Lösungsskizze zum Fall Unfall mit Folgen

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1 1 Lösungsskizze zum Fall Unfall mit Folgen A. Ansprüche des G gegen S I. Anspruch aus 7 I StVG (Halterhaftung) 2. Beschädigung einer Sache (Rechtsgutverletzung i.s.d. 7 I StVG) 4. Zurechnung des Schadens a) Äquivalenztheorie b) Adäquanztheorie c) Schutzzweck der Norm (1) BGH: Eigener Gefahrenkreis (2) h.m. (3) Stellungnahme 5. Vermögensschaden des G 6. Kein Ausschluss wegen höherer Gewalt nach 7 II StVG 7. Mitverschulden des G gemäß 9 StVG, 254 I BGB II. Anspruch des G gegen S aus 18 StVG (Fahrerhaftung) 1. Führer eines Kraftfahrzeuges 2. Tatbestand des 7 I StVG 3. Kein Ausschluss gemäß 18 I 2 StVG 4. Mitverschulden des G III. Anspruch des G gegen S aus 823 I BGB 1. Rechtsgutverletzung 2. Verletzungshandlung des S 3. Kausalität und Zurechenbarkeit 4. Rechtswidrigkeit 5. Verschulden 6. Kausaler Schaden des G 7. Mitverschulden des G gemäß 254 I BGB IV. Anspruch des G gegen S aus 823 II BGB i.v.m. 3 I 2 StVO 1. Schutzgesetzverletzung 2. Rechtswidrigkeit 3. Verschulden des S 4. Schaden 5. Mitverschulden des G gemäß 254 I BGB B. Ansprüche des U gegen S I. Anspruch des U gegen S aus 7 I StVG 2. Beschädigung einer Sache (Rechtsgutverletzung isd 7 I StVG) 4. Zurechnung des Schadens 5. Vermögensschaden des U a) Reparaturkosten b) Nutzungsentschädigung 6. Kein Ausschluss wegen höherer Gewalt nach 7 II StVG 7. Kein unabwendbares Ereignis gemäß 17 III StVG 8. Anrechnung der Betriebsgefahr des U gemäß 17 II ivm I StVG II. Anspruch aus 18 I StVG CSR, Schmidt & Partner (0709) S (BGB/Ex-K/Unfallfolgen-Lös) S.1 von 10

2 2 1. Führer eines Kraftfahrzeugs 2. Tatbestand des 7 I StVG 3. Kein Ausschluss 18 I 2 StVG 4. Abwägung gemäß 18 III i.v.m. 17 II, I StVG III. Anspruch des U gegen S aus 823 I BGB 1. Rechtsgutverletzung 2. Kausalität und Zurechenbarkeit 3. Rechtswidrigkeit 4. Verschulden 5. Kausaler Schaden des U 6. Mitverschulden des U gemäß 254 I BGB IV. Anspruch des U gegen S aus 823 II BGB i.v.m. 3 I 2 StVO 1. Schutzgesetzverletzung 2. Rechtswidrigkeit 3. Verschulden des S 4. Schaden 5. Mitverschulden des U gemäß 254 I BGB C. Ansprüche des L gegen S I. Anspruch aus 7 I StVG 2. Sachbeschädigung einer Sache 4. Zurechenbarkeit des Schadens a) Äquivalenztheorie b) Schutzzweck der Norm c) Unterbrechung des Kausalzusammenhangs II. Anspruch aus 18 I StVG III. Anspruch aus 823 I BGB IV. Anspruch aus 823 II BGB i.v.m. 3 I 2 StVO A. Ansprüche des G gegen S I. Anspruch aus 7 I StVG (Halterhaftung) G könnte einen Anspruch gegen S auf Ersatz des Schadens i.h.v i aus 7 I StVG haben. Halter ist, wer das Kfz für eigene Rechnung gebraucht und die für den Gebrauch erforderliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat. S ist Halter des BMW, mithin Halter eines Kfz`s i.s.v. 1 II StVG. 2. Beschädigung einer Sache (Rechtsgutverletzung i.s.d. 7 I StVG) Die Tiere des G sind verendet. Nach 90 a S. 3 BGB ist die Tötung von Tieren einer Sachbeschädigung i.s.d. 7 I StVG gleichzustellen. Die Beschädigung der Sache muss sich beim Betrieb des Fahrzeuges ereignet haben. Nach dem Sinn und Zweck der Gefährdungshaftung des 7 I StVG sollen alle Gefahren erfasst werden, die sich typischerweise aus dem öffentlichen Verkehr ergeben. Dazu gehört auch jede Teilnahme am ruhenden oder fließenden Verkehr. Durch die Fahrt mit dem BMW lag ein Betrieb i.s.v. 7 I StVG vor. 4. Zurechnung des Schadens Der durch die Tötung der Tiere dem G entstandene Schaden müsste dem S zurechenbar sein. a) Äquivalenztheorie CSR, Schmidt & Partner (0709) S (BGB/Ex-K/Unfallfolgen-Lös) S.2 von 10

