheiten)
MehrGoA und andere gesetzliche Schuldverhältnisse
GoA und andere gesetzliche Schuldverhältnisse 1. Berechtigte GoA = Rechtsgrund bei 812 I 1 Alt. 1 BGB 2. Berechtigte GoA = Rechtfertigungsgrund bei 823 I BGB ABER: Verletzungshandlung d. Geschäftsführers
MehrJuristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011. Lösung zu Fall 5. Frage 1
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011 Lösung zu Fall 5 Frage 1 I. Vertragliche Ansprüche Vertragliche Ansprüche zwischen C und A bestehen mangels vertraglicher
MehrA 432 Zielübung Zivilrecht
1 A 432 Zielübung Zivilrecht Frage 1: Ansprüche des X A. Ansprüche X gegen Z wegen des Sachschadens i.h.v. 4.000 I. 280 I, 311 II, III, 241 II BGB (c.i.c.) Voraussetzungen: 1. vorvertragliches Schuldverhältnis,
Mehr(P) Das Doppelinteresse beim auch-fremden Geschäft ergibt sich aus einer (rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen) Verpflichtung
PÜ BGB GK II Sommersemester 2009 Fall 9 Lösungsübersicht: Ausgangsfall Frage 1: Ansprüche des U A. Anspruch U B, Zahlung von 5.000,-, Werkvertrag gem. 631 I I. wirksamer Werkvertrag (+), vereinbarter Werklohn
MehrPÜ BGB GK II (Lilja/Watzenberg/Ochmann) Sommersemester 2008
PÜ BGB GK II (Lilja/Watzenberg/Ochmann) Sommersemester 2008 Fall 10 Lösungsübersicht: Probleme des Falls: - Anwendung der GoA auf fehlgeschlagene Verträge? - Erlangtes Etwas bei nichtgegenständlichen Vorteilen
MehrArbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VI
Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VI Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Fall 1: Schadensrecht, Deliktsrecht Rentner R beauftragt
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Fall 4: I. Ansprüche aus Vertrag Kunde K (Kläger) stellt sich ohne Aufforderung dem Bankräuber in den Weg und versucht, ihm die Waffe zu entreißen. Der Sachverhalt liefert keine Hinweise darauf, dass zwischen
MehrAnspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB
Fall 8 Nutzlose Pläne Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gemäß 683, 670 BGB haben. Dies setzt zunächst voraus,
MehrDie 42 wichtigsten Fälle GoA und Bereicherungsrecht
Skripten - Zivilrecht Die 42 wichtigsten Fälle GoA und Bereicherungsrecht nicht nur für Anfangssemester von Karl-Edmund Hemmer, Achim Wüst 6., überarbeitete Auflage 2011 Die 42 wichtigsten Fälle GoA und
MehrWoche 5: Gesetzliche Schuldverhältnisse
Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 5: Gesetzliche Schuldverhältnisse Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Einführung II. Geschäftsführung ohne Auftrag
Mehr1 Geschäftsführung ohne Auftrag
SchuldR BT II Grundwissen 1 1 Geschäftsführung ohne Auftrag A. Überblick über die GoA I. Begriff und Regelungsgehalt GoA = Geschäftsführung ohne Auftrag Die 677 ff. BGB regeln die Fälle, in denen jemand,
MehrVoraussetzungen und Rechtsfolgen der berechtigten und unberechtigten GoA II. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 20.04.201 Voraussetzungen und Rechtsfolgen der berechtigten und unberechtigten GoA II Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651
Mehr1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE. A. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) 1. Begriff und Regelungsgehalt der GoA
1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE 1 1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE A. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) I. Allgemeines 1. Begriff und Regelungsgehalt der GoA GoA = Geschäftsführung ohne Auftrag Die
MehrGesetzliche Schuldverhältnisse. Sommersemester 2011 Wiss. Mit. Stephan Schäfer
Gesetzliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2011 Wiss. Mit. Stephan Schäfer Wiederholung Produzentenhaftung Produkthaftung Haftung mehrerer Deliktsfähigkeit Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) Regelungsort:
MehrSCHULDRECHT BESONDERER TEIL
SCHULDRECHT BESONDERER TEIL ALLE SCHEMATA DER EINFÜHRUNGEN ZUM BESONDEREN SCHULDRECHT Peter Felix Schuster http://www.peterfelixschuster.de 18. November 2008 Alle ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des
MehrA. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V
Lösungsskizze Klausur ZI SS 2012 Frage 1 A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 zwei übereinstimmende
MehrJura Online - Fall: Zwergenaufstand - Lösung
Jura Online - Fall: Zwergenaufstand - Lösung Frage 1: Ansprüche A gegen B A. Anspruch A gegen B auf Zahlung von 300 Euro aus 426 I 1 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 300 Euro aus 426
MehrAnsprüche des F gegen H auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683 Satz 1, 670 BGB.
