PÜ BGB GK II Sommersemester 2009
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- Hennie Giese
- vor 6 Jahren
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1 PÜ BGB GK II Sommersemester 2009 Fall 9 Lösung: Abwandlung Frage 1: Ansprüche des F wegen der abgerissenen Mauer A. Anspruch F U, 280 I Zwischen F und U bestand kein Schuldverhältnis, insbesondere auch in Bezug auf die Mauer keine (berechtigte oder unberechtigte) GoA; vgl. zur Ablehnung eines Fremdgeschäftsführungswillens des U oben, Ausgangsfall, Frage 1, D.II. B. Anspruch F U, 687 II, 678 Ein Anspruch unmittelbar aus 678 scheitert daran, dass keine echte unberechtigte GoA vorliegt. Es könnte aber ein Fall der angemaßten Eigengeschäftsführung gem. 687 II vorliegen. Denn U führte hier ein Geschäft des F ohne Fremdgeschäftsführungswillen. Er wusste auch, dass er vom Eigentümer des Grundstücks nicht beauftragt oder ihm gegenüber sonst zur Reparatur berechtigt war. Allerdings handelte U aufgrund eines Werkvertrages mit B, der ihn mit Fremdgeschäftsführungswillen beauftragt hat; U kann insoweit nicht schlechter stehen als B, von dem er seine Position gegenüber F ableitet. Er ging damit wohl letztlich davon aus, dass er die Reparaturen aufgrund des Werkvertrages mit dem Fremdgeschäftsführer B als eigene Angelegenheit behandeln durfte. Daher liegt keine Geschäftsanmaßung vor, wie sie 687 II voraussetzt, und soll der Geschäftserfolg auch nach Vorstellung des U gerade dem Grundstückseigentümer zugute kommen. C. Anspruch F U, 823 I I. Rechtsgutsverletzung (+), Eigentum II. kausale Verletzungshandlung (+) IV. Rechtswidrigkeit? Als Rechtfertigungsgrund kommt eine berechtigte GoA des Bestellers B in Betracht, die auch den Abriss der Mauer durch den ausführenden U rechtfertigen würde. Jedoch widersprach auch der (objektiv wohl interessengerechte) Abriss der Mauer dem wirklichen Willen des F. Daher scheidet eine Rechtfertigung aus. (+) Verschulden? Zwar riss U die Mauer vorsätzlich ab; jedoch ging er davon aus, dass er damit letztlich dem Willen des Grundstückeigentümers entsprach und daher durch das Handeln in Ausführung einer berechtigten GoA des B gerechtfertigt war. Ihm fehlte daher das Bewusstsein, rechtswidrig zu handeln, das im Zivilrecht Voraussetzung des Vorsatzes ist (ganz hm, vgl. Palandt-Heinrichs, 276 Rz. 11). Auch nach der Gegenmeinung, die im Strafrecht allgemeiner Meinung entspricht und dort auch von 17 StGB vorausgesetzt wird, käme ein Verschulden letztlich nicht in Betracht, da U dann in einem Erlaubnistatbestandsirrtum gehandelt hätte, der anders als ein Verbotsirrtum den Vorsatz oder wenigstens die Vorsatzschuld ausschließt. Bei Abriss der Mauer bestanden allgemein keine ernsthaften Zweifel daran, dass S als Sohn des A Eigentümer des Grundstücks geworden und die Geschäftsführung daher berechtigt ist; U handelte daher, als er sich darauf verließ, nicht fahrlässig. Eine aa erscheint hier als sehr gut vertretbar, da man sich (als Außenstehender) grundsätzlich nicht darauf verlassen kann, dass eine bestimmte Person Erbe geworden ist, und da in Bezug auf die Mauer das Handeln nicht dringlich war, so dass eine Heranziehung des Gedankens von 680 ausscheidet.