3 3 Nach der Äquivalenztheorie oder condicio sine qua non -Formel ist die Kausalität gegeben. Der Umstand des Auffahrens des S kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg (Tötung der Tiere) entfällt. Das daneben auch die Massentierhaltung durch G zur Tötung der Tiere beigetragen hat, ist im Rahmen der Äquivalenztheorie unbeachtlich, da eine Mitverursachung genügt. b) Adäquanztheorie Adäquat kausal ist jedes Ereignis, das im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge außer Betracht zu lassende Umständen geeignet ist, den Erfolg in der eingetretenen Art alleine oder im Zusammenwirken mit weiteren Umständen herbeizuführen. Allerdings bleiben im Rahmen der reinen Gefährdungshaftung verhaltensbezogene Merkmale, die an ein Verschulden anknüpfen, außer Betracht (Hentschel/König/Dauer, 7 StVG Rz.11). Eine Eingrenzung der Haftung findet vielmehr unter dem Merkmal bei Betrieb unter Zurechnungsgesichtspunkten (siehe nachfolgend) statt. Es liegt hier zwar kein üblicher Unfallschaden vor. Der Schadenseintritt ist aber nicht so fern liegend, dass er gänzlich unwahrscheinlich und ungewöhnlich erscheint. c) Schutzzweck der Norm Der konkret eingetretene Verletzungserfolg muss in den Schutzzweck der Norm des 7 I StVG fallen. Fraglich ist, ob sich in der Tötung der Tiere des G Gefahren realisiert haben, zu deren Abwendung (auch) der Erlass des 7 I StVG dienen sollte. An diesem Zusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will. Ob sich in der Tötung der Tiere eine typische dem Betrieb eines Pkw`s innewohnende Gefahr (vgl. BGH NJW-RR 08, 764 [765]; Heß/Burmann, NJW 09, 899) oder eine eigenständige Gefahr bzw. das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat, ist streitig. (1) BGH: Eigener Gefahrenkreis Nach dem BGH (NJW 91, 2566 [2566 f.]) ist das Verenden der Tiere nicht mehr vom Schutzzweck des 7 I StVG erfasst. Der Tod trat hier in Folge der besonderen Labilität der Tiere (Massentierhaltung) ein. Unempfindliche Tiere hätten bei dem lauten Knall anderes reagiert. Es wäre nicht zum Todtrampeln gekommen. Ferner seien die Wirkungen des Auffahrunfalls nur psychisch vermittelt worden Eine Haftung gemäß 7 I StVG scheidet nach dem BGH somit aus. [Anm.: Dem steht die Entscheidung im sog. Hubschrauberfall (BGHZ 79, 259) nicht entgegen: ein tieffliegender Hubschrauber hatte ein Schuppendach zum Einsturz gebracht. Der BGH stellt entscheidend darauf ab, dass die Wirkungen des Hubschraubers in Form von Druckwellen physisch vermittelt wurden.] (2) Andere Auffassung Nach anderer Auffassung (Kötz, NZV 92, 218 m.w.n.) ist das Verenden der Tier vom Schutzzweck des 7 I StVG noch erfasst. Laute Geräusche sind nicht untypisch für den Straßenverkehr. Die Abgrenzung des BGH zwischen psychischer und physischer Vermittlung sei inkonsequent. So sieht der BGH bei Schockschäden eine psychische Vermittlung als ausreichend an. Schließlich ließe sich in solchen Fällen ein Ausgleich besser i.r.d. Mitverschulden finden. Das teilweise angeführte Argument, die Massentierhaltung eine übliche Erscheinung und daher müsse ein Kfz-Führer damit rechnen, greift indes nicht. Die Üblichkeit der Massentierhaltung ändert nichts an der Entscheidung im vorliegenden Fall, ob der Schaden dem einen oder anderen Risiko zuzuordnen ist. Nach der h.m. besteht ein Anspruch gemäß 7 I StVG. (3) Stellungnahme Der Ansicht der h.m. ist zu folgen. Es besteht kein Unterschied zu dem Fall, dass ein Kfz-Führer abgelenkt durch den Überschallknall eines tieffliegenden Düsenflugzeugs gegen einen Baum fährt (BGH, VersR 82, 243). Auch liegt lediglich eine psychisch vermittelte Wirkung vor. Keinen Unterschied macht es, dass in diesen Fällen der Schaden nicht auf einen Zusammenprall physisch wirkender Kräfte zurückgeht, sondern "psychisch vermittelt", nämlich durch eine Schreck-, Flucht- oder Schutzreaktion des betroffenen Menschen oder Tieres herbeigeführt wird. In dem Urteil des BGH bleibt unklar, ob der BGH, wenn er schreibt, dass der Landwirt mit der Massentierhaltung die Ursache für die Panikreaktion erst eigentlich selbst gesetzt hat, die Voraussetzungen des 7 StVG verneint, oder ob der Anspruch gemäß 9 StVG, 254 BGB wegen der überwiegenden Verursachung des Schadens durch den Landwirt CSR, Schmidt & Partner (0709) S (BGB/Ex-K/Unfallfolgen-Lös) S.3 von 10

