Gesetzliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Inge Scherer
|
|
- Falko Curt Fischer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 von Prof. Dr. Inge Scherer WS 2012/13 Gesetzliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Inge Scherer Mit dem vorliegenden Examenskurs sollen die Grundlagen der gesetzlichen Schuldverhältnisse erarbeitet und vertieft werden. Der Stoff umfasst dabei die Geschäftsführung ohne Auftrag das Bereicherungsrecht und das Deliktsrecht (einschließlich der Gefährdungshaftung aus StVG und des Produkthaftungsgesetzes). Ziel des Kurses ist es, selbständig Probleme zu erkennen, selbständig Probleme zu analysieren und selbständig Probleme zu lösen. Die Fälle werden dabei systematisch aufbereitet. Absätze, die klein (Schriftgröße 9) gedruckt sind, dienen dabei dem Erlernen der juristischen Methodik, der Erleichterung der gedanklichen Vorarbeit bei der Falllösung und sollten in der Klausur nicht erörtert werden. An die Falllösung schließen sich Lernhilfen in der Form von Wiederholungs- und Vertiefungsfragen an, die die wichtigsten Aspekte des Falles noch einmal aufgreifen und vertiefen. Gleichzeitig liefern die Lernhilfen Aufbauschemata der relevanten Ansprüche. 1
2 Fall 1: I. Anspruch auf Vergütung aus 631 I BGB 1. Art des Vertrages Durch die Errichtung des Bauwerks wird das versprochene Werk hergestellt. Damit könnte ein Werkvertrag vorliegen. Die Übereignung des Grundstücks stellt eine typische Verpflichtung im Rahmen eines Kaufvertrages dar. Folglich handelt es sich vorliegend um einen gemischten bzw. zusammen gesetzten Vertrag. 2. Formerfordernis Grundsätzlich ist der Abschluss eines Werkvertrags formfrei möglich. Allerdings betrifft der Vertrag nicht nur die Errichtung zweier Häuser, sondern auch die Übereignung des dazugehörigen Grundstücks. Ein Vertrag zur Übereignung eines Grundstücks bedarf gem. 311 b I 1, 128 BGB der notariellen Beurkundung. Fraglich ist, ob sich der Formzwang auf den gesamten Vertrag erstrecken muss: Handelt es sich um einen gemischten oder einen zusammen gesetzten Vertrag, erstreckt sich der Formzwang, 311 b I 1, 128 BGB auf den gesamten Vertrag, sofern dieser eine rechtliche Einheit bildet. Dies ist dann der Fall, wenn die Vereinbarungen nach dem Willen der Parteien nicht für sich allein gelten, sondern miteinander stehen und fallen sollen. Der Vertrag über den Verkauf und die Bebauung eines Grundstücks bilden eine rechtliche Einheit, da hier der Bau und der Grundstückskauf als Einheit angeboten werden. Auch gehen der Wille der Parteien dahin sowie die Tatsache, dass die Vergütung der beiden Leistungen miteinander verrechnet werden sollen. Damit erstreckt sich der Formzwang auf den gesamten Vertrag! Mängel eines Vertragsteils machen im Zweifel des Gesamtvertrag nichtig, 139 BGB. Vorliegend wurde der Vertrag privatschriftlich geschlossen. Gemäß 311 b I 1, 125 BGB ist der Vertrag damit formnichtig. 3. Heilung Eine Heilung nach 311 b I 2 BGB ist ausgeschlossen, da weder die Auflassung noch die Eintragung in das Grundbuch erfolgt sind. 4. Ergebnis Ein werkvertraglicher Anspruch auf Vergütung aus 631 I BGB besteht nicht. II. Anspruch aus 683 S. 1, 670 BGB Es könnte ein Anspruch auf Vergütung der erbrachten Bauleistungen aus GoA bestehen. Voraussetzungen der GoA: Hinweis: Der Begriff Geschäftsführung i.s.d. 683 BGB meint, dass die Tatbestandvoraussetzungen des 677 BGB gegeben sind. Ersatz von Aufwendungen für eine Geschäftsführung gem. 683 BGB kann also nur dann verlangt werden, wenn eine Geschäftsbesorgung vorliegt, die mit Fremdgeschäftsführungswillen vorgenommen wurde, ohne dass hierzu ein Auftrag oder eine sonstige Berechtigung bestand ( GoA-Trias ). Daher sind im Folgenden die Tatbestandsvoraussetzungen des 677 BGB zu prüfen. 1. Geschäftsbesorgung Die erbrachten Bauleistungen stellen Tätigkeiten i.s.d. 662 BGB dar. 2
3 2. Fremdgeschäftsführungswille Der Geschäftsführer muss mit dem Bewusstsein und dem Willen gehandelt haben, ein fremdes Geschäft zu führen. Fraglich ist, ob bei nichtigen Verträgen ein Fremdgeschäftsführungswillen angenommen werden kann 1. Dies ist deshalb problematisch, weil der Geschäftsführer ja wegen einer vermeintlichen vertraglichen Pflicht handelt, also eine eigene Vertragspflicht erfüllen möchte, und somit für einen Fremdgeschäftsführungswillen möglicherweise kein Raum mehr sein könnte. BGH: Der BGH ist jedoch der Ansicht, dass bei Nichtigkeit eines Vertrages unbeschränkt auf die 677 ff. BGB zugegriffen werden kann. Hält sich der Geschäftsführer zur Geschäftsführung für verpflichtet, so schließt dies allein die Anwendbarkeit der 677 ff. BGB und folglich das Vorliegen des Fremdgeschäftsführungswillens nicht aus. Literatur: Im Gegensatz zum BGH lehnt die Literatur die Anwendbarkeit der GoA auf nichtige Verträge ab und nimmt stattdessen wegen 814, 817 S. 2, 818 III BGB einen Vorrang des Bereicherungsrechts, 812 ff. BGB, an. (MünchKomm-Seiler, 4. Aufl. 2005, 677 Rn. 47 f.) Folgt man der Ansicht des BGH, so ist bei einem nichtigen Vertrag nicht von vornherein das Vorliegen eines Fremdgeschäftsführungswillens zu verneinen, sondern es muss im Einzelfall geprüft werden, ob Fremdgeschäftsführungswillen vorliegt oder nicht. Nach Ansicht des BGH führt dies zu interessensgerechteren Lösungen, da allein die Nichtigkeit eines Vertrages nichts darüber aussagt, ob der Geschäftsführer neben seiner vermeintlichen vertraglichen Pflicht auch im Interesse des Geschäftsherrn tätig werden wollte. Dies ist vielmehr abhängig vom Einzelfall. Hier hat die Klägerin mit dem Bewusstsein und dem Willen gehandelt, eine eigene Vertragsverpflichtung zu erfüllen, wollte aber durch den Bau der Gebäude auf dem Grundstück der Beklagten auch das Geschäft der Beklagten führen. Daher liegt die Geschäftsübernahme hier sowohl im eigenen als auch im fremden Interesse, so dass von einem sog. auch-fremden Geschäft gesprochen wird. Dieses wird als fremdes Geschäft behandelt und der BGH vermutet hier den Fremdgeschäftsführungswillen widerlegbar wie beim objektiv-fremden Geschäft, 683 S. 1 BGB 3. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung Da der Vertrag nichtig ist, hat der Geschäftsführer ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung gehandelt. 4. Berechtigung zur Geschäftsführung i.s.d. 683 BGB Der Geschäftsführer muss gemäß 683 BGB zur Übernahme der Geschäftsführung berechtigt gewesen sein. Die Geschäftsführung entspricht dem Interesse der Beklagten, da ihr Grundstück durch die Bebauung im Wert erhöht wurde und auch dem wirklichen, tatsächlich geäußerten Willen, da der Vertrag von der Beklagten selbst als Berechtigte geschlossen wurde. 5. Rechtsfolge Rechtsfolge der echten, berechtigten GoA ist der Ersatz derjenigen Aufwendungen des Geschäftsführers, die er für erforderlich halten durfte. 1 Der BGH prüft das Problem des nichtigen Vertrags bereits bei der Frage der Anwendbarkeit der GoA. Erst nachdem er zu dem Ergebnis kommt, dass die Grundsätze der GoA anwendbar sind, untersucht er das Vorliegen der einzelnen Voraussetzungen der GoA. Dogmatisch korrekter und verständlicher ist es jedoch, dieses Problem unter dem Stichpunkt Geschäftsführungswillen zu prüfen. 3