2 D. Anspruch F U, 823 II BGB, 303 StGB U hat zwar den (objektiven und subjektiven) Tatbestand des 303 StGB verwirklicht, und er handelte auch (objektiv) rechtswidrig. Allerdings befand er sich in einem Erlaubnistatbestandsirrtum, der den Vorsatz oder doch die Vorsatzschuld ausschließt. E. Anspruch F B, 280 I I. berechtigte GoA als Schuldverhältnis? II. Es könnte eine berechtigte GoA vorliegen, die ein gesetzliches, auftragsähnliches Schuldverhältnis begründet, in dem der Geschäftsführer sich entsprechend der 677, 681 verhalten muss. Indem er den Abriss der Mauer durch U veranlasste, führte B ein Geschäft des Grundstückseigentümers F. Dass er dachte, Geschäftsherr sei der S, ist gem. 686 unbeachtlich. Er handelte auch mit Fremdgeschäftsführungswillen und ohne Auftrag des F. Allerdings widersprach der Abriss der Mauer dem wirklichen Willen des F, so dass die Geschäftsführung nicht gem. 683 Satz 1 berechtigt war. (-) unberechtigte GoA als Schuldverhältnis? Ob auch die unberechtigte GoA ein gesetzliches Schuldverhältnis mit den Pflichten der 677, 681 begründet und daher Grundlage für einen Anspruch aus 280 I sein kann, ist umstritten. Nach einer Ansicht (Larenz, SchuldR II/1, 57 IIa, S. 451f.; Jauernig-Vollkommer, 677 Rz. 1) ist der Geschäftsführer bei unberechtigter GoA gerade nicht zur sorgfältigen Geschäftsführung etc. verpflichtet, sondern zur Unterlassung; jenseits der Haftung für Übernahmeverschulden gem. 678 hafte der Geschäftsführer nur nach Deliktsrecht. Die wohl hm (HK-BGB- Schulze, vor 677 Rz. 6; MüKo 2 -Seiler, vor 677 Rz. 8, 15; Palandt-Sprau, vor 677 Rz. 5) hält demgegenüber wohl zu Recht die 677, 681 auch auf den unberechtigten Geschäftsführer für anwendbar; einmal, weil sich dem Gesetz eine entsprechende Beschränkung nicht entnehmen lässt, und zum anderen, weil der unberechtigte Geschäftsführer nicht besser stehen dürfe als der berechtigte. (+) Pflichtverletzung? B dürfte das einmal übernommene Geschäft, die Mauer abreißen zu lassen, nicht so geführt haben, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Das Verhältnis der Elemente Interesse und Wille wird hier von der herrschenden Meinung anders als bei 683 Satz 1 so gesehen, dass das objektive Interesse vorrangig zu berücksichtigen ist, um so den Geschäftsführer zu schützen; nur wenn er einen abweichenden wirklichen oder mutmaßlichen Willen hätte erkennen können, muss er ihm Rechnung tragen (Larenz, SchuldR II/1, 57 Ib, S. 447f.; Martinek / Theobald, JuS 1998, 27 [28]; MüKo 2 -Seiler, 677 Rz. 45; Palandt-Sprau, 677 Rz. 13f.). F. Anspruch F B, 678 I. GoA (+) II. Widerspruch zum wirklichen Willen (+) Erkennen / Erkennenmüssen (vgl. 122 II)? Hier ist B davon ausgegangen, dass S Erbe des A und damit Geschäftsherr ist; dann aber wäre die Geschäftsführung berechtigt gewesen. Hier sprach alles dafür, dass
3 der Sohn S Alleinerbe geworden ist; das Testament war noch nicht gefunden worden, und B musste daher bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt keine Zweifel an der Berechtigung der Geschäftsübernahme haben. (-) Eine a.a. ist vertretbar. Nähme man ein Übernahmeverschulden an, würde daraus der Schadensersatzanspruch ohne weiteres folgen, da ein besonderes Ausführungsverschulden dann nicht mehr erforderlich wäre; haftungsbegründend ist allein die schuldhafte Geschäftsübernahme. G. Anspruch F B, 823 I I. Rechtsgutsverletzung (+), Eigentum II. kausale Handlung (+) IV. B hat den U mit dem Abriss der Mauer beauftragt. U als unmittelbar Handelnder führte nur den Auftrag des B aus und unterbrach so nicht den Zurechnungszusammenhang. Rechtswidrigkeit (+), keine berechtigte GoA Verschulden (-), B dachte, in berechtigter GoA zu handeln H. Anspruch F B, 823 II BGB, 303, 25 I Fall 2 StGB Auch dieser Anspruch scheitert, da B sich in einem Erlaubnistatbestandsirrtum befand. I. Ergebnis F hat wegen der abgerissenen Mauer keine Ansprüche. Frage 2: Ansprüche des F wegen des Obstes A. Anspruch F X, Herausgabe des vorhandenen Obstes, 985 I. F = Eigentümer? 1. Ursprünglich war F Eigentümer des gepflückten Obstes, Eigentumsverlust F X, 929 Satz 1? a) Einigung zwischen B und X (+) Der Sachverhalt legt nahe, dass B im eigenen Namen als Geschäftsführer ohne Auftrag aufgetreten ist. Sollte er im Namen des Grundstückseigentümers gehandelt haben immerhin klärt er X über die Eigentumsverhältnisse auf, wie sie sich für ihn darstellen, so wäre eine Stellvertretung gem. 164 I 1 zu prüfen. Unabhängig vom Irrtum über den Eigentümer, der evtl. dazu führt, dass hier kein Geschäft des F, sondern des S vorliegt (Auslegungsfrage), fehlte B jedenfalls die Vertretungsmacht. Denn ebensowenig wie die Verfügungsmacht gem. 185 I, s. sogleich, kann eine berechtigte GoA Vertretungsmacht geben, da sie allein das Innenverhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn regelt (jenseits der 679f. wohl allgm, vgl. nur MüKo 2 -Seiler, vor 677 Rz. 6; Palandt-Sprau, vor 677 Rz. 3; aa im Fall der 679f. etwa Palandt-Heinrichs, 178 Rz. 4). b) Übergabe (+) c) Berechtigung des B? Sie könnte allenfalls aus einer Verfügungsbefugnis entsprechend 185 I kraft berechtigter GoA gem. 677, 683 Satz 1 folgen. Eine berechtigte GoA lag
