Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015"

Transkript

1 Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 10: Abgeschleppt (frei nach BGH Urt. v Az.: V ZR 30/11) S ist Betreiber eines kleinen freien Supermarktes. Das Geschäftsgebäude samt des zugehörigen Parkplatzes für 25 PKW hat er vom Eigentümer E gepachtet. Als S an einem Samstagmorgen gegen 7.15 Uhr in sein Ladengeschäft kommt, fällt ihm das Fahrzeug (Renault Twingo) des P auf, welches auf einem der Kundenparkplätze steht. Diese sind durch entsprechende Schilder deutlich als Kundenparkplätze gekennzeichnet. Auf diesen wird jeweils darauf hingewiesen, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden. Eine zur leichteren Identifizierung von Parksündern von S angebrachte Überwachungskamera gibt keinen Aufschluss darüber, wem das Fahrzeug gehört. S ruft daher gleich den Abschleppunternehmer A an und beauftragt ihn mit der Entfernung des PKW. A versucht zunächst wie üblich und mit S abgesprochen, anhand des Kennzeichens den Halter des Fahrzeugs ausfindig zu machen, jedoch ohne Erfolg. Er nimmt daher das Fahrzeug an den Haken und stellt es auf einem in der Nähe befindlichen öffentlichen Parkplatz wieder ab. S wurde von A über den genauen neuen Standort des Fahrzeugs in Kenntnis gesetzt. Die Rechnung des A in Höhe von insgesamt 175,- EUR bezahlt S sofort. (Diese setzt sich zusammen aus einem Betrag von 160,- EUR für das eigentliche Umsetzen und einer Pauschale von 15,- EUR für Vorbereitungsmaßnahmen, wie z.b. Halterermittlungen. Die Pauschale für eine polizeiliche Umsetzung beträgt demgegenüber nur 60,- EUR.) P, der gegen Mittag sein Fahrzeug abholen will, wird von S über den Sachverhalt informiert. S verlangt nun von P Ersatz der Abschleppkosten (175,- EUR) zuzüglich einer Pauschale von 10,- EUR wegen der Installation der Parkplatzüberwachung. P lehnt dies ab, woraufhin S sich weigert, dem P den neuen Standort seines Fahrzeugs mitzuteilen. Der erboste P findet seinen PKW erst nach drei Wochen durch Zufall und macht nunmehr gegenüber S durch Anwaltsschreiben einen Verzugsschaden im Zusammenhang mit seinem Herausgabeanspruch nach 985 BGB in Höhe von 1.239,- EUR ([angemessene] 59,- EUR Tagespauschale mal 21 Tage) geltend. 1. Kann S von P Ersatz der Abschleppkosten in Höhe von 175,- EUR zuzüglich einer 10,- EUR Pauschale für die Überwachungsmaßnahmen verlangen? 2. Hat P einen Anspruch gegen S wegen der Weigerung, den Standort des Fahrzeugs des P mitzuteilen? 1

2 Lösungsskizze Frage 1: S könnte gegen P einen Schadensersatzanspruch i.h.v. insgesamt 185,- EUR gem. 823 Abs. 1 BGB haben. Beeinträchtigung eines von 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsguts (+) - Eigentum nicht betroffen, da S laut Sachverhalt nur Pächter der Parkfläche - aber rechtmäßiger Besitz als Rechtsgut i.s.v. 823 Abs. 1 BGB anerkannt => mit dem Besitz an der Parkfläche ist der (rechtmäßige) Besitz des S betroffen - dieser ist auch beeinträchtigt, da er dem S von P eigenmächtig entzogen wird (verbotene Eigenmacht gem. 858 Abs. 1 BGB) Handlung des P (+) - als das Rechtsgut verursachende Handlung kommt hier allein das eigenmächtige Abstellen des Fahrzeugs des P auf dem von S gepachteten Parkplatz in Betracht Kausalität und Zurechenbarkeit der Rechtsgutsverletzung (+) - das Abstellen des PKW auf dem Parkplatz des S ist kausal und auch objektive zurechenbar (i.s.v. vorhersehbar) für die Verletzung des Besitzes des S daran Rechtswidrigkeit der Handlung (+) - tatbestandliche Rechtsgutsverletzung indiziert die Rechtswidrigkeit der Handlung - Rechtfertigungsgründe zugunsten des P sind nicht ersichtlich Verschulden (+) Schaden (+) => Handlung ist rechtswidrig - nach 823 Abs. 1 BGB zu vertreten sind Vorsatz und Fahrlässigkeit - hier Vorsatz des P, da er wissentlich und willentlich trotz der entsprechenden Beschilderung falsch parkt - entsteht hier in Höhe der Kosten für das Abschleppen, die Halteermittlung und die Kamerapauschale Kausalität und Zurechenbarkeit der des Schaden - die aus der Rechtsgutsverletzung resultierende Schaden müssen kausal auf diese zurückgehen - fraglich ist jedoch ob, dies für die Schäden zutrifft 2