4 4 ausgeschlossen ist. [Anm.: Im Rahmen der 9 StVG, 254 BGB muss sich ein Anspruchsteller als Tierhalter die mitwirkende Sach- und Betriebsgefahr seiner Tiere auf seinen Ersatzanspruch anrechnen lassen. Das gilt auch dann, wenn ihn ein Mitverschulden nicht trifft. Ferner ist anerkannt, dass der dem Anspruchsteller anzurechnende Verursachungsbeitrag den des Anspruchsgegners so stark überwiegt, dass ein Ersatzanspruch des Anspruchstellers ganz ausgeschlossen wird. Anm. zum Ersatz von Schockschäden: Schockschäden, d.h. Schäden die eine Person durch die Verletzung oder den Tod einer anderen Person erleidet, sind äquivalent und adäquat verursachte Schäden. Die entscheidende Frage der Ersatzfähigkeit ist die Zurechenbarkeit solcher Schäden nach dem Schutzzweck der Norm. Da der Schaden durch den Schädiger nur mittelbar verursacht wird, sind Schockschäden nur nach folgenden Grundsätzen zu ersetzen: 1. Schäden, die jemand durch den Tod oder die Verletzung anderer Personen erleidet, fallen grundsätzlich in das allgemeinem Lebensrisiko und sind daher nicht mehr nach dem Schutzzwecklehre zurechenbar (Palandt-Heinrichs, Vorb 249, Rz. 71). 2. Der verursachte Schock muss den Grad einer Körperverletzung i.s.v. 823 I BGB erreichen. Dafür muss die Gesundheitsbeeinträchtigung nach Art und Schwere deutlich über das hinausgehen, was Nahestehende als mittelbar betroffene in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden. Dies ist regelmäßig gegeben, wenn eine ärztliche Heilbehandlung erforderlich ist. 3. Geschützt werden nur nahe Angehörige. Darunter fallen aber auch Verlobte, der Partner einer Liebesbeziehung und der nasciturus, wenn durch den Schock eine Frühgeburt ausgelöst wird. 4. Schließlich muss ein ausreichender Anlass für den Schock gegeben sein, d. h. der Schock muss im Hinblick auf seinen Anlass verständlich sein (OLG Köln NJW-RR 00, 760). Dies kann bei dem Tod oder schweren Verletzungen auch der Fall sein, wenn der Angehörige das Ereignis nicht selbst erlebt, sondern davon benachrichtigt wird. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, verwirklicht sich ein gesteigertes und nicht mehr das allgemeine Lebensrisiko. Dies ist in den Fällen der Schockschäden insbesondere durch die persönliche Beziehung zwischen dem Geschockten und dem unmittelbar Geschädigten gerechtfertigt. Erleidet der unmittelbar Geschädigte (auch) einen Schock, dann stellt sich die oben dargestellte Problematik i.d.r. nicht, da die Kausalität und Zurechenbarkeit unproblematisch sein wird. Fraglich ist allein, ob der Schock eine Gesundheitsbeeinträchtigung darstellt] 5. Vermögensschaden des G Die Tiere des G sind verendet. Eine Herstellung des Zustandes ohne das schadensbegründende Ereignis durch S ist nicht möglich. Daher hat der S gem. 251 I BGB dem G Wertersatz i.h.v i zu leisten. 