4 vor, da die Veräußerung des Obstes dem Interesse und mutmaßlichen Willen des F entsprach. Dass er später einen entgegenstehenden tatsächlichen Willen gebildet hat, da ihn die Eigenmächtigkeit des B verärgert, ist unschädlich. Für eine Verfügungsbefugnis kraft berechtigter GoA (so wohl nur Baur, JZ 1952, 328ff.; aa etwa Larenz, SchuldR II/1, 57 Ib, S. 448 mwn) lässt sich anführen, dass der Geschäftsführer ggf. im Interesse des Geschäftsherrn gem. 677 zur Vornahme von Veräußerungsgeschäften verpflichtet bzw. jedenfalls ihm gegenüber dazu jedenfalls berechtigt ist. Dies sei ihm im Außenverhältnis nur möglich, wenn er auch zur Verfügung über die Sachen des Geschäftsherrn entsprechend 185 I befugt sei. Diese Möglichkeit müsse die Rechtsordnung, wolle sie sich nicht selbst widersprechen, dem Geschäftsführer dann aber einräumen. Dagegen spricht jedoch zunächst die strenge Trennung von Innen- und Außenverhältnis (so auch MüKo-Seiler, vor 677 Rz. 6); die GoA regelt allein das Innenverhältnis zwischen Geschäftsherrn und Geschäftsführer, nicht aber die Befugnisse des Geschäftsführers Dritten gegenüber. Außerdem muss der Geschäftsherr vor dem Verlust absoluter Rechte wie des Eigentums durch Verfügungen des Geschäftsführers geschützt werden. Der Verfügungsempfänger ist demgegenüber nicht schutzwürdig, wenn er die Eigentumsverhältnisse kennt; ansonsten ist er aber durch die Vorschriften über den redlichen Erwerb hinreichend geschützt. Der Geschäftsführer seinerseits ist bei berechtigter GoA durch den Anspruch aus 683 Satz 1, 670 gesichert, der ggf. auf Freistellung gegenüber dem Dritten gerichtet ist. Mit dieser Lösung werden Verfügungen des Geschäftsführers auch nicht schlechthin blockiert, da der Geschäftsherr sie immerhin nach 185 II genehmigen kann. d) gutgläubiger Erwerb, 932 I? (-), X wusste, dass B nicht Eigentümer ist II. X = Besitzer (+) I. X hat kein Recht zum Besitz, 986 I? Ein Kaufvertrag mit B berechtigt X nicht F gegenüber zum Besitz. X könnte aber ein Besitzrecht von B ableiten. Der berechtigte Geschäftsführer ist im Rahmen seiner Geschäftsführung zum Besitz von Sachen des Geschäftsherrn und ggf. auch zur Überlassung des Besitzes an Dritte berechtigt. Spätestens mit dem Herausgabeverlangen des F ist das Besitzrecht des B jedoch erloschen. (+) Anspruch (+), X muss dem F das noch nicht verbrauchte Obst herausgeben. B. Anspruch F X, Wertersatz für verbrauchtes Obst, 812 I 1 Fall 2 I. etwas erlangt? (+), den Genuss des Obstes II. in sonstiger Weise auf Kosten des F? X hat das Obst nicht durch Leistung des Eigentümers X erhalten, allerdings hat es ihm B bewusst und zweckgerichtet verschafft, also geleistet. Dem Direktanspruch des F gegen X könnte ein Vorrang der Abwicklung innerhalb der Leistungsverhältnisse respektive der Kaufvertrag zwischen B und X entgegenstehen. Jedoch hat B dem X nur Besitz am Obst verschaffen können, nicht auch das Eigentum. Der Wertersatzanspruch tritt wirtschaftlich an die Stelle des Eigentums und der Vindikation. Ihr hätte X auch nicht den Vertrag mit B oder auch nur die an diesen erbrachte Zahlung entgegenhalten können; für den Wertersatzanspruch kann dann nichts anderes gelten, zumal die GoA sonst doch immerhin insoweit die Verfügung des B auch im Außenverhältnis legitimieren würde. (+) ohne rechtlichen Grund (+)
5 Anspruch (+), X muss gem. 818 II Wertersatz für das verbrauchte Obst leisten und kann sich wegen 819 I, 818 IV auch nicht auf Entreicherung berufen. C. Anspruch F B, Herausgabe des Erlangten, 681 Satz 2, 667 I. berechtigte GoA (+) II. etwas daraus erlangt (+), von X gezahlter Kaufpreis Anspruch (+), B muss F den von X gezahlten Kaufpreis herausgeben. Allerdings hat B im Gegenzug gem. 683 Satz 1, 670 einen Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen des X aus 280 I, III, 283. B hat ein Zurückbehaltungsrecht gem. 273 I.
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