3 - bezüglich der Kostenpauschale für die Kamera: - hier fehlt es bereits an der Kausalität, da diese Kosten dem S auch ohne das Abstellen des Fahrzeugs durch P entstanden wären => diese Kosten sind nicht ersatzfähig - bezüglich der Kosten für das Umsetzen - Kausalität ist unproblematisch gegeben, da diese Kosten entfielen, wenn P sein Fahrzeug nicht auf dem Parkplatz abgestellt hätte - Problem: objektive Vorhersehbarkeit für P - hier entsteht der eigentliche Schaden erst durch Dazwischentreten einer vorsätzliche Handlung des S, die Beauftragung des Abschleppdienstes - solche vorsätzliche Handlungen des Geschädigten durchbrechen den Zurechnungszusammenhang dann nicht, wenn der Schädiger damit rechnen musste, dass der Geschädigte so reagiert (dieser sich also herausgefordert fühlen durfte) - hier durfte S nach 859 Abs. 3 BGB sich sogar ausdrücklich der verbotenen Eigenmacht des P erwehren => P musste damit rechnen, dass S ihn abschleppen lassen würde => Schaden ist trotz des Dazwischentretens der vorsätzlichen Handlung des S dem P zurechenbar - bezüglich der Kosten für die versuchte Halterermittlung - auch insofern Dazwischentreten eines vorsätzliches Handeln des S => Zurechnung nur dann nicht unterbrochen, wenn P damit rechnen musste, dass S so handeln würde - Halterermittlungsversuch sollte die potentiellen Kosten für die Beseitigung des Fahrzeugs gering halten => liegt sogar im objektiven Interesse des P - zudem ist S gem. 254 Abs. 1 BGB verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten => Halterermittlungsversuch entspricht seiner gesetzlichen Pflicht zur Schadensminimierung => entsprechenden Kosten sind P objektiv zurechenbar - Zwischenergebnis: i.h.v. 175,- EUR (Kosten für das Umsetzen und Kosten für den Halterermittlungsversuch) geht der Schaden kausal und objektiv zurechenbar auf das Verhalten des P (Falschparken) zurück 3

4 Art und Umfang des Ersatzanspruchs - Maßstab 249 ff. BGB - hier gem. 249 Abs. 1 BGB Ersatz der Kosten für die Naturalrestitution (=Beseitigung des Fahrzeugs) - keine Kürzung des Anspruchs wegen Mitverschuldens ( 254 BGB) - grundsätzlich darf der Geschädigte auf marktübliche Angebote zurückgreifen - er muss nicht das preiswerteste wählen (Rspr.) S hat gegen P einen Schadensersatzanspruch i.h.v. insgesamt 175,- EUR gem. 823 Abs. 1 BGB wegen der Abschleppkosten. In gleicher Weise wäre auch ein Anspruch gem. 823 Abs. 2 BGB gegeben, da das Verhalten des P eine verbotene Eigenmacht gem. 858 BGB darstellt. Die verbotene Eigenmacht ist ein Schutzgesetz i.s.v. 823 Abs. 2 BGB, da es dem Schutz des Besitzers (hier des S) dient. => Dieser hat einen Anspruch nach 823 Abs. 2 BGB. Ebenfalls begründet wäre ein Anspruch aus 683, 677 ff. BGB auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) - durch das Abschleppen des Fahrzeugs führte der S ein (auch) fremdes Geschäft, da die Beendigung des Parkverstoßes auch im objektiv verstandenen Interesse des P lag - ob dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des P entspricht, kann dahinstehen, da die Beseitigung nach 679 BGB im öffentlichen Interesse lag (Beendigung/Beseitigung des Rechtsverstoßes stellt nach vorzugswürdiger Ansicht ein öffentliches Interesse dar) - (Mindermeinung beschränkt öffentliches Interesse hingegen auf Fälle, der wesentlicher Beeinträchtigung höchster Rechtsgüter, was jedoch dem Wortlaut von 679 BGB nicht zu entnehmen ist => nach dieser Ansicht wäre der Anspruch aus GoA daher zu verneinen) (Vorstehend kursiv gedrucktes ist kein Prüfungsniveau!) 4

5 Frage 2: Vorüberlegung: - zu klären, was P hier verlangt - er behauptet Herausgabeanspruch in Bezug auf den PKW ( 985 BGB), den S verzögert => Verzugsschaden => Anspruchsgrundlage: 990 Abs. 2, 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB P könnte gegen S einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens i.h.v ,- EUR gem. 990 Abs. 2, 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB haben Hinweis: Ein Anspruch wegen Verzugs setzt gem. 280 Abs. 2, 286 BGB das Bestehen eines Anspruchs (1.), der fällig ist (2.) und den Verzug des Schuldners (3.) voraus. Daneben ist selbstverständlich auch immer noch die Verletzung einer Pflicht (4.) und Verschulden (5.) gem. 280 Abs. 1 BGB zu prüfen. Bestehen eines Anspruchs (+) - hier kommt möglicher Anspruch des P gegen S auf Herausgabe des PKW gem. 985 BGB in Betracht - Voraussetzungen: - Eigentum des P (+) - P ist Eigentümer des PKW - Besitz des S am PKW (+) - S ist über den Standort des PKW informiert => hat tatsächlichen Zugriff auf diesen => ist dessen Besitzer - (keinen Besitz mehr hat hingegen P, solange er den Standort des PKW nicht kennt, auch wenn er die Schlüssel dafür besitzt) - kein Recht zum Besitz des S gegenüber P gem. 986 Abs. 1 Satz 1 BGB (+) - Besitzrecht des S gegenüber P ist nicht ersichtlich - Zurückbehaltungsrecht nach 273 BGB begründet nach vorzugswürdiger Ansicht kein Recht zum Besitz, da es nur auf Vollstreckung des Anspruchs beschränkt (a.a. vertretbar mit der Konsequenz, dass bereits das Bestehen eines Herausgabeanspruchs des P zu verneinen wäre) - Zwischenergebnis: P hat (nach vorzugswürdiger Ansicht) grundsätzlich einen Anspruch gegen S auf Herausgabe des PKW (=Nennung von dessen Standort) 5

6 Fälligkeit (-) - Herausgabeanspruch des P jedoch nicht fällig, da S gem. 273 Abs. 1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf die ihm geschuldeten Abschleppkosten geltend machen kann => Fälligkeit tritt frühestens ein, wenn P auf die Schadensersatzforderung des S nach Aufgabe 1 ernsthaft zu leisten, bereit ist P hat gegen S keinen Anspruch gem. 990 Abs. 2, 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB auf Ersatz eines Verzugsschadens i.h.v ,- BGB. 6