6. Kein Ausschluss wegen höherer Gewalt nach 7 II StVG Die Haftung des S könnte gemäß 7 II StVG wegen höherer Gewalt ausscheiden. Höhere Gewalt liegt vor, wenn der Unfall durch ein von außen kommendes und keinen verkehrstechnischen Zusammenhang aufweisendes, nicht vorhersehbares und durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis verursacht wurde. Dies ist hier nicht der Fall. 7. Mitverschulden des G gemäß 9 StVG, 254 I BGB Es könnte ein Mitverschulden des G gemäß 9 StVG zu berücksichtigen sein. [Anm.: 9 StVG ist eine Sonderregelung, die ausschließlich auf die Fälle der 7 und 18 StVG anwendbar ist. Sie gilt nicht i.r.d. 823 ff BGB hier bleibt es bei 254 BGB. 9 StVG findet keine Anwendung, wenn der Geschädigte selbst als Halter oder Fahrer am Unfall beteiligt ist. In diesen Fällen gilt nur 17 II, III StVG, bzw. bei Schädigung Dritter 17 I STVG.] Ein Mitverschulden des G könnte darin liegen, dass er die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Mensch aufbringt, um sich vor vorhersehbaren und vermeidbaren Schäden zu bewahren. Hier liegt ein Fall des sog. Handelns auf eigene Gefahr vor. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn sich jemand bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt. Während früher die Rechtsprechung eine konkludente Einwilligung in die mögliche Schädigung sah, wird das Handeln auf eigene Gefahr nunmehr einvernehmlich als schuldhafte Selbstgefährdung unter 254 BGB gefasst. CSR, Schmidt & Partner (0709) S (BGB/Ex-K/Unfallfolgen-Lös) S.4 von 10

5 5 Die Höhe dieses Mitverschuldens ist Tatfrage. G hat einen um sein Mitverschulden zu kürzenden Anspruch gegen S auf Ersatz des Schadens aus 7 I StVG haben. II. Anspruch des G gegen S aus 18 StVG (Fahrerhaftung) G könnte einen Anspruch gegen S auf Ersatz des Schadens i.h.v i aus 18 StVG (Fahrerhaftung) haben. 1. Führer eines Kraftfahrzeuges Führer eines Kraftfahrzeuges ist derjenige, der das Kraftfahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls betreibt. S ist Führer eines Kraftfahrzeuges. Führer kann sowohl der Halter, als auch ein Dritter sein. Ist der Führer mit dem Halter identisch, dann haftet er aus 7 I StVG und aus 18 StVG. 2. Tatbestand des 7 I StVG Wie bereits geprüft, liegt ein Fall des 7 I StVG vor. 3. Kein Ausschluss gemäß 18 I 2 StVG Die Haftung dürfte nicht gem. 18 I 2 StVG mangels Verschulden des S ausgeschlossen sein. Der Unfall mit U geschah an einer unübersichtlichen Stelle. Durch überlegtere Fahrweise hätte der S den Unfall mit U und damit auch den Schaden des G vermeiden können. S hat sich somit fahrlässig verhalten, so dass der Haftungsausschluss des 18 I 2 StVG nicht eingreift. 4. Mitverschulden des G gemäß 9 StVG, 254 I BGB Der Anspruch ist um den Mitverschuldensanteil des G zu kürzen, s.o. G hat einen um sein Mitverschulden zu kürzenden Anspruch gegen S auf Ersatz des Schadens aus 18 StVG haben. III. Anspruch des G gegen S aus 823 I BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Ersatz des Schadens i.h.v i aus 823 I BGB haben. 1. Rechtsgutverletzung Durch das Verenden der Tiere wurde das Eigentum des G verletzt. 2. Verletzungshandlung des S Mit dem Auffahren infolge der Unachtsamkeit liegt eine Verletzungshandlung des S vor. 3. Kausalität und Zurechenbarkeit Die Rechtsgutverletzung beruht kausal auf der Verletzungshandlung des S und ist diesem auch zurechenbar. 4. Verschulden S hat den U übersehen. S hätte seine Fahrweise der unübersichtlichen Verkehrslage anpassen müssen. Er hat somit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. S handelte fahrlässig. 5. Rechtswidrigkeit Die Rechtswidrigkeit wird durch die Rechtsgutverletzung indiziert. (Auch nach der Lehre vom Handlungsunrecht ist die Rechtswidrigkeit gegeben, da S gegen 3 I 2 StVO verstoßen hat.) 6. Kausaler Schaden des G Ein kausaler Schaden des G liegt vor, s.o. 7. Mitverschulden des G gemäß 254 I BGB Der Anspruch ist um den Mitverschuldensanteil des G zu kürzen, s.o. G hat einen Anspruch gegen S auf Ersatz des Schadens aus 823 I BGB, gekürzt um den Verschuldensanteil des G. IV. Anspruch des G gegen S aus 823 II BGB i.v.m. 3 I 2 StVO CSR, Schmidt & Partner (0709) S (BGB/Ex-K/Unfallfolgen-Lös) S.5 von 10

