ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (A-G) SOMMERSEMESTER 2017 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Fall 20 Lösung

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1 ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (A-G) SOMMERSEMESTER 2017 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Fall 20 Lösung A. Teil I. Anspruch des N gegen J auf Schadensersatz aus 823 I BGB Verletzung eines absoluten Rechtsguts oder eines absoluten Rechts Handlung Haftungsbegründende Kausalität Zurechenbarkeit... 3 a) Äquivalenztheorie... 3 b) Adäquanz... 3 c) Schutzzweck der Norm Rechtswidrigkeit Verschulden... 4 a) Vorsatz... 4 b) Fahrlässigkeit Rechtsfolge: Schadensersatz nach 249ff. BGB... 4 a) Ersatz für das zerrissene Hemd... 4 aa) Art und Weise des Schadensersatzes... 4 bb) Haftungsausfüllende Kausalität... 5 cc) Mitverschulden, 254 BGB... 5 b) Arztkosten... 5 aa) Art und Weise des Schadensersatzes... 5 bb) Haftungsausfüllende Kausalität... 5 cc) Mitverschulden gem. 254 BGB... 5 c) Schmerzensgeld, 253 II BGB... 5 aa) Voraussetzungen... 5 bb) Folgen Ergebnis... 5 II. Anspruch des N gegen J auf Schadensersatz aus 823 II BGB i.v.m. 303 I und 229 StGB Schutzgesetz Verstoß gegen das Schutzgesetz... 6 a) 303 I StGB... 6 b) 229 StGB Rechtswidrigkeit und Verschulden Rechtsfolge: Schadensersatz nach Maßgabe der 249ff. BGB Ergebnis... 6 B. Teil I. Anspruch der K gegen M auf Schadensersatz gem. 823 I BGB in Höhe von 30 für das zerstörte Buch Anspruchsvoraussetzungen

2 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 2 VON 9 a) Rechtsgutsverletzung... 7 b) Verletzungshandlung... 7 c) Haftungsbegründender Zusammenhang... 7 d) Rechtswidrigkeit... 7 e) Verschulden Rechtsfolge: Schadensersatz nach Maßgabe der 249ff. BGB Ergebnis... 8 II. Anspruch der K gegen M auf Schadensersatz in Höhe von 200,- für die Behandlungskosten gem. 823 I BGB Anspruchsvoraussetzungen... 8 a) Rechtsgutsverletzung... 8 b) Verletzungshandlung... 8 c) Haftungsbegründender Zusammenhang... 8 d) Rechtswidrigkeit... 9 e) Verschulden... 9 f) Rechtsfolge: Schadensersatz, 249 ff. BGB... 9 aa) Schaden... 9 bb) Mitverschulden, 254 I BGB Ergebnis

3 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 3 VON 9 A. Teil 1 I. Anspruch des N gegen J auf Schadensersatz aus 823 I BGB N könnte gegen J einen Anspruch auf Schadensersatz aus 823 I BGB haben. 1. Verletzung eines absoluten Rechtsguts oder eines absoluten Rechts Es müsste zur Verletzung eines absoluten Rechtsguts oder eines absoluten Rechts gekommen sein. Das zerrissene Hemd stellt eine Eigentumsverletzung in Form einer Substanzverletzung dar. Die Platzwunde beeinträchtigte sowohl die körperliche Integrität als auch die Gesundheit, denn eine Gesundheitsverletzung ist eine medizinisch fassbare Störung der inneren Lebensvorgänge und hier lässt der Heilungsvorgang lässt erkennen, dass eine solche Störung vorlag. 