4 Aufwendungen sind Vermögensopfer, die der Geschäftsführer zum Zweck der Ausführung des Geschäfts freiwillig macht. Diese stellen hier die Bauleistungen dar. Geschuldet wird demzufolge die übliche Vergütung (entsprechend 1835 III BGB) für Bauleistungen, 631 I, 632 II BGB. Üblich ist eine Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleicher Leistungen nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt. III. Anspruch aus 812 I 1, 1. Alt. BGB Folgt man der Auffassung des BGH, so scheidet ein Anspruch aus 812 I 1, 1. Alt. BGB aus, da die GoA einen Rechtsgrund bildet. Folgt man der Auffassung der Literatur, wonach die GoA auf nichtige Verträge nicht anwendbar ist, sind die Voraussetzungen eines Anspruchs aus 812 I 1, 1. Alt. BGB zu prüfen. 1. Erlangtes Etwas Dies ist jeder Vorteil, also auch Dienst- und Werkleistungen wie hier die Erbringung der Bauleistungen. 2. Durch Leistung eines anderen Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Durch die Bauleistung der Klägerin wurde der Beklagten bewusst ein Vorteil verschafft. Eine Leistung der Klägerin liegt also vor. Der Zweck lag in der Erfüllung der vermeintlichen Verpflichtung der Klägerin. 3. Ohne Rechtsgrund Der Vertrag ist nichtig, so dass kein Rechtsgrund vorliegt. 4. Umfang des Bereicherungsanspruchs Der Umfang bemisst sich danach, was durch die Leistung des anderen erlangt wurde. Erlangt wurde die Werterhöhung durch die Bauleistungen. Da eine Herausgabe nicht möglich ist, ist Wertersatz, 818 II BGB, zu leisten. Dieser besteht in der Entrichtung der üblichen Vergütung, s.o. 4
5 Wiederholung und Vertiefung zu Fall 1: I. Fragen und Aufgaben 1. Worin unterscheiden sich rechtsgeschäftliche und gesetzliche Schuldverhältnisse? 2. In welcher Reihenfolge werden konkurrierende Ansprüche geprüft? 3. Was versteht man unter Anspruchskonkurrenz und was unter Anspruchsnormenkonkurrenz? Antworten: 1. Unterschiede zwischen rechtsgeschäftlichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen: Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse Werden grundsätzlich durch einen Vertrag, ausnahmsweise durch einoder mehrseitige Rechtsgeschäfte begründet. Beruhen auf einem Rechtsgeschäft und damit auf einem auf Rechtsfolgen gerichteten autonomen Willen. Gesetzliche Schuldverhältnisse Entstehen, wenn ein bestimmter gesetzlicher Tatbestand erfüllt ist. Sind von einem autonomen Willen unabhängig, der auf Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen gerichtet ist. Bsp.: GoA, ungerechtfertigte Bereicherung, unerlaubte Handlung, Gefährdungshaftung 2. Reihenfolge: 1. Vertragliche Ansprüche: hier Anspruch aus Werkvertrag, 631 I BGB 2. Vertragsähnliche Ansprüche (c.i.c.): hier (-) 3. Ansprüche aus GoA, 683, S. 1, 670 BGB 4. Dingliche Ansprüche: hier (-) 5. Ansprüche aus unerlaubter Handlung: hier (-) 6. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung: hier Anspruch aus 812 I 1, 1. Alt. BGB 3. Anspruchskonkurrenz besteht, wenn mehrere voneinander unabhängige materiellrechtliche Ansprüche bestehen. Hiervon ist die Anspruchsnormenkonkurrenz zu unterscheiden, wenn nur ein Anspruch besteht, der aber auf mehreren Anspruchsgrundlagen beruht. Da in einem Lebenssachverhalt gesetzliche und vertragliche Schuldverhältnisse zusammentreffen können, ist zu klären, ob Anspruchsnormenkonkurrenz oder Anspruchskonkurrenz besteht und wie sich die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zueinander verhalten. 5
6 II. Übersicht Geschäftsführung ohne Auftrag echte GoA (d.h. mit Fremdgeschäftsführungswillen) unechte GoA (d.h. ohne Fremdgeschäftsführungswillen) berechtigte GoA unberechtigte GoA irrtümliche Eigen- unerlaubte Eigen- (d.h. im Interesse (d.h. ohne Interesse geschäftsführug, geschäftsführung, und mit Willen oder Willen des GH) 687 I ( Geschäftsanmaßung ) des GH) 687 II III. Prüfschema GoA, 683 S. 1, 677 BGB 1. Einordnung in die Anspruchskonkurrenz Die GoA sollte vor dem EBV, Bereicherungsrecht und Deliktsrecht geprüft werden, da die berechtigte GoA grundsätzlich Kondiktions-, Delikts- und Vindikationsansprüche ausschließt. 2. Nach der Legaldefinition in 677 BGB liegt eine GoA vor, wenn jemand (Geschäftsführer)) ein Geschäft für einen anderen (Geschäftsherrn) führt, ohne von ihm beauftragt oder sonst dazu berechtigt zu sein. 3. Tatbestandsmerkmale der echten, berechtigten GoA a) Geschäftsbesorgung weite Auslegung, deckt sich mit dem Begriff in 662 BGB: umfasst jede nicht nur rechtliche, sondern auch rein tatsächliche Tätigkeit, die für einen anderen erledigt werden kann b) Fremdgeschäftsführungswille Handeln des Geschäftsführers mit dem Bewusstsein und dem Willen, ein fremdes Geschäft zu führen c) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung die GoA ist unanwendbar, wenn bereits ein Auftrag oder eine sonstige Berechtigung aus Rechtsgeschäft, Benutzungs- oder Gemeinschaftsverhältnis, familienrechtlicher Beziehung oder aus Amts- oder Organstellung besteht d) Berechtigung zur Geschäftsführung i.s.d. 683 BGB Besteht, wenn Geschäftsführung dem objektiven Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn oder dem objektiven Interesse und dient der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Pflicht entspricht oder unberechtigt war, aber vom Geschäftsherrn genehmigt wurde 6
7 e) Rechtsfolgen Herausgabe des aus der Geschäftsführung Erlangten Ersatz derjenigen Aufwendungen des Geschäftsführers, die er für erforderlich halten durfte. Aufwendungen sind Vermögensopfer, die der Geschäftsführer zum Zweck der Ausführung des Geschäfts freiwillig macht. IV. Prüfschema 812 I 1, 1. Alt. BGB 1. Erlangtes Etwas Dies ist jeder, auch rein tatsächliche, Vorteil: Rechte aller Art, vorteilhafte Rechtsstellungen, Gebrauchsvorteile, Befreiung von Verbindlichkeiten, Dienstleistungen, etc. 2. Durch Leistung eines anderen Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. 3. Ohne Rechtsgrund Die Leistung muss erfolgt sein, obwohl von Anfang an keine Verbindlichkeit bestand, z.b. wegen Anfechtung. 4. Umfang des Bereicherungsanspruchs Der Umfang bemisst sich danach, was durch die Leistung des anderen erlangt wurde. Ist Herausgabe, 818 I BGB, nicht möglich, ist Wertersatz geschuldet, 818 II, III BGB. 7
8 Fall 2: I. Ansprüche aus Vertrag Aufgrund der Aufforderung durch das Bauaufsichtsamt trug die Klägerin aus Gründen der öffentlichen Sicherheit den baufälligen Grenzgiebel ab. Der Sachverhalt liefert keine Hinweise darauf, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Vertragsverhältnis bestanden hat. Daher bestehen keine Ansprüche aus Vertrag. II. Vertragsähnliche Ansprüche Der Sachverhalt liefert ferner keine Hinweise darauf, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten ein vertragsähnliches Verhältnis bestanden hat. Daher bestehen auch keine Ansprüche aus einem vertragsähnlichen Verhältnis. III. Ansprüche aus GoA, 683, 670 BGB 1. Geschäftsbesorgung Der Abbruch der Giebelmauer stellt eine Tätigkeit i.s.d. 662 BGB dar. 2. Fremdgeschäftsführungswille Der Geschäftsführer, hier die Klägerin, muss mit dem Bewusstsein und dem Willen gehandelt haben, ein fremdes Geschäft zu führen. Der Fremdgeschäftsführungswillen muss im Zeitpunkt der Geschäftsbesorgung vorliegen. Vorliegend hat die Klägerin/Geschäftsführer mit dem Bewusstsein und dem Willen gehandelt, der Aufforderung durch das Bauaufsichtsamt nachzukommen. Damit hat sie aber zugleich wissentlich und willentlich ein fremdes Geschäft für die Beklagte/Geschäftsherr geführt, da sie wusste, dass die Beklagte Miteigentümerin der Giebelmauer und für die Beseitigung einer durch ihren Bestand drohenden Gefahr mitverantwortlich ist (objektiv fremder Rechtskreis). Folglich liegt hier die Geschäftsübernahme sowohl im eigenen als auch im fremden Interesse, so dass von einem sog. auch-fremden Geschäft gesprochen wird. Dieses wird als fremdes Geschäft behandelt und der BGH vermutet hier den Fremdgeschäftsführungswillen widerlegbar wie beim objektiv-fremden Geschäft. 3. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung Da weder ein Vertrag noch ein vertragsähnliches Verhältnis besteht, hat der Geschäftsführer ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung gehandelt. 4. Berechtigung zur Geschäftsführung i.s.d. 683 BGB Nach 683 S. 1, 1. HS BGB muss die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprechen. Dem Interesse entspricht sie, da die Beklagte verpflichtet ist, die Gefahr zu beseitigen. Da die Beklagte sich weigert, die Hälfte der Abtragungskosten zu übernehmen, ist aber davon auszugehen, dass die Geschäftsführung hier weder dem wirklichen noch dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprach. Nach 683 S. 2 BGB i.v.m. 679 BGB kann der Geschäftsführer dennoch Ersatz der Aufwendungen verlangen. 679 BGB ersetzt den entgegenstehenden Willen des Geschäftsherrn, wenn dieser unbeachtlich ist. Unbeachtlich ist er dann, wenn: eine Pflicht des Geschäftsherrn besteht, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt und ohne die Geschäftsbesorgung diese Pflicht nicht rechtzeitig erfüllt werden würde. 8
9 Die Pflicht bezieht sich dabei auf eine öffentlich- oder privatrechtliche Rechtspflicht, nicht eine bloße sittlich-moralische Pflicht. Hier handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Pflicht: die Eigentümer der benachbarten Grundstücke und Miteigentümer der Giebelmauer sind für deren polizeigemäßen Zustand verantwortlich. Die Beseitigung der durch die freistehende Giebelmauer entstandenen Gefahr ist damit eine öffentlich-rechtliche Pflicht. Die Erfüllung dieser Pflicht muss auch im öffentlichen Interesse liegen. Dies ist der Fall, wenn ein gesteigertes Interesse der Rechtsgemeinschaft an der Erfüllung gerade der in Frage stehenden Verpflichtung besteht. Dabei muss nicht nur die Erfüllung der fremden Rechtspflicht, sondern auch das Handeln des Fremdgeschäftsführers im öffentlichen Interesse liegen. Vorliegend handelt es sich um ein Ruinengrundstück, auf dem sich die Überreste der Giebelmauer befinden. Da bereits Mauerteile auf die Straße fielen, ist zu befürchten, dass auch die Reste der Giebelmauer auf die Straße fallen und somit Menschen gefährden könnten. Es besteht daher an der Abtragung der Giebelmauer ein gesteigertes Interesse der Rechtsgemeinschaft, um zu verhindern, dass Menschen gefährdet werden. Indem die Klägerin der Aufforderung durch das Bauaufsichtsamt sofort nachkam, lag auch ihr Handeln im öffentlichen Interesse. Ferner lag das Handeln der Klägerin auch im objektiven Interesse der Beklagten, das aufgrund der öffentlich-rechtlichen Zustandshaftung nach dem Polizeirecht und aufgrund der zivilrechtlichen Haftung des Grundstücksbesitzers nach 836 BGB besteht, die unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Haftung nach dem Polizeirecht auch den Eigentümer eines Ruinengrundstücks trifft. Schließlich hätte ohne die Geschäftsbesorgung diese Pflicht nicht rechtzeitig erfüllt werden können. Die Gefahr, die von der baufälligen Giebelmauer ausging, verlangte ein sofortiges Eingreifen der Klägerin, das nach Lage der Sache nicht hinausgeschoben werden konnte. Ohne die Geschäftsbesorgung durch die Klägerin wäre die Pflicht nicht rechtzeitig erfüllt worden. Damit ist der entgegenstehende Wille der Beklagten unbeachtlich. 6. Rechtsfolge Rechtsfolge der echten, berechtigten GoA ist der Ersatz derjenigen Aufwendungen des Geschäftsführers, die er für erforderlich halten durfte, 683, 670 BGB. Aufwendungen sind Vermögensopfer, die die Geschäftsführerin zum Zweck der Ausführung des Geschäfts freiwillig macht. Diese stellen hier die Hälfte der Kosten der Abbrucharbeiten dar. IV. Gesamtschuld I BGB: wegen gleichstufiger Verpflichtung zum Abriss und Vorleistung der K bezüglich der Aufwendungen für den Abriss liegt Gesamtschuld vor; der Freistellungsanspruch wandelt um in einen Anspruch auf Wertersatz hälftiger Wertersatz II BGB: Übergang des öffentlich-rechtlichen Anspruchs zur Hälfte auf K sowie Umwandlung in Anspruch auf Wertersatz V. Anspruch aus 812 I 1, 2. Alt. BGB Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung scheidet aus, da B wegen 426 I BGB nichts erlangt hat; B ist nach wie vor verpflichtet, K freizustellen, nur dass dies jetzt nicht 9
10 mehr die hälftige Vorfinanzierung des geplanten Abrisses ist, sondern die hälftige Erstattung der tatsächlich entstandenen Abrisskosten 10
11 Wiederholung und Vertiefung zu Fall 2: I. Fragen und Aufgaben Fall 2 befasst sich mit den Ansprüchen des Geschäftsführers. Als solche kommen Aufwendungs- oder Bereicherungsansprüche, 683 f. BGB in Betracht. Hierfür ist die Unterscheidung zwischen berechtigter und unberechtigter GoA relevant. 1. Wann liegt berechtigte und wann liegt unberechtigte GoA vor? 2. Nach welchen Vorschriften kann der Geschäftsführer bei der berechtigten GoA Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. 3. Welche Ansprüche des Geschäftsführers kommen bei unberechtigter GoA in Betracht? Antworten: 1. Berechtigte, also rechtlich erwünschte, GoA liegt vor, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und Willen des Geschäftsherrn entspricht. Unberechtigte GoA liegt vor, wenn die Übernahme der Geschäftsführung nicht dem Interesse und Willen des GH entspricht. Das entscheidende Abgrenzungskriterium ist das Interesse und der Wille des Geschäftsherrn hinsichtlich der Übernahme der Geschäftsführung. 2. Im Fall der berechtigten GoA sowie in den Fällen des 683 S.2 und 684 S. 2 BGB wird ein Aufwendungsersatzanspruch nach Auftragsrecht begründet, 683 S. 1, 670 BGB. 3. Im Fall der unberechtigten GoA erfolgt die Abwicklung über das Bereicherungsrecht. II. Aufwendungsersatz bei echter, berechtigter GoA, aber entgegenstehendem Willen des Geschäftsherrn, 670, 683 S. 2, 679 BGB 1. Geschäftsbesorgung weite Auslegung, deckt sich mit dem Begriff in 662 BGB: umfasst jede nicht nur rechtliche, sondern auch rein tatsächliche Tätigkeit, die für einen anderen erledigt werden kann 2. Fremdgeschäftsführungswille Handeln des Geschäftsführers mit dem Bewusstsein und dem Willen, ein fremdes Geschäft zu führen 3. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung die GoA ist unanwendbar, wenn bereits ein Auftrag oder eine sonstige Berechtigung aus Rechtsgeschäft, Benutzungs- oder Gemeinschaftsverhältnis, familienrechtlicher Beziehung oder aus Amts- oder Organstellung besteht 4. Berechtigung zur Geschäftsführung i.s.d. 683 BGB wenn Geschäftsführung zwar dem objektiven Interesse, aber nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, kann der entgegenstehende Wille des Geschäftsherrn unbeachtlich sein, wenn die Geschäftsführung dem objektiven Interesse dient und der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Pflicht entspricht, 683 S. 2, 679 BGB oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde, 683 S. 2, 679 BGB. 11