6 6 G könnte einen Anspruch gegen S auf Ersatz des Schadens i.h.v i aus 823 II BGB i.v.m. 3 I 2 StVO haben. 1. Schutzgesetzverletzung Mit 3 I 2 StVO liegt ein Schutzgesetz i.s.d. 823 II BGB vor. Es ist auch der persönliche und sachliche Schutzbereich des Schutzgesetzes eröffnet. Neben dem generellen Individualschutz des 3 I 2 StVO soll diese Norm auch gerade Personen wie den verletzten G (persönlicher Schutzbereich) und auch vor Schäden, wie sie der G erlitten hat (sachlicher Schutzbereich), schützen. Das Schutzgesetz ist verletzt, wenn sämtliche Voraussetzungen des Schutzgesetztes erfüllt sind. S hat seine Geschwindigkeit nicht den Straßen- und Sichtverhältnissen angepasst. 3 I 2 StVO ist daher verletzt. 2. Rechtswidrigkeit Der objektive Verstoß gegen 3 I 2 StVO indiziert bereits die Rechtswidrigkeit. 3. Verschulden des S S handelte fahrlässig. 4. Schaden Ein kausaler und zurechenbarer Schaden des G liegt vor. 5. Mitverschulden des G gemäß 254 I BGB Der Anspruch ist um den Mitverschuldensanteil des G zu kürzen, s.o. G hat einen Anspruch gegen S auf Ersatz des Schadens aus 823 II BGB i.v.m. 3 I 2 StVO, gekürzt um den Verschuldensanteil des G. B. Ansprüche des U gegen S I. Anspruch des U gegen S aus 7 I StVG U könnte einen Anspruch gegen S auf Nutzungsentschädigung und Ersatz der Reparaturkosten aus 7 I StVG haben. S ist Halter des BMW. 2. Beschädigung einer Sache (Rechtsgutverletzung isd 7 I StVG) Mit dem Wohnwagen wurde eine Sache beschädigt. Durch die Fahrt mit dem BMW lag ein Betrieb i.s.v. 7 I StVG vor, s.o. 4. Zurechnung des Schadens Der bei U entstandene Schaden ist äquivalent und adäquat kausal durch S verursacht. Er ist ihm auch nach der Schutzzwecklehre zuzurechnen. 5. Vermögensschaden des U Fraglich ist, in welchem Umfang U Schadensersatz verlangen kann. a) Reparaturkosten Unproblematisch kann U die Reparaturkosten für seinen Wohnwagen in voller Höhe ersetzt verlangen. b) Nutzungsentschädigung Problematisch ist, ob auch der Nutzungsausfall bezüglich des Wohnwagens einen ersatzfähigen Schaden darstellt. Nach der Differenzhypothese ist dem U kein Schaden entstanden. Hätte der U einen anderen Wohnwagen für die Zeit der Reparatur angemietet, hätte U die Mietkosten (gemäß 249 II 1 BGB) ersetzt verlangen können. Da es sich bei dem Wohnwagen nicht um ein Kraftfahrzeug handelt ist die Rechtssprechung des CSR, Schmidt & Partner (0709) S (BGB/Ex-K/Unfallfolgen-Lös) S.6 von 10

7 7 BGH zu den Gebrauchsvorteilen von Kraftfahrzeugen nicht anwendbar. Der Verlust von Gebrauchsvorteilen an anderen Sachen ist nach der Rspr. nur unter bestimmten Voraussetzungen ein ersatzfähiger Schaden. Es muss sich zunächst um Lebensgüter, d.h. Gegenstände des täglichen Lebens, handeln, deren Verfügbarkeit für eine eigenständige Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist (Kommerzialisierungsgedanke). Bei Wohnmobilen ist das nur der Fall, wenn sie wie ein normaler PKW als alltägliches Transportmittel verwendet werden. Hier handelt es sich sogar nur um einen Wohnwagen. Auch unter dem Aspekt des Wohnens ist der Wohnwagen nicht für die eigenständige Lebenshaltung des U von zentraler Bedeutung. [Anm.: Andernfalls wären noch folgende weitere Voraussetzungen zu prüfen: - ein Eingriff in den Gegenstand des Gebrauchs vorliegt. Die Störung muss die eigenwirtschaftliche Nutzung betreffen. Gleichgültig ist, ob die Ersatzpflicht auf Delikt oder Vertrag beruht. - eine fühlbare Beeinträchtigung vorliegt. Unerhebliche oder kurzfristige Störungen, die durch zumutbare Umdispositionen aufgefangen oder gemildert erden können, begründen keine