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 8: Geburtstagsfeierlichkeiten

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 8: Geburtstagsfeierlichkeiten Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 8: Geburtstagsfeierlichkeiten Als der 16. Geburtstag der T bevorstand, wollte sie diesen selbstverständlich standesgemäß feiern und lud dazu über Facebook

Mehr

SchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 06 Online-Archiv Seite 121-124 Organ des BDS. Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz

SchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 06 Online-Archiv Seite 121-124 Organ des BDS. Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz Rechtsreferendarin Cristina Tinkl, Münster In den letzten Jahren ist aufgrund der zum Alltag gehörenden Parkplatznot die Anzahl der Privatparkplätze

Mehr

Kapitel I: Besitzschutz Fall 1: Possessorische Besitzschutzansprüche (1)

Kapitel I: Besitzschutz Fall 1: Possessorische Besitzschutzansprüche (1) SachenR I Kapitel I: Besitzschutz 1 Kapitel I: Besitzschutz Fall 1: Possessorische Besitzschutzansprüche (1) Sachverhalt: M hat von V für seinen Pkw eine Garage gemietet. D stellt seinen Pkw so vor der

Mehr

Aktuelle Probleme aus dem Zivilrecht. FernUniversität in Hagen Mastermodul Zivilrecht IV (Prof. Dr. Andreas Bergmann/Prof. Dr. Ulrich Wackerbarth)

Aktuelle Probleme aus dem Zivilrecht. FernUniversität in Hagen Mastermodul Zivilrecht IV (Prof. Dr. Andreas Bergmann/Prof. Dr. Ulrich Wackerbarth) Aktuelle Probleme aus dem Zivilrecht FernUniversität in Hagen Mastermodul Zivilrecht IV (Prof. Dr. Andreas Bergmann/Prof. Dr. Ulrich Wackerbarth) Fall 2: Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatparkplatz

Mehr

B. Deliktische Ansprüche (-), da keine Rechtsgutsverletzung! C. Gesamtergebnis: A hat keine Ansprüche auf Zahlung der Gebühr ihv 350 gegen P.

B. Deliktische Ansprüche (-), da keine Rechtsgutsverletzung! C. Gesamtergebnis: A hat keine Ansprüche auf Zahlung der Gebühr ihv 350 gegen P. Lösungsskizze: Frage 1: Ansprüche A gegen P A. 677, 683, 670 BGB (Anspruch auf Zahlung von 350 aus berechtigter GoA) I. Geschäftsbesorgung = alle Rechtshandlungen, tatsächlichen Dienstleistungen und sonstige

Mehr

Fall 3 Lösung: 1. Sacheigenschaft des Fahrrads Das Fahrrad ist ein körperlicher Gegenstand i.s.v. 90 BGB, mithin eine Sache.

Fall 3 Lösung: 1. Sacheigenschaft des Fahrrads Das Fahrrad ist ein körperlicher Gegenstand i.s.v. 90 BGB, mithin eine Sache. Fall 3 Lösung: Grundfall: I. Anspruch gem. 985 BGB E könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads gemäß 985 BGB haben. Dann müsste es sich bei dem Fahrrad um eine Sache handeln, der E müsste

Mehr

J verlangt nun von W Schadensersatz für den entwendeten Schmuck. Zu Recht?

J verlangt nun von W Schadensersatz für den entwendeten Schmuck. Zu Recht? Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 7: Trügerische Sicherheit (in Anlehnung an BGH NJW 1991, 2418) Elektroinstallateur W ist auf die Entwicklung und den Einbau von hochwertiger Sicherheitstechnik

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488)

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Die A-GmbH handelt mit gebrauchten Fahrzeugen. Im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit

Mehr

PÜ gesetzliche Schuldverhältnisse

PÜ gesetzliche Schuldverhältnisse PÜ gesetzliche Schuldverhältnisse 2. Stunde Fall 37: Lösung: A. Ausgangsfall I. Anspruch von M gegen G auf Schadenersatz nach 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo - cic) 1. Vorvertragliches

Mehr

Zurechnungsgründe im Zivilrecht. Schuldrechtliche Ansprüche. Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen. Grundkurs II - Zivilrecht

Zurechnungsgründe im Zivilrecht. Schuldrechtliche Ansprüche. Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen. Grundkurs II - Zivilrecht , Zurechnungsgründe im Zivilrecht Wille des Schuldners Vertrauensschutz für den Gläubiger Schuldhafter Eingriff in fremde Rechtsgüter Schaffung einer Gefahr Wiederherstellung der rechtmäßigen Güterzuordnung

Mehr

Abschlussklausur Grundkurs IV

Abschlussklausur Grundkurs IV Prof. Dr. Dr. Salje 2013 Sommersemester Abschlussklausur Grundkurs IV S hat gerade einen lichtstarken Beamer erworben und möchte die weiße Wand des gegenüber liegenden Hochhauses für Kinoveranstaltungen

Mehr

Abgrenzung Schadensersatz statt <-> neben der Leistung?

Abgrenzung Schadensersatz statt <-> neben der Leistung? LÖSUNGSSKIZZE MÜLLERS MÜHLE A. Ansprüche des M gegen die R-AG I. Auf Ersatz der Bergungskosten in Höhe von 15.000 1. Schadensersatzanspruch aus 280 ff BGB a) Problem: richtige Anspruchsgrundlage? [ muss

Mehr

Hinweis: Im Falle des Bestehens einer Minderung ist davon auszugehen, dass 20 Prozent Mietminderung angemessen sind.