2. Handlung Weitere Voraussetzung wäre eine Handlung des J. Eine Handlung ist jedes menschliche Verhalten (Tun oder Unterlassen), sofern es vom menschlichen Willen beherrschbar ist. Eine Handlung liegt hier im Packen und Stoßen des N. 3. Haftungsbegründende Kausalität Zurechenbarkeit Diese Handlung müsste dem J auch zurechenbar sein. Erforderlich ist Kausalität zwischen Handlung und Rechts(guts)verletzung. a) Äquivalenztheorie Die Kausalität im weiteren Sinne bestimmt sich nach der Äquivalenztheorie. Ursächlich ist nach der conditio-sine-qua-non-formel eine Handlung dann, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Hätte der J den N nicht gestoßen, wäre dieser nicht gestürzt und nicht das Hemd zerrissen und der Ellbogen verletzt worden. Die Handlung des J wurde kausal für den Erfolg im Sinne der Äquivalenztheorie. b) Adäquanz Weiter wäre Adäquanz nötig. Die adäquate Kausalität ist zu bejahen, wenn kein atypischer Kausalverlauf vorliegt, also wenn vom Standpunkt eines optimalen Beobachters und unter Berücksichtigung aller Umstände, welche dem Handelnden im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bereits erkennbar waren, das Verhalten des Schädigers generell und nicht nur unter besonders unwahrscheinlichen Umständen zur Herbeiführung des eingetretenen Erfolges geeignet war. Es ist in keiner Weise außergewöhnlich, dass jemand, der einen Stoß bekommt, stürzt und sich Verletzungen zuzieht und seine Kleidung beschädigt. Adäquanz liegt vor. c) Schutzzweck der Norm Außerdem müsste der geltend gemachte Schaden vom Schutzzweck der Norm erfasst sein. Die verletzte Norm soll hier unproblematisch gerade gegen die eingetretenen Verletzungen schützen. 4. Rechtswidrigkeit Weiter müsste Rechtswidrigkeit gegeben sein. Diese ist gegeben, sofern keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Notwehr gem. 227 BGB greift hier nicht ein, da die rein verbalen Äußerungen des N schon kein Angriff sind. Da weitere Rechtfertigungsgründe ebenfalls nicht in Betracht kommen, ist die Rechtswidrigkeit zu bejahen. 3

4 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 4 VON 9 Exkurs: Bei unproblematischer Rechtswidrigkeit reicht als Feststellung XY handelt rechtswidrig oder Rechtfertigungsgründe greifen nicht ein.. Nicht ausreichend ist, Der Tatbestand indiziert die Rechtswidrigkeit hinzuschreiben, denn so wird nur ein empirischer Befund mitgeteilt. Die wichtigsten Rechtfertigungsgründe im Zivilrecht sind: - Einwilligung des Verletzten, sofern betroffenes Rechtsgut disponibel - Notwehr, 227 BGB - Notstand, 228 und 904 BGB - Selbsthilferecht, 229 BGB 5. Verschulden Weiter wäre ein Verschulden des J erforderlich. Infrage kommen gem. 276 I 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit. a) Vorsatz Vorsatz ist Wissen und Wollen des tatbestandsmäßigen Erfolges im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. J handelte nicht vorsätzlich, da er nach Sachverhalt nicht wollte, dass N stürzt. Ebenso fehlte J das Bewusstsein, rechtswidrig zu handeln, weil er sich wegen der Äußerungen des N verpflichtet und berechtigt gefühlt hatte, ihm einen Stoß zu versetzen. Nota bene: Im Unterschied zum Vorsatz(begriff) des Strafrechts lässt im Zivilrecht ein Verbotsirrtum den Vorsatz entfallen. b) Fahrlässigkeit Gem. 276 II BGB ist Fahrlässigkeit das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Wer einen anderen schlägt, muss damit rechnen, dass dieser stürzt. Auch hätte J bei Anstrengung seiner Vernunft seinen Rechtsirrtum vermeiden können, denn unliebsame Äußerungen des Gegenübers berechtigen in einer freiheitlich-demokratischen Staatsverfassung nicht, körperliche Gewalt auszuüben. J handelte daher fahrlässig. 