12 Der entgegenstehende Wille des Geschäftsherrn wird durch 679 BGB ersetzt, wenn dieser unbeachtlich ist. Unbeachtlich ist er dann, wenn: eine Pflicht der Geschäftsherrn besteht, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt und ohne die Geschäftsbesorgung diese Pflicht nicht rechtzeitig erfüllt werden würde oder ohne die Geschäftsbesorgung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt würde. Die Pflicht bezieht sich dabei auf eine öffentlich- oder privatrechtliche Rechtspflicht, nicht eine bloße sittlich-moralische Pflicht. Die Erfüllung dieser Pflicht muss auch im öffentlichen Interesse liegen. Dies ist der Fall, wenn ein gesteigertes Interesse der Rechtsgemeinschaft an der Erfüllung gerade der in Frage stehenden Verpflichtung besteht. Dabei muss nicht nur die Erfüllung der fremden Rechtspflicht, sondern auch das Handeln des Fremdgeschäftsführers im öffentlichen Interesse liegen. Die Unterhaltspflicht muss auf ehe- oder familienrechtlichen Vorschriften beruhen; vertragliche Anerkennung oder Ausgestaltung ist unschädlich. Die Erfüllung muss hier nicht im öffentlichen Interesse liegen. 5. Rechtsfolgen Herausgabe des aus der Geschäftsführung Erlangten Ersatz derjenigen Aufwendungen des Geschäftsführers, die er für erforderlich halten durfte. Aufwendungen sind Vermögensopfer, die der Geschäftsführer zum Zweck der Ausführung des Geschäfts freiwillig macht. 12
13 Fall 3: I. Ansprüche aus Vertrag Aufgrund des Funkenflugs, der von den Lokomotiven der Bahn (Beklagte = Geschäftsherr) ausging, wurde ein Waldbrand verursacht, den die Feuerwehr der Gemeinde G (Klägerin = Geschäftsführer) gelöscht hat. Der Sachverhalt liefert keine Hinweise darauf, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Vertragsverhältnis bestanden hat. Daher bestehen keine Ansprüche aus Vertrag. II. Vertragsähnliche Ansprüche Der Sachverhalt liefert ferner keine Hinweise darauf, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten ein vertragsähnliches Verhältnis bestanden hat. Daher bestehen auch keine Ansprüche aus einem vertragsähnlichen Verhältnis. III. Ansprüche aus GoA, 683 S.1, 670 BGB 1. Geschäftsbesorgung Das Löschen des Waldbrandes stellt eine Tätigkeit i.s.d. 662 BGB dar. 2. Fremdgeschäftsführungswille Der Geschäftsführer, hier die Klägerin, muss mit dem Bewusstsein und dem Willen gehandelt haben, ein fremdes Geschäft zu führen. Der Fremdgeschäftsführungswillen muss im Zeitpunkt der Geschäftsbesorgung vorliegen. Vorliegend hat die Klägerin/Geschäftsführer mit dem Bewusstsein und dem Willen gehandelt, den Waldbrand zu löschen. Das Brandlöschen stellt an sich ein objektiv eigenes Geschäft der Feuerwehr und somit der klagenden Geschäftsführerin dar, da es sich um eine eigene öffentlich-rechtliche Verpflichtung handelt. Da sie wusste, dass die Beklagte durch den Funkenflug der Lokomotiven für die daraus entstandene Gefahr mitverantwortlich und schadenersatzpflichtig ist, hat sie damit aber zugleich im Interesse der Beklagten gehandelt und wissentlich und willentlich ein fremdes Geschäft für diese geführt. In der Rspr. ist anerkannt, dass eine Geschäftsführung i.s.d. 677 BGB auch dann möglich ist, wenn der Handelnde vornehmlich zur Wahrnehmung eigener Belange und nur nebenbei im Interesse eines Anderen tätig wird. Insbesondere hindert der Umstand, dass der Geschäftsführer einer eigenen öffentlich-rechtlichen Pflicht nachkommt, nicht die Annahme, dass er damit zugleich das privatrechtliche Geschäft eines Dritten besorgt. Die Geschäftsübernahme liegt hier sowohl im eigenen als auch im fremden Interesse, so dass von einem sog. auch-fremden Geschäft gesprochen wird. Dieses wird als fremdes Geschäft behandelt und der BGH vermutet hier den Fremdgeschäftsführungswillen widerlegbar wie beim objektiv-fremden Geschäft. a. A.: a) Eine Mindermeinung nimmt hier bereits objektiv kein Geschäft der Bahn an, da das Feuerlöschen keine Aufgabe der Bahn sei. b) Weiter geht die Mindermeinung davon aus, dass bei der GoA die Geschäftsführung dem Willen des Geschäftsherrn eindeutig untergeordnet ist, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Das Vorliegen des Fremdgeschäftsführungswillens wird dann abgelehnt, da 683 BGB, der den Ersatz von Aufwendungen regelt, als Billigkeitsanspruch missbraucht werden könnte. Die Grundsätze über das auch-fremde Geschäft sind aber auch dann anwendbar, wenn das Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger, sondern 13
14 auch einem Dritten zugute kommt. Dies ist vorliegend der Fall. Die Feuerwehr handelte in Erfüllung der ihr auferlegten öffentlich-rechtlichen Pflichten. Ziel und Zweck ihres Handelns waren und sind aber die Hilfeleistung für Dritte. Als solche kamen alle in Betracht, die durch die ungehinderte Fortdauer des Feuers und seine Ausbreitung Schaden erleiden konnten. In deren Interesse lag also das Eingreifen der Feuerwehr und demgemäß wurde auch deren Geschäft mitbesorgt. Zu diesem Interessentenkreis zählte neben den Eigentümern auch die Bundesbahn. Gem. 1 SachschHG haftet die Bundesbahn den Eigentümern auch ohne eigenes Verschulden für den Schaden. Daher musste ihr, wie bei objektiver Betrachtung außer Zweifel stand, dringend an der Schadensverringerung gelegen sein. Aus dem zuvor Gesagten ist daher zu vermuten, dass die Klägerin auch der Beklagten durch den Einsatz der Feuerwehr helfen wollte und demgemäß den nach dem 677 BGB erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen besessen hat. (BGHZ 40, 28 = NJW 1963, 1825 [1826].) 3. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung Da weder ein Vertrag noch ein vertragsähnliches Verhältnis besteht, hat der Geschäftsführer ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung gehandelt. 4. Berechtigung zur Geschäftsführung i.s.d. 683 BGB Nach 683 S. 1, 1. HS BGB muss die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprechen. Da die beklagte Geschäftsherrin sich weigert, die Kosten für die Löscharbeiten zu übernehmen, ist davon auszugehen, dass die Geschäftsführung hier weder dem wirklichen noch dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprach. Nach 683 S. 2 BGB i.v.m. 679 BGB kann der Geschäftsführer dennoch Ersatz der Aufwendungen verlangen. 679 BGB ersetzt den entgegenstehenden Willen des Geschäftsherrn, wenn dieser unbeachtlich ist. Unbeachtlich ist er dann, wenn: eine Pflicht der Geschäftsherrn besteht, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt und ohne die Geschäftsbesorgung diese Pflicht nicht rechtzeitig erfüllt werden würde. Die Pflicht bezieht sich dabei auf eine öffentlich- oder privatrechtliche Rechtspflicht, nicht eine bloße sittlich-moralische Pflicht. Hier handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Pflicht: die Brandbekämpfung stellt eine öffentlich-rechtliche Pflicht dar, die von der Feuerwehr als Hilfeleistung für Dritte erfüllt wird. Die Erfüllung dieser Pflicht muss auch im öffentlichen Interesse liegen. Dies ist der Fall, wenn ein gesteigertes Interesse der Rechtsgemeinschaft an der Erfüllung gerade der in Frage stehenden Verpflichtung besteht. Dabei muss nicht nur die Erfüllung der fremden Rechtspflicht, sondern auch das Handeln des Fremdgeschäftsführers im öffentlichen Interesse liegen. Vorliegend handelt es sich um einen durch Funkenflug verursachten Waldbrand. Durch eine ungehinderte Fortdauer des Feuers und seine weitere Ausbreitung können Menschen gefährdet werden und die Eigentümer der von dem Waldbrand betroffen Grundstücke Schaden erleiden. Es besteht daher an der Löschung des Waldbrandes ein gesteigertes Interesse der Rechtsgemeinschaft, um zu verhindern, dass Menschen gefährdet werden und weiterer Schaden entsteht. Indem der Geschäftsführer den Waldbrand sofort löschte, lag auch ihr Handeln im öffentlichen Interesse. 14