Hinweis: Im Falle des Bestehens einer Minderung ist davon auszugehen, dass 20 Prozent Mietminderung angemessen sind. Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 4: Des einen Lust des andren Frust (in freier Anlehnung an AG Rendsburg Az.: 18 (11) C 766/94 und AG Warendorf Az. 5 C 414/97) M ist Mieter einer Wohnung

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösung Fall 9: Gedankliche Vorüberlegungen: - Was möchte D hier? Schmerzensgeld für ihre Verbrennungen an Haaren und Kopfhaut Die Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut ist

Mehr

Ansprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (I)

Ansprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (I) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 27.11.2007 Ansprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

A. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB. I. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage = Tatbestand

A. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB. I. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage = Tatbestand Falllösung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich A. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB M könnte gegen P einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus 823 I haben.

Mehr

Fall 2: Die resolute Haushälterin Franz Bauer

Fall 2: Die resolute Haushälterin Franz Bauer Fall 2: Die resolute Haushälterin Franz Bauer www.examinatorium.jura.lmu.de Exkurs: Grundlagen zu Besitz und Besitzschutz A. Der Besitz als rein tatsächliches Verhältnis I. Grundlagen Besitz nur die tatsächliche

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall Dr. Stephan Madaus 22. Oktober 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen

Mehr

Voraussetzungen für einen Anspruch aus 823 I BGB 4. Rechtswidrigkeit

Voraussetzungen für einen Anspruch aus 823 I BGB 4. Rechtswidrigkeit Voraussetzungen für einen Anspruch aus 823 I BGB 4. Rechtswidrigkeit Für einen Anspruch aus 823 I BGB muss der eingetretene Verletzungserfolg bzw. die Verletzungshandlung rechtswidrig sein. 1 Rechtswidrigkeit

Mehr

Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger

Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 6: Der Herausgabeanspruch des Eigentümers ( 985 BGB) und das Eigentümer- Besitzer-Verhältnis

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösung zu Fall 11: Gedankliche Vorüberlegung: Was möchte B? er will die 120,- Euro ersetzt bekommen 1.) Diese kann man zum einen über den Aufwendungsersatz bei Selbstvornahme gem.

Mehr

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V Lösungsskizze Klausur ZI SS 2012 Frage 1 A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 zwei übereinstimmende

Mehr

Gesetzliche Schuldverhältnisse. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

Gesetzliche Schuldverhältnisse. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Die unberechtigte GoA PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2 Voraussetzungen der unberechtigten GoA Voraussetzungen des 677 BGB wie bei berechtigter

Mehr

A 432 Zielübung Zivilrecht

A 432 Zielübung Zivilrecht 1 A 432 Zielübung Zivilrecht Frage 1: Ansprüche des X A. Ansprüche X gegen Z wegen des Sachschadens i.h.v. 4.000 I. 280 I, 311 II, III, 241 II BGB (c.i.c.) Voraussetzungen: 1. vorvertragliches Schuldverhältnis,

Mehr

Ist das Abschleppen eines Falschparkers eine Geschäftsführung ohne Auftrag?

Ist das Abschleppen eines Falschparkers eine Geschäftsführung ohne Auftrag? Ist das Abschleppen eines Falschparkers eine Geschäftsführung ohne Auftrag? Ein Klassiker im Rahmen der gesetzlichen Schuldverhältnisse sind die Abschleppfälle, mit denen die Feinheiten der Geschäftsführung

Mehr

Fall Woche 2 Sachverhalt

Fall Woche 2 Sachverhalt Fall Woche 2 Sachverhalt Aufgrund der guten Auftragslage muss Malermeister A weitere Mitarbeiter in seinem Betrieb einstellen. Unter anderem stellt er den Studenten S ein, dem er die Aufgabe gibt die Außenfassade

Mehr

Vor wenigen Wochen wurde nun der Opel vom Grundstück des E durch den Dieb Dieter D gestohlen.

Vor wenigen Wochen wurde nun der Opel vom Grundstück des E durch den Dieb Dieter D gestohlen. Übung im Privatrecht II Wintersemester 2014/15 Fall 2: Autosammler mit Problemen Egon E sammelt in seiner Freizeit alte Autos (deutsche Klassiker). Mit zweien seiner Lieblingsstücke, einem VW-Käfer (Baujahr

Mehr

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende Einführung in die Subsumtionstechnik Sachverhalt: S trinkt mit seiner Freundin in einer Bar einen Rotwein. Da betritt sein Erzfeind die Lokalität. Erzürnt darüber, dass dieser sich überhaupt traut, in

Mehr

Lösung Fall 3. Frage 1

Lösung Fall 3. Frage 1 Lösung Fall 3 Frage 1 I. Anspruch des F gegen H gem. 677, 683 S. 1, 670 BGB F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz der durch die SMS entstandenen Kosten gem. 677, 683 S.1, 670 BGB haben. 1. Geschäftsbesorgung

Mehr

EBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989,

EBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989, Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Schadensersatz -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989, 990 -- I. (Objektiver) Tatbestand Der objektive Haftungstatbestand

Mehr

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Fall 6: I. Ansprüche aus Vertrag Der Sachverhalt liefert keine Hinweise darauf, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Vertragsverhältnis bestanden hat. Daher bestehen keine Ansprüche aus Vertrag.