6. Rechtsfolge: Schadensersatz nach 249ff. BGB Die Rechtsfolge ist der Schadensersatz nach Maßgabe der 249ff. BGB. a) Ersatz für das zerrissene Hemd aa) Art und Weise des Schadensersatzes Nach dem Grundsatz der Naturalrestitution ist der Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis vorläge, 249 I BGB; Sonderfälle sind jedoch Sachbeschädigung und Körperverletzung, denn in diesen Fällen kann der Geschädigte sofort den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen, 249 II 1 BGB. Hinweis: In der Praxis ist Naturalrestitution eher der Ausnahmefall. Ns Hemd ist irreparabel zerstört. In der Folge ist gem. 251 I BGB die Differenz zwischen dem Wert des Vermögens ohne das schädigende Ereignis und dem durch das schädigende Ereignis verminderten Wert zu ersetzen. Bei Zerstörung einer Sache ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen, hier der zum Kauf einer gleichwertigen Hemdes bei einem seriösen Händler erforderliche Betrag. 4

5 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 5 VON 9 bb) Haftungsausfüllende Kausalität Auch an dieser Stelle ist Kausalität zwischen Rechts(guts)verletzung und eingetretenem Schaden zu prüfen, also Äquivalenztheorie, Adäquanztheorie und der Schutzzweck der Norm zu berücksichtigen. Der Minderwert des Hemdes als eingetretener Schaden ist äquivalent und adäquat kausal durch den Riss im Hemd als Verletzungserfolg verursacht. Der Schaden fällt auch in den Schutzbereich des 823 I BGB, da dieser den Schutz des Eigentums bezweckt. Haftungsausfüllende Kausalität ist zu bejahen. cc) Mitverschulden, 254 BGB Eine Kürzung wegen Mitverschuldens gem. 254 BGB scheidet hier aus. b) Arztkosten aa) Art und Weise des Schadensersatzes Hinsichtlich der Arztkosten bestimmt sich die Art und Weise des Schadensersatzes nach 249 II 1 BGB. Der Schaden sind die Kosten für die Heilbehandlung. bb) Haftungsausfüllende Kausalität Die Heilungskosten sind äquivalent und adäquat kausale Folge der Körperverletzung. Die Schäden fallen in den Schutzbereich der Norm. cc) Mitverschulden gem. 254 BGB Eine Kürzung wegen Mitverschuldens gem. 254 BGB scheidet aus. c) Schmerzensgeld, 253 II BGB Nota bene: 253 BGB ist nach h.m. keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern ein Schadensposten. aa) Voraussetzungen Es müssten die Voraussetzungen des 253 II BGB erfüllt sein. Wegen einer Körperverletzung besteht ein Schadensersatzanspruch des N gegen J aus 823 I BGB, s.o. Die Körperverletzung müsste einen Nichtvermögensschaden darstellen. Hierunter fallen alle Störungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens wie etwa Schmerzen, Unbehagen, Schmälerung der Lebensfreude, zb durch lange stationäre Behandlung, Bettlägerigkeit oder Einschränkungen durch einen Gips oder Ähnliches. Dies ist hier gegeben. bb) Folgen Als Folge kann billige Entschädigung in Geld gefordert werden. Maßgeblich sind bei Bemessung des Schmerzensgeldes dessen Funktionen: die Ausgleichsfunktion und die Genugtuungsfunktion. Der Verletzte soll in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich wurde. Außerdem soll der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung für das verschaffen, was er diesem angetan hat. Der Richter orientiert sich dabei an den nachteiligen Folgen für das körperliche und/oder seelische Wohlbefinden des Verletzten, z.b. Schmerzen, Ängste, Bedrückung infolge Entstellung, Einschränkung der Lebensfreude. 7. Ergebnis N kann für das zerrissene Hemd sowie die Verletzung des Ellenbogens von J Schadensersatz aus 823 I BGB verlangen. Als weiterer Schadensposten tritt eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) hinzu. 5