15 Ferner lag das Handeln des Geschäftsführers auch im objektiven Interesse der Beklagten, da das Löschen des Waldbrandes zu einer Verringerung des Schadens geführt hat. Schließlich hätte ohne die Geschäftsbesorgung diese Pflicht nicht rechtzeitig erfüllt werden können. Die Gefahr, die von dem Waldbrand ausging, verlangte ein sofortiges Eingreifen der Klägerin, das nach Lage der Sache nicht hinausgeschoben werden konnte. Ohne die Geschäftsbesorgung durch die Klägerin wäre die Pflicht nicht rechtzeitig erfüllt worden. Damit ist der entgegenstehende Wille der beklagten Geschäftsherrin unbeachtlich. 5. Rechtsfolge Rechtsfolge der echten, berechtigten GoA ist der Ersatz derjenigen Aufwendungen der Geschäftsführerin, die sie für erforderlich halten durfte, 683, 670 BGB. Aufwendungen sind Vermögensopfer, die die Geschäftsführerin zum Zweck der Ausführung des Geschäfts freiwillig macht. Diese stellen hier die Kosten der Löscharbeiten dar. Eine Ausnahme könnte hier jedoch darin bestehen, wenn das Gesetz den Handelnden, also die Feuerwehr, zum unentgeltlichen Tätigwerden verpflichtet. Sind die Voraussetzungen dazu erfüllt, dann entfällt ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen gem. den 683, 670 BGB, weil sie der Geschäftsführer selbst tragen soll. Allerdings lassen sich vorliegend weder aus einem Brandschutzgesetz noch aus der sonstigen Rechtsordnung Hinweise entnehmen, dass die Feuerwehr ihre Tätigkeit zugunsten eines solchen Dritten unentgeltlich zu leisten hat. Die Klägerin kann also von der Beklagten Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, 683, 670 BGB. IV. Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, 812 I 1, 2. Alt. BGB Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, 812 I 1, 2. Alt. BGB scheidet aus, da die GoA einen Rechtsgrund darstellt. V. Anspruch aus unerlaubter Handlung, 823 BGB 1. Anspruch aus 823 I BGB Ein Anspruch aus 823 I BGB scheidet aus, da die Bediensteten der Bahn keines der in 823 I BGB aufgeführten Rechtsgüter der Klägerin verletzt haben. 2. Anspruch aus 823 II BGB Auch ein Anspruch aus 823 II BGB scheidet aus, weil die in Betracht kommenden 306d, 306f StGB keine Schutzgesetze zugunsten der Gemeinden sind, die Feuerwehren unterhalten. 15
16 Wiederholung und Vertiefung zu Fall 3: Fall 3 befasst sich, wie Fall 2, mit den Ansprüchen des Geschäftsführers. Die Besonderheit liegt auch hier wieder im Erkennen des auch-fremden Geschäfts. Hinsichtlich der Rechtsfolge kam es auf die Ausnahme an, wonach der Anspruch entfällt, wenn das Gesetz den Handelnden zum unentgeltlichen Tätigwerden verpflichtet. Aufwendungsersatz bei echter, berechtigter GoA, aber entgegenstehendem Willen des Geschäftsherrn, 670, 677, 683 S. 2, 679 BGB 1. Geschäftsbesorgung weite Auslegung, deckt sich mit dem Begriff in 662 BGB: umfasst jede nicht nur rechtliche, sondern auch rein tatsächliche Tätigkeit, die für einen anderen erledigt werden kann 2. Fremdgeschäftsführungswille Handeln des Geschäftsführers mit dem Bewusstsein und dem Willen, ein fremdes Geschäft zu führen. In der Rspr. ist anerkannt, dass eine Geschäftsführung i.s.d. 677 BGB auch dann möglich ist, wenn der Handelnde vornehmlich zur Wahrnehmung eigener Belange und nur nebenbei im Interesse eines Anderen tätig wird. Insbesondere hindert der Umstand, dass der Geschäftsführer einer eigenen öffentlich-rechtlichen Pflicht nachkommt, nicht die Annahme, dass er damit zugleich das privatrechtliche Geschäft eines Dritten besorgt. Die Geschäftsübernahme liegt hier sowohl im eigenen als auch im fremden Interesse, das bei Handeln in fremden Rechtskreis vorliegt, so dass von einem sog. auch-fremden Geschäft gesprochen wird. Dieses wird als fremdes Geschäft behandelt und der BGH vermutet hier den Fremdgeschäftsführungswillen widerlegbar wie beim objektiv-fremden Geschäft. Die Grundsätze über das auch-fremde Geschäft sind aber auch dann anwendbar, wenn das Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger, sondern auch einem Dritten zugute kommt, also in dessen fremden Rechtskreis sich abspielt. 3. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung Die GoA ist unanwendbar, wenn bereits ein Auftrag oder eine sonstige Berechtigung aus Rechtsgeschäft, Benutzungs- oder Gemeinschaftsverhältnis, familienrechtlicher Beziehung oder aus Amts- oder Organstellung besteht. 4. Berechtigung zur Geschäftsführung i.s.d. 683 BGB Wenn die Geschäftsführung zwar dem objektiven Interesse, aber nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, kann der entgegenstehende Wille des Geschäftsherrn unbeachtlich sein, wenn die Geschäftsführung dem objektiven Interesse dient und der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Pflicht entspricht, 683 S. 2, 679 BGB oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde, 683 S. 2, 679 BGB. Der entgegenstehende Wille des Geschäftsherrn wird durch 679 BGB ersetzt, wenn dieser unbeachtlich ist. 16
17 Unbeachtlich ist er dann, wenn: eine Pflicht der Geschäftsherrn besteht, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt und ohne die Geschäftsbesorgung diese Pflicht nicht rechtzeitig erfüllt werden würde oder ohne die Geschäftsbesorgung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt würde. Die Pflicht bezieht sich dabei auf eine öffentlich- oder privatrechtliche Rechtspflicht, nicht eine bloße sittlich-moralische Pflicht. Die Erfüllung dieser Pflicht muss auch im öffentlichen Interesse liegen. Dies ist der Fall, wenn ein gesteigertes Interesse der Rechtsgemeinschaft an der Erfüllung gerade der in Frage stehenden Verpflichtung besteht. Dabei muss nicht nur die Erfüllung der fremden Rechtspflicht, sondern auch das Handeln des Fremdgeschäftsführers im öffentlichen Interesse liegen. Die Unterhaltspflicht muss auf ehe- oder familienrechtlichen Vorschriften beruhen; vertragliche Anerkennung oder Ausgestaltung ist unschädlich. Die Erfüllung muss hier nicht im öffentlichen Interesse liegen. Rechtsfolgen Aufwendungsersatz derjenigen Aufwendungen des Geschäftsführers, die er für erforderlich halten durfte. Aufwendungen sind Vermögensopfer, die der Geschäftsführer zum Zweck der Ausführung Eine Ausnahme besteht darin, wenn das Gesetz den Handelnden, zum unentgeltlichen Tätigwerden verpflichtet. Sind die Voraussetzungen dazu erfüllt, dann entfällt ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen gem. den 683, 670 BGB, weil sie der GF selbst tragen soll. 17
BGB IV. Geschäftsführung ohne Auftrag. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008
BGB IV Geschäftsführung ohne Auftrag Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 Geschäftsführung ohne Auftrag, 677 ff. BGB - Tätigwerden für einen anderen ohne Rechtsbeziehung (= gesetzliches Schuldverhältnis)
MehrSchuldrecht Vertiefung. GoA
Schuldrecht Vertiefung GoA GoA ( 677 ff. BGB) Sinn und Zweck der GoA-Regeln? Wozu gibt es diese Regeln? Treffen die Folgen des Handelns einer Person nur diese selbst (Besorgung eigener Angelegenheiten)
MehrZurechnungsgründe im Zivilrecht. Schuldrechtliche Ansprüche. Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen. Grundkurs II - Zivilrecht