Ersatzpflicht. Der Geschädigte muss die Sache überhaupt nutzen wollen und können. Auch dieser Punkt wäre im vorliegenden Fall zu verneinen gewesen. U musste arbeiten und konnte seinen Wohnwagen gar nicht nutzen. Vertragliche Gebrauchsmöglichkeiten sind, soweit sie Lebensgüter des notwendigen Bedarfs betreffen (s.o.), ebenso geschützt wie die Gebrauchsmöglichkeit des Eigentümers. Zweifelhaft ist jedoch, inwieweit vertragliche Gebrauchsmöglichkeiten durch 823 I BGB geschützt werden (vgl. Problemübersicht JURA INTENSIV: Besitzes als Rechtsgut i.s.v. 823 I BGB).] U kann danach zunächst nur seine Reparaturkosten ersetzt verlangen. 6. Kein Ausschluss wegen höherer Gewalt nach 7 II StVG 7 I StVG ist nicht wegen höherer Gewalt ausgeschlossen. 7. Kein unabwendbares Ereignis gemäß 17 III StVG Der Anspruch könnte gem. 17 III StVG ausgeschlossen sein. Das wäre der Fall, wenn der Unfall des S mit dem U ein unabwendbares Ereignis i.s.d. 17 III StVG darstellen würde. Gem. 17 III 2 StVG gilt ein Ereignis nur dann als unabwendbar, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede den Umständen des Falles nach gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Es muss ein sachgemäßes geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus vorliegen. Nach der Rechtssprechung ist gemessen an durchschnittlichen Verkehrsanforderungen das Verhalten eines Idealfahrers maßgeblich. Ein Idealfahrer hätte vor der unübersichtlichen Kuppe abgebremst. Somit liegt kein unabwendbares Ereignis vor. 8. Anrechnung der Betriebsgefahr des U gemäß 17 II i.v.m. I StVG Es könnte die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des U gemäß 17 II i.v.m. I StVG anspruchsmindernd zu berücksichtigen sein. Nach 17 II i.v.m. I StVG ist eine umfassende Abwägung der Verursachungsbeiträge durchzuführen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die die erfolgsmäßige Zurechnung des Schadenseintritts beeinflussen. Unter die Umstände i.s.v. 17 I StVG fallen auch das Verschulden der Beteiligten und die (möglicherweise erhöhte) Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge. [Anm: 17 II StVG verdrängt als speziellere Regelung sowohl 9 StVG als auch 254 BGB. Während 17 I StVG das Innenverhältnis der Halter bei der Schädigung eines Dritten durch mehrere Kraftfahrzeuge regelt, regelt 17 II i.v.m. I StVG den Fall, dass den beteiligten Haltern selbst ein Schaden entstanden ist also den klassischen Unfall zwischen zwei PKW. 17 StVG findet gemäß 18 III StVG nicht nur auf den Halter, sondern auch auf den Fahrzeugführer Anwendung.] Die Betriebsgefahr eines Kfz besteht in der Gesamtheit der Umstände, welche, durch die Eigenart des Kfz begründet, Gefahr in den Verkehr tragen (BGH DAR 56, 328). Allgemein maßgebend dafür können sein: Größe, Art, Gewicht und Beschaffenheit des Fahrzeugs, sowie die Beleuchtung, Fahrgeschwindigkeit, Ruhen im Verkehr, verkehrsgerechte oder in welchem Maße verkehrswidrige Verwendung. Hierbei ist stets der konkrete Fall und der konkret verursachte Fremdschaden zu berücksichtigen. CSR, Schmidt & Partner (0709) S (BGB/Ex-K/Unfallfolgen-Lös) S.7 von 10

8 8 Die Betriebsgefahr eines PKW mit Anhänger ist größer als die eines entsprechenden PKW ohne Anhänger (OLG Köln, VRS 90, 339). Das Abbremsen des U hinter der unübersichtlichen Kuppe stellt einen Verstoß gegen 1 II StVO dar. Wie schwer dieser Verschuldensbeitrag zu bemessen ist, ist Tatfrage. Auch das Verschulden des Fahrers erhöht die von dem geführten Kraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr (OLG Koblenz, NVZ 91, 471). Die Betriebsgefahr des PKW des S ist durch dessen Verschulden aufgrund des Verstoßes gegen 3 I 2 StVO erhöht. Zwar kann gegenüber einer durch Verschulden erhöhten Betriebsgefahr ein leichtes Verschulden zurücktreten. Ob dies dazu führen kann, dass der Anspruch des U nicht zu kürzen ist, ist jedoch fraglich. Die Abwägung gemäß 17 II i.v.m. I StVG führt daher zu einer Kürzung des Anspruchs des U gegen S. U hat einen um seine Mitverursachung zu kürzenden Anspruch gegen S auf Ersatz der Reparaturkosten aus 7 I StVG. II. Anspruch aus 18 I StVG U könnte einen Anspruch gegen S auf Ersatz der Reparaturkosten aus 18 I StVG haben. 