6 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 6 VON 9 II. Anspruch des N gegen J auf Schadensersatz aus 823 II BGB i.v.m. 303 I und 229 StGB N könnte gegen J einen Anspruch auf Schadensersatz aus 823 II BGB ivm 303 I StGB und 229 StGB haben. 1. Schutzgesetz Erforderlich wäre zunächst ein taugliches Schutzgesetz. Infrage kommt gem. 2 EGBGGB jede Rechtsnorm, die (auch) den Individualschutz bezweckt, also nicht nur die Belange des Staates, der Allgemeinheit oder einer anderen Person als der des Verletzten. Infrage kommen hier 303 I StGB und 229 StGB. Deren persönlicher und sachlicher Schutzbereich müsste eröffnet sein. Als natürliche Person gehört der verletzte N zum geschützten Personenkreis dieser Normen. Sie sollen gerade die eingetretene Art der Schädigung verhindern. Der Schutzbereich ist eröffnet. 303 I StGB und 229 StGB sind Schutzgesetze isd. 823 II BGB. 2. Verstoß gegen das Schutzgesetz Es müsste gegen ein Schutzgesetz verstoßen worden sein. a) 303 I StGB Das zerrissene Hemd erfüllt den objektiven Tatbestand einer Sachbeschädigung gem. 303 I StGB, jedoch handelt J ohne Vorsatz, sodass der subjektive Tatbestand des 303 I StGB nicht erfüllt ist. Ein Verstoß gegen 303 I StGB scheidet aus. Nota bene: im Strafrecht ist im Gegensatz zum Zivilrecht der Vorsatz ein Element des Tatbestandes, nicht der Schuld! Zum Aufbau im Strafrecht anhand des Beispiels des 303 I StGB: A. 303 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiv (Liegt eine Sachbeschädigung vor?) 2. Subjektiv (Ist Vorsatz gegeben?) II. Rechtswidrigkeit III. Schuld b) 229 StGB Der aufgeplatzte Ellbogen erfüllt sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des 229 StGB. Die Verletzung war rechtswidrig und auch Verschulden ist gegeben, insb. ist der Fahrlässigkeitsschuldvorwurf nach strafrechtlichen Maßstäben zu bejahen; das Verschulden richtet sich nach den für das Schutzgesetz geltenden Voraussetzungen, hier also nach den für das Strafrecht geltenden Voraussetzungen. Insbesondere ist bei Fahrlässigkeit individuelles Verschulden erforderlich, was hier zu bejahen ist (beachte aber ggf. 823 II 2 BGB). Es liegt damit ein Verstoß gegen 229 StGB vor. 3. Rechtswidrigkeit und Verschulden Rechtswidrigkeit und Verschulden wurden schon im Rahmen des 229 StGB festgestellt. 4. Rechtsfolge: Schadensersatz nach Maßgabe der 249ff. BGB Allerdings sind an dieser Stelle nur die Arztkosten ersatzfähig, da der Schutzzweck des 229 StGB die körperliche Unversehrtheit und nicht das Eigentum umfasst. 5. Ergebnis N kann die Arztkosten auch nach 823 II BGB i.v.m. 229 StGB ersetzt verlangen. Hinzu 6

7 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 7 VON 9 tritt, wie oben schon ausgeführt, das Schmerzensgeld. B. Teil 2 I. Anspruch der K gegen M auf Schadensersatz gem. 823 I BGB in Höhe von 30 für das zerstörte Buch K könnte gegen M einen Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB in Höhe von 30 für das zerstörte Buch haben. 