Mehr

1. Kann F Ersatz der Kosten für die SMS nach 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen?

1. Kann F Ersatz der Kosten für die SMS nach 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen? 4. Fall Das gute Erbstück Nachdem F das Fahrrad des H an den Nachbarn seinen Bruders verkauft hat, verspürt er weiteren Tatendrang, um das Konto des H zu füllen. Am liebsten möchte er den ganzen Tag irgendwelche

Mehr

Prof. Dr. Rainer Schröder Wintersemester 2009/10. Universitätsrepetitorium Klausurenkurs Zivilrecht 1 vom

Prof. Dr. Rainer Schröder Wintersemester 2009/10. Universitätsrepetitorium Klausurenkurs Zivilrecht 1 vom Prof. Dr. Rainer Schröder Wintersemester 2009/10 Universitätsrepetitorium Klausurenkurs Zivilrecht 1 vom 16.10.2009 Lösungshinweise zur Wiederholung und Vertiefung: BGH, NJW 2009, 2530 und Besprechungen

Mehr

Europa-Universität Viadrina Prof. Dr. Eva Kocher. Zivilrecht: Übung für Fortgeschrittene SoSe 2009

Europa-Universität Viadrina Prof. Dr. Eva Kocher. Zivilrecht: Übung für Fortgeschrittene SoSe 2009 Europa-Universität Viadrina Prof. Dr. Eva Kocher Bearbeitungshinweise für Fälle 7: Fall 7a: Zivilrecht: Übung für Fortgeschrittene SoSe 2009 Zur Vertiefung: Lorenz, Stephan, Privates Abschleppen Besitzschutz

Mehr

A. Anspruch des K gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB

A. Anspruch des K gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB A. Anspruch des K gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB K könnte einen Anspruch gegen V auf Zahlung seiner Behandlungskosten und ein angemessenes

Mehr

Examensklausurenkurs WS 2011 / Statistik. Häufige Fehler. Probeexamen ZR 3 Rückgabe und Besprechung Prof. Dr. Volker Lipp

Examensklausurenkurs WS 2011 / Statistik. Häufige Fehler. Probeexamen ZR 3 Rückgabe und Besprechung Prof. Dr. Volker Lipp Examensklausurenkurs Probeexamen ZR 3 Rückgabe und Besprechung 28.03.2012 1 Statistik 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 10 33 35 30 11 16 10 5 4 4 3 1 3 0 0,0% 78 47,3% 57 34,5% 19 11,5% 8

Mehr

1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE. A. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) 1. Begriff und Regelungsgehalt der GoA

1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE. A. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) 1. Begriff und Regelungsgehalt der GoA 1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE 1 1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE A. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) I. Allgemeines 1. Begriff und Regelungsgehalt der GoA GoA = Geschäftsführung ohne Auftrag Die

Mehr

Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011. Lösung zu Fall 5. Frage 1

Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011. Lösung zu Fall 5. Frage 1 Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011 Lösung zu Fall 5 Frage 1 I. Vertragliche Ansprüche Vertragliche Ansprüche zwischen C und A bestehen mangels vertraglicher

Mehr

Lösungsskizze FB 8: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh. Grundfall. Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers

Lösungsskizze FB 8: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh. Grundfall. Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers Lösungsskizze FB 8: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh Grundfall Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers I. Herausgabeanspruch aus 985 BGB: Eigentum der S (-) Keine Einigung zwischen

Mehr

Ansprüche des F gegen H auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683 Satz 1, 670 BGB.

Ansprüche des F gegen H auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683 Satz 1, 670 BGB. Lösung Fall 1: Gekentertes Boot Ansprüche des F gegen H auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683 Satz 1, 670 BGB. F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz der Benzinkosten, Zahlung einer Vergütung für die

Mehr

Die 45 wichtigsten Fälle Deliktsrecht

Die 45 wichtigsten Fälle Deliktsrecht Skripten - Zivilrecht Die 45 wichtigsten Fälle Deliktsrecht nicht nur für Anfangssemester. Einordnungen, Gliederungen, Musterlösungen, bereichsübergreifende Hinweise, Zusammenfassungen von Karl-Edmund

Mehr

Jura Online - Fall: Zwergenaufstand - Lösung

Jura Online - Fall: Zwergenaufstand - Lösung Jura Online - Fall: Zwergenaufstand - Lösung Frage 1: Ansprüche A gegen B A. Anspruch A gegen B auf Zahlung von 300 Euro aus 426 I 1 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 300 Euro aus 426

Mehr

Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2012

Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2012 Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2012 Sachverhalt: Übungsfall 1 - Frage 1 V und K einigen sich auf Kaufvertrag über Golf zu 1.500 EUR Abwicklung soll am 31. März

Mehr

Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger

Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 3 (Besitz und Besitzschutz) E ist Eigentümer eines Gemäldes, das in seinem Haus hängt. Vor fünf

Mehr

Lösungsskizze der Übungsklausur im Grundkurs Bürgerliches Recht III WS 2012/13

Lösungsskizze der Übungsklausur im Grundkurs Bürgerliches Recht III WS 2012/13 Lösungsskizze: Grundfall: A. S gegen H auf Herausgabe des Häckslers aus 985 1 Mangels Eigentums der S ( ) B. S gegen H auf Wiedereinräumung des Besitzes aus 861 1. S war unmittelbare Besitzerin 2. Verlust

Mehr

Urheberrecht letzte Folie

Urheberrecht letzte Folie Urheberrecht letzte Folie Rechtsverletzungen, Rechtsübertragung, Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer 97 Unterlassung und Schadensersatz (1) Wer das

Mehr

1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.

1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Lösung Fall 3 I. Frage 1: Ansprüche des H gegen F 1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. H könnte einen Anspruch gegen F auf (teilweisen)

Mehr

Lösung Fall 18 Teil 1

Lösung Fall 18 Teil 1 I. Aus 288 I 1 BGB Lösung Fall 18 Teil 1 [Ob 288 I 1 BGB eine eigene Anspruchsgrundlage ist oder auch insoweit über 280 I BGB gegangen werden muß, ist nicht eindeutig. Nachfolgend soll von 288 BGB als

Mehr

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden. Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch

Mehr

Fall 3a. Sachverhalt. Kann A von M Schadensersatz für die Vase verlangen? Kann A von M Schadensersatz für die Silberlöffel verlangen?