Lösung Fall 1: Gekentertes Boot Ansprüche des F gegen H auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683 Satz 1, 670 BGB. F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz der Benzinkosten, Zahlung einer Vergütung für die
MehrFall 15 Geheime Flugreise. Ansprüche L./.M auf Zahlung des tariflichen Flugpreises für die Flüge. Voraussetzung: wirksamer Werkvertrag
Fall 15 Geheime Flugreise Teil 1: Ansprüche L./.M auf Zahlung des tariflichen Flugpreises für die Flüge A. Flug HH NY I. 631, 632 II BGB Voraussetzung: wirksamer Werkvertrag 1. Willenseinigung Bereitstellen
Mehrvertraglich (-) quasivertraglich (-) familienrechtlich (-) erbrechtlich (-) dinglich (-) deliktisch? o 823 I o 823 II i.v.m.
HINWEIS: Die Materialien zum Begleitkolleg verzichten von nun an aus Gründen der Übersichtlichkeit und des Zeitmanagements auf die Ausformulierung im Gutachtenstil. Das erspart Ihnen jedoch nicht diese
MehrEBV: Verwendungen. -- Anspruch des Besitzers auf Ersatz seiner Verwendungen -- Übersicht 1: Konzentration auf die EBV-Regeln
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Verwendungen -- Anspruch des Besitzers auf Ersatz seiner Verwendungen -- Übersicht 1: Konzentration auf die EBV-Regeln A. Allgemein
MehrFall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB
Fall 7 - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB B könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung der ersten Rate in Höhe von 400 Euro aus 535 Abs. 2 BGB haben. I. Vertragsschluss
MehrTutorium Bürgerliches Recht 1. Gliederung. A. Unterschiede von vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen
Tutorium Bürgerliches Recht 1 Gliederung 1 Einleitung: gesetzliche Schuldverhältnisse A. Unterschiede von vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen B. Wechselwirkung von vertraglichen und gesetzlichen
MehrAnspruch des Geschäftsführers: Pflichten des Geschäftsführers. Aufwendungsersatz 683 S. 1, 670. Haftung. Herausgabe des Erlangten
14 Geschäftsführung ohne Auftrag I. Grundgedanken: jemand besorgt ein Geschäft, für das eigentlich ein anderer zuständig ist, z.b. Heimtransport eines Minderjährigen, Löschen eines Brandes, Rettung eines
MehrAnsprüche des F gegen H auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683 Satz 1, 670 BGB.