1. Anspruchsvoraussetzungen a) Rechtsgutsverletzung Eine Rechtsgutsverletzung in Form einer Eigentumsverletzung durch Substanzverletzung des unbrauchbar gewordenen Buches der K liegt vor. b) Verletzungshandlung K hat die Umhängetasche des M weggerissen und auf den Boden geschleudert, was ein vom Willen getragenes, steuerbares Verhalten darstellt. Das Buch ist nicht durch die Handlung selbst, sondern erst durch die ausgelaufene Flasche unbrauchbar geworden. Eine Verhaltenspflicht wäre aber etwa, fremde Sachen nicht auf den Boden schleudern diese Pflicht wurde verletzt, sodass die Beschädigung des Buches eine mittelbare Verletzung darstellt. M hat die Tasche des K zu Boden geschleudert; damit hat sie alles in der Tasche einheitlich einer Gefahr ausgesetzt; in der Sachbeschädigung verwirklichte sich diese einheitliche unmittelbar geschaffene Gefahr, weshalb eine unmittelbare Verletzung vorliegt. Die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens ergibt sich aus dem Verstoß gegen die Erfolgsvermeidungpflicht des 823 I BGB. c) Haftungsbegründender Zusammenhang Man kann das Wegreißen nicht hinwegdenken, ohne dass Unbrauchbarwerden des Buches entfiele, weshalb Kausalität nach der conditio-sine-qua-non-formel nach der Äquivalenztheorie vorliegt. Die Schäden stellen auch keinen atypischen Kausalvorlauf dar, weshalb Adäquanz zu bejahen ist. Die Erfolgsvermeidungspflicht des 823 I BGB soll auch vor Rechtsgutsbeeinträchtigungen der vorliegenden Art schützen. Der Schutzzweck der Norm ist eröffnet. Auch liegt der Zurechnungszusammenhang vor. d) Rechtswidrigkeit Bei Annahme einer unmittelbaren Verletzung wird die Rechtswidrigkeit durch diese Verletzung indiziert, bei Annahme einer mittelbaren Verletzung wird sie durch Pflichtwidrigkeit der Verletzung indiziert; Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. e) Verschulden Gem. 823 I kommt im Hinblick auf Verschulden Vorsatz oder Fahrlässigkeit infrage. Hier liegt Fahrlässigkeit isv 276 II BGB vor, denn die Eigentumsverletzungen waren vorhersehbar und das Auf-den-Boden-Schleudern vermeidbar. 2. Rechtsfolge: Schadensersatz nach Maßgabe der 249ff. BGB Als Schade kommt jede unfreiwillige Einbuße an Rechts- und Lebensgütern infrage. Hier liegt eine Vermögenseinbuße hinsichtlich des Buches vor, denn das Gesamtvermögen ist um den Wert des nun unbrauchbaren Buches gemindert. Es gilt nach 249 O BGB der Grundsatz der 7

8 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 8 VON 9 Naturalherstellung. Wenn es nicht auf das individuelle Buch ankommt und ein gleichartiges Buch nachgekauft werden kann, ist die Naturalherstellung möglich. K kann von M ein Ersatzbuch verlangen, 249 I BGB (nicht notwendig ein neues Buch). K kann von M alternativ aber auch den Kaufpreis für ein Ersatzbuch verlangen, 249 II 1 BGB, also den Geldbetrag, der erforderlich ist, um den Zustand ohne Verletzung wiederherzustellen. Die Wiederherstellung erfolgt durch Kauf eines gleichwertigen Exemplars. 3. Ergebnis K kann von M gem. 823 I BGB 30 als Ersatz für das Buch verlangen. II. Anspruch der K gegen M auf Schadensersatz in Höhe von 200,- für die Behandlungskosten gem. 823 I BGB K könnte gegen M gem. 823 I BGB einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 200 für die Behandlungskosten haben. 