Fall 3a. Sachverhalt. Kann A von M Schadensersatz für die Vase verlangen? Kann A von M Schadensersatz für die Silberlöffel verlangen? Fall 3a Sachverhalt Der Malermeister M soll sämtliche Zimmer im Haus des A streichen und tapezieren. Schon während der Arbeiten im ersten Zimmer stößt der Lehrling des M, der L, aus Unachtsamkeit mit einer

Mehr

Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete

Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete Fallbesprechung zum Grundkurs BGB II, SS 2014, FB 8 Die defekte Hebebühne Gliederung Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete A. Anspruch aus 536 I BGB? - richtige AGL bei Mietminderung (vgl.

Mehr

Ob und inwieweit stehen der A-GmbH Zahlungsansprüche gegen den J zu? Ob und inwieweit sind diese durchsetzbar?

Ob und inwieweit stehen der A-GmbH Zahlungsansprüche gegen den J zu? Ob und inwieweit sind diese durchsetzbar? Der P-GmbH bewirtschaftet ein ihr gehörendes Grundstück, was u.a. als Parkplatz für mehrere Einkaufsmärkte (Kaufland, etc.) genutzt wird. Vor jeder Einfahrt steht ein großes und gut sichtbares Schild mit

Mehr

Verschulden. eine Übung von RA Dr. R. Bachmann, LL.M. Kinderhüten unter Nachbarinnen: BGE 137 III 539

Verschulden. eine Übung von RA Dr. R. Bachmann, LL.M. Kinderhüten unter Nachbarinnen: BGE 137 III 539 Verschulden eine Übung von RA Dr. R. Bachmann, LL.M. Kinderhüten unter Nachbarinnen: BGE 137 III 539 D. kam aus der Waschküche und telefonierte als A.X. in die Glatt fiel. 1 Die Eltern von A.X. wollen

Mehr

Fall 8. Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen. Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz. keine Vindikationslage

Fall 8. Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen. Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz. keine Vindikationslage Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 8 Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz

Mehr

Lösungsskizze Fall 10

Lösungsskizze Fall 10 Konversationsübung im Bürgerlichen 1 Recht * Sommersemester 2006 Lösungsskizze Fall 10 Grundfall I. Anspruch des K gegen V auf Zahlung von 10.000 als Schadensersatz statt der Leistung, 280 I, III, 281

Mehr

Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2017

Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2017 Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2017 Sachverhalt: Übungsfall 1 - Frage 1 V und K einigen sich auf Kaufvertrag über Golf zu 1.500 EUR Abwicklung soll am 31. März

Mehr

Der unwillige Verkäufer

Der unwillige Verkäufer Der unwillige Verkäufer I. Anspruch E gegen K aus 985 BGB Vor. des Anspruchs aus 985 BGB: 1. Schuldner ist Besitzer der Sache 2. Gläubiger ist Eigentümer der Sache 3. kein Recht zum Besitz seitens Schuldners

Mehr

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 1: (Lösung)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 1: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 1: (Lösung) - vertiefend: BGH, NJW 1992, 498, BGHZ 21, 102; BGHZ 30, 40; OLG Frankfurt / Main, NJW 1965,

Mehr

Fall 3 Sachverhalt. Die Kosten hierfür (1,50 ) verlangt er von B ersetzt. Zu Recht? Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann

Fall 3 Sachverhalt. Die Kosten hierfür (1,50 ) verlangt er von B ersetzt. Zu Recht? Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann Fall 3 Sachverhalt A lieh B für das Wochenende seine Vespa. Obwohl er von A ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass er den Roller am Montagmorgen für die Fahrt zur Uni benötigte, gab B den Feuerstuhl

Mehr

Urheberrecht letzte Folie

Urheberrecht letzte Folie Urheberrecht letzte Folie Rechtsverletzungen, Rechtsübertragung, Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer 97 Unterlassung und Schadensersatz Ansprüche (1)

Mehr

2. Ergebnis A hat sich durch den Schuss auf X nicht wegen Totschlags nach 212 I StGB strafbar gemacht.

2. Ergebnis A hat sich durch den Schuss auf X nicht wegen Totschlags nach 212 I StGB strafbar gemacht. Lösung Fall 1 Strafbarkeit des A I. 212 I StGB (durch den Schuss) A könnte sich wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben, indem er auf den X schoss. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand

Mehr

Mustergutachten zu Fall 1 im Modul 1

Mustergutachten zu Fall 1 im Modul 1 Mustergutachten zu Fall 1 im Modul 1 Der Fall Rentner A harkt an einem sonnigen Oktobertag auf seinem mit großen Bäumen bewachsenen Grundstück in Vorpommern Blätter zusammen. Dabei trägt er eine knallrote

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I I. Der Gutachtenstil 1. Das juristische Gutachten In der Klausur wird immer ein juristisches Gutachten geschrieben. Das juristische Gutachten dient der juristischen Prüfung eines Lebenssachverhalts

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Vorüberlegung: Wer von wem was woraus?