Lösung Fall 2 Ansprüche des F gegen H auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683 Satz 1, 670 BGB. F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz der Benzinkosten, Zahlung einer Vergütung für die geleisteten Rettungsdienste,
Mehr1 Geschäftsführung ohne Auftrag
SchuldR BT II Grundwissen 1 1 Geschäftsführung ohne Auftrag A. Überblick über die GoA I. Begriff und Regelungsgehalt GoA = Geschäftsführung ohne Auftrag Die 677 ff. BGB regeln die Fälle in denen jemand,
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Fall 7: E M Herausgabe des erzielten Gewinnes? I. 535, 540 BGB (-) Fraglich ist, ob E gegen M einen vertraglichen Anspruch auf Herausgabe des erzielten Gewinns hat. Allerdings wurde keine Vereinbarung
MehrBürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 6 (Lösung) vertiefend Schröder/Bär, Jura 1996, 449
Prof. Dr. Rainer Schröder WS 2004/05 Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 6 (Lösung) vertiefend Schröder/Bär, Jura 1996, 449 Fall enthält 2 Probleme 1. Konkurrenz der AGL: Diese bleibt zunächst
MehrFall 8. Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen. Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz. keine Vindikationslage
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 8 Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz
MehrPÜ BGB GK II Sommersemester 2009
PÜ BGB GK II Sommersemester 2009 Fall 9 Lösung: Abwandlung Frage 1: Ansprüche des F wegen der abgerissenen Mauer A. Anspruch F U, 280 I Zwischen F und U bestand kein Schuldverhältnis, insbesondere auch
MehrExamensklausurenkurs WS 2011 / Statistik. Häufige Fehler. Probeexamen ZR 3 Rückgabe und Besprechung Prof. Dr. Volker Lipp
Examensklausurenkurs Probeexamen ZR 3 Rückgabe und Besprechung 28.03.2012 1 Statistik 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 10 33 35 30 11 16 10 5 4 4 3 1 3 0 0,0% 78 47,3% 57 34,5% 19 11,5% 8
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Falllösung: Fall 2 / Frage 1 Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich - A möchte von B Lieferung verlangen - vertragliche Ansprüche => 433 I - sonstige (-) A gegen B auf Lieferung des
MehrProfessor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 1: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 1: (Lösung) - vertiefend: BGH, NJW 1992, 498, BGHZ 21, 102; BGHZ 30, 40; OLG Frankfurt / Main, NJW 1965,
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall
Dr. Stephan Madaus 5. November 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen
MehrFall 2: Die resolute Haushälterin Franz Bauer
Fall 2: Die resolute Haushälterin Franz Bauer www.examinatorium.jura.lmu.de Exkurs: Grundlagen zu Besitz und Besitzschutz A. Der Besitz als rein tatsächliches Verhältnis I. Grundlagen Besitz nur die tatsächliche
MehrJura Online - Fall: Die Testamente - Lösung
Jura Online - Fall: Die Testamente - Lösung Frage 1: Ist die T Erbin des W geworden? I. Gesetzliche Erbfolge Zunächst ist die gesetzliche Erbfolge zu bestimmen. Als Abkömmling ist die Tochter T gesetzliche
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Fall 8: K B auf Herausgabe der Makler-Courtage I. Anspruch des K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB (+) Denkbar ist zunächst ein Anspruch des K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB. 1. Schuldverhältnis
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall
Dr. Stephan Madaus 26. November 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen
MehrFall 3 Lösung: 1. Sacheigenschaft des Fahrrads Das Fahrrad ist ein körperlicher Gegenstand i.s.v. 90 BGB, mithin eine Sache.
Fall 3 Lösung: Grundfall: I. Anspruch gem. 985 BGB E könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads gemäß 985 BGB haben. Dann müsste es sich bei dem Fahrrad um eine Sache handeln, der E müsste
MehrFälle zur Wiederholung und Vertiefung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 23.04.2012 Fälle zur Wiederholung und Vertiefung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=44152 Nachtrag:
MehrKonkurrenzprobleme. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 17.07.2012 Konkurrenzprobleme Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=44152 Konkurrenzen Bereicherungs-
MehrAußervertragliches Schuldrecht: Deliktstatbestände. Prof. Dr. Tobias Fröschle
Außervertragliches Schuldrecht: Deliktstatbestände Prof. Dr. Tobias Fröschle Tatbestandsmerkmale des 823 Abs. 1 BGB (1) Tathandlung (2) Verletzung eines absoluten Rechts (3) Kausalzusammenhang zwischen
MehrPÜ gesetzliche Schuldverhältnisse
PÜ gesetzliche Schuldverhältnisse 2. Stunde Fall 37: Lösung: A. Ausgangsfall I. Anspruch von M gegen G auf Schadenersatz nach 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo - cic) 1. Vorvertragliches
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Fall 6: I. Ansprüche aus Vertrag Der Sachverhalt liefert keine Hinweise darauf, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Vertragsverhältnis bestanden hat. Daher bestehen keine Ansprüche aus Vertrag.