, Zurechnungsgründe im Zivilrecht Wille des Schuldners Vertrauensschutz für den Gläubiger Schuldhafter Eingriff in fremde Rechtsgüter Schaffung einer Gefahr Wiederherstellung der rechtmäßigen Güterzuordnung
MehrAnspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB
Fall 8 Nutzlose Pläne Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gemäß 683, 670 BGB haben. Dies setzt zunächst voraus,
MehrJuristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011. Lösung zu Fall 5. Frage 1
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011 Lösung zu Fall 5 Frage 1 I. Vertragliche Ansprüche Vertragliche Ansprüche zwischen C und A bestehen mangels vertraglicher
MehrBürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 6 (Lösung) vertiefend Schröder/Bär, Jura 1996, 449
Prof. Dr. Rainer Schröder WS 2004/05 Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 6 (Lösung) vertiefend Schröder/Bär, Jura 1996, 449 Fall enthält 2 Probleme 1. Konkurrenz der AGL: Diese bleibt zunächst
MehrGesetzliche Schuldverhältnisse. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Die unberechtigte GoA PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2 Voraussetzungen der unberechtigten GoA Voraussetzungen des 677 BGB wie bei berechtigter
MehrLösung Fall 3. Frage 1
Lösung Fall 3 Frage 1 I. Anspruch des F gegen H gem. 677, 683 S. 1, 670 BGB F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz der durch die SMS entstandenen Kosten gem. 677, 683 S.1, 670 BGB haben. 1. Geschäftsbesorgung
Mehr1. Kann F Ersatz der Kosten für die SMS nach 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen?
4. Fall Das gute Erbstück Nachdem F das Fahrrad des H an den Nachbarn seinen Bruders verkauft hat, verspürt er weiteren Tatendrang, um das Konto des H zu füllen. Am liebsten möchte er den ganzen Tag irgendwelche
MehrDie 42 wichtigsten Fälle GoA und Bereicherungsrecht
Skripten - Zivilrecht Die 42 wichtigsten Fälle GoA und Bereicherungsrecht nicht nur für Anfangssemester von Karl-Edmund Hemmer, Achim Wüst 6., überarbeitete Auflage 2011 Die 42 wichtigsten Fälle GoA und
Mehr1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE. A. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) 1. Begriff und Regelungsgehalt der GoA
1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE 1 1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE A. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) I. Allgemeines 1. Begriff und Regelungsgehalt der GoA GoA = Geschäftsführung ohne Auftrag Die
Mehr1 Geschäftsführung ohne Auftrag
SchuldR BT II Grundwissen 1 1 Geschäftsführung ohne Auftrag A. Überblick über die GoA I. Begriff und Regelungsgehalt GoA = Geschäftsführung ohne Auftrag Die 677 ff. BGB regeln die Fälle, in denen jemand,
MehrVoraussetzungen und Rechtsfolgen der berechtigten und unberechtigten GoA II. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 20.04.201 Voraussetzungen und Rechtsfolgen der berechtigten und unberechtigten GoA II Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651
MehrWoche 5: Gesetzliche Schuldverhältnisse
Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 5: Gesetzliche Schuldverhältnisse Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Einführung II. Geschäftsführung ohne Auftrag
MehrGoA und andere gesetzliche Schuldverhältnisse
GoA und andere gesetzliche Schuldverhältnisse 1. Berechtigte GoA = Rechtsgrund bei 812 I 1 Alt. 1 BGB 2. Berechtigte GoA = Rechtfertigungsgrund bei 823 I BGB ABER: Verletzungshandlung d. Geschäftsführers
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Fall 4: I. Ansprüche aus Vertrag Kunde K (Kläger) stellt sich ohne Aufforderung dem Bankräuber in den Weg und versucht, ihm die Waffe zu entreißen. Der Sachverhalt liefert keine Hinweise darauf, dass zwischen
MehrGeschäftsführung ohne Auftrag und die Abwicklung fehlgeschlagener Vertragsbeziehungen mit Geschäftsbesorgungscharakter
Geschäftsführung ohne Auftrag und die Abwicklung fehlgeschlagener Vertragsbeziehungen mit Geschäftsbesorgungscharakter Von Harald Sippel Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 19 I.
MehrGesetzliche Schuldverhältnisse. Sommersemester 2011 Wiss. Mit. Stephan Schäfer
Gesetzliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2011 Wiss. Mit. Stephan Schäfer Wiederholung Produzentenhaftung Produkthaftung Haftung mehrerer Deliktsfähigkeit Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) Regelungsort:
MehrFall 8. Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen. Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz. keine Vindikationslage
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 8 Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz
MehrAnspruch des Geschäftsführers: Pflichten des Geschäftsführers. Aufwendungsersatz 683 S. 1, 670. Haftung. Herausgabe des Erlangten
14 Geschäftsführung ohne Auftrag I. Grundgedanken: jemand besorgt ein Geschäft, für das eigentlich ein anderer zuständig ist, z.b. Heimtransport eines Minderjährigen, Löschen eines Brandes, Rettung eines
MehrEBV: Verwendungen. -- Anspruch des Besitzers auf Ersatz seiner Verwendungen -- Übersicht 1: Konzentration auf die EBV-Regeln
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Verwendungen -- Anspruch des Besitzers auf Ersatz seiner Verwendungen -- Übersicht 1: Konzentration auf die EBV-Regeln A. Allgemein
MehrAnsprüche des F gegen H auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683 Satz 1, 670 BGB.
Lösung Fall 1: Gekentertes Boot Ansprüche des F gegen H auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683 Satz 1, 670 BGB. F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz der Benzinkosten, Zahlung einer Vergütung für die
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Fall 8: K B auf Herausgabe der Makler-Courtage I. Anspruch des K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB (+) Denkbar ist zunächst ein Anspruch des K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB. 1. Schuldverhältnis
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrÜberblick Geschäftsführung ohne Auftrag
Zivilrecht Schuldrecht BT I Übersichten Überblick Geschäftsführung ohne Auftrag Echte GoA = mit Fremdgeschäftsführungswillen Unechte GoA = ohne Fremdgeschäftsführungswillen berechtigte GoA 677, 683 BGB
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Fall 1: Vorüberlegung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => M verlang von A Bezahlung 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage
MehrProfessor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 1: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 1: (Lösung) - vertiefend: BGH, NJW 1992, 498, BGHZ 21, 102; BGHZ 30, 40; OLG Frankfurt / Main, NJW 1965,
MehrA 432 Zielübung Zivilrecht
1 A 432 Zielübung Zivilrecht Frage 1: Ansprüche des X A. Ansprüche X gegen Z wegen des Sachschadens i.h.v. 4.000 I. 280 I, 311 II, III, 241 II BGB (c.i.c.) Voraussetzungen: 1. vorvertragliches Schuldverhältnis,
MehrAufnahme von Vertragsverhandlungen zw. B und E 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorvertragliches Schuldverhältnis
Lösung Fall 2.1.: I. Vertragliche Ansprüche (-) II. Quasivertragliche Ansprüche B könnte gegen E einen Anspruch aus 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB aufgrund vorvertraglicher Pflichtverletzung (sog.
