Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall

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1 Dr. Stephan Madaus 26. November 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Übungsfall Der 16-jährige E hat sich in eine nicht voll besetzte Maschine der Lufthansa L nach New York einschleichen können, ohne einen gültigen Flugschein zu haben. In New York wird er, da er keinen Pass bei sich führt, erwischt und sofort wieder zurückbefördert. Die Eltern haben die Genehmigung für beide Flüge verweigert. Kann L von E den Flugpreis für den Hin- und Rückflug verlangen?

2 Lösung: BGHZ 55, 128; Fezer, Klausurenkurs zum Schuldrecht, 7. Aufl. 2009, Fall 46 es ist also nur nach Ansprüchen der L gegen den mj. E gefragt! A. aus 631 I BGB - der Beförderungsvertrag wird als Werkvertrag einzuordnen sein, so dass sich der Vergütungsanspruch aus 631 I BGB ergeben würde P: wirksamer Vertragsschluss? - M ist 16 = beschränkt geschäftsfähig gemäß 2, 106 BGB = seine Willenserklärung (konkludent in dem Betreten des Flugzeugs) bedarf grundsätzlich der Zustimmung seiner Eltern als gesetzliche Vertreter ( 107, 1626, 1629 BGB) fehlt hier = dann ist seine Willenserklärung nur wirksam, wenn sie für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft ist ( 107 BGB) (-) wegen der Vergütungspflicht Ergebnis: kein wirksamer Beförderungsvertrag mit E (Hinweis: selbst wenn man an einen Vertragsschluss durch sozialtypisches Verhalten denkt, so ist die Richtigkeit dieser Lehre sehr fraglich und sie findet jedenfalls keine Anwendung zulasten Minderjähriger) B. aus 683 S. 1, 670 BGB (berechtigte GoA) I. berechtigte GoA der L für E? 1. Führen eines fremden Geschäfts? Hinflug ( - ) da E als normaler Passagier befördert wird (Unkenntnis von Unwirksamkeit des Vertrags ist unerheblich) Rückflug (+) da E kostenlos befördert wird, obwohl das Verlassen der USA seine Angelegenheit ist 2. Fremdgeschäftsführungswille? (+)

3 3. ohne Auftrag/Vertrag? (+) 4. im Interesse des E? (+) wegen der Ausreisepflicht 5. mit dem (mutmaßlichen) Willen des E? - der Wille des E, einzureisen, ist unbeachtlich, da er minderjährig ist = Wille der Eltern entscheidend - deren tatsächlicher Wille ist beim Rückflug unbekannt - deren mutmaßlicher Wille dürfte für die Rückführung sprechen = (+) II. Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach 670 BGB - alle Kosten, die zur Geschäftsführung notwendig waren (auch Arbeitsleistungen, da anders als bei 670 BGB im Auftragsrecht keine Unentgeltlichkeit des Handelns vereinbart wurde = der Flugpreis für den Rückflug Ergebnis: L kann von E den Flugpreis für den Rückflug aus 683 S. 1, 670 BGB verlangen. C. aus 823 I BGB - es fehlt schon an einer Rechtsgutsverletzung (allenfalls Vermögensschaden) D. aus 823 II BGB, 263 I StGB I. Schutzgesetzverletzung - Erschleichen der Beförderung (+) obj. und subj. Tb beim Hinflug - Strafmündigkeit des E? 10 StGB, 1 II JGG ab 14 Jahre (+) II. Schaden? - Maschine wäre ohnehin geflogen - entgangener Gewinn ( 252 BGB)? nur, wenn wegen E ein anderer Passagier abgewiesen wurde = Maschine ausgebucht ( - )

4 Ergebnis: L hat keinen Schadenersatzanspruch gegen E. E. aus 812 I 1 2. Alt. BGB I. Etwas erlangt? E hat nur Dienstleistungen empfangen BGH: Das Erlangte ist dann nur in der Ersparnis eigener Aufwendungen zu sehen = wenn der Bereicherte die Aufwendungen nie aufgewandt hätte, so hat er auch nichts erspart (Luxusaufwendung) = nichts erlangt E hätte den Flug nach NY nie bezahlen können = er hätte ihn nie unternommen, wenn er eigene Aufwendungen hätte aufbringen müssen = nichts erlangt = ( - ) h.l: Gebrauchsvorteile sind das Erlangte = E hat Dienstleistungen von L empfangen = (+) Stellungnahme: Die Frage nach der Ersparnis ist die Frage danach, ob ein ursprünglicher Vorteil noch im Vermögen des Empfängers vorhanden ist, so dass im Saldo das Vermögen dauerhaft vermehrt wurde = gehört zur Frage nach der Dauerhaftigkeit des Vorteils = zur Frage der Entreicherung ( 818 III BGB) h.l. vorzuziehen, da dogmatisch überzeugender II. in sonstiger Weise: Vorrang der Leistungskondiktion (Subsidiaritätsgrundsatz) L hat die Dienste an E erbracht = Leistung der L? = bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens P: Hatte L auch gegenüber einem blinden Passagier Leistungsbewusstsein? BGH: (+) genereller Leistungswille gegenüber allen Passagieren an Bord = keine Eingriffs-, sondern Leistungskondiktion h.l: ( - ) da sich der Leistungswille stets auf die Erfüllung von Verbindlichkeiten richtet, die nur gegenüber berechtigten Passagieren bestehen = kein Leistungswille gegenüber E Stellungnahme:

5 Die Unterstellung eines generellen Leistungswillens ist nicht gerechtfertigt, da sich der tatsächliche Wille anders darstellt und die Annahme einer bewussten Leistung an den blinden Passagier konstruiert wirkt III. Eingriff des Schuldners auf Kosten des Bereicherungsgläubigers: h.m: Eingriff findet "auf Kosten" eines anderen statt, wenn er in eine Rechtsposition erfolgt, die diesem anderen zugewiesen ist (Loewenheim, Bereicherungsrecht, 2. Aufl., S. 97) ( Lehre vom Eingriff in den Zuweisungsgehalt ). (+) Entscheidung über die Unentgeltlichkeit der Beförderung und der damit verbundenen Dienste steht allein der L zu. M2: Vermögensverschiebung notwendig = der Bereicherung muss eine Entreicherung entsprechen hier (+) Dienst ohne Vergütung erbracht RG: Unmittelbarer Erwerb der Rechtsposition des Bereicherten vom Anspruchsteller (kein Zwischenerwerb eines Dritten!!) hier (+) = kein Streitentscheid notwendig IV. Mangel des rechtlichen Grundes früher: folgt aus der Rechtswidrigkeit des Eingriffs = nur bei rechtswidrigen Handlungen hier (+), da E strafbar, also rechtswidrig handelte h.m. Lehre vom Zuweisungsgehalt die durch den Eingriff entstandene Vermögenslage muss dem Zuweisungsgehalt des fremden Rechts widersprechen = der erlangte Vorteil nach der Rechtsordnung einem anderen gebühren (insbesondere Forderungen und absolute Rechte ordnen Vermögenswerte bestimmten Personen zu) (+) Entscheidung über die Unentgeltlichkeit der Beförderung und der damit verbundenen Dienste steht allein der L zu und diese ist nicht positiv für E erfolgt V. Rechtsfolgen des Anspruchs aus 812 BGB 1. Umfang und Inhalt des Anspruchs: - Herausgabe des Erlangten (in natura oder als Wertersatz, 818 I, II BGB)

6 hier Wert der Dienstleistungen für den Hinflug = Ticketpreis (h.m: objektiver Wert = Verkehrswert) 2. Einwand der Entreicherung gem. 818 III BGB: Wegfall der Bereicherung gem. 818 III BGB wegen Verbrauchs der Vorteile? M1: Entreicherung liegt bei Diensten in der Natur der Sache = (+) h.m: Entreicherung gegeben, es sei denn, es wurden durch die Dienste eigene Aufwendungen erspart Flug war für E Luxusaufwendung = entreichert Wegfall der Bereicherung gem. 818 III BGB Ausnahme: verschärfte Haftung des E gemäß den 819 I, 818 IV BGB - ab Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund haftet der Empfänger wie ein auf Herausgabe Verklagter - Folgen: 1. Er verliert die Einrede der Entreicherung. 2. Zinspflicht ( 291 BGB) 3. Er haftet zudem aus den 818 IV, 292, 987 ff. BGB. (Nutzungen, Schadenersatz) E handelte vorsätzlich = Kenntnis von Anfang an = ABER E war minderjährig: M1: maßgeblich ist die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters (Eltern) (Wertungen aus 166 BGB oder 682 BGB) Eltern wussten bis zum Rückflug von nichts = Gutgläubigkeit bis zum Eintritt der Entreicherung = keine Haftung des E M2: maßgeblich ist die Einsichtfähigkeit des Minderjährigen (Wertungen aus den 827 f. BGB) E war 16 Jahre alt = hinreichend einsichtsfähig = bösgläubig bei Entreicherung h.m: Differenzierung: Leistungskondiktion = rechtsgeschäftsähnlich = 106 ff., 166 BGB Eingriffskondiktion = deliktsähnlich = 827 f. BGB hier Bereicherung sogar durch Delikt erlangt = 827 f. BGB = E war bösgläubig bei Entreicherung Stellungnahme:

7 - h.m. zu folgen, da bei Rückabwicklung von Rechtsgeschäften durch LK die rechtsgeschäftlichen Wertungen bestimmend sind, während bei Eingriffskondiktion Deliktsähnlichkeit vorherrschend ist und daher Einsichtsfähigkeit entscheiden sollte = E war bösgläubig = keine Entreicherung 4. Ergebnis: Anspruch der L gegen E auf Zahlung Rückflugtickets aus 812 I 1, 2. Alt. BGB Zusammenfassung: Ansprüche der L gegen E - auf den Hinflugpreis aus 683 S. 1, 670 BGB - auf den Rückflugpreis aus 812 I 1 2. Alt. BGB

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