MehrÜbung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 3
Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 3 Ausgangsfall Anspruch M à S auf Nacherfüllung gem. 634 Nr. 1, 635, 633, 631 BGB - Einigung über Maßfertigung und Einbau des Hochbetts (+) - Welcher Vertragstyp? Werkvertrag
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Fall 1: Vorüberlegung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => M verlang von A Bezahlung 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 11: Lösung Die Klage wird Erfolg haben, soweit sie begründet ist, soweit also die Klägerin gegen den Beklagten
MehrEs wäre auch (noch) zulässig, statt einer Prüfung der Redlichkeit sogleich auf 935 abzustellen.
PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Anna-Julka Lilja, LL.M. Fall 3 - Lösungsskizze: Der ramponierte Rallyewagen Ansprüche E gegen K A. Herausgabe des Autos I. 985 Prüfungsaufbau 985 I. Anspruchsinhaber
MehrGesetzliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Inge Scherer
von Prof. Dr. Inge Scherer WS 2012/13 Gesetzliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Inge Scherer Mit dem vorliegenden Examenskurs sollen die Grundlagen der gesetzlichen Schuldverhältnisse erarbeitet und vertieft
Mehr6. Anspruch aus 812 I 1 Alt. 2 BGB bzgl. der aufgewendeten Arbeitskraft
Fall 11. Hilfe unter Nachbarn 6. Anspruch aus 812 I 1 Alt. 2 BGB bzgl. der aufgewendeten Arbeitskraft Auch ein Wertersatzanspruch der T gegen N für die aufgewendete Arbeitskraft nach 812 I 1 Alt. 2 scheitert
MehrTeil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete
Fallbesprechung zum Grundkurs BGB II, SS 2014, FB 8 Die defekte Hebebühne Gliederung Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete A. Anspruch aus 536 I BGB? - richtige AGL bei Mietminderung (vgl.
MehrJuristische Fakultät Examinatorium Sachenrecht SS 2019
Juristische Fakultät Examinatorium Sachenrecht SS 2019 Fall 2: Abschleppfall Thema: Besitzschutz im Sachenrecht und Deliktsrecht; GoA F fährt am 1.4.2017 um 17 Uhr auf den Parkplatz des von E betriebenen
MehrFALL 12 (ZUSATZFALL) LÖSUNG DER TITELKAUF
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II SOMMERSEMESTER 2015 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrIV. Verwendungsersatz
Ansprüche auf Verwendungsersatz, 994 ff. Unterscheidung nach der Art der Verwendungen im Vergleich zum Bereicherungsrecht: der redliche und unverklagte Besitzer wird besser gestellt der unredliche oder
MehrÜbung im BGB für Fortgeschrittene. Prof. Dr. Inge Scherer
Übung im BGB für Fortgeschrittene Prof. Dr. Inge Scherer Bearbeitungszeit: 120 min 3. Besprechungsfall Über den Wolken Sachverhalt: Die 17jährige Miriam möchte gerne die Welt kennenlernen, deren Kenntnis
Mehr1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB
Lösung Fall 4: Wissender Empfänger I. Anspruch auf Herausgabe 1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB Da E Eigentümer der Sache ist, scheidet ein solcher Anspruch aus. 2) Anspruch
MehrGeschäftsführung ohne Auftrag
Geschäftsführung hne Auftrag Echte GA Unechte GA Berechtigte GA Unberechtigte GA Irrtümliche Eigengeschäftsführung Angemaßte Eigengeschäftsführung 677, 683 S.1 677, 684 S.1 687 I 687 II I. Fremdgeschäftsbesrgung
MehrB könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
MehrAbschlussklausur Grundkurs IV
Prof. Dr. Dr. Salje 2013 Sommersemester Abschlussklausur Grundkurs IV S hat gerade einen lichtstarken Beamer erworben und möchte die weiße Wand des gegenüber liegenden Hochhauses für Kinoveranstaltungen
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösung Fall 9: Gedankliche Vorüberlegungen: - Was möchte D hier? Schmerzensgeld für ihre Verbrennungen an Haaren und Kopfhaut Die Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut ist
MehrJura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung
Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung A. Anspruch V gegen U auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB V könnte gegen U einen Anspruch auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB haben. I. Besitz des
MehrA. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB. I. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage = Tatbestand
Falllösung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich A. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB M könnte gegen P einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus 823 I haben.