MehrIV. Verwendungsersatz
Ansprüche auf Verwendungsersatz, 994 ff. Unterscheidung nach der Art der Verwendungen im Vergleich zum Bereicherungsrecht: der redliche und unverklagte Besitzer wird besser gestellt der unredliche oder
MehrÜbung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 3
Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 3 Ausgangsfall Anspruch M à S auf Nacherfüllung gem. 634 Nr. 1, 635, 633, 631 BGB - Einigung über Maßfertigung und Einbau des Hochbetts (+) - Welcher Vertragstyp? Werkvertrag
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Falllösung: Fall 2 / Frage 1 Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich - A möchte von B Lieferung verlangen - vertragliche Ansprüche => 433 I - sonstige (-) A gegen B auf Lieferung des
MehrFall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB
Fall 7 - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB B könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung der ersten Rate in Höhe von 400 Euro aus 535 Abs. 2 BGB haben. I. Vertragsschluss
MehrFall 15 Geheime Flugreise. Ansprüche L./.M auf Zahlung des tariflichen Flugpreises für die Flüge. Voraussetzung: wirksamer Werkvertrag
Fall 15 Geheime Flugreise Teil 1: Ansprüche L./.M auf Zahlung des tariflichen Flugpreises für die Flüge A. Flug HH NY I. 631, 632 II BGB Voraussetzung: wirksamer Werkvertrag 1. Willenseinigung Bereitstellen
MehrLösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall:
A) Anspruch der A gegen B aus 894 BGB Lösung Fall 19 Lösung Ausgangsfall: Als Grundlage für einen Anspruch der A gegen B für Ihre Wiedereintragung als Eigentümerin ins Grundbuch kommt 894 BGB in Betracht.
MehrZensus 2011 Vergütung des Verwalter?
Zensus 2011 Vergütung des Verwalter? Rechtsanwälte Dresden Die gesetzliche Regelung 18 Abs. 2 ZensusG Auskunftspflichtig für die Erhebung nach 6, 14 sind die Eigentümer, die Verwalter, die sonstigen Verfügungsberechtigten
Mehr1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.
Lösung Fall 3 I. Frage 1: Ansprüche des H gegen F 1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. H könnte einen Anspruch gegen F auf (teilweisen)
MehrGesetzliche Schuldverhältnisse. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Einführung Gegenstand der Vorlesung Schwerpunktmäßig GoA und Bereicherungsrecht als Kernmaterien GoA: Voraussetzungen und Rechtsfolgen berechtigter
MehrFALL 12 (ZUSATZFALL) LÖSUNG DER TITELKAUF
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II SOMMERSEMESTER 2015 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrÜberblick zum Bereicherungsrecht / Leistungskondiktion: Tatbestände und Funktion des Leistungsbegriffs. Prof. Dr. Thomas Rüfner
Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 08.05.2012 Überblick zum Bereicherungsrecht / Leistungskondiktion: Tatbestände und Funktion des Leistungsbegriffs Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet:
Mehr1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB
Lösung Fall 4: Wissender Empfänger I. Anspruch auf Herausgabe 1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB Da E Eigentümer der Sache ist, scheidet ein solcher Anspruch aus. 2) Anspruch
MehrFall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?
Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall
Dr. Stephan Madaus 5. November 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen
Mehr1 Einleitung. SchuldR AT Grundwissen 1. A. Ziel dieses Skriptums
SchuldR AT Grundwissen 1 1 Einleitung A. Ziel dieses Skriptums Das vorliegende Skriptum soll dem Anfänger einen Einstieg in die abstrakte Materie des Schuldrechts ermöglichen und die theoretischen Grundlagen
MehrDie unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 27.04.201 Die unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Fall 6: I. Ansprüche aus Vertrag Der Sachverhalt liefert keine Hinweise darauf, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Vertragsverhältnis bestanden hat. Daher bestehen keine Ansprüche aus Vertrag.
MehrGesetzliche Schuldverhältnisse. Die GoA
Seite 1 Gesetzliche Schuldverhältnisse Die GoA Gut gemeint Fall: E und G sind Eigentümer von benachbarten Einfamilienhäusern, wobei das Haus des E bereits älter ist und aufgrund eines erheblichen Reparaturstaus
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis E. Staatshaftungsrecht I. Das System der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen
MehrFall 15 Die Schokoladenweihnachtsmänner
Fall 15 Die Schokoladenweihnachtsmänner Teil a) I. Anspruch des L gegen U auf Herausgabe des Kakaopulvers gem. 985 BGB 1. L müsste Eigentümer des Kakaopulvers sein. Ursprünglich war L Eigentümer. Durch
MehrDie Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren
Konversatorium zum GK BGB I Zusatzmaterialien von Björn Becker Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren Beispielsfall: Der 17-jährige A möchte von B ein gebrauchtes
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I I. Der Gutachtenstil 1. Das juristische Gutachten In der Klausur wird immer ein juristisches Gutachten geschrieben. Das juristische Gutachten dient der juristischen Prüfung eines Lebenssachverhalts
MehrGesetzliche Schuldverhältnisse. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Wiederholung: Die unechte GoA PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2 4 Unechte GoA unechte GoA = Eigengeschäftsführung, 687 BGB fremdes Geschäft
MehrExamensvorbereitung - Dozentenkurs Gesetzliche Schuldverhältnisse WS 2011/12
UNIVERSITÄT HEIDELBERG PRIV.-DOZ. DR. MICHAEL GRÜNBERGER, LL.M. (NYU) Examensvorbereitung - Dozentenkurs Gesetzliche Schuldverhältnisse WS 2011/12 I. Lehr- und Fallbücher (Auswahl) Schwarz/Wandt, Gesetzliche
MehrGeschäftsführung ohne Auftrag (1)
Geschäftsführung ohne Auftrag (1) Systematik 1 Überblick GoA - Tätigwerden des Geschäftsführers - in einem fremden Rechtskreis (des Geschäftsherrn) - ohne Auftrag oder anderweitiger Berechtigung Wortlaut
MehrSérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Ansprüche des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades I. Anspruch des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des K a) Einigungsangebot b)
MehrA. Trennungs- und Abstraktionsprinzip
A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip I. Verpflichtungen und Verfügungen Fall 1: A verkauft B seinen gebrauchten Mini für 5000,-. Da A den Wagen am Abend aber noch selbst benötigt, vereinbaren beide, dass
MehrI. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB
Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden
MehrJura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung
Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises
MehrUniversität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung
Fall 1: 9. Sitzung - Lösung Frage 1: A. Anspruch des U gegen den K aus 433 Abs. 2 BGB U könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 60 Euro aus 433 Abs. 2 BGB haben. Dazu müsste zwischen den beiden ein
MehrFall 4 Der verflixte Bildband
Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Fall 7: E M Herausgabe des erzielten Gewinnes? I. 535, 540 BGB (-) Fraglich ist, ob E gegen M einen vertraglichen Anspruch auf Herausgabe des erzielten Gewinns hat. Allerdings wurde keine Vereinbarung
MehrTipp: meist sind die ersten Paragraphen die jeweiligen Titel die gesuchte Anspruchsgrundlage
Übersicht Wichtigste Anspruchsgrundlagen 1) Ansprüche auf Erfüllung vertraglicher Pflichten: a) aus typisierten Verträgen (im BGB ausdrücklich geregelte Vertragstypen, (vgl. Inhaltsverzeichnissen zum BGB,
MehrI. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB
I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen
MehrRepetitorium BR III + IV am in Ravensburg
am 17.01.2014 in Ravensburg Fallbearbeitung und Gutachtentechnik Bei der Lösung juristischer Fälle ist der sog. Gutachtenstil einzuhalten: Einstieg: Wer will was von wem woraus? Fallbearbeitung und Gutachtentechnik
MehrPÜ BGB GK II Sommersemester 2009
PÜ BGB GK II Sommersemester 2009 Fall 9 Lösung: Abwandlung Frage 1: Ansprüche des F wegen der abgerissenen Mauer A. Anspruch F U, 280 I Zwischen F und U bestand kein Schuldverhältnis, insbesondere auch
MehrFall Selbstvornahme im Kaufrecht
Fall Selbstvornahme im Kaufrecht K kauft von V ein gebrauchtes Auto der Marke BMW zum Preis von 10.000. Nachdem K eine Weile problemlos mit dem Wagen herumgefahren ist, erleidet er plötzlich einen Getriebeschaden,
Mehr1. Ansprüche des G gegen N aus einem zwischen beiden Parteien bestehendem Vertrag scheiden mangels Vertragsschlusses aus.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 9: Lösung I. Ansprüche des G gegen N 1. Ansprüche des G gegen N aus einem zwischen beiden Parteien bestehendem
MehrUnfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche
Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon
MehrTutorium Bürgerliches Recht 1. Gliederung. A. Unterschiede von vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen
Tutorium Bürgerliches Recht 1 Gliederung 1 Einleitung: gesetzliche Schuldverhältnisse A. Unterschiede von vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen B. Wechselwirkung von vertraglichen und gesetzlichen
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall
Dr. Stephan Madaus 26. November 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen
MehrDas System der Ansprüche I. Vertragliche Ansprüche A. Primäransprüche Erfüllung
Das System der Ansprüche I. Vertragliche Ansprüche A. Primäransprüche Erfüllung B. Sekundäransprüche 1) Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) a) Anfängliche Unmöglichkeit: 311 a II BGB b) Nachträgliche
MehrGeschäftsführung ohne Auftrag
Geschäftsführung hne Auftrag Echte GA Unechte GA Berechtigte GA Unberechtigte GA Irrtümliche Eigengeschäftsführung Angemaßte Eigengeschäftsführung 677, 683 S.1 677, 684 S.1 687 I 687 II I. Fremdgeschäftsbesrgung
MehrFall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II
Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt
MehrSchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 06 Online-Archiv Seite 121-124 Organ des BDS. Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz
Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz Rechtsreferendarin Cristina Tinkl, Münster In den letzten Jahren ist aufgrund der zum Alltag gehörenden Parkplatznot die Anzahl der Privatparkplätze
MehrLösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B
Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:
MehrSchwarzarbeit lohnt sich nicht!