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter  Vorüberlegung: Wer von wem was woraus? Vorüberlegung: Wer von wem was woraus? I. Einteilung in verschiedene Sachverhaltsabschnitte Abschnitt 1: Die Fahrt zum Bahnhof Abschnitt 2: Die Schlägerei in Hamburg II. Betrachtung der verschiedenen Abschnitte

Mehr

EBV: Verwendungen. -- Anspruch des Besitzers auf Ersatz seiner Verwendungen -- Übersicht 1: Konzentration auf die EBV-Regeln

EBV: Verwendungen. -- Anspruch des Besitzers auf Ersatz seiner Verwendungen -- Übersicht 1: Konzentration auf die EBV-Regeln Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Verwendungen -- Anspruch des Besitzers auf Ersatz seiner Verwendungen -- Übersicht 1: Konzentration auf die EBV-Regeln A. Allgemein

Mehr

Lösungsskizze zu der Klausur im allgemeinen Schuldrecht vom Teilnehmergruppe mit der isolierten Schuldrechtsklausur (alte PO) ohne BGB AT

Lösungsskizze zu der Klausur im allgemeinen Schuldrecht vom Teilnehmergruppe mit der isolierten Schuldrechtsklausur (alte PO) ohne BGB AT Lösungsskizze zu der Klausur im allgemeinen Schuldrecht vom 25.07.2016 Teilnehmergruppe mit der isolierten Schuldrechtsklausur (alte PO) ohne BGB AT Aufgabe 1: A. Anspruch des B gegen A auf Erstattung

Mehr

BGB IV. Geschäftsführung ohne Auftrag. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008

BGB IV. Geschäftsführung ohne Auftrag. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 BGB IV Geschäftsführung ohne Auftrag Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 Geschäftsführung ohne Auftrag, 677 ff. BGB - Tätigwerden für einen anderen ohne Rechtsbeziehung (= gesetzliches Schuldverhältnis)

Mehr

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?

Mehr

GoA-Fall 1. In Betracht kommt ein Schadensersatzanspruch des G gegen S aus 683 Satz 1, 670 BGB analog.

GoA-Fall 1. In Betracht kommt ein Schadensersatzanspruch des G gegen S aus 683 Satz 1, 670 BGB analog. S wurde am 1. 11. 2011 infolge eines Zuckerschocks während seiner Fahrt auf der A63 ohnmächag. Sein Fahrzeug geriet gegen eine Leitplanke und stellte sich anschließend quer zur Straße. G bemerkte den Unfall

Mehr

Besprechungsfall 5: K möchte sein Haus renovieren und benötigt dazu neue Heizkörper. Im Baumarkt des V lässt er sich von diesem zwei Modelle zeigen.

Besprechungsfall 5: K möchte sein Haus renovieren und benötigt dazu neue Heizkörper. Im Baumarkt des V lässt er sich von diesem zwei Modelle zeigen. Besprechungsfall 5: K möchte sein Haus renovieren und benötigt dazu neue Heizkörper. Im Baumarkt des V lässt er sich von diesem zwei Modelle zeigen. Das eine heißt Inti, kostet 50 und ist etwas voluminöser.

Mehr

Welche Rechte des bisherigen Eigentümers? [Anwaltsklausur: Verhindern des Eigentumsverlustes!! 771III, 769 ZPO, einstweilige Einstellung der ZV!!!

Welche Rechte des bisherigen Eigentümers? [Anwaltsklausur: Verhindern des Eigentumsverlustes!! 771III, 769 ZPO, einstweilige Einstellung der ZV!!! Skript ZPO II Band 1 S. 76 ff (KLASSIKER!!!!) 1. Die verlängerte Drittwiderspruchsklage Ausgangslage: Bei Vollstreckung von schuldnerfremden Sachen kann es zur Versteigerung kommen Nach Erlösauskehr für

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Vorüberlegungen zum Grundfall: 1. Schritt: Wer will was von wem - U will von B Schadensersatz für die kaputte Rüttelmaschine (5.000 ) - U will von B Schadensersatz für den fehlerhaften Beton (20.000 )

Mehr

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Allgemeines Zivilrecht Fallbeispiel Der 16-jährige Jan will sein Fahrrad verkaufen, weil er Geld braucht. Er bittet seinen 17-jährigen Freund

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2b: Der A schreibt einen Brief, in dem er ein ihm von B gemachtes Angebot über den Kauf eines Rennrades über 800 annimmt. Da er sich die Sache aber noch

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Vorarbeiten: 1. Schritt: - Lesen des Sachverhaltes / Ermitteln der Fallfrage Es liegt keine konkrete Fallfrage vor => Auslegung P will etwas von C o C hat Behandlungs- und Krankenhauskosten o C hat unangenehme

Mehr

Anzug für alle und zwar umsonst!

Anzug für alle und zwar umsonst! Anzug für alle und zwar umsonst! Der Marburger Pädagogikstudent P braucht für die nächste Demonstration gegen die hessische Landesregierung noch ein adäquates Outfit. Bei dieser sollen die Studenten als

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXV (R1): Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXV (R1): Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Klaus Tonner. Sommersemester Teil: Wiederholungsfälle

Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Klaus Tonner. Sommersemester Teil: Wiederholungsfälle Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Klaus Tonner Sommersemester 2012 4. Teil: Wiederholungsfälle Fall 1: Kaufrecht K kauft im November 2011 in Rostock von V ein gebrauchtes Fahrzeug mit einer Laufleistung

Mehr

J verlangt nun von W Schadensersatz für den entwendeten Schmuck. Zu Recht?

J verlangt nun von W Schadensersatz für den entwendeten Schmuck. Zu Recht? Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 6: Trügerische Sicherheit (in Anlehnung an BGH NJW 1991, 2418) Elektroinstallateur W ist auf die Entwicklung und den Einbau von hochwertiger Sicherheitstechnik

Mehr

Mitverschulden und Tiergefahr

Mitverschulden und Tiergefahr Mitverschulden und Tiergefahr Mitverschulden und Tiergefahr Die Entscheidung des BGH vom 31. Mai 2016 VI ZR 465/15, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de eignet sich sehr gut zum Einbau in eine Examensklausur

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1 ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 1 A. Ausgangsfall V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB

Mehr

FALL 24 LÖSUNG DER RAUCHENDE MALERMEISTER UND SEIN GESELLE

FALL 24 LÖSUNG DER RAUCHENDE MALERMEISTER UND SEIN GESELLE PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (A-G) SOMMERSEMESTER 2017 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Fall 20 Lösung