MehrFall 6: Selbstaufopferung im Straßenverkehr K R
Fall 6: R Selbstaufopferung im Straßenverkehr K R B Fall 6: I. Ansprüche aus Vertrag (-) II. Vertragsähnliche Ansprüche (-) III. Anspruch auf Aufwendungsersatz aus 683 S. 1, 670 BGB 1. Anwendbarkeit der
MehrFallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. FB 6: Überblick über die verschiedenen Anspruchsgrundlagen. Fall 1: Schadensrecht, Deliktsrecht
Fall 1: Schadensrecht, Deliktsrecht Rentner R beauftragt den Maler M sein Haus neu zu streichen. M kommt am nächsten Tag mit seinem Lehrling L und fängt an das Gerüst aufzubauen. Als L nicht aufpasst und
MehrFall 1: Die Schwarzfahrt
Examinatorium Zivilrecht BGB AT WS 2018/2019 Fall 1: Die Schwarzfahrt Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit www.examinatorium.jura.lmu.de A. Ansprüche der DB-AG I. Vertraglicher Anspruch einem Beförderungsvertrag
MehrÜberblick Geschäftsführung ohne Auftrag
Zivilrecht Schuldrecht BT I Übersichten Überblick Geschäftsführung ohne Auftrag Echte GoA = mit Fremdgeschäftsführungswillen Unechte GoA = ohne Fremdgeschäftsführungswillen berechtigte GoA 677, 683 BGB
MehrAufnahme von Vertragsverhandlungen zw. B und E 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorvertragliches Schuldverhältnis
Lösung Fall 2.1.: I. Vertragliche Ansprüche (-) II. Quasivertragliche Ansprüche B könnte gegen E einen Anspruch aus 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB aufgrund vorvertraglicher Pflichtverletzung (sog.
MehrÜberblick über das Bereicherungsrecht
Überblick über das Bereicherungsrecht A. Sinn und Zweck des Bereicherungsrechts Das Bereicherungsrecht hat die Aufgabe, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen "rückgängig" zu machen. Es gleicht daher
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Schadensersatz
Fall 23 Anspruch der K gegen B auf Schadensersatz? 433 433 433 Kunden K E-GmbH B Schadensersatz A. Vertragliche bzw. vertragsähnliche Ansprüche I. Anspruch aus 280 I, 437 Nr. 3, 434 BGB Denkbar wäre ein
MehrI. V gegen S auf Herausgabe des Untermietzinses gem. 535 II BGB (-), da keine Vereinbarung zur Entrichtung des Untermietzinses gem.
1 A. Vertragliche Ansprüche I. V gegen S auf Herausgabe des Untermietzinses gem. 535 II BGB (-), da keine Vereinbarung zur Entrichtung des Untermietzinses gem. 535 II II. V gegen S auf Schadensersatz i.h.d.