Schwarzarbeit lohnt sich nicht! Schwarzarbeit lohnt sich nicht! Der BGH hat die Rechtslage bezüglich anfänglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit bereits geklärt. Doch wie ist zu entscheiden wenn die Schwarzgeldabrede
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2b: Der A schreibt einen Brief, in dem er ein ihm von B gemachtes Angebot über den Kauf eines Rennrades über 800 annimmt. Da er sich die Sache aber noch
MehrLeistungskondiktion: Tatbestände und Funktion des Leistungsbegriffs
Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 04.05.201 Leistungskondiktion: Tatbestände und Funktion des Leistungsbegriffs Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651
Mehrsind stets auf Erfüllung gerichtet wird vertraglich vereinbarte Leistung bewirkt, erlischt die Leistungspflicht nach 362 I BGB
1 Das System der Ansprüche A) Vertragliche Ansprüche I) Primäransprüche sind stets auf Erfüllung gerichtet wird vertraglich vereinbarte Leistung bewirkt, erlischt die Leistungspflicht nach 362 I BGB II)
MehrZivilrecht IVa (Bereicherungsrecht) Gegenstand von Bereicherungsansprüchen
Zivilrecht IVa (Bereicherungsrecht) Gegenstand von Bereicherungsansprüchen Wiederholung In welchem allgemeinen Spektrum der Bewertung von Fremdgeschäftsführung bewegen sich die Rechtsfolgen der echten
MehrArbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VI
Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VI Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Fall 1: Schadensrecht, Deliktsrecht Rentner R beauftragt
Mehr1. Schuldverhältnisse
DAA - Wirtschaftslexikon Schuldrecht 1. Schuldverhältnisse! Begriffsbestimmung Als Schuld - im hier betrachteten Sinne - ist ein (zeitweiliger) Zustand zu verstehen, der sich daraus begründet, dass eine
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 11: Lösung Die Klage wird Erfolg haben, soweit sie begründet ist, soweit also die Klägerin gegen den Beklagten
MehrVertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft
Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft I. Begriffe 1. Vertrag Der Vertrag ist eine Willenseinigung. Es handelt sich genauer um ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander
MehrFall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB
Fall 4 Lösung ausformuliert Grundfall A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) Beachte: Hier ist danach gefragt, ob V bzw. K etwas zurückverlangen können. Zu prüfen sind daher nur solche Ansprüche,
Mehr4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag. Verträge, und somit auch Kaufverträge, sind dabei mehrseitige Rechtsgeschäfte.
4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag I. Verkäufer Käufer Beziehung 1. Rechtsgeschäftliche Begründung Verkäufer und Käufer stehen in einer rechtlichen Beziehung, auf Grund derer sie von dem jeweils
MehrK müsste dadurch einen Schaden erlitten haben. Gemäß 249 Satz 1, 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn.
Lösung-8- WS 09/10 I. Anspruch des K gegen V gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 auf Übergabe und Übereignung des Buches K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Buches gemäß 433 Abs. 1 Satz
Mehrgem. 276 III BGB unwirksam
Fall 3.5 Die Eltern von Friederike wollen ihr zum vierzehnten Geburtstag einen Geldbetrag in Höhe von 200 zukommen lassen, weil sie befürchten, es ihr durch ein anderes Geschenk nicht recht zu machen.
MehrEin Vergütungsanspruch des B aus Werkvertrag, 631 Abs. 1 BGB, kommt nicht in Betracht, da ein Vertrag zwischen E und B nicht zustande gekommen ist.
Lösung Fall 2.1: I. Vertragliche Ansprüche Ein Vergütungsanspruch des B aus Werkvertrag, 631 Abs. 1 BGB, kommt nicht in Betracht, da ein Vertrag zwischen E und B nicht zustande gekommen ist. II. Quasivertragliche
MehrFALL 12 (ZUSATZFALL) LÖSUNG DER TITELKAUF
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II SOMMERSEMESTER 2016 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrFälle zum Schuldrecht II
Juristische Fall-Lösungen Fälle zum Schuldrecht II Gesetzliche Schuldverhältnisse von Prof. Dr. Jörg Fritzsche 3. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Fall 12. Hilfe unter Nachbarn dd) Schmerzensgeld
MehrFall 3a Kranker Geschäftspartner
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch
MehrJochen Saal Überblick über die Technik zivilrechtlicher Fallbearbeitung Seite 1
Jochen Saal Überblick über die Technik zivilrechtlicher Fallbearbeitung Seite 1 I. Erarbeitung des Sachverhalts Der erste Schritt zur Lösung eines juristischen Falles liegt darin, dass der Sachverhalt
MehrGrün könnte einen Anspruch gegen Adam auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Rosen aus 433 Abs. 2 BGB haben.
Prüfung: Fach: Klausurteil: Angestelltenprüfung II/06-28 Görlitz// Angestelltenlehrgang II/07-01 Dresden Recht Bürgerliches Recht - Lösung Sachverhalt 1 Frage 1 Grün könnte einen Anspruch gegen Adam auf
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Vorüberlegung: Wer von wem was woraus?
Vorüberlegung: Wer von wem was woraus? I. Einteilung in verschiedene Sachverhaltsabschnitte Abschnitt 1: Die Fahrt zum Bahnhof Abschnitt 2: Die Schlägerei in Hamburg II. Betrachtung der verschiedenen Abschnitte
MehrLösungsskizze zu Fall 4
Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten
MehrLösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11)
Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) S könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB haben. I. Dazu müsste gemäß 433 BGB ein wirksamer Kaufvertrag
MehrJura Online - Fall: Zwergenaufstand - Lösung
Jura Online - Fall: Zwergenaufstand - Lösung Frage 1: Ansprüche A gegen B A. Anspruch A gegen B auf Zahlung von 300 Euro aus 426 I 1 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 300 Euro aus 426
MehrExamensklausurenkurs WS 2011 / Statistik. Häufige Fehler. Probeexamen ZR 3 Rückgabe und Besprechung Prof. Dr. Volker Lipp
Examensklausurenkurs Probeexamen ZR 3 Rückgabe und Besprechung 28.03.2012 1 Statistik 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 10 33 35 30 11 16 10 5 4 4 3 1 3 0 0,0% 78 47,3% 57 34,5% 19 11,5% 8
Mehr