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (A-G) SOMMERSEMESTER 2017 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Fall 20 Lösung ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (A-G) SOMMERSEMESTER 2017 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Fall 20 Lösung A. Teil 1... 3 I. Anspruch des N gegen J auf Schadensersatz aus 823 I BGB... 3 1. Verletzung

Mehr

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Anspruch des K gegen B auf Schadensersatz aus 823 I i.v.m. 31, 89 BGB

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Anspruch des K gegen B auf Schadensersatz aus 823 I i.v.m. 31, 89 BGB Fall 30: Anspruch des K gegen B auf Schadensersatz aus 823 I i.v.m. 31, 89 BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz aus 823 I i.v.m. 31, 89 BGB haben. 1. Rechts- oder Rechtsgutsverletzung

Mehr

K müsste dadurch einen Schaden erlitten haben. Gemäß 249 Satz 1, 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn.

K müsste dadurch einen Schaden erlitten haben. Gemäß 249 Satz 1, 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Lösung-8- WS 09/10 I. Anspruch des K gegen V gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 auf Übergabe und Übereignung des Buches K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Buches gemäß 433 Abs. 1 Satz

Mehr

1 Ebenso könnte an eine Strafbarkeit wegen Mordes gedacht werden. Im Rahmen der dann anzusprechenden

1 Ebenso könnte an eine Strafbarkeit wegen Mordes gedacht werden. Im Rahmen der dann anzusprechenden Fall 1 Der Bratpfannenfall (BGH NJW 1966, S. 1823 ff.): O tyrannisiert seine Frau F und seine Stieftochter T seit Jahren. Eines Tages hat T genug von den Quälereien und schlägt dem verhassten O von hinten

Mehr

Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung

Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung A. Anspruch V gegen U auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB V könnte gegen U einen Anspruch auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB haben. I. Besitz des

Mehr

Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB. a) Kaufvertrag i. S. d. 433 BGB zwischen K und V (+)

Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB. a) Kaufvertrag i. S. d. 433 BGB zwischen K und V (+) Fall 3.1 Juristische Fakultät K kommt mit dem Kunsthändler V am Rande einer Ausstellung ins Gespräch über den Maler H, für dessen Werke sich K interessiert. V erklärt dem K, dass er ein bestimmtes Werk

Mehr

Grundlagenübersichten

Grundlagenübersichten Grundlagenübersichten 1. Wie gehe ich mit einem Sachverhalt um Merke: 1. Der Sachverhalt steht immer fest => keine Sachverhaltsquetsche 2. Alles Wesentliche steht im Sachverhalt 3. Alles, was im Sachverhalt

Mehr

Roßmanith Fallbesprechung BGB II SS Lösungsskizze FB 4. über die von D im Geschäft des J ausgesuchte Brosche

Roßmanith Fallbesprechung BGB II SS Lösungsskizze FB 4. über die von D im Geschäft des J ausgesuchte Brosche Teil 1: Ansprüche D gegen J A. Anspruch auf Nacherfüllung aus 439, 437 Nr. 1 BGB I. wirksamer Kaufvertrag? 1. Vertragsschluss? über die von D im Geschäft des J ausgesuchte Brosche Modifikation des Erfüllungsanspruchs

Mehr

Die Operndiva. A. Ansprüche der F gegen D

Die Operndiva. A. Ansprüche der F gegen D Die Operndiva Dem Taxifahrer F fliegt während der Fahrt eine Fliege durch das geöffnete Seitenfenster ins Gesicht. Als er versucht, die Fliege mit einer raschen Handbewegung zu verscheuchen, verreißt er

Mehr

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin Sachverhalt: Anton spritzt Bruno, welcher sich in einem schlechten körperlichen Zustand befindet, auf dessen ausdrückliche Bitte Heroin. Bruno weist,

Mehr

Die 42 wichtigsten Fälle GoA und Bereicherungsrecht

Die 42 wichtigsten Fälle GoA und Bereicherungsrecht Skripten - Zivilrecht Die 42 wichtigsten Fälle GoA und Bereicherungsrecht nicht nur für Anfangssemester von Karl-Edmund Hemmer, Achim Wüst 6., überarbeitete Auflage 2011 Die 42 wichtigsten Fälle GoA und

Mehr

Lösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB. I. Schuldverhältnis

Lösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB. I. Schuldverhältnis Lösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB I. Schuldverhältnis Voraussetzung ist ein Schuldverhältnis nach 311 III, II BGB. Das Schuldverhältnis könnte sich aus 311 II Nr. 2 BGB

Mehr

Fall 5 Lösungsskizze

Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,

Mehr

Fall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB

Fall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB Fall 7 - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB B könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung der ersten Rate in Höhe von 400 Euro aus 535 Abs. 2 BGB haben. I. Vertragsschluss

Mehr

Fall 4: Das Schnäppchenauto (frei nach BGH Urteil vom , Az.: VIII ZR 13/01)

Fall 4: Das Schnäppchenauto (frei nach BGH Urteil vom , Az.: VIII ZR 13/01) Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14 Fall 4: Das Schnäppchenauto (frei nach BGH Urteil vom 07.11.2001, Az.: VIII ZR 13/01) Der Anbieter R.de (R) bietet auf seiner Web-Site die Durchführung privater

Mehr

Grundkurs im Zivilrecht II

Grundkurs im Zivilrecht II Grundkurs im Zivilrecht II Vorlesungsbegleitende Übung FALL 7: PUTZFIMMEL Paula Putz (P) kauft bei dem Elektrofachhändler Rudi Reinemacher (R) eine Spülmaschine im Sonderangebot für 300, (regulär 400,

Mehr