MehrB. Deliktische Ansprüche (-), da keine Rechtsgutsverletzung! C. Gesamtergebnis: A hat keine Ansprüche auf Zahlung der Gebühr ihv 350 gegen P.
Lösungsskizze: Frage 1: Ansprüche A gegen P A. 677, 683, 670 BGB (Anspruch auf Zahlung von 350 aus berechtigter GoA) I. Geschäftsbesorgung = alle Rechtshandlungen, tatsächlichen Dienstleistungen und sonstige
MehrFall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.
Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch
MehrÜbung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende
Einführung in die Subsumtionstechnik Sachverhalt: S trinkt mit seiner Freundin in einer Bar einen Rotwein. Da betritt sein Erzfeind die Lokalität. Erzürnt darüber, dass dieser sich überhaupt traut, in
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Vorüberlegungen zum Grundfall: 1. Schritt: Wer will was von wem - U will von B Schadensersatz für die kaputte Rüttelmaschine (5.000 ) - U will von B Schadensersatz für den fehlerhaften Beton (20.000 )
MehrProf. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet:
Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 22.06.2011 Der Tatbestand des 823 Abs. 1 (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=39651 Die Rechtsgutverletzung
MehrJura Online - Fall: Der Harry-Potter-Fan - Lösung
Jura Online - Fall: Der Harry-Potter-Fan - Lösung A. Anspruch C-GmbH gegen S auf Zahlung von 99 Euro aus 433 II BGB Die C-GmbH könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 99 Euro aus
MehrPÜ BGB GK II Sommersemester 2009
PÜ BGB GK II Sommersemester 2009 Fall 9 Lösung: Ausgangsfall Frage 1: Ansprüche des U A. Anspruch U B, Zahlung von 5.000,-, Werkvertrag gem. 631 I I. wirksamer Werkvertrag (+), vereinbarter Werklohn 5.000,-
MehrGesetzliche Schuldverhältnisse. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Einführung Gegenstand der Vorlesung Schwerpunktmäßig GoA und Bereicherungsrecht als Kernmaterien GoA: Voraussetzungen und Rechtsfolgen berechtigter
MehrVoraussetzungen und Rechtsfolgen der berechtigten und unberechtigten GoA I. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 18.04.201 Voraussetzungen und Rechtsfolgen der berechtigten und unberechtigten GoA I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis E. Staatshaftungsrecht I. Das System der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen
MehrLösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB. I. Schuldverhältnis
Lösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB I. Schuldverhältnis Voraussetzung ist ein Schuldverhältnis nach 311 III, II BGB. Das Schuldverhältnis könnte sich aus 311 II Nr. 2 BGB
MehrInhalt. Einführung in das Schuldrecht BT 2
Inhalt Einführung in das Schuldrecht BT 2 Lektion 1: Das Deliktsrecht, 823 ff. 7 A. Der haftungsbegründende Tatbestand des 823 I 8 I. Handeln durch aktives Tun oder Unterlassen 8 II. Verletzung eines geschützten
MehrFall Woche 2 Sachverhalt
Fall Woche 2 Sachverhalt Aufgrund der guten Auftragslage muss Malermeister A weitere Mitarbeiter in seinem Betrieb einstellen. Unter anderem stellt er den Studenten S ein, dem er die Aufgabe gibt die Außenfassade
MehrFall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB
Fall 3.1 Lösung: A. Ansprüche des K gegen V I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden Kaufvertrag i. S. d. 433 BGB zwischen K und V (+) Folge: grds. Anspruch
MehrGesetzliche Schuldverhältnisse Wintersemester 2014/15 Übungsfälle
Gesetzliche Schuldverhältnisse Wintersemester 2014/15 Übungsfälle Fall 1: Die X-GmbH, die in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt, beantragt bei der A-Bank ein Darlehen über 100.000. Die
Mehr7 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) I. Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer 985, 986 BGB
7 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) I. Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer 985, 986 BGB 985 BGB: Herausgabeanspruch Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe
Mehr