1. Führer eines Kraftfahrzeugs S ist Kraftfahrzeugführer. 2. Tatbestand des 7 I StVG Wie bereits geprüft, liegt ein Fall des 7 I StVG vor. 3. Kein Ausschluss 18 I 2 StVG Der Ausschlussgrund des 18 I2 StVG greift nicht, da der Unfall mit U durch ein Verschulden des S verursacht wurde. 4. Abwägung gemäß 18 III i.v.m. 17 II, I StVG Gemäß 18 III i.v.m. 17 II, I StVG ist die gleiche Abwägung wie i.r.d. Anspruchs aus 7 I StVG durchzuführen. Der Anspruch des U ist um seinen Verursachungsbeitrag zu kürzen. U hat einen um seine Mitverursachung zu kürzenden Anspruch gegen S auf Ersatz der Reparaturkosten aus 18 I StVG. III. Anspruch des U gegen S aus 823 I BGB U könnte einen Anspruch gegen S auf Ersatz der Reparaturkosten aus 823 I BGB haben. 1. Rechtsgutverletzung Durch die Beschädigung des Wohnwagens wurde das Eigentum des U verletzt. 2. Kausalität und Zurechenbarkeit Die Rechtsgutverletzung beruht kausal auf der Verletzungshandlung des S und ist diesem auch zurechenbar. 3. Rechtswidrigkeit Die Rechtswidrigkeit wird schon durch die Rechtsgutverletzung indiziert. 4. Verschulden S hat den U übersehen und handelte durch seine unüberlegte Fahrweise fahrlässig. 5. Kausaler Schaden des U Ein kausaler und ersatzfähiger Schaden des U liegt bezüglich der Reparaturkosten vor, s.o. 6. Mitverschulden des U gemäß 254 I BGB Der Anspruch ist um den Mitverschuldensanteil des S zu kürzen. Hierbei geht es jedoch nicht um die Betriebsgefahr des von U geführten Fahrzeuggespanns. Wenn i.r.d. Abwägung gemäß 17 I StVG ein Verstoß gegen 1 II StVO bejaht worden ist, dann ist dieser Verstoß auch i.r.d. 254 zu berücksichtigen. CSR, Schmidt & Partner (0709) S (BGB/Ex-K/Unfallfolgen-Lös) S.8 von 10

9 9 U hat einen um seinen Verschuldensanteil zu kürzenden Anspruch gegen S auf Ersatz der Reparaturkosten aus 823 I BGB. IV. Anspruch des U gegen S aus 823 II BGB i.v.m. 3 I 2 StVO U könnte einen Anspruch gegen S auf Ersatz des Schadens i.h.v i aus 823 I BGB haben. 1. Schutzgesetzverletzung S hat 3 I 2 StVO und damit ein Schutzgesetz i.s.d. 823 II BGB verletzt, s.o. 2. Rechtswidrigkeit Der objektive Verstoß gegen 3 I 2 StVO indiziert bereits die Rechtswidrigkeit. 3. Verschulden des S S handelte fahrlässig. 4. Schaden Ein kausaler und zurechenbarer Schaden des U liegt bezüglich der Reparaturkosten vor. 5. Mitverschulden des U gemäß 254 I BGB Der Anspruch ist um den Mitverschuldensanteil des U zu kürzen, s.o. U hat einen Anspruch gegen S auf Ersatz des Schadens aus 823 II BGB i.v.m. 3 I 2 StVO, gekürzt um den Verschuldensanteil des U. C. Ansprüche des L gegen S I. Anspruch aus 7 I StVG L könnte einen Anspruch gegen S auf Ersatz der Kosten für die Instandsetzung des Grünstreifens und die Reinigung des Fahrradweges aus 7 I StVG haben. S ist Halter des BMW. 2. Sachbeschädigung einer Sache Mit den Reifenspuren auf dem Grünstreifen und der Verschmutzung des Fahrradweges liegt eine Sachbeschädigung vor. Der Betrieb dauert an, solange das Kfz im Verkehr verbleibt und die dadurch geschaffenen Betriebsgefahr fortbesteht. Auch ein noch an der Unfallstelle befindliches Kfz ist noch in Betrieb, jedenfalls regelmäßig dann, wenn es sich nicht außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes befindet (BGH, Der Betrieb, 72, 866). Dies ist hier der Fall. 4. Zurechenbarkeit des Schadens a) Äquivalenztheorie Ohne den Unfall des S mit dem U und der anschließenden Blockierung der Straße wären die anderen Verkehrsteilnehmer nicht über den Grünstreifen und Fahrradweg gefahren. b) Schutzzweck der Norm Mit der Beschädigung und Verschmutzung der Verkehrsanlage hat sich eine verkehrstypische Gefahr realisiert. c) Unterbrechung des Kausalzusammenhangs Der Straßenkörper wurde durch die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer auf Grund ihrer eigenen freien CSR, Schmidt & Partner (0709) S (BGB/Ex-K/Unfallfolgen-Lös) S.9 von 10

10 10 Entschlüsse beschädigt. Fraglich ist, ob dem S dieses Verhalten noch zugerechnet werden kann. Auch diese Zurechnung richtet sich nach dem Schutzzweck der Norm. Ein vorsätzliches und rechtswidriges Verhalten Dritter schließt die Zurechnung nicht per se aus (Palandt- Heinrichs, Vorb v 249, Rz. 76). Nach einer Ansicht soll eine Zurechnung aber in Fällen wie dem hier vorliegenden entfallen, da der Unfallverursacher keine Kontrolle über das Geschehen hat (BGHZ 58, 162 [168]). Nach dieser engeren Auffassung scheidet eine Ersatzpflicht aus. Nach anderer Auffassung findet eine Zurechnung statt, da auch der Straßeneigentümer in den Schutz der straßenbaurechtlichen Normen einbezogen ist (OLG Bremen, VersR 70, 424; Medicus, BR, Rz. 653). Danach liegt ein zurechenbarer Schaden vor. Gegen eine Schadensersatzpflicht spricht aber, dass das Risiko der Auffindbarkeit der unmittelbaren Verursacher bei dem Inhaber der Straßenbaulast liegt, da sich hier lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat. Danach bleibt es bei der Ersatzpflicht der unmittelbaren Schädiger. L hat keinen Anspruch gegen S auf Ersatz der Kosten für die Instandsetzung des Grünstreifens und die Reinigung des Fahrradweges aus 7 I StVG. II. Anspruch aus 18 I StVG Ein Anspruch aus 18 I StVG scheitert an der fehlenden Zurechenbarkeit des Schadens, s.o. III. Anspruch aus 823 I BGB Ein Anspruch aus 823 I BGB scheitert an der fehlenden Zurechenbarkeit des Schadens, s.o. IV. Anspruch aus 823 II BGB ivm 3 I 2 StVO Ein Anspruch aus 823 II BGB ivm 3 I 2 StVO scheitert an der fehlenden Zurechenbarkeit des Schadens, s.o. Rspr.: BGH NJW 2005, 354 ( 828 II 1 BGB gilt nur im Straßenverkehr bei typischer Überforderungssituation des Minderjährigen) mit Anm. Hohloch, JuS 2005, 374 BGH NJW-RR 2005, 327 (zu 828 II wie vorstehend) mit Anm. Kellermann/Mendler, JA 2005, 405 BGH NJW 2005, 2318 (ein auf Privatparkplatz abgestelltes Fahrzeug ist nicht im Betrieb i.s.v. 7, 18 StVG) BGH NJW 2008, 913 (Nutzungsersatz als entgangener Gewinn unter Vs. des 252 BGB) BGH BeckRS (Betanken eines Heizöltanks mittels Motorkraft des Tanklastzuges stellt keine Betrieb dar) BGH NJW 2008,1591 (Haftungsausschluss nach 242 BGB zwischen Teilnehmern von Rennveranstaltungen untereinander bei geringer Regelverletzung) Literatur: Staudinger/Schmidt-Bendun, Die Reform des Schadensersatzrechts und ihre Bedeutung für die Haftung im Straßenverkehr, Jura 2003, Gregor/Hagen, Zitronen, Möhren, und der merkantile Minderwert, JA 2005, Keilmann, Oft unterschätzt: Allgemeines Schadensrecht, JA 2005, Sapp, Das Modell Begleitetes Fahren ab 17" im Haftungsrecht, NJW 2006, (Anm: Danach ist auch der 17- jährige Fahranfänger Führer eines Pkw`s; Haftung des Begleiters ggfs. aus 823 (VSP), 831, 832 BGB) $ Wille, Einführung in die Straßenverkehrshaftung, JA 2008, Hess /Burmann, Die Entwicklung des Straßenverkehrsrechts im Jahre 2008, NJW 2009, CSR, Schmidt & Partner (0709) S (BGB/Ex-K/Unfallfolgen-Lös) S.10 von 10

Teil 1: Ansprüche S gegen I

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