1. Anspruchsvoraussetzungen a) Rechtsgutsverletzung Der Bruch des Fingers stellt als Beeinträchtigung der körperlichen Integrität sowohl eine Körperverletzung als auch durch Schaffung eines pathologischen Zustandes eine Gesundheitsbeschädigung dar; eine Rechtsgutsverletzung liegt vor. Hinweis: Zumeist liegt bei Körperverletzung zugleich eine Gesundheitsschädigung vor. b) Verletzungshandlung Als Handlung der M kommt ihr Weglaufen infrage, was ein vom Willen getragenes, steuerbares Verhalten darstellt. Jedoch brach K sich den Finger nicht durch die Flucht, sondern erst auf der Verfolgungsjagd, was eine nur mittelbare Verletzung darstellt. Die Pflichtwidrigkeit ist daher gesondert festzustellen. M verletzte die Verhaltenspflicht, bei Personenkontrollen nicht wegzulaufen. c) Haftungsbegründender Zusammenhang Das Fliehen ist nicht hinwegzudenken, ohne dass die Verfolgung durch M und damit dessen Verletzung entfiele, sodass Kausalität im Sinne der Äquivalenzformel vorliegt. Dass sich ein Fahrkartenkontrolleur zur Verfolgung veranlasst sieht und dabei auf Gegenständen ausrutscht und sich verletzt, ist nicht außerhalb des nach der allgemeinen Lebenserwartung in Rechnung zu stellenden Verlaufes, weshalb Adäquanz gegeben ist. Fraglich ist jedoch, ob der Zurechnungszusammenhang vorliegt, denn zur Verletzung kommt es erst infolge eines freien Entschlusses des K (Fall der psychisch vermittelten Kausalität ). Was man beim vorliegenden Fall beachten kann: K fühlte sich tatsächlich herausgefordert und muss sich auch herausgefordert fühlen dürfen, denn eine im Ansatz billigenswerte Motivation für Verhalten liegt vor, weil sie ihre Berufspflicht erfüllen will und M eine Straftat begangen hat. Das Risiko müsste dabei in angemessenem Verhältnis zu seinem Handlungsziel stehen. Eine Verfolgung durch schnelles Laufen auf einem U-Bahnhof ist nicht allzu gefährlich und angemessen zur Sicherstellung der Ansprüche des Arbeitgebers. Außerdem müsste sich ein spezifisches, von M geschaffenes Risiko in der Rechtsgutsverletzung verwirklicht haben. Das Ausrutschen auf der Zeitung könnte man als allgemeines Lebensrisiko auffassen. Allerdings ergibt sich dieses Risiko für K erst dadurch, dass sie M wegen deren Flucht verfolgen muss andererseits wäre sie nicht in die Nähe der Zeitung gekommen und erst recht nicht darüber hinweg gerannt. Die spezifische Gefahr, zu fallen, wurde also gerade durch das schnelle 8

9 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 9 VON 9 Laufen bei der Verfolgung geschaffen. Diese Gefahr realisierte sich. Der Zurechnungszusammenhang ist zu bejahen. d) Rechtswidrigkeit Die Rechtswidrigkeit ist gegeben. e) Verschulden Gem. 823 I BGB kommt im Rahmen des Verschuldens Vorsatz oder Fahrlässigkeit infrage. Hier war es nach einem objektiven Maßstab (Verkehrskreis der M) vorhersehbar, dass eine Flucht zur Verfolgung durch die K und zu Verletzungen führen kann, sodass Fahrlässigkeit gem. 276 II BGB und damit Verschulden vorliegen. f) Rechtsfolge: Schadensersatz, 249 ff. BGB aa) Schaden Der Schaden ist die Körper- und Gesundheitsverletzung. Nach Grundsatz: 249 I BGB gilt der Grundsatz der Naturalherstellung; jedoch kann K von M gem. 249 II 1 BGB auch den für die Herstellung des verletzten Körpers erforderlichen Betrag verlangen. Der erforderliche Betrag umfasst die Heilbehandlungskosten. bb) Mitverschulden, 254 I BGB Ein Mitverschulden der K gem. 254 I BGB ist abzulehnen, denn sie durfte M verfolgen, ohne damit gegen Verhaltensanforderungen, die ihm im eigenen Interesse obliegen, zu verstoßen und bei der Ausführung ist ihr ebenfalls kein Vorwurf zu machen, sodass es zu keiner Kürzung des Schadensersatzanspruches kommt 3. Ergebnis K kann von M gem. 823 I BGB die Behandlungskosten ihv 200 erstattet verlangen. 9

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